Urteil des StGH Hessen vom 10.10.2001
StGH Hessen: gerichtshof für menschenrechte, garantie, zwangsversteigerung, hessen, befangenheit, gewalt, stadt, rüge, unterlassen, bezogener
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1415
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103
Abs 1 GG, Art 1 Verf HE, Art 3
Verf HE, Art 20 Abs 1 S 1 Verf
HE
(StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage - keine
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters, des
Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs wegen
zivilgerichtlicher Ablehnung von Anträgen auf Einstellung
des Zwangsversteigerungsverfahrens - Ablehnung der
Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen
rechtsmissbräuchlicher Prozessverschleppung)
Leitsatz
Die Mitwirkung abgelehnter Richter an der Entscheidung über ein sie betreffendes
Ablehnungsgesuch kann keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters sein,
wenn die Entscheidung eine Begründung für die ausnahmsweise Zulässigkeit dieses
Vorgehens enthält, die keine Anhaltspunkte für Willkür oder für eine grundlegende
Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Recht auf den gesetzlichen Richter
erkennen lässt.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen Entscheidungen
des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Zwangsversteigerungsverfahren, mit
denen ihre Ablehnungsgesuche gegen Richter des Landgerichts verworfen und ihre
sofortigen Beschwerden gegen die Einstellung des
Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnende Beschlüsse des Amtsgerichts
Frankfurt am Main zurückgewiesen wurden.
Das Amtsgerichts Frankfurt am Main ordnete mit Beschluss vom 18. März 1992 -
84 K 19/92 - die Zwangsversteigerung des im Eigentum der Antragstellerin
stehenden Grundstücks ... in Frankfurt am Main an. Die Antragstellerin nahm in
diesem Zwangsversteigerungsverfahren „alle gesetzlich vorgeschriebenen
Rechtsmittel" wahr, wobei sie in der Grundrechtsklageschrift vom 31. Juli 1999 "
wegen des Umfangs" davon absah alle Entscheidungen der unteren Instanzen
aufzulisten", sondern nur die Aktenzeichen der im Zeitpunkt der Erstellung der
Grundrechtsklageschrift entschiedenen 10 Verfassungsbeschwerden zum
Bundesverfassungsgericht mitteilte sowie auf ihre Individualbeschwerden zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinwies.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ließ mit Beschluss vom 20. November 1995 -
84 K 19/92 - den Beitritt der Stadt Frankfurt am Main (Kassen- und Steueramt) -
im Folgenden: Stadtkasse - als Gläubigerin durch Verwaltungsakt titulierter
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im Folgenden: Stadtkasse - als Gläubigerin durch Verwaltungsakt titulierter
Zwangsgeldforderungen zum Zwangsversteigerungsverfahren zu. Mit Beschluss
vom 23. Juni 1997 wurde auch für das Land Hessen, endvertreten durch die
Gerichtskasse Frankfurt am Main - im Folgenden: Gerichtskasse -, der Beitritt zum
Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Anträge der Antragstellerin auf
Ablehnung der tätig gewordenen Rechtspfleger blieben beim Amtsgericht und
Landgericht Frankfurt am Main erfolglos, Ablehnungsgesuche gegen die tätig
gewordenen Richter wurden abgelehnt, dagegen erhobene
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit zwei Beschlüssen vom 9. April 1998 - 84 K 19/92 - wies das Amtsgericht
Frankfurt am Main Einstellungsanträge der Antragstellerin hinsichtlich der von der
Stadt- und der Gerichtskasse betriebenen Zwangsversteigerung nach §§ 30 a, 30
b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG -
zurück. Die Antragstellerin legte hiergegen mit Schreiben vom 10. Mai 1998 und
vom 17. Mai 1998 Erinnerungen ein, denen vom Amtsgericht nicht abgeholfen
wurde. Sie machte u. a. geltend, die Zwangsgeldbescheide seien nichtig und die
Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HessVwVG - lägen nicht vor. Zudem lehnte
sie mit Schreiben vom 30. August 1998 den Vorsitzenden Richter am Landgericht
K... und die Richter am Landgericht R... und D... als befangen ab und berief sich zur
Begründung im Wesentlichen auf ein früheres Ablehnungsgesuch gegen diese
Richter vom 22. Februar 1996, in dem den Richtern bei vorangegangenen
Verfahren Willkür und unsorgfältiges Verhalten vorgeworfen wurde. Wegen des
Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird insofern auf die Schreiben vom
30. August 1998 und 22. Februar 1996 Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main verwarf mit Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2/9 T
708/98 - im Zwangsversteigerungsverfahren, an dem die Stadtkasse beteiligt war,
das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die genannten Richter als
unzulässig und wies die mangels Abhilfe als sofortige Beschwerde geltende
befristete Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 9. April 1998 zurück. Zur Begründung führte das
Landgericht im Wesentlichen aus, die Kammer entscheide über die Beschwerde in
ihrer nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung. Denn die
Ablehnungsgesuche der Antragstellerin seien missbräuchlich und daher
offensichtlich unzulässig. Deshalb sei auch eine dienstliche Äußerung der
beteiligten Richter nach § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO - nicht
erforderlich. Aus dem gleichen Grund könne die Kammer über die
Ablehnungsgesuche auch zugleich in den Gründen der Hauptsacheentscheidung
befinden.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnungsgesuche der Antragstellerin ergebe
sich bereits daraus, dass die Ablehnung einen Spruchkörper pauschal betreffe,
ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend
gemacht worden seien. Der pauschale Vorwurf der Rechtsbeugung und der
unsorgfältigen Arbeit in früheren Verfahren werde nur daran festgemacht, dass die
Antragstellerin ihre eigene Auffassung an die der abgelehnten Richter setze. lm
Übrigen zeige der gesamte Verfahrensverlauf - wie auch das Oberlandesgericht
bereits ausgeführt habe - dass es der Antragstellerin mit ihren Ablehnungen nur
um Verfahrensverzögerung gehe.
Den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung der Zwangsversteigerung für 6
Monate habe das Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe
nicht substantiiert dargetan, dass es ihr innerhalb der begehrten Einstellungsfrist
von 6 Monaten möglich wäre, die Schuld zurückzuführen und die
Zwangsversteigerung zu vermeiden. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin
keinerlei Ausführungen dazu gemacht habe, dass es ihr möglich sein könnte, im
begehrten Einstellungszeitraum sich die Geldmittel zur Tilgung der Schuld zu
beschaffen, ergebe sich aus ihrem Vorbringen, dass sie nicht bereit sei, auf diese
Forderung an die Stadtkasse Zahlungen zu leisten, da sie die Forderung bestreite.
Ob die Forderung der Stadtkasse zu Recht bzw. in dieser Höhe bestehe, sei jedoch
in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu klären. lm Verfahren der Einstellung nach
§ 30 a ZVG könne die Antragstellerin mit Einwendungen gegen Grund und Höhe
der Forderung nicht gehört werden. Auch die Frage, ob hier eine Verletzung des §
58 Abs. 3 HessVwVG gegeben sei, sei hier nicht zu prüfen. Ob die danach
gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Vollstreckungsschuldners zur
Zwangsversteigerung hier fehle, brauche nicht entschieden zu werden. Eine
gegebenenfalls erforderliche Zustimmung müsse erst beim Zuschlag vorliegen
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gegebenenfalls erforderliche Zustimmung müsse erst beim Zuschlag vorliegen
(vgl. für den Fall der Zustimmung nach §1365 BGB OLG Frankfurt am Main NJW-RR,
1997, 1274).
Mit Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2/9 T 743/98 - traf das Landgericht Frankfurt am
Main die gleichen Entscheidungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren, an
dem die Gerichtskasse als Gläubigerin beteiligt war. Die Begründung entsprach im
Wesentlichen der des Beschlusses vom selben Tag in der Sache 2/9 T 708/98 -.
Beide Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Juni 1999 - 2/9 T 708/98, 2/9 T 743/98
gingen der Antragstellerin am 2. Juli 1999 zu.
Am 2. August 1999 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben.
Sie rügt Verletzungen des Willkürverbots, der Garantie des gesetzlichen Richters
und ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die angegriffenen
Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main.
Die abgelehnten Richter des Landgerichts hätten willkürlich selbst über die
Ablehnungsgesuche entschieden. Weder aus den Gründen der angegriffenen
Beschlüsse noch aus sonstigen Umständen lasse sich nachvollziehbar
entnehmen, woraus die Richter geschlossen hätten, dass es ihr mit den
Ablehnungsgesuchen nur um eine Verfahrensverzögerung gehe. lm Hinblick auf
die unsorgfältige Arbeit in früheren Verfahrensabschnitten sowie auf das
Beratungsgeheimnis hätte von ihr der Vortrag spezifisch auf den jeweiligen Richter
bezogener Ablehnungsgründe nicht gefordert werden dürfen. Soweit in den
Beschlüssen vom 17. Juni 1999 ausgeführt werde, der pauschale Vorwurf der
Rechtsbeugung und der unsorgfältigen Arbeit in früheren Verfahren werde nur
daran festgemacht, dass sie ihre eigene Auffassung an die der abgelehnten
Richter setze, werde willkürlich außer Betracht gelassen, dass ihre „eigene
Auffassung" ausschließlich auf bindende Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und unwiderlegbare Fakten und Beweisanträge
gestützt sei.
Die durch die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts bestätigte Ablehnung
ihrer Anträge auf Einstellung der Zwangsversteigerung sei willkürlich und verletze
die Garantie rechtlichen Gehörs. Die Richter des Landgerichts hätten es trotz
entsprechender Rüge der Antragstellerin eindeutig gesetzwidrig unterlassen zu
prüfen, ob die zu vollstreckenden Forderungen bestünden und ob die
Vollstreckungsvoraussetzungen - namentlich die des § 58 Abs. 3 HessVwVG und
die der Einforderungs- und Beitreibungsordnung - vorlägen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.
Juni 1999 - 2/9 T 708/98 und 2/9 T 743/98 - gegen das Willkürverbot verstoßen und
ihre Grundrechte auf den gesetzlichen Richter sowie auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzen,
2. beide Beschlüsse für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das
Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden.
B
I.
Die Grundrechtsklage der Antragstellerin ist unzulässig.
Es ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin im Hinblick auf die Verwerfung ihrer
Ablehnungsgesuche in den angegriffenen landgerichtlichen Beschlüssen den
Rechtsweg erschöpft hat. Die Zulässigkeit der insofern als Rechtsbehelf in Betracht
kommenden sofortigen Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist umstritten, wenn
eine nicht rechtsmittelfähige Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten
Richters ergangen ist (bejahend etwa Zöller-Vollkommer, ZP0, 22. Aufl. 2001, § 46
Rdnr.18 m. w. N.; verneinend etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP0,
59. Aufl. 2001, § 46 Rdnr.14 m. w.N.). Eine solche Situation lag hier vor, da die
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59. Aufl. 2001, § 46 Rdnr.14 m. w.N.). Eine solche Situation lag hier vor, da die
Verwerfung der Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter in den
angegriffenen Beschlüssen zusammen mit der gemäß § 30 b Abs. 3 Satz 2 ZVG
unanfechtbaren Zurückweisung sofortiger Beschwerden der Antragstellerin gegen
amtsgerichtliche Beschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte. Die von
der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in dieser besonderen Konstellation
abhängige Frage der Rechtswegerschöpfung kann indes auf sich beruhen, da die
Antragstellerin jedenfalls den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - im Hinblick auf beide mit der
Grundrechtsklage angegriffenen Beschlüsse nicht genügt hat.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer
Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung, dass in der Antragsschrift
substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit
unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte
der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) durch die
angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa
Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 - StAnz. 2001, S. 1177).
Die Möglichkeit einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 20
Abs. 1 Satz 1 HV durch Mitwirkung von abgelehnten Richtern des Landgerichts an
der Entscheidung über sie betreffende Ablehnungsgesuche ist nach dem
Vorbringen der Antragstellerin nicht plausibel.
Der durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz
2 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf den
gesetzlichen Richter sichert die Neutralität und Unabhängigkeit der
rechtsprechenden Gewalt. Bei der Anwendung der die Verfassungsgarantie
einfachgesetzlich konkretisierenden Verfahrensvorschriften kann die
rechtsprechende Gewalt auch selbst gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV verstoßen.
Dabei begründet indes nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung
einer Verfahrensvorschrift durch ein Gericht einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1
Satz 1 HV. Eine verfassungsrechtlich relevante Entziehung des gesetzlichen
Richters ist vielmehr grundsätzlich erst gegeben, wenn Auslegung oder
Anwendung des einfachen Rechts willkürlich sind oder das Gericht Bedeutung und
Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt (ständige
Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1316 -
StAnz. 2000, S. 2501). Darüber hinaus ist die Garantie des gesetzlichen Richters
verletzt, wenn eine außerhalb der Gerichtsorganisation stehende Person oder -
was dem gleich steht - ein kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes
ausgeschlossener Richter bei einer Entscheidung mitgewirkt hat (ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 4, 412 <417>;
30, 165 <167>; 40, 268 <271>; 63, 77 <79 f.>).
Hieran gemessen ist eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf den
gesetzlichen Richter durch die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts von
vornherein auszuschließen. Die Richter des Landgerichts, die über das sie
betreffende Ablehnungsgesuch selbst mit entschieden, waren nicht gemäß § 41
ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Für eine
willkürliche Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Ablehnung von
Richtern sind dem Vortrag der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte
zu entnehmen. Kraft Gewohnheitsrechts ist ein Gericht im Zivilprozess befugt,
unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über ein Ablehnungsgesuch wegen
Besorgnis der Befangenheit zu befinden, wenn das Gesuch nur der Verschleppung
des Prozesses dienen soll oder sonst rechtsmissbräuchlich eingelegt wurde (vgl.
BGH NJW 1992, 983; NJW 1995, 1030; Bay0bLG NJW-RR 1993, 1278). Die Wertung
der Richter des Landgerichts, die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin seien
rechtsmissbräuchlich, und die darauf beruhende Mitwirkung zweier abgelehnter
Richter an den angegriffenen Beschlüssen ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob in derartigen Fällen von Verfassungs
wegen eine Begründung erforderlich ist, durch die nachvollziehbar wird, dass die
abgelehnten Richter sich der an die Selbstentscheidung über ein
Ablehnungsgesuch zu stellenden Anforderungen bewusst waren (so SächsVerfGH
NJW-RR 1999, 287 f.) oder ob es bei einem völlig eindeutigen Rechtsmissbrauch -
etwa wegen bloßer Verschleppungsabsicht - nicht sogar gerechtfertigt sein kann,
ohne weitere Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs in der Sache zu entscheiden
(vgl. BGH NJW 1974, 55; KG FamRZ 1986, 1023; LG Stuttgart NJW 1994, 1077).
Denn die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 1998 - 2/9 T
708/98 und 2/9 T 743/98 - enthalten jeweils eine Begründung für die
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708/98 und 2/9 T 743/98 - enthalten jeweils eine Begründung für die
ausnahmsweise Zulässigkeit der Mitwirkung abgelehnter Mitglieder des
Spruchkörpers bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der
Antragstellerin. Im Hinblick auf den Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens,
der dadurch gekennzeichnet war, dass die Antragstellerin auf ihr missliebige
Entscheidungen von Zwangsvollstreckungsorganen und Gerichten regelmäßig mit
Ablehnungsgesuchen reagierte, für die ihrerseits charakteristisch war, dass die
Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen daraus herleitete,
dass den Entscheidungen Rechtsauffassungen zugrunde lagen, die sie nicht teilte,
sind die Erwägungen, aus denen die Kammer auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der
Ablehnungsgesuche der Antragstellerin in den Beschwerdeverfahren schloss,
nachvollziehbar und enthalten keinerlei Anhaltspunkte für Verfahrenswillkür.
Die Antragstellerin hat auch die Möglichkeit einer Verletzung des in Art. 1 HV
verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung der §§ 30 a, 30 b
ZVG durch das Landgericht nicht aufgezeigt.
Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und
Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die
Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich der
Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf
sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl.
Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1316 - StAnz. 2000, S. 2501). Dabei macht
selbst die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein eine Gerichtsentscheidung
noch nicht willkürlich. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als
Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm
den Fachgerichten verbindlich vorzugeben. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn
eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer
Norm in krasser Weise missdeutet wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl.
etwa Beschluss vom 05.04.2000 - P.St. 1316 a.a. O.). Davon kann nicht
ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend
auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.
Nach diesem Maßstab ist es von vornherein auszuschließen, dass die vom
Landgericht in den angegriffenen Beschlüssen vertretene Auffassung, in Verfahren
der Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 a ZVG werde der
Vollstreckungsschuldner mit Einwendungen gegen Grund und Höhe der zu
vollstreckenden Forderung nicht gehört, da der Bestand der Forderung im dafür
vorgesehenen Verfahren zu klären sei, willkürlich ist. Gleiches gilt für den
Rechtsstandpunkt des Landgerichts im Beschluss vom 9. April 1998 - 2/9 T 708/98
-, eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Vollstreckungsschuldners zur
Zwangsversteigerung müsse erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen.
Für die von der Antragstellerin gerügte Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs
schließlich fehlt jeder Anhaltspunkt.
Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung
innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG
verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten
eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht,
seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die
Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei
seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl.
etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 - StAnz. 2001, S. 1177). Die aus der
Garantie rechtlichen Gehörs folgende Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen,
bedeutet allerdings nicht, dass ein Gericht jedes Vorbringen der Beteiligten in den
Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen, inhaltlich bescheiden und
damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar dokumentieren muss
(ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 - P.St
1409 - ZMR 1999, 682 <684>). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Insbesondere
gewährt das Gehörsrecht keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das
Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb kann ein Verstoß gegen das
rechtliche Gehör durch Verletzung der Pflicht zur Erwägung des
Beteiligtenvorbringens nur in Betracht kommen, wenn sich aus den besonderen
Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung
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Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung
ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 -
P.St. 1409 - a.a.0.).
Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, nach denen das
Verfahren des Landgerichts, das zur Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerden
führte, den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen der Garantie
rechtlichen Gehörs nicht genügt hat. Mit dem Argument der Antragstellerin, die zu
vollstreckenden Forderungen bestünden nicht, und ihrem auf § 58 Abs. 3
HessVwVG gestützten Einwand hat sich das Landgericht in den angegriffenen
Beschlüssen vielmehr ausdrücklich auseinandergesetzt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.