Urteil des StGH Hessen vom 20.08.2008
StGH Hessen: rechtliches gehör, hessen, garantie, willkürverbot, verfügung, unparteilichkeit, anfechtung, befangenheit, wohnraum, dokumentation
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 2142, P.St.
2143
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Besteht die Möglichkeit, dass eine Zwischenentscheidung zusammen mit der
Endentscheidung einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann,
hindert der Subsidiaritätsgrundsatz grundsätzlich eine unmittelbar gegen die
Zwischenentscheidung gerichtete Grundrechtsklage.
Tenor
Die Verfahren P.St. 2142 und P.St. 2143 werden zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden.
Die Anträge werden gemäß § 24 Abs. 1 StGHG zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Grundrechtsklagen gegen Beschlüsse
des Landgerichts Frankfurt am Main, mit denen ihre Befangenheitsgesuche in
mietrechtlichen Streitigkeiten zurückgewiesen worden sind. Die Antragsteller sind
Mieter von Wohnraum in Frankfurt am Main, dessen Eigentümerin die Klägerin des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) ist. Die Klägerin nimmt die
Antragsteller nach Abschluss einer Modernisierungsmaßnahme in zwei parallelen
Zivilrechtsstreitverfahren auf Zahlung einer erhöhten Miete in Anspruch. Nachdem
die Klägerin jeweils Berufung eingelegt hat, sind die Verfahren derzeit vor dem
Landgericht Frankfurt am Main – 2-11 S 234/01 (Antragsteller zu 1.) und 2-11 S
236/01 (Antragstellerin zu 2.) – anhängig. Die Antragsteller lehnten die Richter der
für die Verfahren zuständigen 11. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main
wegen Besorgnis der Befangenheit ab und stützten ihren Antrag unter anderem
auf eine nach ihrer Ansicht nicht mehr hinnehmbare, willkürliche Verzögerung des
Verfahrens sowie einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters.
Daraus, dass ein gerichtlicher Zwischenvergleichsvorschlag auf Ausführungen
einer anderen Kammer des Landgerichts Frankfurt in einem weiteren
Parallelverfahren beruhe, sei zu schließen, dass das Gericht diese Ausführungen
ohne inhaltliche Prüfung übernommen habe, obwohl der Vortrag der Parteien in
den verschiedenen Verfahren erheblich voneinander abweiche. Darüber hinaus
zeige der Vergleichsvorschlag, dass das Gericht ihren Vortrag überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen habe. Gerügt werde ferner, dass das Gericht die Tatsachen,
auf die der Sachverständige sein Ergänzungsgutachten stützen solle, nicht konkret
benenne, sondern die Ermittlung der Anknüpfungstatsachen und die rechtliche
Würdigung dem Sachverständigen überlasse. Zudem werde der Ablehnungsantrag
auf nachhaltige und gravierende Verstöße gegen das Recht auf rechtliches Gehör
gestützt. Dieses verbiete, ein Sachverständigengutachten auf Unterlagen zu
stützen, die weder dem Gericht noch allen Verfahrensbeteiligten vorlägen. Die
Antragsteller wüssten nicht, welche Unterlagen dem Sachverständigen zur
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Antragsteller wüssten nicht, welche Unterlagen dem Sachverständigen zur
Verfügung gestellt worden seien. Zwar habe das Gericht angeordnet, dass der
Sachverständige alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen seinem Gutachten
habe beifügen und deren Vollständigkeit habe versichern sollen. Diese Anordnung
habe das Gericht jedoch im weiteren Verfahren nicht mehr beachtet, sondern
vielmehr zu erkennen gegeben, dass es die Anordnung nicht durchführen werde.
Die Kammer habe insoweit auf ihren Vortrag nicht reagiert. Offensichtlich sei das
Gericht an einer Sachaufklärung nicht interessiert. Der Vorsitzende der 11.
Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main sowie eine beisitzende Richterin
gaben zu den Ablehnungsgesuchen dienstliche Erklärungen ab, im Verfahren der
Antragstellerin zu 2. zudem die weitere beisitzende Richterin. Hierzu nahmen die
Antragsteller unter dem 20. November 2006 Stellung und führten aus, dass die
dienstlichen Erklärungen in ihrer Gesamtschau Grund zu der Besorgnis gäben, die
Richter würden den Rechtsstreit nicht unparteiisch verhandeln und entscheiden.
Sie stützten ihr Ablehnungsgesuch auch auf die in einem weiteren
Parallelverfahren vorgebrachten Ablehnungsgründe und beantragten Beiziehung
der Akten. Mit Beschlüssen vom 8. März 2007 – 2-11 S 234/01 und 2-11 S 236/01
– wies das Landgericht Frankfurt am Main die Ablehnungsgesuche gegen die
namentlich genannten Richter der 11. Kammer zurück. Zur Begründung führte es
in beiden Entscheidungen wortgleich aus, keinem der genannten Richter werde ein
persönliches Fehlverhalten vorgeworfen, niemand werde im Zusammenhang mit
konkreten Vorfällen benannt. Der Umstand, dass eine bei einer Berufungskammer
seit 2001 anhängige Sache nicht habe entschieden werden können, möge Anlass
zu Klagen geben. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit könnten aber nur
Handlungen entstehen lassen, die dem Amtsträger als Person zurechenbar seien
und nicht seine Funktion als Entscheidungsträger beträfen. Weshalb
Entscheidungen nicht in erwarteter Frist ergingen, sei vielfältigen Untersuchungen
und Überlegungen zugänglich. Darüber sei aber nicht im Ablehnungsverfahren zu
befinden. Auch sachliche Fehler, die der Kammer bei der Abfassung und
Ausführung von Beschlüssen unterlaufen seien, würden nicht im
Ablehnungsverfahren überprüft und berichtigt. Keiner der gerügten Fehler habe
personalen Bezug. Die zur Begründung der Ablehnungsanträge vorgetragenen
Umstände rechtfertigten deshalb kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der
Richter. Gegen beide am 14. März 2007 zugestellten Beschlüsse haben die
Antragsteller am 13. April 2007 jeweils Grundrechtsklage erhoben. Sie rügen
Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, das Recht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs, das Willkürverbot sowie die Garantie eines fairen
rechtsstaatlichen Verfahrens.
Die Antragsteller zu 1. beantragen, 1. festzustellen, dass der Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 – 2-11 S 234/01 – das Recht der
Antragsteller auf den gesetzlichen Richter aus Art. 3 der Hessischen Verfassung,
die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen,
ihr Gleichheitsgrundrecht aus Art. 1 der Hessischen Verfassung in dessen
Ausprägung als Willkürverbot und die Garantie eines fairen rechtsstaatlichen
Verfahrens aus Art. 3 der Hessischen Verfassung verletzt, 2. den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 – 2-11 S 234/01 – insoweit für
kraftlos zu erklären und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts
Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin zu 2. beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 – 2-11 S 236/01 – das Recht der
Antragstellerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 3 der Hessischen Verfassung,
die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen,
ihr Gleichheitsgrundrecht aus Art. 1 der Hessischen Verfassung in dessen
Ausprägung als Willkürverbot und die Garantie eines fairen rechtsstaatlichen
Verfahrens aus Art. 3 der Hessischen Verfassung verletzt, 2. den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 – 2-11 S 236/01 – insoweit für
kraftlos zu erklären und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts
Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
II. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Grundrechtsklagen für
offensichtlich unzulässig, da die Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft
hätten. Jedenfalls seien die Grundrechtsklagen unbegründet.
III. Die Hessische Staatskanzlei hat zu dem Verfahren Stellung genommen und
äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Grundrechtsklagen. Im Übrigen hält sie sie
für unbegründet.
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B
I. Die Grundrechtsklagen sind unzulässig. Der Zulässigkeit der Grundrechtsklagen
steht der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes
entgegen. Die über die Ablehnungsgesuche befindenden, vorliegend angegriffenen
Beschlüsse des Landgerichts vom 8. März 2007 schließen die fachgerichtlichen
Verfahren nicht ab. Vielmehr handelt es sich um Zwischenentscheidungen, denen
die eigentlichen Sachentscheidungen des Berufungsgerichts nachfolgen. Nach
dem Subsidiaritätsgrundsatz sind gerichtliche Entscheidungen, die der
Urteilsfällung vorangehen, mit der Grundrechtsklage prinzipiell nicht anfechtbar
(vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; BVerfG [2. Senat 1. Kammer], NJW 2004, S. 501).
Denn durch sie bewirkte Verfassungsverstöße können in der Regel noch mit der
Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 21, 139
[143]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn bereits die
Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen
zur Folge hat, der sich später gar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig
beheben lässt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn mit der Anfechtung der
Endentscheidung die Verfassungswidrigkeit der Zwischenentscheidung nicht mehr
gerügt werden kann. Dies kommt in Betracht, wenn in einem selbständigen
Zwischenverfahren über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage
eine abschließende Entscheidung fällt, die im Hauptsacheverfahren keiner
Nachprüfung mehr unterliegt. Ein rechtlicher Nachteil kann auch dann entstehen,
wenn die Zwischenentscheidung zwar noch mit der Endentscheidung angefochten
werden kann, ihre rechtlichen oder tatsächlichen Folgen aber nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (vgl. zum Vorstehenden BVerfGE 21, 139
[143 f.]; 24, 56 [61]; 51, 324 [342 f.]; 101, 106 [120]). Besteht somit die
Möglichkeit, dass eine Zwischenentscheidung zusammen mit der
Endentscheidung einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden
kann, hindert der Subsidiaritätsgrundsatz eine unmittelbar gegen die
Zwischenentscheidung gerichtete Grundrechtsklage. Es besteht kein Anlass, in
einem derartigen Fall eine selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung
zuzulassen. So liegt es hier. Denn den Antragstellern bleibt die Möglichkeit
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen das die Instanz beendende
Berufungsurteil; sie können dort die behaupteten Verfassungsverstöße aus dem
Ablehnungsverfahren rügen, wenn und insoweit diese für die Entscheidung kausal
sind (vgl. BVerfG [1. Senat 3. Kammer], NJW-RR 2007, S. 409 f.]). Gründe, die es
im vorliegenden Fall ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen könnten, die
instanzbeendende Entscheidung abzuwarten, haben die Antragsteller nicht
ausreichend vorgetragen; dies betrifft namentlich die Rüge der unzumutbaren
Verfahrensverschleppung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.