Urteil des StGH Hessen vom 29.03.2017

StGH Hessen: anspruch auf rechtliches gehör, prüfungsordnung, diplom, universität, hessen, zwischenprüfung, grundrecht, wiederholung, wahlfach, rechtsnorm

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 867
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§§ 45ff StGHG HE, § 45 StGHG
HE, § 47 VwGO
Leitsatz
(Verfassungskontrolle und verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle)
1. Zur Abgrenzung der verfassungsgerichtlichen zur verwaltungsgerichtlichen
Normenkontrolle (hier: Grundrechtsklageverfahren).
Gründe
A.
I.
1.
Der 1946 geborene Antragsteller, der nach dem Besuch der Handelsschule und
nach einer kaufmännischen Lehre die Reifeprüfung im zweiten Bildungsweg
abgelegt hat, studierte ab 1971 Wirtschaftswissenschaften an der I.L. Universität in
G. .
Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung
abgeschlossen wird, und ein Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung endet. Bei
Beginn des Studiums des Antragstellers galt die Diplom-Prüfungsordnung für das
Studium der Wirtschaftswissenschaften an der J. L. Universität vom 14. Januar
1971 - DPO 1971 -, die gemäß § 36 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Hessen vom 12. Mai 1970 - HHG 1970 - vom Hessischen Kultusminister
mit Erlaß vom 17. Februar 1971 genehmigt und in dessen Amtsblatt (ABl S 283)
bekanntgemacht wurde. Diese Prüfungsordnung wurde von der Diplom-
Prüfungsordnung vom 1. Mai 1972 - DPO 1972 - abgelöst, die der Kultusminister
mit Erlaß vom 27. Juni 1972 genehmigte (ABl S 693). Als Tag des Inkrafttretens
wurde der 1. Mai 1972 festgelegt.
Die Diplom-Prüfungsordnung ist nach § 22 Abs 2 des Gesetzes über die
Universitäten des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 - HUG - vom Fachbereich
Wirtschaftswissenschaften der J. L. Universität erlassen worden. Sie sieht als
Leistung für die Diplomprüfung die Anfertigung einer Diplomarbeit sowie die
Anfertigung von Klausurarbeiten und die Ablegung einer mündlichen Prüfung in
zwei Pflichtfächern und drei Wahlfächern vor (§§ 13, 14 Abs 1). Pflichtfächer sind
Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre (§ 14 Abs 2). Die drei
Wahlfächer können aus einem Katalog von mindestens 21 Fächern ausgewählt
werden (§ 14 Abs 3 und 4). Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit
oder ein Pflichtfach oder Wahlfach endgültig mit "nicht ausreichend" bewertet wird
(§ 21 Abs 1). Die Diplomarbeit und die Prüfung in einem "nicht ausreichend"
bewerteten Prüfungsfach kann einmal wiederholt werden (§ 20 Abs 1 und 2). Eine
zweite Wiederholung ist in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes
möglich (§ 20 Abs 3). Die Notenskala reicht von 1 = "sehr gut" bis 5 = "nicht
ausreichend". Dabei können in den einzelnen schriftlichen und mündlichen
Prüfungen Zwischennoten gegeben werden (§ 19 Abs 1 iVm § 9 Abs 1). Das
Prüfungsamt kann mit Zustimmung der Fachbereichskonferenz
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Prüfungsamt kann mit Zustimmung der Fachbereichskonferenz
Ausführungsbestimmungen erlassen (§ 27 Abs 1). Es hat dies am 1. Mai 1972
unter anderem zur Vergabe von Zwischennoten und deren Anrechnung getan.
Als Übergangsregelung wurde vorgesehen, daß alle Kandidaten, die bis zum
Inkrafttreten der Diplom-Prüfungsordnung die Zwischenprüfung abgelegt hatten,
das einmalige Wahlrecht besaßen, nach der alten oder nach der neuen DPO
geprüft zu werden.
2.
Der Antragsteller begann nach seinen Angaben am 19. Juni 1972 mit der
Zwischenprüfung; er bestand sie im Mai 1973. Seine Diplomarbeit wurde im
Dezember 1974 mit der Note 2,4 bewertet. Im Frühjahr 1976 unterzog er sich dem
zweiten Teil der Diplomprüfung und erreichte dabei in den einzelnen
Prüfungsfächern folgende Gesamtnoten:
Privatrecht
"befriedigend" (2,7)
Geld und Kredit
"ausreichend" (4,0)
Konjunktur und Wachstum "ausreichend" (4,4)
Betriebswirtschaftslehre
"ausreichend" (4,4)
Volkswirtschaftslehre
"nicht ausreichend" (4,6)
Im Herbst 1976 wiederholte der Antragsteller die Prüfung im Fach
Volkswirtschaftslehre. Hierbei erhielt er für die schriftliche Arbeit die Note 4,2 in der
mündlichen Prüfung die Note 5,0. Die daraus gebildete Gesamtnote 4,6 war wieder
"nicht ausreichend". Damit war die Prüfung nicht bestanden. Den Antrag auf
Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung im Fach "Volkswirtschaftslehre"
lehnte das Prüfungsamt am 15. November 1976 ab.
Der Antragsteller verfolgt sein Ziel, das Studium mit dem akademischen Grad des
Diplom-Ökonomen abzuschließen, auf dem Rechtswege weiter.
a)
Im Dezember 1976 beantragte er beim Verwaltungsgericht Darmstadt, die J.-L.
Universität im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihm ein ordnungsgemäßes Diplomabschlußzeugnis zu erteilen;
hilfsweise:
ihn zur Wiederholung des Prüfungsfaches "Allgemeine
Volkswirtschaftslehre" zuzulassen.
Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht Darmstadt am 21. Dezember 1976,
die dagegen eingelegte Beschwerde der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 24.
August 1977 zurückgewiesen (Az: VI TG 21/77).
Gegen diese Entscheidungen und die Prüfungsentscheidung der J.-L.
Universität richtet sich die Grundrechtsklage P St 862.
b)
Im Februar 1977 hat der Antragsteller beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren nach § 47
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Ungültigkeit der Diplom-
Prüfungsordnung vom 1. Mai 1972, insbesondere der §§ 20 Abs 2 und 3, 21 Abs 1
Nr 2, 27 Abs 2 und 14 Abs 4 Satz 2, geltend gemacht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom
29. November 1977 - Az: VI N 1/77 - abgelehnt. Dieser Beschluß ist Gegenstand
der vorliegenden Grundrechtsklage.
c)
Im September 1977 hat der Antragsteller beim Hessischen
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Im September 1977 hat der Antragsteller beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Anwendung der von ihm im
Normenkontrollverfahren VI N 1/77 angegriffenen Vorschriften der Diplom-
Prüfungsordnung durch einstweilige Anordnung nach § 47 Abs 7 VwGO vorläufig
auszusetzen.
Diesen Antrag hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 13. Oktober 1977
abgelehnt (Az: VI N 8/77). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der
Grundrechtsklage P St 863.
d)
Schließlich hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch gegen die
Weigerung des Prüfungsamtes, ihn zu einer zweiten Wiederholungsprüfung
zuzulassen, 1977 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, die nach
Verweisung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen I/1 - E
245/77 anhängig ist.
II.
1.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Normenkontrollantrages beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die DPO 1972 sei ungültig, weil
mehrere in ihr enthaltene Vorschriften mit höherrangigem Recht unvereinbar
seien. Da die Diplomprüfung bereits dann nicht bestanden sei, wenn der Kandidat
in einem Prüfungsfach die Note "nicht ausreichend" erhalten habe, genüge für das
Nichtbestehen schon das Versagen zB in einem Wahlfach. Ein Teil der Wahlfächer
stehe aber nur in entferntem Zusammenhang mit dem Ziel des
wirtschaftswissenschaftlichen Studiums. Demnach könne ein Kandidat scheitern,
der in den eigentlichen wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sogar
überdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe. Das Fehlen einer
Ausgleichsmöglichkeit verstoße gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze,
die eine Gesamtwürdigung der Prüfungsleistungen verlangten, und gegen das
Gebot des § 36 Abs 2 Satz 2 HHG, daß der Kultusminister die Einheitlichkeit im
Hochschulwesen zu wahren habe. Denn die angegriffene Regelung weiche von
zahlreichen anderen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen
Prüfungsordnungen ab und widerspreche auch einem Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 6. Juni 1968. Der Kultusminister habe die DPO 1972
rechtswidrig genehmigt. § 21 Abs 1 Nr 2 DPO 1972 verletze die Gebote der
Chancengleichheit und der sachgerechten Differenzierung, den Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit und das Grundrecht der Berufsfreiheit; als subjektive
Voraussetzung für die Berufszulassung sei er eine übermäßige, nicht zumutbare
Belastung des Prüflings. Die Möglichkeit, Teile der Prüfung zu wiederholen, ändere
daran nichts. Die Übergangsvorschrift des § 27 Abs 2 DPO 1972 sei schon deshalb
ungültig, weil sie sich rückwirkende Kraft beilege. Auch sei es nicht zulässig,
Studenten, die ihr Studium unter der Geltung der alten Prüfungsordnung
begonnen und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt hätten, gegen ihren Willen
eine andere Prüfungsordnung vorzuschreiben. § 14 DPO sei ungültig, weil
"statusabbauende bzw grundrechtseinschränkende" Prüfungsfächer nur vom
Gesetzgeber, der diese Aufgabe auch nicht delegieren dürfe, festgelegt werden
könnten.
2.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag des
Antragstellers als unbegründet abgelehnt. Er hat ausgeführt, das vorgesehene
Rechtsetzungsverfahren sei eingehalten. Dieses sei auch rechtmäßig; der Erlaß
von Diplom-Prüfungsordnungen sei akademische Selbstverwaltung unter der
Rechtsaufsicht des Kultusministers. Es sei auch unbedenklich, daß das
Prüfungsamt zusätzliche Wahlfächer zulassen könne; denn es bedürfe der
Zustimmung des Fachbereichs, dessen Verantwortlichkeit damit bestehen bleibe.
Die Prüfungsordnung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein Ausgleich zwischen
nicht ausreichenden Prüfungsteilleistungen und anderen, besseren Teilleistungen
müsse nicht vorgesehen werden; die Prüflinge hätten sowohl die Möglichkeit einer
Auswahl von Prüfungsfächern, die ihnen lägen, aus einer großen Zahl in Betracht
kommender Fächer als auch die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung in
Teilbereichen. Die DPO verstoße nicht gegen das Gebot der Einheitlichkeit im
Prüfungswesen; denn die gewählte Regelung entspreche Beschlüssen der
Kultusministerkonferenz, die später gefaßt worden seien als der vom Antragsteller
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Kultusministerkonferenz, die später gefaßt worden seien als der vom Antragsteller
zitierte Beschluß. Die Übergangsregelung, die zwischen Studenten unterscheidet,
die die Zwischenprüfung schon abgelegt haben, und solchen, die sie noch nicht
abgelegt haben, treffe eine sachgerechte Unterscheidung.
Der Beschluß wurde am 4. Januar 1978 zugestellt.
III.
1.
Am 22. Dezember 1977 hat der Antragsteller Grundrechtsklage gegen den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof wegen dessen Beschluß vom 29. November
1977, gegen die J.-L. Universität in G. und gegen das Land Hessen erhoben und
zur Begründung vorgetragen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletze den aus Art 1 der
Verfassung des Landes Hessen - HV - und aus dem in ihm niedergelegten
Grundsatz der Rechtsgleichheit sich ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör.
Statt durch Beschluß hätte grundsätzlich auf Grund einer mündlichen Verhandlung
durch Urteil entschieden werden müssen; seine, des Antragstellers,
Argumentation sei zum Teil übersehen worden.
Nach den auch in der hessischen Verfassung verankerten Grundsätzen des
Rechtsstaates und der Demokratie könnten Einschränkungen der Berufsfreiheit,
der Freiheit der Persönlichkeit und des wirtschaftlichen Handelns nur durch bzw auf
Grund eines Gesetzes erfolgen, nicht jedoch durch eine Hochschulsatzung.
Berufsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und Freiheit des wirtschaftlichen Handelns
würden ohne ersichtlichen Schutzzweck unverhältnismäßig beschränkt.
Die zentrale Vorschrift der DPO 1972, § 21 Abs 1 Nr 2, wonach die Diplomprüfung
endgültig nicht bestanden ist, wenn in einem Pflichtfach oder Wahlfach endgültig
die Note "nicht ausreichend" erteilt worden ist, und die damit
zusammenhängenden Regelungen über das Zusammenwirken mehrerer Prüfer
und die Auswirkungen einer Teilleistung auf das Gesamtergebnis verstießen gegen
das in Art 1 HV enthaltene Willkürverbot, gegen das Rechtsstaatsprinzip und den
Gleichheitsgrundsatz.
Die dem Prüfungsamt eingeräumte Möglichkeit, weitere Wahlfächer in den
Ausführungsbestimmungen festzulegen, verstoße gegen das rechtsstaatliche
Bestimmtheitsgebot.
§ 21 Abs 2 Nr 2 DPO 1972 sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 36 HHG nicht
gedeckt.
Auch die Übergangsregelung des § 27 Abs 2 DPO 1972 verstoße gegen Art 1 HV.
Der Satzungsgeber hätte zumindest eine gleichmäßige Bewertung aller Prüflinge,
die sich in einer spezifischen Konkurrenzsituation befänden, sichern müssen und
deshalb nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beendigung der Zwischenprüfung
abstellen dürfen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November
1977, VI N 1/77, für kraftlos zu erklären und zu ersetzen.
2.
Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage gegen den
Normenkontrollbeschluß für unzulässig. Soweit der Antragsteller Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör rüge, fehle es am Prüfungsmaßstab, weil die
hessische Verfassung kein entsprechendes Grundrecht gewähre. Soweit der
Antragsteller die Entscheidung wegen materiellrechtlicher
Grundrechtsverletzungen angreife, richte sich der Angriff im Ergebnis unmittelbar
gegen die DPO 1972; denn deren Geltung sei im Ausgangsverfahren Hauptfrage
gewesen. Der Antrag sei wegen Überschreitung der für solche Grundrechtsklagen
unmittelbar gegen eine Rechtsnorm nach der Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs bestehenden Jahresfristen verspätet; damit diese Frist nicht
umgangen werden könne, müsse sie auch für die Anfechtung von Entscheidungen
im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren unter dem Gesichtspunkt
der Grundrechtsverletzung gelten.
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der Grundrechtsverletzung gelten.
Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletze
den Antragsteller nicht in Grundrechten, insbesondere nicht in der aus dem
Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Willkürfreiheit - Art 1 HV - oder in seiner
allgemeinen Handlungsfreiheit - Art 2 Abs 1 HV -. Die Prüfungsordnung, die der
Verwaltungsgerichtshof für gültig erachtet habe, falle als Regelung einer
Hochschulprüfung in die Satzungsautonomie der Hochschule. Wenn sich der
Antragsteller freiwillig einer Prüfung nach vorbestimmten Regeln unterwerfe, um
einen akademischen Grad zu erlangen, sei seine Handlungsfreiheit nicht durch
eine Prüfungsordnung eingeschränkt. Die Art 27 und 28 HV gewährten keine
Grundrechte. Aus Art 38 Abs 2 HV, dessen Grundrechtscharakter dahingestellt
bleiben könne, ergebe sich neben Art 2 Abs 1 HV für die Bedingungen, unter
denen eine akademische Prüfung abzulegen sei, nichts. Die Prüfungsordnung sei
auch nicht willkürlich und die Auswahl der Wahlfächer nicht sachfremd. Das Gebot
der Einheitlichkeit im Prüfungswesen sei nicht verletzt worden und zudem nur
einfaches Recht. Die Übergangsregelung verstoße nicht gegen das
Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen von Studenten auf den Fortbestand der
Prüfungsbedingungen sei für Studenten in einem fortgeschrittenen
Studienabschnitt durch Einräumung eines Wahlrechts geschützt worden;
Studenten wie der Kläger, die die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt gehabt
hätten, hätten sich ohne Schwierigkeiten auf die neuen Prüfungsbedingungen
einrichten können.
3.
Der Landesanwalt teilt die vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragene
Auffassung.
4.
Die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens VI N 1/77 ist beigezogen worden.
Dem Staatsgerichtshof haben zur Beschlußfassung auch die Akten P St 862 und P
St 863 samt Beiakten vorgelegen.
B.
I.
Die Grundrechtsklage des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren ist unzulässig.
1.
Jedermann kann gemäß Art 131 Abs 1 und 3 HV, § 45 Abs 2 des Gesetzes über
den Staatsgerichtshof - StGHG - einen Antrag auf Verteidigung der Grundrechte
stellen, mit dem er geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes
Grundrecht verletzt sei. Nach § 48 Abs 3 Satz 1 StGHG findet ein Verfahren vor
dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der
Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts
herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung
den Staatsgerichtshof anruft. Unabhängig von der Frage, ob das
Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO F 1976 überhaupt ein Rechtsweg im
Sinne dieser Vorschrift ist (bejahend: Birk, DVBl 1978, 161 mit weiteren
Nachweisen), hat der Staatsgerichtshof schon unter der Geltung des § 47 VwGO
aF die Überprüfbarkeit von Normenkontrollentscheidungen des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer Grundrechtsklage für zulässig erachtet
(so StGH, Urteil vom 15. Juli 1970 - P St 548/563 -, ESVGH 21, 1 (4)). Gegen diese
Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 47 VwGO gibt es
kein Rechtsmittel. Die Antragsfrist ist hier gewahrt.
2.
Der Antrag ist gemäß § 46 Abs 3 StGHG gegen den zu richten, der das Grundrecht
verletzt haben soll, bei angeblichen Verletzungen durch Organe oder Behörden
des Landes gegen das Land. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof kann also
nicht Antragsgegner neben dem Land sein; nach dem Gegenstand des Antrages
scheidet auch die Universität aus, weil sich der Antrag hier allein gegen den
Normenkontrollbeschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.
November 1977 richtet.
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3.
Soweit sich die Grundrechtsklage gegen die angebliche Verletzung von
Verfahrensrecht durch die Art der Entscheidung in Form eines Beschlusses ohne
vorausgehende mündliche Verhandlung richtet, fehlt, wie der Ministerpräsident
und der Landesanwalt mit Recht ausgeführt haben, der vom Antragsteller
angenommene Prüfungsmaßstab. Die hessische Verfassung gewährt kein
Grundrecht auf rechtliches Gehör (Staatsgerichtshof, ua Beschluß vom 9. Februar
1972 - P St 648 -, ESVGH 22, 135; ständige Rechtsprechung).
Selbst wenn aber ein solches Landesgrundrecht bestünde, könnte seine
Verletzung durch den behaupteten Verfahrensfehler, der Hessische
Verwaltungsgerichtshof habe § 47 Abs 6 Satz 1 VwGO nicht richtig angewandt,
nicht festgestellt werden. Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof nach dieser
Vorschrift durch Urteil oder durch Beschluß zu entscheiden hat, ist allein eine
Frage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts, dessen Auslegung und
Anwendung der Staatsgerichtshof schon deshalb nicht überprüfen kann, weil er
kein weiteres Rechtsmittelgericht ist. Es kommt hinzu, daß es sich bei § 47 Abs 6
Satz 1 VwGO um eine bundesrechtliche Verfahrensvorschrift handelt, unbeschadet
dessen, daß das Normenkontrollverfahren des Antragstellers vor dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO in
Verbindung mit § 11 Abs 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - durchgeführt worden ist. Damit hat
der hessische Landesgesetzgeber zwar die Prüfungszuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofs in Normenkontrollverfahren erweitert. Diese Regelung
beruht aber auf der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO
und ändert nichts daran, daß auch dieses Verfahren nach bundesgesetzlichen
Vorschriften durchgeführt wird. Fehlt dem Staatsgerichtshof als
Landesverfassungsgericht mangels Prüfungsbefugnis schon die Möglichkeit, die
Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften der jeweiligen Prozeßart - hier
des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens - festzustellen, so kann er
erst recht nicht zu dem Schluß vordringen, in der Mißachtung oder falschen
Anwendung dieser Normen die Verletzung eines etwaigen Justizgrundrechtes der
Landesverfassung zu sehen.
4.
Die Grundrechtsklage gegen den Beschluß des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1977, mit dem der
Normenkontrollantrag wegen der Gültigkeit der DPO 1972 abgelehnt worden ist,
muß auch insoweit als unzulässig abgewiesen werden, als der Antragsteller die
Verletzung von sonstigen Grundrechten und materiellen Rechts mit
Verfassungsrang rügt. Anderenfalls würde dem Antragsteller über das Verfahren
der Grundrechtsklage gegen eine Gerichtsentscheidung nach § 47 VwGO der
Verfassungsrechtsweg zur Prüfung der Gültigkeit der DPO 1972 eröffnet, der ihm
sonst nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs verschlossen wäre. Im
Ergebnis richtet sich nämlich der Antrag zur Verteidigung der Grundrechte nicht
gegen die Normenkontrollentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
sondern gegen die DPO 1972 selbst.
Zwar kann eine Grundrechtsklage auch unmittelbar gegen eine Satzung
insgesamt oder gegen einzelne ihrer Vorschriften erhoben werden (vgl BVerfGE
12, 319 (321) unter Hinweis auf BVerfGE 1, 91 (94ff) zur Verfassungsbeschwerde),
wie sie der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch unmittelbar gegen
ein Gesetz für zulässig erachtet (ua StGH, Urteil vom 7. Januar 1970 - P St 539 -,
StAnz 1970, 342 = ESVGH 20, 206 = DÖV 1970, 243 = DVBl 1970, 524 (L) und
Urteil vom 20. Dezember 1971 - P St 608/637 - in StAnz 1972, 112 = ESVGH 22, 4
= DÖV 1972, 825; zuletzt im Beschluß vom 27. Juli 1977 - P St 841 -); doch muß
der Antragsteller selbst, gegenwärtig und unmittelbar, ohne daß es eines
Vollzugsaktes bedarf, von der angegriffenen Norm betroffen und in seinen
Grundrechten verletzt sein. Des weiteren hält der Staatsgerichtshof aus Gründen
der Rechtssicherheit und der Tragweite der begehrten Entscheidung eine
Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb eines Jahres nach ihrem
Inkrafttreten für zulässig (so StGH, Beschluß vom 11. Dezember 1974 - P St 728 -
in ESVGH 25, 138 (139)), während das verwaltungsgerichtliche
Normenkontrollverfahren unbefristet ist.
Die Diplom-Prüfungsordnung ist eine Satzung der Hochschule und eine
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Die Diplom-Prüfungsordnung ist eine Satzung der Hochschule und eine
Rechtsnorm unterhalb des Landesgesetzes. Die beanstandeten Vorschriften der
DPO 1972 betrafen die Rechtsstellung des Antragstellers als Mitglied der
Hochschule und als Prüfling jedoch unmittelbar, sondern erst durch Vermittlung
einer Prüfungsentscheidung. Der Antragsteller hätte daher gegen die
angegriffenen Vorschriften der DPO 1972 nicht mit einer Grundrechtsklage
vorgehen können. An diesem Mangel des unmittelbaren Betroffenseins hat auch
der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1977
nichts geändert; denn seine den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der DPO
1972 abweisende Entscheidung beläßt es gerade bei dem formell bestehenden
Rechtszustand und beschwert den unterliegenden Antragsteller nicht mehr als die
angegriffene Satzung selbst, die Gegenstand der Prüfung war. Es ist nur
folgerichtig, daß, wenn der Antragsteller diese Norm selbst überhaupt nicht oder
bei Fristablauf - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr unmittelbar mit der
Grundrechtsklage angreifen kann, er unter demselben verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkt auch nicht die gerichtliche Entscheidung angreifen kann, die die
Norm bestehen läßt. Aus § 48 Abs 3 StGHG, wonach ein Verfahren vor dem
Staatsgerichtshof wegen Verletzung von Grundrechten nur stattfindet, wenn der
Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts
eingeholt hat, folgt nicht umgekehrt, daß immer, wenn eine solche Entscheidung
vorliegt, sie mit der Grundrechtsklage angegriffen werden könnte.
Nach allem ergibt sich die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage des Antragstellers
nicht schon aus dem Versäumnis der Jahresfrist seit Inkrafttreten der DPO 1972,
innerhalb der nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs die
Grundrechtsklage gegen eine Norm erhoben sein muß. Dieser Ansicht des
Hessischen Ministerpräsidenten und des Landesanwalts kann schon deshalb nicht
gefolgt werden, weil nach ihr die Grundrechtsklage für zulässig erachtet werden
müßte, wenn die angegriffene Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen
Normenkontrollverfahren vor Ablauf eines Jahres mit der Grundrechtsklage
angegriffen werden könnte. Diese Möglichkeit hinge aber von reinen Zufälligkeiten
ab, wie etwa vom Zeitpunkt der Stellung des - unbefristeten -
Normenkontrollantrages nach § 47 VwGO oder von der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Vielmehr folgt die Unzulässigkeit des
Antrages aus der Überlegung, daß der für eine Grundrechtsklage gegen eine Norm
- hier wegen fehlenden unmittelbaren Betroffenseins - nicht eröffnete
Verfassungsrechtsweg nicht dadurch erreicht werden kann, daß nunmehr die im
verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren ergangene negative
Entscheidung ihrerseits mit der Grundrechtsklage angegriffen wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.