Urteil des StGH Hessen vom 27.04.1994

StGH Hessen: abstrakte normenkontrolle, wirtschaftlichkeit, gewährleistung, feststellung des sachverhaltes, hessen, verfassungskonforme auslegung, entlastung, finanzkontrolle, vogel, gestaltung

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1172
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Der Landesanwalt ist befugt, einen Normenkontrollantrag beim Staatsgerichtshof zu
stellen. Der Ministerpräsident kann sich jedem Normenkontrollverfahren auch mit
einem dem Antrag entgegengesetzten Ziel anschließen. Der Antrag ist auch mit dem
Begehren auf Feststellung der Gültigkeit einer Norm zulässig (ständige
Rechtsprechung).
2. Die Rechtskraft der früheren Normenkontrollentscheidung zum HPVG - P.St. 1023 -
steht einem Normenkontrollantrag nicht entgegen, der die in dem damaligen Verfahren
noch nicht geprüfte Anwendbarkeit der gleichen Normen auf Maßnahmen der
Rechnungsprüfung zum Gegenstand hat.
3. Für einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist zwar kein besonderes
Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, es bedarf jedoch eines objektiven
Klarstellungsinteresses. Ein solches Interesse setzt nachvollziehbare Bedenken gegen
die Gültigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm voraus. Es ist Aufgabe des
Antragstellers, die zu überprüfenden Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. 4. § 81
Abs. 1 Satz 1 HPVG - Mitbestimmung bei der Festlegung von Verfahren und Methoden
von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen - meint Festlegungen, die durch die
Dienststelle getroffen werden; Festlegungen durch den Rechnungshof im Rahmen der
Rechnungsprüfung fallen offensichtlich nicht darunter.
5. Art. 144 HV enthält eine institutionelle Garantie für den Bestand des Rechnungshofs.
Er gewährleistet auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durch den
Rechnungshof. Dies folgt nicht nur aus dem Verständnis der Maßstäbe der
Rechnungsprüfung, das den nach 1945 entstandenen Landesverfassungen und dem
Grundgesetz zugrunde lag, sondern auch funktional aus dem Zusammenhang der
Rechnungsprüfung mit der Entlastung der Landesregierung.
6. Art. 144 HV gebietet es nicht ohne weiteres, den Rechnungshof bei seiner
Prüfungstätigkeit von den Wirkungen allgemeiner gesetzlicher Regelungen freizustellen.
Die verfassungsrechtlich gewährleistete Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs wird
durch eine Mitbestimmungspflichtigkeit des Inhalts von Personalfragebogen nicht in
verfassungswidriger Weise erschwert.
7. Es entspricht der Tenorierungspraxis des Staatsgerichtshofs, im abstrakten
Normenkontrollverfahren unbegründete Anträge nicht abzuweisen, sondern die
Vereinbarkeit der angegriffenen Norm mit der Hessischen Verfassung festzustellen.
Bislang hat der Staatsgerichtshof in diesen Verfahren die Vereinbarkeit mit der
Hessischen Verfassung insgesamt ausgesprochen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Der
Staatsgerichtshof ist befugt, ein zur Überprüfung gestelltes Gesetz lediglich an den
nach den Umständen im Zeitpunkt seiner Entscheidung in Betracht zu ziehenden
Verfassungsnormen zu messen und demgemäß auch nur dessen Vereinbarkeit mit den
im einzelnen geprüften Verfassungsnormen festzustellen.
Tenor
Der Normenkontrollantrag des Landesanwalts wird insoweit als unzulässig
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Der Normenkontrollantrag des Landesanwalts wird insoweit als unzulässig
zurückgewiesen, als er auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit
des § 71 Abs. 3 und 4 sowie des § 72 Abs. 3 und hilfsweise des § 81 Abs. 1 Satz 1
des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 25. Februar 1992
(GVBl. I S. 77) - HPVG - gerichtet ist.
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG ist mit Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen
vereinbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist zunächst die vom Landesanwalt
beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit Schriftsatz vom 30. Juni 1992 zur
Entscheidung gestellte Frage, ob § 71 Abs. 3 und 4 sowie § 72 Abs. 3 HPVG, die
das Beteiligungsverfahren im Falle der Nichteinigung zwischen Dienststelle und
Personalrat regeln, mit Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen - kurz:
Hessische Verfassung (HV) - unvereinbar und nichtig sind, soweit dadurch dem
Hessischen Rechnungshof bei von ihm im Rahmen seiner Rechnungsprüfung
veranlaßten Maßnahmen das Letztentscheidungsrecht über Form und Inhalt seiner
Erhebungen entzogen ist. Der Landesanwalt hält diese Vorschriften insoweit für
verfassungswidrig. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, daß die Vorschriften des
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG über die Mitbestimmungspflichtigkeit des Inhalts von
Personalfragebogen und des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG über die
Mitbestimmungspflichtigkeit der Festlegung von Verfahren und Methoden von
Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen nichtig sind, soweit sie
Maßnahmen des Rechnungshofs der Mitbestimmung durch den Personalrat
unterwerfen.
Die zur Überprüfung gestellten Normen haben folgenden Wortlaut:
§ 71
...
(3) Der Beschluß ist zu begründen, vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu
unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Er bindet die
Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Abs. 2 enthält. Beschlüsse
der Einigungsstelle führt der Dienststellenleiter durch, es sei denn, daß im
Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 können in der Landesverwaltung die oberste
Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung (Abs. 1), wenn sie sich
nicht dem Beschluß der Einigungsstelle anschließen,
1. beim Erlaß einer Verwaltungsanordnung (§ 63 Abs. 1) für die personellen
Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig und in die
Vergütungsgruppe I bis V b des Bundesangestelltentarifvertrags eingruppiert sind
oder eine außertarifliche Vergütung erhalten,
2. in Personalangelegenheiten der Beamten nach § 77,
3. in Personalangelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig
und in die Vergütungsgruppe I bis V b des Bundesangestelltentarifvertrags
eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mit Ausnahme der
Fälle des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
4. in Personalangelegenheiten der im hoheitlichen Bereich tätigen
dienstordnungsmäßigen Angestellten, sofern sie eine Vergütung erhalten, die sich
nach der Besoldung der Beamten in den Laufbahngruppen des gehobenen oder
des höheren Dienstes richtet, mit Ausnahme der Fälle des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
5. in den Fällen des § 81 Abs. 1 und 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung, für
Beamte und Angestellte des Landtags die Entscheidung des Präsidenten des
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Beamte und Angestellte des Landtags die Entscheidung des Präsidenten des
Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags und für Beamte und
Angestellte des Rechnungshofs die Entscheidung des Präsidenten des
Rechnungshofs im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags beantragen. Diese
Entscheidung ist endgültig. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann in den
Fällen des Satz 1 die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich nicht dem Beschluß
der Einigungsstelle anschließt, diesen aufheben und endgültig entscheiden.
...
§ 72
...
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht
in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der
Gründe innerhalb eines Monats schriftlich mit.
...
§ 77
...
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen
mitzubestimmen über
1. Inhalt von Personalfragebogen,
...
§ 81
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen bei... Festlegung von Verfahren und
Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen...
II.
Der Landesanwalt trägt vor, die angegriffenen Vorschriften schränkten die
Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs in verfassungswidriger Weise ein. Aus
Art. 144 HV folge, daß der Hessische Rechnungshof bei der Prüfung und
Feststellung der Rechnungen über den Haushaltsplan die Stellung eines
unabhängigen Organs habe. Seine Prüfungstätigkeit regele der Rechnungshof
eigenverantwortlich. Insbesondere nach dem Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1989 (ZBR 1990, S. 52) zum
Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg werde aber in bestimmten
Prüfungsfällen von den zu prüfenden Dienststellen ein Beteiligungsverfahren nach
dem Personalvertretungsgesetz für notwendig gehalten. Dies könne dazu führen,
daß der Rechnungshof nicht alle Feststellungen, die er für notwendig halte, treffen
könne. Hierzu werde auch ein konkretes Beispiel aus der hessischen
Landesverwaltung vorgetragen: Der Hessische Rechnungshof habe 1990 im
Rahmen der Prüfung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter Erhebungen
mittels eines Fragebogens für erforderlich gehalten (nach dem dem Fragebogen
beigefügten Merkblatt sollten "aus den insoweit gewonnenen Erkenntnissen und
Vergleichsmöglichkeiten... Anregungen für eine zweckmäßigere Organisation und
eine rationellere Gestaltung der Arbeitsweise und des Arbeitsablaufs gegeben
werden"). Der Fragebogen sei als Personalfragebogen im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr.
1 HPVG angesehen worden, das Hessische Ministerium der Finanzen und dessen
Hauptpersonalrat hätten ein Mitbestimmungsverfahren für erforderlich erachtet.
Dieses habe mit einem Beschluß der Einigungsstelle geendet, die ihre
Zustimmung zu einem Teil der vorgesehenen Fragen verweigert habe. Eine davon
abweichende Entscheidung habe das Hessische Ministerium der Finanzen nicht
getroffen. Der Hessische Rechnungshof habe demzufolge die nach seiner
Auffassung notwendigen Feststellungen mittels des von ihm entworfenen
Fragebogens nicht treffen können, er habe auf Einzelinterviews ausweichen
müssen.
Es könne dahinstehen, ob der Rechnungshof sein Auskunftsbegehren stets nur an
den Dienststellenleiter richten oder ob er die Auskünfte beim jeweiligen
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den Dienststellenleiter richten oder ob er die Auskünfte beim jeweiligen
Wissensträger direkt einholen könne. Es werde immer Auskunftsbegehren geben,
die der Umsetzung durch den Dienststellenleiter bedürften. Insoweit habe der
Dienststellenleiter aber lediglich die Durchführung der Prüfungsmaßnahme des
Rechnungshofs zu besorgen, was eine Beteiligung der Personalvertretung
ausschließe. Bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 71 und 72 in Verbindung
mit 69 HPVG habe in derartigen Fällen kein Mitbestimmungsverfahren
stattzufinden. Hilfsweise werde daher eine solche verfassungsgemäße Auslegung
der genannten Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof angeregt. Sollte die
Mitbestimmungsmöglichkeit in dem vom Bundesverwaltungsgericht
beschriebenen Rahmen bejaht werden, könne der Rechnungshof seinem
verfassungsrechtlichen Prüfungsauftrag nur gerecht werden, wenn das
Mitbestimmungsverfahren so gestaltet werde, daß Änderungen des
Auskunftsbegehrens nicht gegen den Willen des Rechnungshofes vereinbart oder
festgelegt werden könnten. Die derzeitige Fassung der §§ 71 und 72 HPVG
gewährleiste dies nicht. Als verfassungsrechtlich gebotenes Minimum müsse der
Gesetzgeber festlegen, daß sowohl im Falle der Mitwirkung als auch im Falle der
Mitbestimmung nicht gegen den Willen des Rechnungshofs die von ihm
gewünschten Erhebungen abgeändert oder ganz verhindert werden könnten.
Der Landesanwalt beantragt zu erkennen:
§ 71 Abs. 3 und 4 sowie § 72 Abs. 3 HPVG sind mit Art. 144 der Verfassung des
Landes Hessen nicht vereinbar und deshalb nichtig, soweit dem Hessischen
Rechnungshof bei von ihm im Rahmen seiner Rechnungsprüfung veranlaßten
Maßnahmen das Letztentscheidungsrecht über Form und Inhalt seiner
Erhebungen entzogen ist.
Hilfsweise beantragt der Landesanwalt, wie folgt zu erkennen:
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG ist mit Art. 144 der Hessischen Verfassung nicht vereinbar
und deshalb nichtig, soweit es sich um vom Rechnungshof festgelegte
Personalfragebögen im Rahmen seiner Rechnungsprüfung handelt. § 81 Abs. 1
Satz 1 HPVG ist mit Art. 144 der Hessischen Verfassung nicht vereinbar und
deshalb nichtig, soweit Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und
Organisationsprüfungen, die der Rechnungshof im Rahmen seiner
Rechnungsprüfung festgelegt hat, der Mitbestimmung durch den Personalrat
unterworfen werden.
III.
Der Hessische Ministerpräsident wendet sich gegen den Antrag des Landesanwalts
und beantragt seinerseits festzustellen:
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG ist mit Art. 144 der Hessischen Verfassung vereinbar.
Er hält zunächst die Zulässigkeit des vom Landesanwalt gestellten
Normenkontrollantrags für zweifelhaft. Der Zulässigkeit stehe nämlich das Urteil
des Staatsgerichtshofs vom 30. April 1986 (P.St. 1023, StAnz. 1986, S. 1089 =
PersV 1986, S. 227 = GVBl. 1986 I S. 207) entgegen. Dort habe der
Staatsgerichtshof ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit des damaligen § 64 Abs.
2 Nr. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57) - im folgenden: HPVG 1985 - festgestellt;
dasselbe gelte für § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG 1985. Nach Art. 133 Abs. 1 Satz 3
HV sei die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Verfassungsmäßigkeit
von Rechtsvorschriften endgültig und habe Gesetzeskraft. Auf Grund dieser
materiellen Rechtskraftwirkung sei das Gericht gehindert, über denselben
Streitgegenstand erneut zu entscheiden. Zwar sei in der Entscheidung P.St. 1023
Art. 144 HV als Prüfungsmaßstab nicht genutzt worden. Gegenstand des
Normenkontrollverfahrens sei aber die von den Rechtsbehauptungen des
Antragstellers unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder
ungültig ist. Prüfungsmaßstab der Vereinbarkeitserklärung sei nicht eine einzelne
Verfassungsnorm, sondern die Verfassung in ihrer Gesamtheit. Die Feststellung,
eine Norm sei mit der Verfassung vereinbar, lasse keinen Raum für die
nachträgliche Geltendmachung bisher angeblich übersehener rechtlicher
Gesichtspunkte.
Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob über die Auslegung oder Anwendung der
angegriffenen Normen überhaupt Meinungsverschiedenheiten oder Unsicherheiten
bestünden. Die abstrakte Normenkontrolle sei zwar nicht von einem besonderen
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bestünden. Die abstrakte Normenkontrolle sei zwar nicht von einem besonderen
Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers abhängig, erfordere jedoch ein
objektives Interesse an der Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm,
welches voraussetze, daß an deren Verfassungsmäßigkeit überhaupt bislang
Zweifel entstanden seien. Umfang und Grenzen der dem Rechnungshof
zustehenden Befugnisse ließen sich zwar letztlich am Maßstab der Verfassung
messen, die ihn als Institution ausdrücklich vorsehe. Prüfungsmaßstab für das
Verhältnis zwischen den einfachgesetzlich konkretisierten Aufgaben und
Befugnissen des Rechnungshofes und den personalvertretungsrechtlichen
Beteiligungsrechten sei aber zunächst das einfache Recht.
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Umfang der
Rechnungshof zur Prüfung berechtigt sei, seien als öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art vor den Verwaltungsgerichten
auszutragen. Es werde nirgends die Auffassung vertreten, die
beteiligungsfreundliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei als
Eingriff in die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rechnungsprüfung
bedenklich.
Der Normenkontrollantrag sei weiterhin deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die
Verfassungswidrigkeit einer vorhandenen Norm, sondern ein gesetzgeberisches
Unterlassen geltend gemacht werde. Der Landesanwalt rüge, daß der
Gesetzgeber die Möglichkeit eines Konflikts zwischen uneingeschränkter
Prüfungstätigkeit des Rechnungshofes und personalvertretungsrechtlicher
Mitbestimmung nicht ausgeräumt habe. Gegenstand der angegriffenen Normen
sei gerade nicht die Beeinträchtigung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs, sie
äußerten sich zu dieser Frage gar nicht. Den Auftrag aus Art. 144 HV habe der
Gesetzgeber in § 95 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Oktober
1970 (GVBl. I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993
(GVBl. I S. 712), - LHO - umgesetzt; im Hessischen Personalvertretungsgesetz
habe er keine Anstalten getroffen, die Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofes
einzuschränken - er habe allenfalls die Möglichkeit einer entsprechenden
Auslegung nicht ausgeschlossen. Wenn der Gesetzgeber es unterlasse, einzelne
mögliche Konfliktfälle zu regeln, so könne allenfalls die Lücke, die sich aus der
Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Normenbestand und der für wünschbar
gehaltenen Regelungsdichte ergebe, beanstandet werden. Eine solche
Regelungslücke könne aber nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens
sein.
Der Antrag müsse aber auch in der Sache erfolglos bleiben. Gegenstand der
materiellen Prüfung könne nur die Frage sein, ob eine Interpretation des
Hessischen Personalvertretungsgesetzes, die die Möglichkeit der Mitbestimmung
des Personalrats bei einzelnen Prüfungsmaßnahmen des Rechnungshofs nicht
ausschließe, mit Art. 144 HV zu vereinbaren sei. Ein Bezug des zur Nachprüfung
gestellten § 72 Abs. 3 HPVG auf die Tätigkeit des Rechnungshofes sei dabei von
vornherein nicht erkennbar. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 71 Abs. 3
und 4 HPVG werde nach der Begründung des Normenkontrollantrags nicht für den
gesamten Katalog der Mitbestimmungstatbestände begehrt, sondern als
möglicher Konfliktfall solle wohl nur der - durch den in der Hauptverhandlung
gestellten Hilfsantrag des Landesanwalts um die Festlegung von Verfahren und
Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen nach § 81 Abs. 1
Satz 1 HPVG ergänzte - Tatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG einer Klärung
zugeführt werden. Ein Verfassungsverstoß insoweit sei nicht erkennbar.
Die verfassungsrechtliche Stellung des Rechnungshofs gebiete es nicht, seine
Prüfungsmaßnahmen ausnahmslos der Mitbestimmung des Personalrats und dem
daran anknüpfenden Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle oder der
obersten Dienstbehörde zu entziehen. Durch Art. 144 HV werde der Rechnungshof
institutionell garantiert. Daraus ergebe sich die Pflicht des Landesgesetzgebers,
einen Rechnungshof einzurichten, ihn zu unterhalten und ihm durch die Zuweisung
entsprechender Kompetenzen die Rechnungsprüfung in ihrem von der Verfassung
geforderten Umfang zu ermöglichen. Wenn die Landeshaushaltsordnung dem
Rechnungshof über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes
hinaus auch Aufgaben der Beratung und Unterrichtung übertrage und bei einer
Anzahl von Maßnahmen seine Anhörung vorsehe, so seien diese Zuweisungen
durch die Garantie des Art. 144 HV nicht mehr abgesichert. Keinesfalls jede den
Rechnungshof betreffende Regelung des einfachen Rechts sei aufgrund der
institutionellen Garantie auch verfassungsrechtlich geschützt. Soweit sich die
Rechtsprechung bisher mit dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der
Ausgabe von Personalfragebogen zur Ermittlung von Personalausfällen aus
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Ausgabe von Personalfragebogen zur Ermittlung von Personalausfällen aus
Krankheitsgründen und zur Analyse der Entwicklung des Krankenstandes befaßt
habe, komme diese Prüfungstätigkeit als Gegenstand einer Gewährleistung durch
Art. 144 HV von vornherein nicht in Betracht. Dasselbe gelte für den vom
Landesanwalt herangezogenen Fall, in dem die Auswertung der Fragebogen zur
Arbeitsplatzbeschreibung Anregungen für eine zweckmäßigere Organisation und
eine rationellere Gestaltung der Arbeitsweise und des Arbeitsablaufs habe liefern
sollen. Der Rechnungshof werde damit das Ziel verfolgt haben, über seinen
gesetzlichen Prüfungsauftrag nach § 90 Nr. 4 LHO hinaus Material für die in § 88
Abs. 2 LHO vorgesehene Beratungstätigkeit zu gewinnen. Dann habe er sich aber
nicht mehr auf einer verfassungsrechtlich abgesicherten Grundlage bewegt.
Auch innerhalb des verfassungsrechtlich umgrenzten Prüfungsbereichs der
Rechnungsprüfung lasse sich Art. 144 HV kein Gebot entnehmen, das
Prüfungsverfahren von Einwirkungsmöglichkeiten Dritter gänzlich freizuhalten und
dem Rechnungshof die alleinige Gestaltungs- und Entscheidungsbefugnis zu
gewährleisten. Gegenstand der institutionellen Garantie sei allein die
Gewährleistung der typusbestimmenden Merkmale. Das Verfahren des
Rechnungshofes, also Art und Ausmaß der Prüfung, werde verfassungsrechtlich
nicht in seinen Einzelheiten determiniert. Wenn das Personalvertretungsgesetz die
Möglichkeit eines Konflikts zwischen dem Auskunftsverlangen des Rechnungshofes
und dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht generell ausschließe,
verletze dies die Gewährleistung der Rechnungsprüfung in ihrem Kernbestand
nicht. Die Verfassung gewährleiste weder eine bestimmte Prüfungsmethode noch
die prinzipielle Freiheit des Rechnungshofes, seine Vorgehensweise selbständig zu
bestimmen. Ein Verfassungsverstoß könne nur dort in Betracht kommen, wo der
Gesetzgeber den Rechnungshof auf Verfahrensweisen festlege, die eine
sachgerechte Vorbereitung der parlamentarischen Entlastungsentscheidung nicht
gewährleisteten. Im vorliegenden Fall sei dem Rechnungshof die Prüfung aber
gerade nicht unmöglich gemacht worden. Denn er sei imstande gewesen, die
Erhebung statt mit Personalfragebogen mit Einzelinterviews durchzuführen. Selbst
wenn dem Rechnungshof einfachrechtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen die Wahl
des Prüfungsverfahrens allein überlassen bleibe, folge daraus keine
verfassungsrechtliche Gewährleistung. Eine völlige Freistellung von
Verfahrensregeln und Mitwirkungsbefugnissen Dritter entspreche auch nicht dem
historischen Bild der Rechnungsprüfung. So habe die Reichshaushaltsordnung vom
31. Dezember 1922 (RGBl. 1923 II S. 17) - RHO - Beteiligungsrechte der
Verwaltung bei der Rechnungsprüfung vorgesehen. Eine von
Mitbestimmungstatbeständen freie Verfahrensautonomie könne auch deshalb
nicht Gegenstand der Verfassungsgarantie sein, weil sie im Bereich der
Rechnungsprüfung auch der Verwaltung und dem Parlament selbst nicht zustehe.
Art. 144 HV enthalte keine weitergehende Kompetenzzuweisung an den
Rechnungshof, sondern sehe den Zweck der Rechnungsprüfung darin, die
Entscheidung des Landtags über die Entlastung der Landesregierung
vorzubereiten. Erhebungen, die die Verwaltung selbst nur unter Mitwirkung des
Personalrats durchführen könnte, würden nicht deshalb mitwirkungsfrei, weil sie
statt dessen der Rechnungshof im Auftrag des Parlaments veranlasse. Die
parlamentarische Rechnungsprüfung gebe dem Landtag keine zusätzlichen
Befugnisse gegenüber der Landesregierung und erweitere deren
Handlungsmöglichkeiten nicht.
Im übrigen gewährleiste die Hessische Verfassung nicht nur die
Rechnungskontrolle, sondern in Art. 37 auch die Existenz und
Wirkungsmöglichkeiten der Betriebsvertretungen. Zu einem auflösungsbedürftigen
Spannungsverhältnis zwischen beiden institutionellen Garantien könne es nur dann
kommen, wenn aus Art. 37 HV abgeleitete Mitwirkungstatbestände des einfachen
Rechts mit Prüfungsbefugnissen des Rechnungshofs kollidierten, die ihrerseits ihre
Grundlage in der einfachrechtlichen Umsetzung des Art. 144 HV haben. Im
konkreten Fall halte sich der Gesetzgeber mit der Zielsetzung des
Personalvertretungsgesetzes, die Mitbestimmung beim Einsatz von
Personalfragebogen zu gewährleisten, innerhalb der verfassungsrechtlich
angelegten Mitwirkungsrechte, ohne darüber die Aufgaben des Rechnungshofes zu
vernachlässigen.
Dies gelte schon deshalb, weil der Rechnungshof auf diese
mitbestimmungspflichtigen Erhebungsverfahren nicht angewiesen sei. Sollte - was
bezweifelt werde - die Freiheit der Entscheidung des Rechnungshofes für ein
bestimmtes Prüfungsverfahren unter den Schutz der Verfassung gestellt sein,
wäre die im HPVG angelegte Entscheidung für den Vorrang der Mitbestimmung
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wäre die im HPVG angelegte Entscheidung für den Vorrang der Mitbestimmung
der Personalvertretung jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, als dem Rechnungshof damit unbeschadet seiner allgemeinen
Prüfungskompetenz lediglich einzelne Vorgehensweisen erschwert würden. Es
müsse daher vom Staatsgerichtshof festgestellt werden, daß der
Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG mit Art. 144 HV vereinbar
sei. Auch im übrigen sei der Hilfsantrag des Landesanwalts wie schon dessen
Hauptantrag mindestens unbegründet.
IV.
Der Präsident des Hessischen Rechnungshofes hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Er unterstützt den Antrag des Landesanwalts und meint, die
verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle werde in
ihrem Kernbereich durch die hier relevanten Vorschriften des HPVG betroffen. Das
Recht des Rechnungshofes auf mitbestimmungsfreie Ausübung seiner
Prüfungsrechte und -pflichten ergebe sich aus seiner Stellung als weisungsfreies,
unabhängiges Finanzkontrollorgan. Der Rechnungshof müsse die Möglichkeit
besitzen, stets völlig frei zu entscheiden, ob und wie er bestimmte Bereiche
kontrolliere bzw. eine bestimmte Prüfung vornehme. Die Aufgabe, die Entlastung
der Regierung vorzubereiten, sei mit einer Verfassungsgarantie ausgestattet, die
nicht nur die formale Überprüfung des Rechenwerks, sondern auch die Beurteilung
der in diesem Zahlenwerk zum Ausdruck kommenden Haushalts- und
Wirtschaftsführung einschließe. Ohne eine lückenlose Auskunftspflicht ihm
gegenüber könne der Rechnungshof seinen Verfassungsauftrag nicht erfüllen. Die
Auffassung, daß der geprüften Stelle selbst ein Mitspracherecht bei der
Durchführung der Prüfung zustehe, widerspreche dem verfassungsmäßigen
Grundsatz der Unabhängigkeit der Finanzkontrolle. Im übrigen könne der
Rechnungshof im Mitbestimmungsverfahren die Gründe für sein Vorgehen nicht
selbst darlegen, weil er nicht an diesem Verfahren beteiligt sei. Der Rechnungshof
habe die berechtigte Befürchtung, daß seine verfassungsrechtliche Stellung und
die der Finanzkontrolle in Hessen durch die Anwendung der zitierten
einfachgesetzlichen Vorschriften des HPVG beeinträchtigt werde.
V.
In der Hauptverhandlung hat der Landesanwalt seinen Antrag weiter präzisiert und
begründet. Er trägt noch vor, er wolle sich nicht auf einzelne
Mitbestimmungstatbestände beschränken, sondern wolle mit seinem Hauptantrag
die Stellung des Rechnungshofs bei allen Maßnahmen, die seine Arbeit beträfen
und die der Mitbestimmung unterlägen, verfassungsrechtlich geklärt haben. Man
könne sich abstrakt nicht alle möglichen Konfliktfälle vorstellen, deshalb habe er
mit seinem Hauptantrag die Organisationsnormen angegriffen. Es fehle an einer
Generalklausel, die Maßnahmen des Rechnungshofs von Mitwirkung oder
Mitbestimmung des Personalrats freistelle.
Der Umfang der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rechnungsprüfung
dürfe nicht nach einem überkommenen Verständnis von Rechnungsprüfung
bestimmt werden; vielmehr müsse ein gewandeltes Verfassungsverständnis unter
Berücksichtigung zunehmender Komplexität des Haushaltswesens die Auslegung
von Art. 144 HV bestimmen.
B
I.
Der Normenkontrollantrag des Landesanwalts ist unzulässig, soweit er auf die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 71 Abs. 3 und 4 sowie
des § 72 Abs. 3 und hilfsweise des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG gerichtet ist. Im
übrigen sind die Anträge des Landesanwalts und des Ministerpräsidenten zulässig.
1. Der Landesanwalt ist befugt, einen Normenkontrollantrag nach Art. 131 Abs. 1
HV in Verbindung mit §§ 41 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -
beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen zu stellen. Er gehört nach § 17 Abs. 2
Nr. 6 StGHG zum Kreis der Antragsberechtigten (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986
- P.St. 1023 -, a.a.O.).
Der Ministerpräsident, der dem Antrag des Landesanwalts entgegentritt und
seinerseits die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG
beantragt, gehört zum Kreis derjenigen, die nach Art. 131 Abs. 2 HV von
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beantragt, gehört zum Kreis derjenigen, die nach Art. 131 Abs. 2 HV von
Verfassungs wegen antragsbefugt sind. Er hat nach § 41 Abs. 2 StGHG die
Möglichkeit, sich jedem Normenkontrollverfahren anzuschließen. Die Anschließung
ist auch mit einem dem Antrag des Antragstellers entgegengesetzten Ziel und
dem Begehren auf Feststellung der Gültigkeit einer Norm zulässig (vgl. StGH,
Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1023 -, a.a.O. m.w.N.).
2. Die Anträge sind nicht fristgebunden (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St.
1023 -, a.a.O.), so daß es nicht darauf ankommt, daß die zur Überprüfung
gestellten Bestimmungen teilweise nicht erst durch die Novelle vom 25. Februar
1992 eingeführt oder verändert wurden, sondern schon in früheren Fassungen des
Hessischen Personalvertretungsgesetzes enthalten waren.
3. Der Zulässigkeit der Anträge steht die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils
des Staatsgerichtshofs vom 30. April 1986 - P.St. 1023 -, mit dem über die
Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. März 1985
entschieden worden ist, nicht entgegen.
Der Landesanwalt begehrt mit seinem Hauptantrag die Überprüfung der
Vorschriften des § 71 Abs. 3 und 4 sowie des § 72 Abs. 3 HPVG. § 71 Abs. 3 HPVG
gleicht in seiner wesentlichen und vom Landesanwalt angegriffenen Aussage
(Bindung der Beteiligten an den Beschluß der Einigungsstelle) § 60 b Abs. 4 Satz 2
HPVG 1985; § 71 Abs. 4 HPVG regelt in modifizierter und erweiterter Form ebenso
wie § 60 b Abs. 5 HPVG 1985 Fälle, in denen nach Beschluß der Einigungsstelle der
Letztentscheid der Landesregierung oder bestimmter anderer Organe
herbeigeführt werden kann. § 72 Abs. 3 HPVG stimmt wörtlich mit § 60 c Abs. 3
HPVG 1985 überein. Die mit dem Hilfsantrag zur Überprüfung gestellten
Regelungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG entsprechen
denen des § 64 Abs. 2 Nr. 1 und des § 66 Abs. 1 HPVG 1985.
In seinem Urteil vom 30. April 1986 hat der Staatsgerichtshof festgestellt, daß § 60
b Abs. 4 Satz 2 HPVG 1985, der die Bindung der Beteiligten an den Beschluß der
Einigungsstelle vorsah, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden sei, wohl aber in Verbindung mit einer Reihe von
Gesetzestatbeständen verfassungswidrig werde, nämlich in den Fällen, in denen
durch die Letztentscheidung der Einigungsstelle die Verantwortung der
Landesregierung gegenüber dem Landtag und dessen Verantwortung wiederum
dem Wahlvolk gegenüber sowie die entsprechende Verantwortung anderer
Vertretungsorgane beseitigt werde. Jedenfalls bei Angestellten, die im hoheitlichen
Bereich tätig und in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert seien,
müsse ein Letztentscheidungsrecht der Landesregierung bzw. des
verfassungsmäßigen Vertretungsorgans der sonstigen öffentlichrechtlichen
Körperschaften usw. und damit deren Verantwortung gewährleistet sein. § 66 Abs.
1 in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG 1985 sei mit den Artikeln 70, 71,
102, 137 und 138 HV unvereinbar, soweit nur eine endgültige Entscheidung der
Einigungsstelle vorgesehen sei. In den Fällen, in denen nach dem Spruch der
Einigungsstelle die Möglichkeit besteht, den Letztentscheid des Kabinetts oder des
verfassungsmäßigen Vertretungsorgans der öffentlichrechtlichen Körperschaft
herbeizuführen (§ 60 b Abs. 5 HPVG 1985; jetzt: § 71 Abs. 4 HPVG), hielt der
Staatsgerichtshof die Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens im Hinblick
auf die Verfassungsgebote der Artikel 70, 71, 102, 137 und 138 HV für
verfassungskonform. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof
weiterhin § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG 1985 hinsichtlich des Tatbestandes des § 64
Abs. 2 Nr. 1 HPVG 1985 für mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar
erklärt und festgestellt, daß bei der Gestaltung von Personalfragebogen die
uneingeschränkte Mitbestimmung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der
Volkssouveränität, des Demokratiegebots, des Selbstverwaltungsrechts und der
Verantwortlichkeit der Regierung bzw. des Vertretungsorgans der jeweiligen
Körperschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Soweit der Landesanwalt § 72 Abs. 3 HPVG zur Überprüfung stellt, steht dem die
Rechts- und Gesetzeskraft der genannten früheren Entscheidung des
Staatsgerichtshofs schon deshalb nicht entgegen, weil der gleichlautende § 60 c
Abs. 3 HPVG 1985 im Verfahren P.St. 1023 überhaupt nicht überprüft wurde.
Normen, die den anderen nunmehr zur Überprüfung gestellten Bestimmungen
inhaltlich im wesentlichen entsprachen, waren zwar bereits Gegenstand des
genannten Normenkontrollverfahrens. Der Staatsgerichtshof hat sich in dessen
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genannten Normenkontrollverfahrens. Der Staatsgerichtshof hat sich in dessen
Rahmen aber nicht mit ihrer Anwendbarkeit auf Maßnahmen der
Rechnungsprüfung befaßt. Hierzu hatte er keine Veranlassung. Auf Maßnahmen
der Rechnungsprüfung sind die Normen des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes nicht ohne weiteres anwendbar, sondern allenfalls
auf Grund eines Verständnisses der §§ 88 ff. LHO, das für eine Anwendung der
personalvertretungsrechtlichen Regelungen Raum läßt. Eine höchstrichterliche
Entscheidung, in der das Verhältnis zwischen entsprechenden
haushaltsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Normen im Sinne einer
Anwendbarkeit des Personalvertretungsrechts auf Maßnahmen der
Rechnungsprüfung beurteilt worden ist, ist auch erst mit dem Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1989 (ZBR 1990, S. 52) ergangen, in
dem in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG,
Urteil vom 12.01.1988, NZA 1988, S. 621) ein Mitbestimmungsrecht des
Personalrats der geprüften Behörde jedenfalls dann bejaht wird, wenn der
Rechnungshof bei seinen Erhebungen Personalfragebogen verwendet. Da das
Urteil des Staatsgerichtshofs vom 30. April 1986 die Anwendbarkeit der
Mitbestimmungsnormen auf Prüfungsmaßnahmen des Rechnungshofs nicht zum
Gegenstand hatte, ist über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer möglichen
Beschränkung dieser Prüfungstätigkeit durch die bisher getroffene Feststellung
des Staatsgerichtshofs, in welchem Umfang Mitbestimmungsvorschriften für sich
genommen mit der Verfassung vereinbar sind, nicht entschieden worden (vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.1967, BVerfGE 22, 387 [405 f.], und 15.01.1985,
BVerfGE 69, 92 [103 f.]).
Der Antrag des Ministerpräsidenten kann in Anbetracht des ihm zugrunde
liegenden Vortrags nur so verstanden werden, daß er auf die Feststellung der
Vereinbarkeit des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG mit Art. 144 HV insoweit gerichtet ist, als
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG auf Personalfragebogen zu beziehen ist, die der
Rechnungshof im Rahmen einer Rechnungsprüfung festgelegt hat. Insofern steht
auch seiner Zulässigkeit die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils des
Staatsgerichtshofs vom 30. April 1986 aus den zuvor genannten Gründen nicht
entgegen.
4. Das Begehren des Landesanwalts ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil damit
ein bloßes Untätigbleiben des Gesetzgebers gerügt würde. Unzweifelhaft können
Regelungslücken, die durch ein Unterlassen des Normgebers entstehen, nicht
Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein, weil ein solches Verfahren eine
bestehende Norm voraussetzt (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl.
1991, § 8 Rdnr. 10, § 20 Rdnr. 114). Hier bestehen aber gerade Normen, die nach
Auffassung des Landesanwalts die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen
überschreiten. Der Normenkontrollantrag richtet sich also nicht gegen ein bloßes
gesetzgeberisches Unterlassen, sondern vielmehr gegen das Ergebnis
gesetzgeberischer Tätigkeit.
5. a) Der Hauptantrag des Landesanwalts ist jedoch mangels
Klarstellungsinteresses unzulässig. Für einen Antrag auf abstrakte
Normenkontrolle ist zwar kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Es
bedarf jedoch eines objektiven Interesses an der Klarstellung der Gültigkeit der
Norm (vgl. StGH, Urteil vom 03.12.1969 - P.St. 569 -, StAnz. 1970, S. 53, 58 =
ESVGH 20, 218 [223]); Urteil vom 07.04.1976 - PSt. 798 -, StAnz. 1976, S. 815
[818] = ESVGH 26, 22 [23 f.] = GVBl. 1976 I S. 226; Gehb, Verfassung,
Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, 1987, S. 123;
Pestalozza, a.a.O., § 8 Rdnr. 14, § 27 Rdnr. 14). Ein solches Interesse setzt voraus,
daß nachvollziehbare Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur
Überprüfung gestellten Norm überhaupt in Betracht kommen. Das ist hinsichtlich
des Hauptantrags des Landesanwalts nicht der Fall.
Die Bedenken des Landesanwalts beziehen sich offenbar darauf, daß nach § 71
Abs. 3 HPVG durch den bindenden Beschluß der Einigungsstelle, nach § 71 Abs. 4
HPVG durch den Letztentscheid der Landesregierung oder eines der anderen in
dieser Norm genannten Organe und nach § 72 Abs. 3 HPVG durch die
Entscheidung der Dienststelle Regelungen getroffen werden können, welche
Prüfungsentscheidungen des Rechnungshofs blockieren. Es ist aber von vornherein
ausgeschlossen, daß eine solche Blockade allein durch die genannten
Verfahrensvorschriften herbeigeführt werden könnte. Eine Verletzung des Art. 144
HV kann vielmehr allenfalls durch Normen wie die im Hilfsantrag aufgeführte
Bestimmung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG in Betracht kommen, welche - in
Verbindung mit einem entsprechenden Verständnis der §§ 88 ff. -LHO - diese
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Verbindung mit einem entsprechenden Verständnis der §§ 88 ff. -LHO - diese
Verfahrensregeln auf bestimmte für die Rechnungsprüfung relevante
Entscheidungen für anwendbar erklären.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß der Landesanwalt mit seinem
Hauptantrag die Stellung des Rechnungshofs bei allen Maßnahmen, die dessen
Arbeit betreffen und der Mitbestimmung unterliegen, einer verfassungsrechtlichen
Klärung habe zuführen wollen, sich aber außerstande gesehen habe, abstrakt alle
möglichen Konfliktfälle zu benennen. Es ist nach § 41 Abs. 3 StGHG nicht Aufgabe
des Staatsgerichtshofs, sondern des Antragstellers, die zu überprüfenden
Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs
aber, die allein die Verfahrensvorschriften im Hinblick auf unbestimmte
Anwendungsfälle ohne Bezeichnung der diese begründenden Normen für
verfassungswidrig erklären würde, ginge gerade an den Regelungen vorbei, die
einen verfassungswidrigen Zustand erst herbeigeführt haben könnten, und ließe
damit im Unklaren, ob es Normen, die eine verfassungswidrige Anwendung der
Verfahrensvorschriften anordnen, überhaupt gibt und, wenn ja, um welche es sich
handelt. Ein Interesse an einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit lediglich
denkbarer, aber unbekannter Normen, die bestimmte Verfahrensregeln für
anwendbar erklären könnten, genügt den Anforderungen an das
Klarstellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung im Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle nicht.
Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag des Landesanwalts zur Überprüfung
gestellten § 72 Abs. 3 HPVG ist von vornherein nicht erkennbar, daß die
Rechtsordnung auch nur einen einzigen Anwendungsfall dieser Norm vorsähe, der
die Prüfungsmöglichkeiten des Rechnungshofs einzuschränken geeignet wäre. § 72
HPVG betrifft das Mitwirkungsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, daß es im
Zusammenhang mit Prüfungsmaßnahmen des Rechnungshofs überhaupt zur
Einleitung eines solchen Mitwirkungsverfahrens kommen kann. Diese Form der
Beteiligung ist nur in wenigen Fällen vorgesehen. Die Mitwirkungsregelungen gelten
für die Übernahme einer Nebentätigkeit (§ 78 HPVG), bei organisatorischen
Maßnahmen (§ 81 Abs. 2 HPVG), für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen Beschäftigte (§ 75 Abs. 2 HPVG), in Personalangelegenheiten der
Professoren an bestimmten Institutionen (§ 101 HPVG) und der künstlerisch
Beschäftigten an öffentlichen Theatern und Orchestern (§ 104 Abs. 3 HPVG) (vgl.
Maneck/Schirrmacher [Hrsg.], Hessisches Bedienstetenrecht, Teil I:
Personalvertretungsrecht, Stand Januar 1994, § 72 HPVG Rdnr. 1). Alle diese
Maßnahmen mögen der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sie sind
aber offenkundig nicht geeignet, dessen Prüfungstätigkeit einzuschränken und
deshalb mit Art. 144 HV zu kollidieren.
b) Der Hilfsantrag des Landesanwalts ist ebenfalls mangels Klarstellungsinteresses
unzulässig, soweit mit ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und
Nichtigkeit des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG begehrt wird. Denn es ist nicht ersichtlich,
daß die in dieser Norm vorgesehene Mitbestimmung bei der Festlegung von
Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen auf
Festlegungen Anwendung finden könnte, die der Rechnungshof im Rahmen einer
Rechnungsprüfung getroffen hat. Das aber wäre Voraussetzung dafür, daß der
vom Landesanwalt gerügte Verstoß des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG gegen Art. 144
HV überhaupt denkbar wäre.
Mit der in § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG bezeichneten Festlegung von Verfahren und
Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen sind Festlegungen
gemeint, die durch die Dienststelle bzw. deren Leiter getroffen werden.
Festlegungen durch den Rechnungshof im Rahmen der Rechnungsprüfung fallen
offensichtlich nicht darunter, und zwar auch dann nicht, wenn sie von der
Dienststelle umgesetzt werden. Andernfalls wäre die vom Rechnungshof
vorgenommene Prüfung einer Dienststelle im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit
ihrer Haushaltsführung im Regelfall mitbestimmungspflichtig. Denn jede Prüfung
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durch den Rechnungshof setzt voraus,
daß der Rechnungshof Verfahren und Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung
festlegt, und regelmäßig werden solche Festlegungen von der Dienststelle durch
die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften an den
Rechnungshof umgesetzt, was im äußeren Erscheinungsbild durchaus der
Verfahrensweise bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung durch ein von der Dienststelle
beauftragtes Unternehmen entsprechen kann. Daß § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG ohne
ausdrücklichen Bezug auf die Rechnungsprüfung in seinem Wortlaut und seiner
Entstehungsgeschichte die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den Rechnungshof im
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Entstehungsgeschichte die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den Rechnungshof im
Regelfall hätte mitbestimmungspflichtig machen wollen, kann nicht angenommen
werden. Eine solche Interpretation des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG wäre von dem sich
anbietenden Verständnis dieser Norm dermaßen weit entfernt, daß sie jedenfalls
so lange nicht in Betracht gezogen werden kann, wie nicht höchstrichterliche
Entscheidungen in dieser Richtung ergangen sind. Der Landesanwalt hat sich nicht
auf derartige Entscheidungen berufen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß die
von ihm vorgetragene Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG in der
Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten würde. Soweit Erhebungen der
Rechnungshöfe in der Weise geschehen, daß die Dienststelle selbst aus den ihr zur
Verfügung stehenden Unterlagen die erforderlichen Daten zusammenstellt und
diese an den Rechnungshof weiterleitet, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof
ein Mitbestimmungsrecht vielmehr ausdrücklich verneint, ohne eine Anwendung
des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG auch nur in Erwägung zu ziehen (Hess. VGH,
Beschluß vom 14.11.1990, HessVGRspr. 1991, S. 70 [71]). Daß in § 80 Abs. 2 Nr. 4
des Personalvertretungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember
1992 (GVBl. S. 333), worauf der Landesanwalt in der Hauptverhandlung Bezug
genommen hat, Prüfungen durch den Rechnungshof ausdrücklich von der
Mitbestimmungspflichtigkeit der Festlegung von Verfahren und Methoden von
Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen ausgenommen worden sind, gibt
keinen Anlaß zu der Annahme, daß Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch den
Rechnungshof ohne eine solche Bestimmung mitbestimmungspflichtig sein
sollten, sondern bestätigt dadurch, daß einem solchen Mißverständnis explizit
vorgebeugt wird, nur die Unanwendbarkeit der Mitbestimmungsregeln in diesem
Bereich.
c) Im übrigen bestehen hinsichtlich des Hilfsantrags des Landesanwalts gegen das
erforderliche Klarstellungsinteresse keine Bedenken. Es ist nicht von vornherein
auszuschließen, daß eine Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG auf
Personalfragebogen, die der Rechnungshof im Rahmen seiner Rechnungsprüfung
festgelegt hat, gegen Art. 144 HV verstößt. Auch muß mit der Anwendung der
genannten personalvertretungsrechtlichen Norm auf Prüfungsentscheidungen des
Rechnungshofs bei Zugrundelegung der Rechtsprechung, derzufolge
Prüfungsmaßnahmen der Rechnungshöfe der personalvertretungsrechtlichen
Mitbestimmung nicht entzogen sind (vgl. BVerwG, ZBR 1990, S. 52; ebenso Hess.
VGH, HessVGRspr. 1991, S. 70 [71 f.]), durchaus gerechnet werden. Darauf, ob die
zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu überzeugen vermag oder
nicht vielmehr die speziellen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle
eine den Mitbestimmungsnormen, und zwar gerade hinsichtlich der vom
Landesanwalt herangezogenen Personalfragebogen nach dem ausdrücklichen
Vorbehalt des § 77 Abs. 2 HPVG zugunsten besonderer gesetzlicher Vorschriften,
vorgehende gesetzliche Regelung darstellen, kommt es insoweit nicht an. Die in
Bezug genommene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte läßt es jedenfalls
möglich erscheinen, daß § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG, indem er in Verbindung mit §§ 88
ff. LHO vom Rechnungshof festgelegte Prüfungsmaßnahmen den
mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der §§ 69 ff. HPVG unterwirft, dem
Rechnungshof das Letztentscheidungsrecht über Form und Inhalt seiner
Erhebungen entzieht. Die vom Landesanwalt geäußerten Bedenken gegen die
Vereinbarkeit solcher Regelungen mit Art. 144 HV genügen dem erforderlichen
Klarstellungsinteresse.
d) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich das Klarstellungsinteresse für
den Antrag des Ministerpräsidenten.
6. Schließlich handelt es sich bei der beantragten Normenkontrolle, soweit sie
danach zulässig ist, auch um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gegeben ist (Art. 131 Abs. 1 HV). Sowohl mit
dem zulässigen Teil des Hilfsantrags des Landesanwalts als auch mit dem Antrag
des Ministerpräsidenten wird die einfachgesetzliche Norm des § 77 Abs. 2 Nr. 1
HPVG zur Überprüfung am Maßstab der Hessischen Verfassung gestellt. Zwar sind
auch die Fachgerichte gehalten, bei der Anwendung von Normen deren
Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Das Normenkontrollverfahren ist aber
unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit ein Verfahren zur objektiven
Rechtsfeststellung, in dem das Recht selbst zum Gegenstand der
verfassungsgerichtlichen Prüfung gemacht wird, nicht erst seine Anwendung auf
einen bestimmten Fall (so Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts,
1991, Rdnrn. 641, 643). Eine dem § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG vergleichbare
Subsidiaritätsvorschrift gibt es im Normenkontrollverfahren nicht. Ob sich die
Problematik, auf welche die Normenkontrollanträge sich beziehen, einfachrechtlich
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Problematik, auf welche die Normenkontrollanträge sich beziehen, einfachrechtlich
oder gegebenenfalls durch verfassungskonforme Auslegung lösen läßt, ist nicht für
die Zulässigkeit der Anträge erheblich, sondern für die Frage, ob sie begründet
sind.
II.
Die zulässigerweise zur Überprüfung des Staatsgerichtshofs gestellte Vorschrift
des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG ist mit Art. 144 HV vereinbar, soweit sie auf
Personalfragebogen zu beziehen ist, die der Rechnungshof im Rahmen einer
Rechnungsprüfung festgelegt hat.
1. a) Beide Antragsteller nehmen auf Art. 144 HV als Maßstab für die
verfassungsrechtliche Beurteilung der von ihnen angegriffenen bzw. verteidigten
Norm Bezug. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die genannte Norm des
HPVG mit dieser Verfassungsvorschrift kollidiert, richtet sich nach dem durch die
Verfassung gesicherten Ausmaß der Gewährleistung des Art. 144 HV.
Art. 144 HV weist dem Rechnungshof die Aufgabe der Prüfung und Feststellung der
"Rechnungen über den Haushaltsplan" zu, um das parlamentarische Verfahren zur
Entlastung der Landesregierung vorzubereiten. Damit enthält Art. 144 HV ebenso
wie Art. 114 GG eine institutionelle Garantie für den Bestand des Rechnungshofs.
Diese institutionelle Garantie verpflichtet Legislative und Exekutive dazu
sicherzustellen, daß der Rechnungshof die ihm von der Verfassung übertragenen
Aufgaben erfüllen kann (vgl. Kisker in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des
Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV, 1990, § 89 Rdnr. 123). Dazu
bedarf der Rechnungshof eines Mindestmaßes an eigener Organisation und
eigener Kompetenz (vgl. Vogel/Kirchhof in: Bonner Kommentar, Art. 114 GG
[Zweitbearbeitung März 1973] Rdnr. 167), es müssen die personelle und sächliche
Ausstattung und ausreichende Befugnisse sichergestellt sein (so v. Zezschwitz in:
Zinn/Stein [Hrsg.], HV, Stand September 1984, Art. 144 Erl. V 1). Damit ist aber
nicht jede einzelne Regelung des derzeitigen auf den Rechnungshof bezogenen
Normenkomplexes von Verfassungs wegen geschützt. Vielmehr fallen nur
diejenigen Regelungen darunter, die den Wesens- oder Kerngehalt der Institution
betreffen, der seinerseits unantastbar bleiben muß (vgl. Stern, Das Staatsrecht
der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, S. 422; von Zezschwitz, a.a.O.). Die
verfassungsrechtliche Garantie wird als Minimalgarantie verstanden (so Vogel,
Verfassungsrechtliche Grenzen der öffentlichen Finanzkontrolle, DVBl. 1970, S.
193); auch eine einschränkende Konkretisierung der Tätigkeit des Rechnungshofes
durch Gesetz ist zulässig, soweit diese nicht den typusbestimmenden Kern der
Kontrolltätigkeit berührt (vgl. Stern, Bundesrechnungshof und Finanzkontrolle aus
verfassungsrechtlicher Sicht, DÖV 1990, S. 261 [263]).
Nach dem Wortlaut des Art. 144 HV ist der Rechnungshof auf die reine -
nachträgliche - Prüfung der ordnungsmäßigen Haushaltsführung in
rechnungstechnischer Hinsicht beschränkt.
Das Grundgesetz, dessen Art. 114 Abs. 2 in seiner ursprünglichen Fassung
ebenfalls nur vorsah, daß "die Rechnung durch einen Rechnungshof, dessen
Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft" wird, weist dem
Bundesrechnungshof in der durch die Haushaltsreform von 1969 geänderten und
erweiterten Fassung des Art. 114 Abs. 2 demgegenüber ausdrücklich auch die
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung zu.
Fast gleichlautend mit Art. 144 HV bestimmte Art. 86 Abs. 1 Satz 1 der
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GVBl. S. 127):
"Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden vom Landesrechnungshof
geprüft und festgestellt". Ähnlich - und fast gleichlautend mit Art. 114 Abs. 2 GG
a.F. - legten Art. 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
vom 19. November 1953 (GBl. S. 173), Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen
Niedersächsischen Verfassung vom 13. April 1951 (GBl. S. 103) und Art. 120 der
Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) lediglich fest, daß
die Rechnung durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten
Rechnungshof geprüft würde. Art. 109 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes vom
15. Dezember 1947 (ABl. S. 1077) beschränkte sich auf die Formulierung, daß die
Rechnungsprüfung durch besonderes Gesetz zu regeln sei. Art. 83 Abs. 2 Satz 1
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg bestimmt inzwischen, daß "die
Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes"
durch den Rechnungshof geprüft werde. In den gegenwärtig geltenden Fassungen
aller übrigen genannten Landesverfassungen ist ausdrücklich klargestellt, daß der
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aller übrigen genannten Landesverfassungen ist ausdrücklich klargestellt, daß der
Rechnungshof auch die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts-
und Wirtschaftsführung prüft (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen
Verfassung vom 19. Mai 1993 [GVBl. S. 107]); Art. 86 Abs. 2 Satz 1 der
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Art. 120 Abs. 2 Satz 1 der
Verfassung für Rheinland-Pfalz; Art. 106 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des
Saarlandes).
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Überprüfung gestellten Norm ist
es von Bedeutung, ob die Gewährleistung der Rechnungsprüfung in Art. 144 HV
auch ohne deren ausdrückliche Erwähnung ebenfalls die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung umfaßt. Denn nur für den Fall, daß es dem
Rechnungshof von Verfassungs wegen obliegt, neben der reinen Rechnungslegung
auch die Verwaltungspraxis bei der Mittelverwendung zu überprüfen, kann die
inhaltliche Gestaltung von Personalfragebogen, die das Hessische
Personalvertretungsgesetz grundsätzlich für mitbestimmungspflichtig erklärt,
überhaupt in den Bereich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Befugnisse des
Rechnungshofs fallen. Dies kommt besonders dann in Betracht, wenn zu der
verfassungsrechtlich garantierten Rechnungsprüfung auch die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gehört.
Art. 144 HV ist so zu verstehen, daß er auch die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch
den Rechnungshof gewährleistet. Die Materialien zur Hessischen Verfassung
geben hierüber zwar keinen unmittelbaren Aufschluß. Aber es entsprach der zur
Zeit der Entstehung der Hessischen Verfassung herrschenden Auffassung, daß
dem Rechnungshof auch die Wirtschaftlichkeitsprüfung oblag. § 96 Abs. 1 Nr. 3 der
noch über das Inkrafttreten der Hessischen Verfassung hinaus geltenden
Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 bestimmte: "Die Prüfung der
Rechnungen durch den Rechnungshof hat sich darauf zu erstrecken,... ob bei der
Gewinnung und Erhebung von Einnahmen sowie bei der Verwendung und
Verausgabung von Reichsmitteln, ferner bei der Erwerbung, Benutzung und
Veräußerung von Reichseigentum nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und
unter Beobachtung der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist".
Dementsprechend wurde im Schrifttum noch zu Art. 114 GG a.F. darauf
hingewiesen, daß die Rechnungsprüfung "nach deutschen Vorstellungen eine
Ordnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung", "also eine... Kontrolle der
haushaltsmäßigen Rechtmäßigkeit der Finanzgebarung auf dem Einnahme- und
Ausgabegebiet, sowie ihrer Zweckmäßigkeit (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit)"
sei (so Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959, Art. 114 GG Anm. 7 [S. 230 f.]; in
diesem Sinne auch Hamann/Lenz, GG, 3. Aufl. 1970, Art. 114 Anm. B.2.; Stern,
Staatsrecht, Bd. II, S. 433; Vogel/Kirchhof, a.a.O., Rdnr. 84; Bernd-Peter Lange,
Verfassungsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Rechnungsprüfung und
Rechnungshof. Rechtswiss. Diss. Bonn 1967, S. 159 f.; Pfennig, Organisations- und
Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Aufgabe der Rechnungshöfe, DVB1. 1966, S. 841.
Vgl. zur Bedeutung der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Kontrolle durch
die Rechnungshöfe auch Heinig, Das Budget. Erster Band: Die Budgetkontrolle,
1949, S. 156 ff., insbes. S. 157; Härtig, Entwicklung und Grundfragen der
Haushaltskontrolle, DVB1. 1951, S. 393 [395]; Karehnke, Zur Neufassung des
Artikels 114 des Grundgesetzes, DÖV 1972, S. 145 [147 f.]; Zavelberg, 275 Jahre
staatliche Rechnungsprüfung in Deutschland, in: ders. [Hrsg.], Die Kontrolle der
Staatsfinanzen, 1989, S. 43 [48 f.]). Auch Autoren, die ein eher zurückhaltendes
Verständnis der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rechnungsprüfung
vertraten, zogen die Kompetenz des Rechnungshofs zur - nachträglichen - Prüfung
der Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht in Zweifel (vgl.
Franz Klein, Grundgesetz und Haushaltskontrolle, DÖV 1961, S. 805 ff., insbes. S.
808). Die Novellierung des Art. 114 GG hatte insoweit nur klarstellende Bedeutung
(vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Dezember 1992, Art. 114 Rdnr. 9;
Vogel/Kirchhof, a.a.O., Rdnr. 106), wobei ein Klarstellungsbedürfnis offenbar
ohnehin kaum hinsichtlich der nachträglichen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit, sondern vielmehr hinsichtlich der Kompetenz des
Rechnungshofs zu einer schon vor der Rechnungslegung einsetzenden
"gegenwartsnahen" Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung empfunden
wurde (vgl. Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Stand Januar 1994, Art. 114 GG Rdnr. 5
m.w.N.). Ebenso wie danach bereits Art. 114 GG a.F. die Kompetenz des
Bundesrechnungshofs zur Wirtschaftlichkeitsprüfung umfaßte, muß Art. 144 HV die
verfassungsrechtliche Gewährleistung der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den
Landesrechnungshof entnommen werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß
Art. 144 HV ein anderes Verständnis der Rechnungsprüfung zugrunde liegt als das,
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Art. 144 HV ein anderes Verständnis der Rechnungsprüfung zugrunde liegt als das,
von dem auch Art. 114 GG a.F. ausging.
Daß Art. 144 HV sich auch auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den
Rechnungshof bezieht, wird durch den Vergleich mit dem Verständnis anderer
Landesverfassungen bestätigt. Art. 86 Abs. 1 Satz 1 a.F. der Verfassung für das
Land Nordrhein-Westfalen, der mit Art. 144 Satz 1 HV fast wörtlich
übereinstimmte, wurde gleichfalls dahingehend interpretiert, daß Gegenstand der
Rechnungsprüfung auch die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sei (Geller/Kleinrahm/Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-
Westfalen, 2. Aufl. 1963, Art. 86 Anm. 1. Vgl. auch Vogels, Die Verfassung für das
Land Nordrhein-Westfalen, 1951, Art. 86 Anm. 2). Ebenso wurde der dem Art. 144
HV ähnliche Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung
verstanden (Körte, Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, 1962,
S. 290 f.). Auch sonst werden die Normen der Landesverfassungen über die
Rechnungsprüfung, die sich nicht ausdrücklich zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
äußern, überwiegend in dem Sinne kommentiert, daß die Rechnungsprüfung eine
Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung umfasse; freilich wird dabei
des öfteren nicht deutlich zwischen verfassungsrechtlichen und
einfachgesetzlichen Regelungen unterschieden (vgl. v. Zezschwitz, a.a.O., Art. 144
Erl. III.2.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Art. 80 Rdnr.
2; Gerhard Pfennig, in: Gero Pfennig/Manfred J. Neumann [Hrsg.], Verfassung von
Berlin, 1978, Art. 83 Rdnr. 7. Über die in Art. 83 der Verfassung von Berlin
gewährleistete Rechnungsprüfung soll die einfachgesetzlich vorgesehene
Wirtschaftlichkeitsprüfung offenbar hinausgehen nach Löhning, in:
Pfennig/Neumann [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 1987, Art. 83 Rdnrn. 12 f.;
Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin, 1990, Rdnr. 60.5.).
Daß die Gewährleistung der Rechnungsprüfung in Art. 144 HV die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einschließt, folgt aber nicht nur aus dem
Verständnis der Maßstäbe der Rechnungsprüfung, das den nach 1945
entstandenen Landesverfassungen wie dem Grundgesetz zugrunde lag, sondern
auch funktional aus dem Zusammenhang der Rechnungsprüfung mit der
Entlastung. Nach Art. 144 Satz 2 HV werden die allgemeine Rechnung über den
Haushalt jedes Jahres und eine Übersicht der Staatsschulden mit den
Bemerkungen des Rechnungshofs und der Stellungnahme der Landesregierung zu
deren Entlastung dem Landtage vorgelegt. Die Rechnungsprüfung dient damit
wesentlich der Vorbereitung der Entscheidung des Landtags über die Entlastung
(v. Zezschwitz, a.a.O., Art. 144 Erl. III.1. Vgl. auch Piduch, a.a.O., Art. 114 GG Rdnr.
1.). Die Entlastung bezieht sich aber nicht nur auf die rechnungstechnische
Korrektheit der Haushaltsführung, sondern auch auf deren Wirtschaftlichkeit (vgl. v.
Zezschwitz, a.a.O., Art. 144 Erl. IV.6.b); Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle,
Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 1993, Art. 80 Rdnrn. 2 f.; Greifeid,
Der Rechnungshof als Wirtschaftlichkeitsprüfer, 1981, S. 81. Ebenso zu Art. 114 GG
Vogel/Kirchhof, a.a.O., Art. 114 Rdnr. 159; Maunz, a.a.O., Art. 114 Rdnr. 61). Sie
kann nur durch eine Rechnungsprüfung sachgerecht vorbereitet werden, die auch
die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zum Gegenstand hat.
In den Rahmen des danach verfassungsrechtlich gewährleisteten, die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung umfassenden Aufgabenbereichs des
Landesrechnungshofs können grundsätzlich auch Erhebungen vermittels
Personalfragebogen fallen, weil sie Aufschluß über den wirtschaftlichen Einsatz
insbesondere von Arbeitskräften geben können.
b) Eine Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG auf Personalfragebogen, die der
Rechnungshof im Rahmen einer Rechnungsprüfung verwenden will, verstößt
indessen nicht gegen Art. 144 HV.
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rechnungsprüfung gebietet es nicht,
alle in Frage kommenden Normen des einfachen Rechts so zu gestalten, daß vom
Rechnungshof für notwendig gehaltene Erhebungen immer und in jedem Fall
ungehindert und in der von ihm gewünschten Form durchgeführt werden können.
Dem Haushaltsrecht sind traditionell Beschränkungen der Prüfungsbefugnisse des
Rechnungshofes bekannt. Das belegt die der Hessischen Verfassung
vorausliegende und von ihr zweifellos auch als Orientierungsgrundlage verwendete
Reichshaushaltsordnung. Nach deren § 98 Satz 2 durfte der Rechnungshof Akten
der Reichsministerien nur nach Zustimmung des zuständigen Reichsministers
einsehen. Der Präsident des Rechnungshofs bedurfte für bestimmte
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einsehen. Der Präsident des Rechnungshofs bedurfte für bestimmte
Entscheidungen über den Ort der Prüfung nach § 90 Abs. 1 Satz 3 RHO des
Einverständnisses des zuständigen Reichsministers. Vor der Vornahme
außerordentlicher Kassen- und Bestandsprüfungen war nach § 97 Abs. 1 Satz 3
RHO dem zuständigen Reichsminister Mitteilung zu machen. § 113 RHO zeigt
hinsichtlich der Prüfung der Betätigung des Reichs als Aktionär oder Gesellschafter
ebenfalls Grenzen auf, die den Prüfungsbefugnissen des Rechnungshofs
herkömmlich gezogen waren.
Aber auch nach geltendem Recht sind die Prüfungsmöglichkeiten des
Rechnungshofs nicht schrankenlos. Abgesehen von selbstverständlichen
verfassungsrechtlichen Bindungen werden sie auch durch einfachgesetzliche
Regelungen begrenzt. So ist hinsichtlich des dem § 94 Abs. 1 und 2 LHO wörtlich
entsprechenden § 94 Abs. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S.
1447), - BHO - darauf hingewiesen worden, daß der (Bundes) Rechnungshof bei
seinen Entscheidungen und Verfahrensweisen im Rahmen dieser Vorschrift, also
bei der Bestimmung von Zeit und Art der Prüfung, örtlichen Erhebungen durch
Beauftragte und der Hinzuziehung von Sachverständigen, gesetzliche, tarifliche
oder sonstige rechtlich verbindliche Bestimmungen ohnehin zu beachten habe
(Heuer, in: ders. , Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Mai 1993, § 94
BHO Rdnr. 3).
Insbesondere wenn der Gesetzgeber der Verwaltung allgemeine Schranken
auferlegt, die sich nicht speziell gegen die Rechnungsprüfung wenden, muß
grundsätzlich auch vom Rechnungshof verlangt werden können, daß er diese
Schranken respektiert.
Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG über die Mitbestimmungspflichtigkeit
des Inhalts von Personalfragebogen richtet sich unmittelbar ohnehin nicht gegen
den Rechnungshof. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung der
entsprechenden Vorschrift des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-
Württemberg auf einen im Rahmen der Rechnungsprüfung vom Rechnungshof
entworfenen und auf dessen Bitte hin von der Dienststelle an die Beschäftigten
verteilten Personalfragebogen damit begründet, daß die Verteilung des
Personalfragebogens der Dienststelle zuzurechnen sei, die alleiniger Adressat des
Auskunftsbegehrens des Rechnungshofs sei und dieses Auskunftsersuchen in
eigener Verantwortung umzusetzen habe (BVerwG, ZBR 1990, S. 52). Durch die
einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Normen verpflichtet ist also auch
nach dieser Rechtsprechung allein die Dienststelle, nicht aber der Rechnungshof.
Auf den Rechnungshof wirkt sich eine solche Mitbestimmungspflichtigkeit nur
mittelbar dadurch aus, daß er von der Dienststelle keine Auskünfte verlangen
kann, die diese wegen der Mitbestimmungspflichtigkeit nicht zu beschaffen
vermag.
Aber auch was ihre mittelbaren Wirkungen anbelangt, sind die Vorschriften des
Hessischen Personalvertretungsgesetzes im Hinblick auf den Rechnungshof
allgemeine Regelungen, die einen spezifischen Bezug zu dessen Tätigkeit und zur
verfassungsrechtlichen Garantie in Art. 144 HV nicht aufweisen; die
Regelungsmaterie des HPVG hat einen völlig anderen Anknüpfungspunkt und ein
anderes Ziel. Art. 144 HV gebietet es nicht, den Rechnungshof von den Wirkungen
solcher gesetzlicher Regelungen freizustellen. Vielmehr muß der Rechnungshof
diese grundsätzlich hinnehmen; Kollisionsfälle sind in erster Linie durch Auslegung
einfachen Rechts zu lösen (vgl. dazu beispielsweise die Ausführungen von Heuer,
Befugnisse des Rechnungshofs bei der Feststellung des Sachverhaltes, DVB1.
1991, S. 982).
Verfassungsrechtliche Qualität können Streitigkeiten über derartige allgemeine
Regelungen, die die Kompetenzen des Rechnungshofes allenfalls mittelbar
einzuschränken geeignet sind, nur gewinnen, wenn diese Regelungen so gestaltet
sind, daß dadurch die verfassungsrechtlich garantierte Prüfungstätigkeit des
Rechnungshofs unmöglich gemacht oder erheblich beschränkt wird. Denn in
diesen Fällen könnte der Rechnungshof die ihm von der Verfassung übertragene
Aufgabe der Finanzkontrolle nicht erfüllen.
Die verfassungsrechtlich gewährleistete Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs wird
durch eine Mitbestimmungspflichtigkeit des Inhalts von Personalfragebogen nicht
in verfassungswidriger Weise erschwert (so offenbar auch VGH Baden-
Württemberg, Beschluß vom 08.12.1987, ZBR 1989, S. 154, in der dem Beschluß
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Württemberg, Beschluß vom 08.12.1987, ZBR 1989, S. 154, in der dem Beschluß
des BVerwG vom 02.08.1989, ZBR 1990, S. 52, vorausgegangenen Entscheidung,
in der die Mitbestimmungspflichtigkeit des Inhalts von Personalfragebogen, die der
Rechnungshof Baden-Württemberg zur Prüfung der Haushalts- und
Wirtschaftsführung einsetzen wollte, trotz der Gewährleistung der
Rechnungsprüfung in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-
Württemberg angenommen wurde). Eine Mitbestimmung des Personalrats über
den Inhalt von Personalfragebogen, deren sich der Rechnungshof im Rahmen
seiner Rechnungsprüfung bedienen will, schließt die Verwendung solcher
Personalfragebogen ohnehin nicht aus, sondern gibt dem Personalrat lediglich die
Möglichkeit, auf ihren Inhalt Einfluß zu nehmen (vgl. Maneck/Schirrmacher [Hrsg.],
Hessisches Bedienstetenrecht, Hauptband A, Stand Oktober 1993, § 77 HPVG
Rdnr. 136). Im übrigen hat der Landesanwalt in dem von ihm herangezogenen
Beispielsfall selbst vorgetragen, daß der Rechnungshof auf das Mittel des
Einzelinterviews habe ausweichen können und ausgewichen sei. Daß der
Rechnungshof sich nach dem in der Praxis vertretenen Verständnis der
einschlägigen einfachgesetzlichen Normen mit Auskunftsbegehren unmittelbar an
einzelne Angehörige einer Behörde wenden kann, ist in der Hauptverhandlung von
dem Vertreter des Rechnungshofes bestätigt worden. Diese Auffassung wird im
Schrifttum geteilt (vgl. Heuer, a.a.O., § 95 BHO Rdnrn. 1 f. in kritischer
Auseinandersetzung mit BVerwG, ZBR 1990, S. 52, wo die Dienststelle als
alleiniger Adressat des - in diesem Zusammenhang allerdings möglicherweise
allein auf den konkret im Streit befindlichen Personalfragebogen bezogenen -
Auskunftsbegehrens des Rechnungshofs bezeichnet worden ist). Der Vertreter des
Rechnungshofs hat in der Hauptverhandlung erklärt, daß die Ausgabe von
Fragebogen über den Dienststellenleiter eine Vereinfachung für den Rechnungshof
darstelle. Die Befragung einzelner Bediensteter durch den Rechnungshof sei mit
einem größeren Zeitaufwand verbunden. Diese Nachteile eines Ausweichens auf
Einzelinterviews anstelle der Verwendung von Personalfragebogen, deren
Benutzung durch die Mitbestimmung des Personalrats über ihren Inhalt schließlich
ohnehin nicht ausgeschlossen ist, wiegen nicht so schwer, daß sie dem
Rechnungshof wegen Art. 144 HV von Verfassungs wegen nicht zugemutet werden
dürften.
2. Mit dem Urteilsausspruch zu § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG folgt der Staatsgerichtshof
dem Antrag des Ministerpräsidenten.
Es entspricht der Tenorierungspraxis des Staatsgerichtshofs, im abstrakten
Normenkontrollverfahren unbegründete Anträge auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht abzuweisen, sondern die Vereinbarkeit der
angegriffenen Norm mit der Hessischen Verfassung festzustellen. Der
Urteilsausspruch unterscheidet sich insoweit nicht von dem bei begründeten
Anträgen auf Feststellung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm (vgl. zuletzt
StGH, Urteil vom 22.12.1993 - P.St. 1141 -, StAnz. 1994, S. 285; Gehb, a.a.O., S.
167 m.w.N.).
Der Staatsgerichtshof hat sich im abstrakten Normenkontrollverfahren bislang
allerdings nicht wie hier darauf beschränkt, die Verfassungsmäßigkeit eines
Gesetzes lediglich im Hinblick auf eine einzelne Norm der Hessischen Verfassung
auszusprechen. Vielmehr ist jeweils ohne nähere Spezifizierung die Vereinbarkeit
"mit der Hessischen Verfassung" insgesamt festgestellt worden. Diese
Verfahrensweise des Staatsgerichtshofs stimmt mit der des
Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951, BVerfGE
1, 14 [41]; Urteil vom 05.03.1958, BVerfGE 7, 305 [311]; Beschluß vom
25.06.1974, BVerfGE 37, 363 [397]). Der Staatsgerichtshof erachtet seine
bisherige Praxis indessen nicht für zwingend. Er geht vielmehr davon aus, daß er
befugt ist, ein im abstrakten Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestelltes
Gesetz lediglich an den nach den Umständen im Zeitpunkt seiner Entscheidung in
Betracht zu ziehenden Verfassungsnormen statt an der Verfassung in ihrer
Gesamtheit zu messen und demgemäß auch nur dessen Vereinbarkeit mit den im
einzelnen geprüften Verfassungsnormen festzustellen (vgl. hierzu Sachs, Die
Bindung des Bundesverfassungsgerichts an seine Entscheidungen, 1977, S. 326
ff.).
Andernfalls wäre der Staatsgerichtshof verpflichtet, Gesetze vorsorglich auf eine
Vereinbarkeit mit Verfassungsnormen zu prüfen, hinsichtlich deren ihre
Verfassungsmäßigkeit außer Streit steht und ein Klarstellungsinteresse
mindestens nicht ohne weiteres erkennbar ist. Mit dem der Rechtsordnung auch
sonst innewohnenden Prinzip, daß die Institutionen der Rechtspflege nicht ohne
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sonst innewohnenden Prinzip, daß die Institutionen der Rechtspflege nicht ohne
hinreichenden Grund sollen tätig werden müssen, ist dies unvereinbar. Außerdem
birgt die bisherige Verfahrensweise des Staatsgerichtshofs die Gefahr, daß eine
umfassende Erklärung über die Vereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung
abgegeben wird, ohne daß alle möglicherweise nur ganz entfernt denkbaren und
von dem Anlaß des Normenkontrollverfahrens ganz unabhängigen
Problemkonstellationen, die verfassungsrechtliche Zweifel auslösen könnten, voll
in den Blick geraten sind (vgl. zu entsprechenden Risiken der Praxis des
Bundesverfassungsgerichts Sachs, a.a.O., S. 326 ff.; Stern, in: Bonner
Kommentar, Art. 93 GG [Zweitbearbeitung März 1982] Rdnrn. 315 f.).
Umstände, die gleichwohl eine Pflicht des Staatsgerichtshofs begründen könnten,
im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens stets eine Feststellung zur
Vereinbarkeit der zur Überprüfung gestellten Norm mit der Verfassung in ihrer
Gesamtheit zu treffen, sind nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hält
sich im Hinblick auf § 78 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht -
BVerfGG - für verpflichtet, die Gültigkeit eines Gesetzes unter allen rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 14 [41], sowie die Bezugnahme auf
diese Entscheidung in BVerfGE 7, 305 [311]; 37, 363 [397]). Nach § 78 BVerfGG,
der insoweit im wesentlichen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG entspricht, erklärt das
Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für nichtig, wenn das Gericht zu der
Überzeugung gelangt, daß Bundesrecht oder Landesrecht "mit dem Grundgesetz"
unvereinbar ist. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthält keine derartige
Bestimmung. Eine gewisse Entsprechung findet die Formulierung des § 78
BVerfGG aber in Art. 131 Abs. 1 HV, wonach der Staatsgerichtshof über "die
Verfassungsmäßigkeit der Gesetze" entscheidet, und in Art. 132 HV, wonach nur
der Staatsgerichtshof die Entscheidung darüber trifft, ob ein Gesetz "mit der
Verfassung" in Widerspruch steht. Die Formulierungen der Art. 131, 132 HV
schließen indessen nicht aus, daß der Staatsgerichtshof sich im abstrakten
Normenkontrollverfahren auf die Prüfung der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit den
der Sache nach im Zeitpunkt der Entscheidung in Betracht zu ziehenden
Bestimmungen der Hessischen Verfassung beschränkt. Ergibt sich aus einer
solchen Prüfung die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit der als Maßstab angelegten
Verfassungsbestimmung, so steht das Gesetz im Sinne des Art. 132 HV mit der
Verfassung in Widerspruch. Ergibt die Prüfung, daß das Gesetz mit der zugrunde
gelegten Verfassungsbestimmung vereinbar ist, so ist es insoweit im Sinne des
Art. 131 HV verfassungsmäßig.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schutzzweck des abstrakten
Normenkontrollverfahrens (dazu Benda/Klein, a.a.O., § 21 Rdnrn. 643, 680). Dieser
ist nicht auf den Schutz subjektiver Rechte Beteiligter, sondern auf den Schutz der
Verfassung gerichtet, deren Vorrang vor anderem Recht durchgesetzt werden soll
(vgl. auch BVerfG, Urteil vom 20.03.1952, BVerfGE 1, 184 [195 f.]). Zum Schutz
der Verfassung bedarf es aber nicht einer Erstreckung der
verfassungsgerichtlichen Prüfung von Gesetzen im abstrakten
Normenkontrollverfahren auf Aspekte, unter denen bislang gar keine Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Gesetze entstanden und
die auch für den das Normenkontrollverfahren einleitenden Antrag unmaßgeblich
gewesen sind. Wollte man gleichwohl eine Verpflichtung des Staatsgerichtshofs zur
umfassenden verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Gesetzen im
Normenkontrollverfahren aus dem Schutzzweck dieses Verfahrens ableiten, so
würde zudem verkannt, daß die Aufgabe, zum Schutz der Verfassung tätig zu
werden, dem Staatsgerichtshof auch im abstrakten Normenkontrollverfahren nicht
uneingeschränkt und voraussetzungslos obliegt, sondern von einem zulässigen
verfahrenseinleitenden Antrag einschließlich des dafür erforderlichen
Klarstellungsinteresses abhängig ist.
Da es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Vereinbarkeit von Normen
mit Art. 144 HV geht, ist es sachgerecht, den Urteilsausspruch hinsichtlich des §
77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG auf diese Verfassungsbestimmung zu beschränken.
3. Ob eine Auslegung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG und der §§ 88 ff. LHO in dem
Sinne, daß § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG auch für Rechnungsprüfungsmaßnahmen des
Hessischen Rechnungshofs gilt, einfachgesetzlich Rechtens ist, ist vom
Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Mit der Hessischen Verfassung ist sie
vereinbar.
III.
80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.