Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: wider besseres wissen, rechtskräftiges urteil, dringender tatverdacht, falsche rechtsmittelbelehrung, öffentliche sicherheit, untersuchungshaft, unterbringung, pflegeanstalt, hessen

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 409, P.St.
432, P.St. 465,
P.St. 480, P.St.
492
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 31 GG, § 45 StGHG
Leitsatz
1. Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Ihm obliegt es nicht,
Entscheidungen der Gerichte und Anordnungen der Behörden auf richtige
Gesetzesanwendung nachzuprüfen. Er kann vielmehr von jedermann nur angerufen
werden, wenn dieser geltend macht, er sei in einem ihm von der Hessischen
Verfassung gewährten Grundrecht verletzt worden.
2. Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren und auf Grund
bundesrechtlicher Vorschriften ergangen sind, kann der Staatsgerichtshof auf
Verletzung von Bundesrecht jeder Art überhaupt nicht, auf etwaige Verletzung von
Grundrechten der Hessischen Verfassung nur dann nachprüfen, wenn das Gericht
willkürlich entschieden, in Wahrheit also kein Bundesrecht angewendet hat.
3. Geldansprüche können nicht mittels einer Grundrechtsklage vor dem
Staatsgerichtshof geltend gemacht werden.
Tenor
Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 250,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts... vom 26.
August 1965 wegen Rückfallsbetrugs als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu
zwei Jahren Gefängnis verurteilt, und es wurde seine Unterbringung in einer Heil-
und Pflegeanstalt angeordnet, wo er sich zur Zeit befindet.
Er hat mit Eingaben vom 5., 10., 13., 19., 20. Oktober und 25. November 1964,
16.1., 30.6., 3.7. und 17. September 1965, 30. Juni, 7. Juli, 15. Oktober und 21.
Dezember 1966, 20. Januar, 15. März, 5. und 15. April 1967 den Staatsgerichtshof
angerufen.
Seine Eingaben, zu denen der Landesanwalt angehört wurde, können keinen Erfolg
haben.
Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Ihm obliegt es nicht,
Entscheidungen der Gerichte und Anordnungen der Behörden auf richtige
Gesetzesanwendung nachzuprüfen. Er kann vielmehr von jedermann nur
angerufen werden, wenn dieser geltend macht, er sei in einem ihm von der
Hessischen Verfassung (HV) gewährten Grundrecht verletzt worden. Der Antrag
muß das Grundrecht bezeichnen und mit Angabe der Beweismittel die Tatsachen
darlegen, aus denen sich der Mißbrauch oder die Verletzung des Grundrechts
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darlegen, aus denen sich der Mißbrauch oder die Verletzung des Grundrechts
ergeben soll. Des weiteren muß der Antragsteller, wenn die Bedeutung der Sache
über den Einzelfall nicht hinausgeht, den Rechtsweg erschöpft, d.h. eine
Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt
haben und den Staatsgerichtshof innerhalb eines Monats zeit Zustellung dieser
Entscheidung anrufen; in diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob diese
Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten
Grundrechts beruht. Ist diese Entscheidung in einem bundesrechtlich geregelten
Verfahren ergangen, so hat der Staatsgerichtshof zu beachten, daß Bundesrecht
dem Landesrecht im Range vorgeht (Art. 31 GG). Das bedeutet, daß der
Staatsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten
Verfahren und auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ergangen sind, auf
Verletzung von Bundesrecht jeder Art überhaupt nicht, auf etwaige Verletzung von
Grundrechten der Hessischen Verfassung nur dann nachprüfen kann, wenn das
Gericht willkürlich entschieden, in Wahrheit also kein Bundesrecht angewendet hat
(so die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs).
Unter diesen Gesichtspunkten erweisen sich sämtliche Antrage teils als
unzulässig, teils als unbegründet.
1) Am 22. Juli 1964, als sich der Antragsteller in Untersuchungshaft befand, wurde
ihm ein Beschluß des Landgerichts... vom 3. Juli 1964, in dem seine Unterbringung
in einer Heil- und Pflegeanstalt gemäß § 8 Abs. StPO angeordnet war,
unverschlossen ausgehändigt. Der Antragsteller verlangte beim Oberstaatsanwalt
in... die Einleitung eines Strafverfahrens gegen unbekannt wegen Verletzung des
Briefgeheimnisses. Der Oberstaatsanwalt lehnte die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens ab, der Generalstaatsanwalt verwarf die Beschwerde des
Antragstellers.
Die hiergegen gerichteten Antrage, die Verletzung der Art. 1, 2, 12, 20, 22, 23, 24,
26, 63, 126 und 129 HV sowie von Bestimmungen des Grundgesetzes und der
Strafprozeßordnung rügen, sind unzulässig, da der Antragsteller den Rechtsweg
nicht erschöpft hat.
2) Ebenfalls wahrend seiner Untersuchungshaft richtete der Antragsteller im
September 1964 eine Petition an der Präsidenten des Deutschen Bundestages
und gab sie in einem verschlossenen Umschlag zur Weiterleitung. Das
Landgericht... lehnte am 16. September 1964 die Weiterleitung des
verschlossenen Briefes ab. Der Antragsteller gab darauf den Brief offen zur
Beförderung, die auch ausgeführt wurde, legte aber gegen die Entscheidung des
Landgerichts Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht erklärte durch Beschluß...
vom 6. Oktober 1964 die Beschwerde für gegenstandslos, da die Petition
inzwischen weitergeleitet worden sei.
Die hiergegen gerichteten Anträge, die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 5, 11, 12, 16,
126 und 129 HV sowie mehrerer Bestimmungen des Grundgesetzes, der
Strafprozeßordnung und der Untersuchungshaftvollzugsordnung geltend machen,
sind unzulässig. Eine Verletzung des Petitions-Rechts (Art. 16 HV), die allein in
Frage käme, konnte allenfalls in der Verweigerung der Weitergabe durch das
Landgericht, kann aber in der Entscheidung des Oberlandesgerichts schon deshalb
nicht liegen, weil das Oberlandesgericht die Frage ob der Angeklagte Anspruch auf
Weiterleitung einer verschlossenen Petition hatte, nicht entschieden hat. Daß in
der Annahme des Oberlandesgerichts, die Beschwerde sei gegenstandslos, eine
Grundrechtsversetzung liegen könnte, ist nicht ersichtlich der Antragsteller
behauptet das auch selbst nicht.
3) Im Laufe der Hauptverhandlung wies das Landgericht am 16. Juni 1964 einen
Unzuständigkeitseinwand des Antragstellers zurück und ordnete zugleich dessen
Untersuchung auf seinen Geisteszustand an Gegen beides erhob der Antragsteller
Beschwerde, die das Oberlandesgericht durch Beschluß... vom 25. September
1964 nach § 305 Satz 1 StPO als unzulässig verwarf; dieser Beschluß ging dem
Antragsteller am 9. Oktober 1964 zu.
In seiner gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
gerichteten Eingebe vom 10. Oktober 1964 macht der Antragsteller Verletzung der
Art. 1, 2, 3, 5, 20, 21, 22, 24, 126, 129, 147 HV sowie mehrerer Bestimmungen
des Grundgesetzes und der Strafprozeßordnung geltend und begründet dies im
einzelnen.
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Hier war der Beschluß des Landgerichts die Entscheidung des höchsten in der
Sache zuständigen Gerichts (§ 305 Abs. 1 StPO), so daß die Frist zur Anrufung des
Staatsgerichtshofs versäumt ist.
4) Außerhalb der Hauptverhandlung ordnete das Landgericht durch Beschluß vom
3. Juli 1964 gemäß § 81 StPO die vorläufige Unterbringung des Antragstellers in
einer Heil- und Pflegeanstalt an. Hiergegen erhob der Antragsteller sofortige
Beschwerde, die das Oberlandesgericht durch Beschluß... vom 25. September
1964 zurückwies.
Gegen beide Entscheidungen richtet sich die Eingabe des Antragstellers vom 19.
Oktober 1964, die wiederum Verletzung der Art. 1, 2, 3, 5, 20, 21, 22, 24, 126, 129
und 147 HV sowie mehrerer Bestimmungen das Grundgesetzes und der
Strafprozeßordnung rügt.
Hier können die Entscheidung des Oberlandesgerichts der Nachprüfung durch den
Staatsgerichtshof auf eine Grundrechtsversetzung unterliegen, da sie die
Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts war, so daß
insbesondere die falsche Rechtsmittelbelehrung, die der Zustellung des
landgerichtlichen Beschlusses beigefügt war (§ 172 Abs. 1 statt § 81 Abs. 3 StPO)
und durch die der Antragsteller sich beschwert glaubt, außer Betracht bleiben
muß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts aber ist nach Bundesrecht
ergangen; dafür, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, ist kein
Anhaltspunkt ersichtlich.
5) Das Landgericht beschloß während der Hauptverhandlung am 16. Juni und 28.
September 1964 die Fortdauer der Untersuchungshaft des Antragstellers, da nach
wie vor dringender Tatverdacht des Rückfellbetrags und Fluchtgefahr bestehe. Die
hiergegen eingelegten Beschwerden wies das Oberlandesgericht durch
Beschlüsse... vom 16. September 1964 und... vom 23. Oktober 1964 als
unbegründet zurück.
Hiergegen richten sich die rechtzeitigen Eingaben des Antragstellers vom 25.
November 1964 und 16. Januar 1965, die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 5, 20, 21, 22,
24, 26, 126, 129 und 133 HV sowie zahlreicher Bestimmungen des
Grundgesetzes, des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung rügen.
Doch ist auch hier der Staatsgerichtshof nicht befugt, die Anwendung der für die
Untersuchungshaft und deren Dauer maßgebenden Bestimmungen des
Bundesrechts an der Hessischen Verfassung zu messen, da das Bundesrecht der
Hessischen Verfassung im Range vergeht. Anhaltspunkte für eine willkürliche, die
Vorschriften der Strafprozeßordnung außer Acht lassende Entscheidung des
Oberlandesgerichts sind nicht gegeben.
6) Am 23. Dezember 1964 beschloß das Landgericht erneut die Fortdauer der
Untersuchungshaft des Antragstellers. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies
das Oberlandesgericht durch Beschluß... vom 3. Februar 1965 zurück. Ausweislich
der Akten war der Antragsteller spätestens am 26. Februar 1965 im Besitze einer
Ausfertigung dieses Beschlusses.
Am 3. Mai 1965 hob das Landgericht den Heftbefehl gegen den Antragsteller auf
und ordnete statt dessen seine vorläufige Unterbringung in einer Heil- und
Pflegeanstalt an. Das Oberlandesgericht wies durch Beschluß... vom 26. Mai 1965
die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurück, dieser sei des
Rückfallbetrags in acht Fällen dringend verdächtig, und auf Grund eines
Sachverständigengutachtens sei anzunehmen, daß er bei Begehung der Taten,
wenn auch vermindert, zurechnungsfähig gewesen sei; seine endgültige
Unterbringung sei zu erwarten, seine vorläufige Unterbringung mit Rücksicht auf
die öffentliche Sicherheit erforderlich. Dieser Beschluß ging dem Antragsteller am
18. Juni 1965 zu.
Hiergegen richtet sich die Eingabe des Antragstellers vom 3. Juli 1965, in der
geltend gemacht wird, das diesem Beschlusse zu Grunde liegende, lediglich auf
Grund der Akten erstellte Gutachten sei unrichtig und widerspreche früheren
Gutachten aus den Jahren 1956 und 1962; auch stehe der Beschluß im
Widerspruch zu der Entscheidung vom 3. Februar 1965, in der die Umwandlung
des Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl abgelehnt worden sei. Hierdurch
seien die Art. 1, 2, 20, 21, 22, 26 und 126 HV verletzt.
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Soweit die Eingabe des Antragstellers sich gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1965 richtet, ist sie verspätet. Soweit sie den
Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. Mai 1965 angreift. ist sie zwar
rechtzeitig eingegangen, kann aber gleichwohl keinen Erfolg haben. Die
Nachprüfung des Beschlusses des Oberlandesgerichts auf eine
Grundrechtsverletzung scheitert sowohl daran, daß die Entscheidung auf Grund
bundesrechtlicher Vorschriften ergangen ist, als auch daran, daß die Anführung
von fünf Verfassungsartikeln nicht erkennen läßt, welches Grundrecht verletzt sein
könnte. In Wahrheit greift der Antragsteller die Richtigkeit der
oberlandesgerichtlichen Entscheidung an. Damit kann er aber vor dem
Staatsgerichtshof nicht gehört werden.
7) Im Jahre 1965 begehrte der Antragsteller vom Rechnungshofe des Landes
Hessen Auskünfte über die Kosten seiner Untersuchungshaft, über die
Hafttagesätze, über die Kosten seines Pflichtverteidigers, der Hauptverhandlung
und aller weiteren Verfahrenskosten, sowie über die Namen der für diese Kosten
Verantwortlichen, da er dieserhalb einen Schadensersatzprozeß führen wolle. Der
Generalstaatsanwalt, an den der Rechnungshof diese Anfrage geschickt hatte,
wies den Direktor der Haftanstalt an, dem Antragsteller einige dieser Auskünfte zu
erteilen, andere mangels rechtlichen Interesses zu verweigern. Am 2. Juni 1966
beschied er den Antragsteller dahin, daß er Rückgriffsansprüche gegen
Bedienstete seines Geschäftsbereichs ablehne. Soweit der Antragsteller die
Schadensersatzpflicht von Richtern geltend machte, leitete der
Generalstaatsanwalt die Eingabe an den Oberlandesgerichtspräsidenten weiter.
Dieser beschied den Antragsteller am 6. Juni 1966 dahin, daß Maßnahmen der
Dienstaufsicht nicht infrage kämen, da die Vorwürfe des Antragstellers jeder
Grundlage entbehrten.
Hiergegen richtet sich die Eingabe des Antragstellers vom 30. Juni 1966. Er meint,
es könne ihm nicht zugemutet werden, für die Prozeß- und Haftkosten
aufzukommen. Die Bearbeitung seiner Eingabe sei auch verzögert worden, und
der Generalstaatsanwalt habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem er die
Eingabe an den Oberlandesgerichtspräsidenten weitergeleitet habe, ohne ihm,
dem Antragsteller, Gelegenheit zu einer Gegenerklärung zu geben. Der
Antragsteller bezeichnet die Art. 1, 2, 16 und 24 HV sowie mehrere Bestimmungen
des Grundgesetzes, der Strafprozeßordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes als verletzt und beantragt, die genannten
Entscheidungen aufzuheben und die erbetene Prüfung beim Rechnungshof
anzuordnen.
Für Schadensersatzansprüche der vom Antragsteller geltend gemachten Art (§
339 BGB) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Solange der Antragsteller diesen
nicht beschritten und eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen
Gerichts nicht herbeigeführt hat, kann er weder solcher Ansprüche wegen noch zur
Beschaffung der Unterlagen für die Geltendmachung der Ansprüche den
Staatsgerichtshof anrufen.
8) Am 25. Mai 1966 erstattete der Antragsteller zwei Strafanträge gegen Ärzte, die
im früheren Strafverfahren Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorsätzlich
unrichtig in... lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab; die Beschwerde
des Antragstellers an den Generalstaatsanwalt blieb erfolglos. Darauf beantragte
der Antragesteller beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main gerichtliche
Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO und erbat das Armenrecht hierfür. Das
Oberlandesgericht verweigerte durch Beschluß... vom 6. September 1966 das
Armenrecht mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei
aussichtslos, da nicht das geringste dafür dargetan sei, daß die Ärzte zum
Nachteil des Antragstellers wider besseres Wissen unrichtige
Gesundheitszeugnisse ausgestellt hätten.
Hiergegen wendet sich die rechtzeitige Eingabe des Antragstellers vom 15.
Oktober 1966, der vorträgt, daß die Behandlung zweier Anzeigen in einem
Verfahren unzulässig sei und daß ihm durch die Versagung des Armenrechts das
rechtliche Gehör verweigert werde. Das Oberlandesgericht habe die Art. 1, 2 Abs.
3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 3, 22 Abs. 2, 24 und 129 HV sowie Bestimmungen des
Grundgesetzes und der Strafprozeßordnung verletzt. Er beantragt, dies
festzustellen.
Nur der das Armenrecht versagende Beschluß des Oberlandesgerichts könnte der
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Nur der das Armenrecht versagende Beschluß des Oberlandesgerichts könnte der
Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof auf Verletzung eines Grundrechts der
Hessischen Verfassung unterliegen. Indessen kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Staatsgerichtshofe (vgl. auch BVerfGE 9, 256 ff.) eine
Grundrechtsverletzung nicht darin erblickt werden, daß das für die Entscheidung
über ein Armenrechtsgesuch zuständige Gericht die Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint.
9) Nicht anders ist die Rechtslage im Falle des Beschlusses des
Oberlandesgerichts Frankfurt/Main... vom 15. Dezember 1966, gegen den sich die
rechtzeitig eingegangene Eingabe des Antragstellers vom 20. Juni 1967 mit der
Rüge der Verletzung der Art. 1, 2 Abs. 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 3, 22 Abs. 2, 24 und
129 HV sowie von Bestimmungen des Grundgesetzes, der Strafprozeßordnung
und des Gerichtsverfassungsgesetzes wendet. Der Antragsteller hatte eine
Strafanzeige wegen des Verdachts eines Diebstahls oder einer Unterschlagung
von Baugeräten erstattet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen
eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Nach Erschöpfung des
Beschwerdewegs erbat der Antragsteller beim Oberlandesgericht das Armenrecht
für das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO. Das
Oberlandesgericht verneinte die Erfolgsaussichten mit der Begründung, daß die
Angaben über den möglichen Täterkreis zu unbestimmt seien, daß ein bestimmter
Verdächtigter nicht erkennbar sei; nur gegen einen solchen sich aber das
Klageerzwingungsverfahren richten. Auch diese Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt keine Grundrechte des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.