Urteil des StGH Hessen vom 13.07.1994

StGH Hessen: hessen, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, quelle, dokumentation, grundrecht, klagefrist, strafrecht

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1105
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 31 GG, § 14 Abs 1 S 2
StGHG, § 46 Abs 1 StGHG, §
48 Abs 3 S 1 StGHG, § 114
ZPO
Leitsatz
1. Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt
gerügten Grundrechte benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt
schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt
(ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166). Der Vortrag muß innerhalb der Klagefrist
(hier des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG) beim Staatsgerichtshof eingehen.
2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann die Auslegung und
Anwendung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen
werden.
3. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf Strafverfolgung eines
anderen.
4. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2
StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.