Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: einzelne grundrechte, strafanzeige, vorführung, hessen, unterschlagung, quelle, gebühr, erlass, verweigerung, dokumentation

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 272
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 147 Verf HE
Leitsatz
Verfassungsbruch im Sinne von Art. 147 HV ist nicht ein angeblicher Verstoß gegen
einzelne Grundrechte der Verfassung, sondern nur der Verstoß gegen die
Gesamtgrundlage der Verfassung.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 50 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat als Untersuchungsgefangener bei dem Oberstaatsanwalt in
... eine Strafanzeige wegen Unterschlagung ohne Angabe eines Beschuldigten und
näherer Umstände erstattet und um Vorführung zwecks näherer Angaben sowie
um Erlass eines Durchsuchungsbefehls gebeten.
Der Oberstaatsanwalt hat ein Strafverfahren nicht eingeleitet, da er keine
glaubhafte Kenntnis vom Verdachte einer strafbaren Handlung habe, und hat die
Vorführung des Antragstellers abgelehnt, da nicht ersichtlich sei, dass dieser seine
Strafanzeige nicht auch schriftlich erstatten könne. Dienstaufsichtsbeschwerde
und weitere Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers blieben erfolglos.
Der Antragsteller hat den Staatsgerichtshof angerufen, hat geltend gemacht, dass
er in einem ihm von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt
sei, und hat die … aller der Personen beantragt, die …gehindert haben, eine
Strafanzeige zu erstatten, und sie des Amtes, das sie bekleiden, für verlustig zu
erklären, weil sie ihr Amt nicht im Geiste der Demokratie und des sozialen
Verständnisses ausgeübt hätten.
Die Grundrechtsklage ist offenbar unzulässig. Weder hat der Antragsteller das
Grundrecht bezeichnet, das er für verletzt hält (§ 46 Abs. 1 StGHG), noch hat er
den Rechtsweg erschöpft (§ 48 Abs. 3, S. 1 StGHG); er hätte nämlich gegen die
Verweigerung der Vorführung die Entscheidung des Haftrichters beantragen (§ 116
Abs. 5 StPO; UVollzO Nr. 3 und 41) und gegen dessen Entscheidung Beschwerde
nach § 304 Abs. StPO einlegen können. Er hat jedoch lediglich
Dienstaufsichtsbeschwerde verfolgt, so dass ein Verfahren vor dem StGH nicht
stattfindet.
Der Antrag auf Strafverfolgung des OStA und aller der Personen, die den
Antragsteller angeblich gehindert haben, eine Strafanzeige zu erstatten, ist
offenbar unbegründet. Verfassungsbruch i.S. des Art 147 HV ist nicht ein
angeblicher Verstoß gegen einzelne Grundrechte der Verfassung, sondern nur der
Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung (Beschluss vom 8.3.1957,
PSt 212). Von einem solchen kann nach dem Vorbringen des Antragstellers keine
Rede sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.