Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: stadt, sachliche zuständigkeit, hessen, grundstück, grundbuch, grundrecht, verfassungsbeschwerde, rechtsmittelbelehrung, miteigentümer, präsident

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 808
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 20 Verf HE, Art 26 Verf HE,
Art 131 Verf HE, Art 147 Verf
HE , Art 150 Verf HE
Leitsatz
1. Die Kammern für Baulandsachen sind keine Ausnahmegerichte (Anschluß an BGHZ
40, 148, 152 unter Hinweis auf BVerfGE 4, 387 ff.).
2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Umlegungsverfahren
(Rechtsweg nicht erschöpft, nicht substantiiert).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 300,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller - Mutter und Sohn - sind Miteigentümer von Grundstücken in....
Sie fühlen sich durch behördliche und gerichtliche Maßnahmen, die diese
Grundstücke betrafen, und gegen die sie sich seit Jahren vergeblich gewehrt
haben, in ihren Grundrechten verletzt.
Für das Grundstück in..., ..., das sie bewohnen, wurde 1960 eine Bausperre
angeordnet; seit 1972 liegt es in einem festgelegten Sanierungsgebiet. Ein
weiteres Grundstück in..., ... belegen, wurde in ein Umlegungsverfahren
einbezogen. Die Stadt... erließ im Jahre 1963 einen Umlegungsbeschluß. Der
hiergegen von den Antragstellern eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Klage haben sie nicht erhoben.
Am 8. November 1971 beschloß der Magistrat der Stadt... den Umlegungsplan.
Danach sollten die Antragsteller an Stelle ihres landwirtschaftlich genutzten
Grundstücks... zwei Flurstücke - Bauplätze in der... in... erhalten. Der gegen diesen
Plan von den Antragstellern eingelegte Widerspruch mit dem Antrag, den Beschluß
aufzuheben, wurde durch Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt.... vom
28. Februar 1972 zurückgewiesen. Dieser Bescheid belehrte die Antragsteller auch
darüber, daß sie ihn durch einen bei dem Landgericht..., Kammer für
Baulandsachen, einzureichenden Antrag anfechten könnten. Die Antragsteller
haben den Antrag nicht gestellt. Auf Grund des Beschlusses wurde das
Grundstück... im Grundbuch gelöscht, und die Antragsteller wurden als
Miteigentümer der beiden Grundstücke in der... - ... in das Grundbuch eingetragen.
Daraufhin erließ das Finanzamt in... für diese beiden Grundstücke neue
Einheitswertbescheide und Grundsteuermeßbescheide, die die Antragsteller mit
Rechtsbehelfen erfolglos angegriffen haben. Ihre Revision verwarf der
Bundesfinanzhof durch Beschluß vom 18. September 1975 - III R 123/74 - als
unzulässig. Mit Bescheiden vom 7. Februar 1974 zog die Stadt... die Antragsteller
zur Grundsteuer für die ihnen zugeteilten Grundstücke heran. Da sie keine
Zahlung leisteten, erließ die Stadt... gegen den Antragsteller zu 1. eine
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Zahlung leisteten, erließ die Stadt... gegen den Antragsteller zu 1. eine
Lohnpfändungs- und Überweisungsverfügung, gegen die er Widerspruch einlegte,
der durch Bescheid vom 6. November 1975 zurückgewiesen wurde. Dieser
Bescheid wurde dem Antragsteller zu 1. am 8. November 1975 mit
Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Er hat dagegen keine Klage erhoben.
Mit mehreren Eingaben haben die Antragsteller das Bundesverfassungsgericht
angerufen, das die Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom 4. März 1974 - 1
BvR 2297/73 - wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen hat.
II.
Die Antragsteller haben mit einer beim Staatsgerichtshof am 17. November 1975
eingegangenen Eingabe vom 11. November 1975 Grundrechtsklage gegen die
Stadt... und namentlich nicht genannte Dritte erhoben, die Parzellen des
Grundstücks, das den Antragstellern vor der Umlegung gehörte, erworben und
bebaut haben. Ferner haben sie gegen den Regierungspräsidenten in..., das Amts-
und Landgericht in..., das Finanzamt in... und die Stadt... "Beschwerde" eingelegt.
Sie sehen ihre Grundrechte durch den Umlegungsbeschluß der Stadt... und die auf
Grund dieses Beschlusses ergangenen Bescheide sowie die Lohnpfändungs- und
Überweisungsverfügung als verletzt an. Zur Begründung führen sie aus, der
Umlegungsbeschluß sei nicht rechtswirksam. Sie hätten ihm nicht zugestimmt,
auch keine Unterschrift geleistet; die ihnen zugeteilten Grundstücke, die zudem
gegenüber ihrem Grundstück minderwertig seien, hätten sie ebensowenig wie die
Geldentschädigung angenommen; sie hätten auch nicht die Auflassung ihres
Grundstücks erklärt. Sie seien daher immer noch Eigentümer ihres - inzwischen im
Grundbuch gelöschten - Grundstücks- und seien auch nicht Eigentümer der
Grundstücke geworden, auf die sich die von ihnen angegriffenen Bescheide und
Verfügungen bezögen.
Der Präsident des Staatsgerichtshofs hat die Antragsteller mit einem
ausführlichen Belehrungsschreiben vom 28. November 1975 auf Bedenken gegen
die Zulässigkeit ihrer Grundrechtsklage hingewiesen. Dabei hat er auch darauf
aufmerksam gemacht, daß der Antragsteller zu 1. gegen den ihm am 8.
November 1975 zugestellten Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt... -
den Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung betreffend - noch eine
Klage beim Verwaltungsgericht erheben könne. Die Antragsteller haben mit
Eingabe vom 8. Januar 1976 den Ausführungen des Präsidenten widersprochen
und geltend gemacht, sie hätten die Kammer für Baulandsachen nicht angerufen,
da dieses Gericht seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ein
Ausnahmegericht sei. Eine Klage beim Verwaltungsgericht hätten sie nicht
eingereicht, weil dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Art.
100 Abs. 1 GG nicht in Frage komme.
Die Antragsteller stützen ihre Grundrechtsklage auf Verletzung ihres Eigentums.
Sie berufen sich ausdrücklich auf die Art. 20, 26, 147, 150 der Verfassung des
Landes Hessen (HV) und die Art. 1, 3, 14, 18, 19, 20, 79, 93, 100 und 101 des
Grundgesetzes (GG). Außerdem berufen sie sich auf verschiedene Paragraphen
des Bundesbaugesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie stellen den
Antrag "auf Anfechtungsklage und Feststellungsklage". Die Behandlung durch die
Stadt... sei ungerecht, verfassungswidrig, Gesetzeswidrig und mit den Prinzipien
eines demokratischen, sozialen Rechtsstaates unvereinbar.
III.
Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage im wesentlichen deshalb für
unzulässig, weil die Antragsteller entgegen § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof (StGHG) den Rechtsweg nicht erschöpft haben Auch hätten sie
nicht verdeutlicht, inwiefern sie dur die gerügten Maßnahmen in ihren
Grundrechten verletzt worden seien. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
könne vom Staatsgerichtshof nicht auf etwaige Grundrechtsverletzungen überprüft
werden, weil sie auf Bundesrecht beruhe.
Die Antragsteller haben der Stellungnahme des Landesanwalts mit einer Eingabe
vom 23. Februar 1976 widersprochen und ausgeführt, der Staatsgerichtshof sei
der Hüter der Gründrechte und könne von jedem Staatsbürger angerufen werden,
der sich in seinen Grundrechten verletzt fühle.
IV.
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Die Grundrechtsklage kann keinen Erfolg haben; sie ist unzulässig.
Es ist richtig, daß der Staatsgerichtshof Hüter der Grundrechte ist; denn er
entscheidet nach Art. 131 Abs. 1 HV über die Verletzung der Grundrechte.
Jedermann, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung des Landes
Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei, kann eine Grundrechtsklage erheben,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 131 Abs. 3 HV gegeben sind.
Diese Voraussetzungen sind in den §§ 45 ff. StGHG geregelt.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 StGHG sind die verletzten Grundrechte zu bezeichnen und
die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte
ergeben soll. Schon daran mangeln die Eingaben der Antragsteller. Sie lassen
nicht erkennen, inwieweit das Umlegungsverfahren, die Feststellung der
Einheitswerte, die Steuermeßbescheide, die Heranziehungsbescheide und die
Lohnpfändungs- und Überweisungsverfügung Grundrechte der Antragsteller
verletzt haben sollen.
Auf Grundrechtsartikel des Grundgesetzes können sich die Antragsteller vor dem
Staatsgerichtshof, einem Landesverfassungsgericht, überhaupt nicht berufen, weil
ihre Verletzung nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann. Die
entsprechende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller hat aber das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit sich die Antragsteller auf Art. 20, 26, 147, 150 HV beziehen, gewähren
diese Bestimmungen bis auf Art. 20 HV keine Grundrechte.
Eine Verletzung des Art. 20 HV kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht,
weil die Kammern für Baulandsachen keine Ausnahmegerichte, sondern
Spruchabteilungen der ordentlichen (Zivil-) Gerichte sind, denen lediglich eine
besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen
Zivilgerichtsbarkeit zukommt (vgl. BGHZ 40, 148, 152 unter Hinweis auf BVerfGE
4, 387 ff.). Art. 26 HV gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs kein Grundrecht (zuletzt Beschluß vom 28. Januar 1976 - P.St.
791 -), während die Art. 147 und 15.0 HV gegenstandslos geworden sind,
nachdem § 6 EGStPO die prozeßrechtlichen Vorschriften der §§ 38 ff. StGHG außer
Kraft gesetzt hat (zuletzt Beschluß vom 5. November 1975 - P.St. 782 -).
Im übrigen haben die Antragsteller lediglich behauptet, daß sie sich von der
Stadt... und anderen Stellen ungerecht, verfassungswidrig, gesetzeswidrig und
unvereinbar mit den Artikeln und Paragraphen unseres demokratischen, sozialen
Rechtsstaates behandelt fühlten. Diese allgemeinen Ausführungen genügen den
Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG nicht.
2. Hinzu kommt, daß die Antragsteller, worauf sie bereits besonders hingewiesen
worden sind, entgegen § 48 Abs. 3 StGHG den Rechtsweg nicht erschöpft haben.
Nach dieser Bestimmung findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen
Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung
des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb
eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft.
In dem Umlegungsverfahren hätten die Antragsteller gegen den
Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt... vom 28. Februar 1972 Antrag
auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Das haben sie nicht getan. Gegen
die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadt... hat der Antragsteller zu 1.
zwar Widerspruch erhoben, nachdem dieser aber durch den Widerspruchsbescheid
vom 6. November 1975 zurückgewiesen worden war, hat er trotz
Rechtsmittelbelehrung keine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Nur in
dem Verfahren wegen der Einheitswertfestsetzung betreffend die den
Antragstellern im Umlegungsverfahren zugewiesenen Grundstücke haben die
Antragsteller den Rechtsweg erschöpft. Jedoch ist es dem Staatsgerichtshof nach
seiner ständigen Rechtsprechung verwehrt, sowohl die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs als auch die Ausgangsentscheidung des Hessischen
Finanzgerichts auf eine etwaige Grundrechtsverletzung hin zu Überprüfen, da
diese Entscheidungen in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen
sind und auch inhaltlich auf Bundesrecht beruhen. Bundesrecht geht dem
Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vor, so daß der
Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht insoweit keine Prüfungsbefugnis
hat (zuletzt Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 28. Januar 1976 - P.St. 805 -).
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.