Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: geheime abstimmung, lwg, grundsatz der unmittelbarkeit, geheime wahl, hessen, gemeinde, grundrecht, wahlrecht, geheimhaltung, wahlsystem

1
2
3
4
5
Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 289
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 70 Verf HE, § 20 WahlG HE,
§ 21 WahlG HE, § 24 WahlG
HE, § 9 KomWG HE 1960
(Verfassungsmäßigkeit des Verhältniswahlrechts; Vorwahl
und Wahlgeheimnis)
Leitsatz
1. Soweit nach den Bestimmungen des Hessischen Landtagswahlgesetzes und des
Hessischen Gemeindewahlgesetzes und Kreiswahlgesetzes nur Parteien und
Wählergruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind, liegt darin kein
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; er wird auch nicht dadurch verletzt, daß die
Wahlbewerber in geschlossener Vorwahl nominiert werden.
2. Durch das Verhältniswahlrecht nach gebundenen Listen wird die Unmittelbarkeit der
Wahl nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt.
3. Der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl bezieht sich auch auf die Vorwahl; die
Innehaltung des Wahlgeheimnisses bei der Vorwahl wird durch die Vorschrift hinreichend
gewährleistet, daß sie in geheimer Abstimmung in parteiinternen oder gruppeninternen
Veranstaltungen zu erfolgen hat, ohne daß diese der Aufsicht der Staatsorgane
unterworfen sind.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist … und bezeichnet sich als Vorsitzenden des
Organisationsausschusses der … Bürgerschaft, der alle wahlberechtigten
Einwohner der Stadtgemeinde als Mitglieder der "Ur-Gemeinde-Vertretung"
angehören. Er hat den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt,
1. alle in Hessen gültigen Wahlgesetze wegen ihres verfassungswidrigen
Vorwahlprivilegs der politischen Parteien außer Kraft zu setzen,
2. die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs alle derer anzuordnen, die bei
der Wahlgesetzgebung als Initiatoren und Befürworter des Vorwahlprivilegs für
politische Parteien mitgewirkt haben.
Zur Begründung seiner Anträge hat er geltend gemacht:
Durch die Wahlgesetze - Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen
(Landtagswahlgesetz - LWG) in der Fassung vom 21.7.1958 (GVBl. 1958, 81) mit
der Änderung vom 4.7.1962 (GVBl. 1962, 314), §§ 20, 21, 24 und Hessisches
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Fassung vom 1.7.1960 mit der
Änderung vom 13.9.1960 (GVBl. 1960, 143 und 177), §§ 9 bis 11 - sei er seiner
6
7
8
9
10
11
Änderung vom 13.9.1960 (GVBl. 1960, 143 und 177), §§ 9 bis 11 - sei er seiner
verfassungsverbürgten Grundrechte beraubt, da er als Nichtparteimitglied an den
erforderlichen Vorwahlen zur Auslese der Wahlbewerber nicht teilnehmen könne.
Diese Vorwahlen seien in die Mitgliederversammlungen der Parteien verlegt, so
daß ihm das aktive Wahlrecht nicht nach Maßgabe des Art 73 Abs 2 HV nach dem
das Stimmrecht allgemein, gleich, geheim und unmittelbar ist, gewährt und die im
Art 76 HV für jedermann verankerte Möglichkeit, in das Parlament gewählt zu
werden, genommen sei. Damit sei zugleich der allgemeine Gleichheitssatz des Art
1 HV verletzt.
Die politischen Parteien und Wählergruppen seien Körperschaften des zivilen
Rechts; sie könnten in ihren Mitgliederversammlungen nur ihre eigenen Organe
wählen, seien aber verfassungsmäßig nicht befugt, wie Körperschaften des
öffentlichen Rechts Vorwahlen zur Bestellung von Organen dieser Körperschaften
durchzuführen. Durch das den Parteien und Wählergruppen gewährte Vorwahl-
Privileg bestimmten diese, wer von den wählbaren Bürgern tatsächlich gewählt
werden könne. Dadurch seien etwa 95 % der hessischen Bevölkerung gezwungen,
die Staatsgewalt auf die konkurrierenden Parteien zu übertragen; die Ausübung
der Staatsgewalt durch das Volk (Art 70 HV) dürfe aber nicht durch das Vorwahl-
Privileg der Parteien präjudiziert werden; diese hätten zwar das Recht, bei der
politischen Meinungsbildung mitzuwirken, nicht aber die Befugnis, die
Willensbildung mitzubestimmen. Den Erfordernissen des Artikels 73 HV sei nur
dann genügt, wenn die Auswahl der Bewerber aus der Mitte aller Wahlberechtigten
durch diese selbst erfolge, und das Wahlgeheimnis sei nur dann gewährleistet,
wenn alle Wahlhandlungen in dem gleichen Wahllokal der Gemeinde stattfänden,
das für den Vollzug von Hoheitsakten vorbereitet sei. Da durch die erwähnten
Vorschriften der Wahlgesetze die Grundlage der Verfassung (Art 70 - 76 HV)
verletzt sei, müsse der Staatsgerichtshof veranlassen, daß die dafür
Verantwortlichen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
II.
Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag auf Strafverfolgung für
unzulässig, da Art 147 Satz 2 HV und die §§ 38 - 40 StGHG durch das
Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.8.1951 (BGBl. I, 739) außer Kraft gesetzt
seien.
Zur Frage der Zulässigkeit des Antrages auf Außerkraftsetzung der Wahlgesetze
hat er sich dahin geäußert:
Der Antragsteller sehe in der ausschließlichen Verleihung des
Wahlvorschlagsrechts an politische Parteien und Wählergruppen einen Verstoß
gegen das ihm zustehende Recht auf freie, allgemeine und gleiche Wahlen (Art 72
und 73 Abs 2 HV). Der Staatsgerichtshof habe zwar dem Artikel 72 HV, nach dem
Abstimmungsfreiheit und Abstimmungsgeheimnis gewährleistet werden, sowie
dem Artikel 76 HV den Grundrechtscharakter abgesprochen (Beschluß vom
10.11.1950, P.St. 79); es sei aber zweifelhaft, ob dieser Standpunkt
aufrechterhalten werden könne. Das Wahlrecht sei nach überwiegender Meinung
ein Grundrecht.
Bei Verneinung des Grundrechtscharakters trete der Gleichheitssatz des Artikels 1
HV an dessen Stelle. Mit der Rüge der Verletzung der Artikel 72 ff HV sei daher
implicite die Verletzung des Artikels 1 HV gerügt. Soweit der Antragsteller die
Beeinträchtigung seines aktiven Wahlrechtes geltend mache, wäre er durch die
etwaige Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen unmittelbar verletzt, nicht
jedoch in seinem passiven Landtagswahlrecht, da er nicht dargetan habe, ob und
wann er als Wahlbewerber für den Landtag kandidieren wolle. Aus den gleichen
Gründen sei die Rüge unzulässig, die Auswahl der Kandidaten in partei- oder
gruppeninternen Veranstaltungen verletze das Recht auf geheime Wahl.
Jedenfalls sei aber die Grundrechtsklage unbegründet: Nach dem
Landtagswahlgesetz sei der Einzelbewerber den Parteien und Gruppen
gleichgestellt, soweit es sich um die sogenannten Kreiswahlvorschläge handele (§§
21 Abs 3, 7 LWG). Landeslisten könnten allerdings nur von Parteien und
Wählergruppen eingereicht werden; der Antragsteller könne sich aber an der
Aufstellung einer Landesliste in einer nichtparteigebundenen Gruppe beteiligen.
Daß er nicht als Einzelner eine Landesliste aufstellen könne, sei in der Natur der
Verhältniswahl nach starren Listen begründet. Das Hessische Kommunalwahlrecht
sei als reines Verhältniswahlrecht nach starren Listen ausgestaltet; es lasse keine
Einzelbewerber zu, sondern nur Listen, die von politischen Parteien oder
12
13
14
15
16
17
18
19
Einzelbewerber zu, sondern nur Listen, die von politischen Parteien oder
Wählergruppen eingebracht werden können. Das Listenmonopol der Parteien und
Wählergruppen erfülle hier die Aufgabe eines notwendigen und im kommunalen
Bereich ebenfalls zulässigen Quorums. Es bleibe die Frage, ob das
Verhältniswahlrecht als solches verfassungsmäßig sei oder dem Grundsatz der
Unmittelbarkeit oder der Gleichheit der Wahl widerspreche. Die Unmittelbarkeit der
Wahl sei gegeben, da der Wähler zwar die gesamte Liste, diese jedoch unmittelbar
wähle. Der Gleichheitssatz könne immer nur im Rahmen des jeweiligen
Wahlsystems zur Geltung kommen. Dieses System müsse so ausgestaltet sein,
daß systemwidrige Nachteile für einzelne Wähler vermieden werden. Mit dem
Gleichheitssatz könne aber nicht die Forderung nach einem bestimmten
Wahlsystem begründet werden. Das Recht auf Wahlgleichheit werde auch nicht
dadurch verletzt, daß die von den Parteien oder Gruppen aufzustellenden
Kandidaten in Versammlungen nur der Mitglieder der Parteien oder Gruppen
ausgewählt werden. Die Zulassung Außenstehender würde die Gefahr der
Unterwanderung der Parteien heraufbeschwören. Auch würde eine offene Wahl
dem Artikel 21 Abs 1 GG zuwiderlaufen. Daß die Wahl in nicht öffentlich
kontrollierten Veranstaltungen erfolge, verletze den Grundsatz der geheimen Wahl
nicht. Selbst wenn er auch für Wahlvorbereitungen gelte, so müsse dem
Gesetzgeber insoweit ein großer Ermessensspielraum bleiben. Da die Vorwahl, in
geheimer Abstimmung vor sich gehen müsse (24 LWG, § 11 GKWG), sei die
gesetzestreue Durchführung hinreichend gewährleistet. Die hessischen
Bestimmungen über die Kandidatenaufstellung lägen daher innerhalb des
Ermessensspielraumes, der dem Gesetzgeber eingeräumt werden müsse.
III.
Den Mitgliedern der Landesregierung und den Vorsitzenden und Berichterstattern
der Landtagsausschüsse, die mit den Vorarbeiten für die Wahlgesetze befaßt
waren, ist - in entsprechender Anwendung des § 42 I StGHG - vor der
Hauptverhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
In der Hauptverhandlung ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, daß er
eine Legitimation, für andere zu handeln, nicht dargetan habe. Er hat diesem
Hinweis nicht widersprochen und gebeten, nach seinen Anträgen zu erkennen.
Die Bevollmächtigten der Landesregierung und der Landesanwalt haben
beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
IV.
Den Anträgen des Antragstellers kann nicht entsprochen werden.
1) Nach § 20 Abs 1 LWG können Wahlvorschläge zu den Hessischen
Landtagswahlen von Parteien, Wählergruppen und Wahlberechtigten eingereicht
werden. Die Parteien und Wählergruppen sind gemäß § 20 Abs 2 a.a.O. berechtigt,
neben den Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen ein Landesliste für die
Landtagswahlen aufzustellen, während einzelne Wahlberechtigte lediglich
Wahlvorschläge für die Wahlkreise einreichen können (§§ 20 Abs 1, 21 Abs 3 LWG).
Den letzteren ist die Aufstellung einer Landesliste versagt, weil ihnen als einzelnen
Wahlberechtigten eine Organisation auf Landesebene fehlt.
Alle Wahlvorschläge in den Wahlkreisen müssen gemäß § 21 Abs 3 a.a.O., soweit
es sich nicht um Parteien und Wählergruppen handelt, die seit der letzten
Landtagswahl mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag
vertreten waren, von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Aufstellung der Bewerber für die
Landesliste und ihre Reihenfolge erfolgt für die politischen Parteien und
Wählergruppen in geheimer Abstimmung in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Delegiertenversammlung. Für die Wahlkreise erfolgt die Aufstellung der Bewerber
und ihrer Ersatzmänner in entsprechender Weise (§ 24 Abs 2 a.a.O).
Einer geheimen Abstimmung gemäß § 24 LWG bedarf es dagegen für den
Wahlvorschlag eines einzelnen Wahlberechtigten (§ 20 Abs 1, § 21 Abs 3 Satz 3
LWG) nicht, da dieser Wahlvorschlag nur von einer Person eingereicht und
getragen wird.
Für die Gemeinde- und Kreistagswahlen können Wahlvorschläge - im Gegensatz
zum LWG - nur von Parteien und Wählergruppen, nicht dagegen von einzelnen
Wahlberechtigten eingereicht werden. Die betreffenden Gemeinde- und
20
21
22
23
24
25
Wahlberechtigten eingereicht werden. Die betreffenden Gemeinde- und
Kreisorganisationen der Parteien und Wählergruppen haben in Versammlungen die
Bewerber für die Wahlvorschläge in erkennbarer Reihenfolge durch geheime
Abstimmung festzustellen (§ 11 GKWG).
In diesen Bestimmungen erblickt der Antragsteller ein Wahlvorschlagsmonopol
oder -privileg der politischen Parteien und Wählergruppen, das den ihm in den
Artikeln 70 bis 73 und 76 HV gewährten Grundrechten und dem Grundrechtssatz
des Art 1 HV widerspreche.
Ob es sich bei den Art 70 ff. HV um staatsbürgerliche Grundrechte handelt, deren
Verletzung den Antragsteller zum Antrag gemäß Artikel 131 Abs 1 HV und § 45
Abs 2 StGHG berechtigen würde (so Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes
Hessen, S. 95 zu Art 72; Mangoldt-Klein, Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art 38
Anm. III 1a S. 877; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art 38 Anm. 29 - 31), kann
dahingestellt bleiben. Denn der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl (Art
73 Abs 2 HV) ist ein Anwendungsfall des Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des
Einzelnen in Artikel 1 HV garantiert ist und daher das allgemeine und gleiche
Stimmrecht auch für die Kommunalwahlen verfassungsrechtlich sichert (so
BVerfGE 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 12, 73 [76]; MDR 1962, 193). Wie der
Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 29.10.1954 - P.St. 167 - in
Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 271; 3, 74 und
136, 13, 1 [17]) angenommen hat, ist das Verfassungsgericht in einem solchen
Falle berechtigt zu prüfen, ob eine Norm auch gegen solche Bestimmungen der
Verfassung verstößt, die möglicherweise zwar keinen Grundrechtscharakter haben,
aber in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht stehen, dessen Verletzung
gerügt wird (so geheime Abstimmung und unmittelbare Wahl, Art 73 HV).
Der Antragsteller fühlt sich in seinem aktiven Wahlrecht, insbesondere in seinem
Wahlvorschlagsrecht, durch die erwähnten Normen der Wahlgesetze unmittelbar
verletzt, die gleichzeitig auch eine Beeinträchtigung seines passiven Wahlrechts
zur Folge haben können (vgl. BVerfGE 7, 63 [66]; 11, 266 [272]). Die Grundsätze
der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das
Wahlvorschlagsrecht. Wahlrechtsgleichheit gilt grundsätzlich für alle Stadien des
Wahlverfahrens, also auch für die Einschränkung der Wahlvorschläge und die
Zulassung zur Wahl (vgl. Mangoldt-Klein a.a.O., Art 38, Anm. III, 2 f, S. 883 und
BVerfGE 11, 266 [272]). Die Grundrechtsklage ist daher zulässig.
2) Sie ist jedoch nicht begründet, da weder das LWG noch das GKWG den
Antragsteller in verfassungswidriger Weise in seinem Wahlrecht
(Wahlvorschlagsrecht) benachteiligen.
a) Nach § 7 LWG wird die Hälfte der Abgeordneten auf Grund von
Kreiswahlvorschlägen, die andere Hälfte aus Landeslisten gewählt.
Kreiswahlvorschläge können sowohl von politischen Parteien und Wählergruppen
als auch von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Es müssen sich für
den Wahlvorschlag von Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten
Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im
Landtag vertreten waren oder von Einzelbewerbern nur 50 Unterzeichner finden
(§§ 20 Abs 1, 21 Abs 3 LWG), ohne daß sie in einem organisatorischen
Zusammenhang zu stehen brauchen. Hier ist also der Einzelne den Mitgliedern
einer Gruppe oder Partei gleichgestellt.
Daß der Antragsteller als Einzelner keine Landesliste aufstellen kann, folgt aus der
Natur der Verhältniswahl nach gebundenen Listen. Art und Maß der
Wahlrechtsgleichheit können nur in Beziehung auf das jeweilige Wahlsystem
bestimmt werden. Beim Verhältniswahlrecht ist der Forderung nach Gerechtigkeit,
d.h. daß jede Stimme nicht nur den gleichen Zählwert wie beim
Mehrheitswahlrecht, sondern auch den gleichen Erfolgswert hat am
entschiedensten Rechnung getragen, so daß der hessische Gesetzgeber durch die
Einführung oder Beibehaltung der Verhältniswahl, die ursprünglich in der
Verfassung für die Wahl aller Landtagsabgeordneten bestimmt war, den
Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt hat. Der Antragsteller muß sich, wenn er als
Parteiloser sein Wahlvorschlagsrecht für die Landesliste ausüben will, einer
Wählergruppe anschließen oder sich eine eigene Wählergruppe mit der nötigen
Resonanz schaffen (§ 22 Abs. 3 LWG). Das Verhältniswahlrecht begünstigt
durchaus das Entstehen neuer Parteien und Gruppen, wenn auch deren
parlamentarische Wirksamkeit infolge der Sperrklausel einen gewissen Wahlerfolg
zur Voraussetzung hat.
26
27
28
29
Das hessische Kommunalwahlrecht ist als reines Verhältniswahlrecht nach starren
Listen ausgestaltet. Außerhalb der Mitgliedschaft einer Partei oder Wählergruppe
ist dem Einzelnen kein Wahlvorschlagsrecht eingeräumt. Artikel 1 HV wird aber
durch diese Regelung nicht verletzt. Der Gleichheitssatz kann immer nur im
Rahmen des jeweiligen Wahlsystems zur Geltung kommen. Seine Beachtung kann
nicht die Einführung eines bestimmten Wahlsystems zur Folge haben, und nur eine
unsachgemäße, willkürliche Einschränkung des Wahlvorschlagsrechts würde gegen
den Grundsatz der Wahlgleichheit und Wahlfreiheit verstoßen (so auch Seifert, Das
Bundeswahlgesetz, S. 26 ff). Durch die Neufassung des § 9 Abs 4 GKWG, nach
dem die Wahlvorschläge von Wählergruppen nur von einer geringeren Anzahl von
Wahlberechtigten unterschrieben sein müssen, ist den Belangen parteipolitisch
nicht gebundener Personen bei der Vorwahl in verfassungsmäßiger Weise
Rechnung getragen.
b) Eine andere Frage ist, ob durch dieses System die Unmittelbarkeit der Wahl -
der Landtags- oder Kommunalwahl - in Frage gestellt wird. Von einer mittelbaren
Wahl wird man nicht nur zu reden haben, wenn zwei förmliche Wahlgänge
stattfinden, sondern auch dann, wenn dem Bürger die Möglichkeit genommen ist,
bei der Auswahl der Bewerber mit seiner Stimmabgabe das letzte Wort zu
sprechen; es muß jedenfalls, um noch von einer unmittelbaren Wahl sprechen zu
können, gesichert sein, daß vom Beginn der Stimmabgabe an die Auswahl der
Bewerber, auch bei einer Listenwahl, allein von der Willensentscheidung des
Wählers abhängt, mag dieser auch die gesamte Liste nicht ändern können (vgl.
BVerfGE 3, 45; 7, 63). Dieses Mindesterfordernis ist in den hessischen
Wahlgesetzen gewahrt. Die Forderung, daß das jeweilige Wahlgesetz allen
Wahlrechtsgrundsätzen der Verfassung entsprechen soll, hat zur Folge, daß die
einzelnen Bestimmungen aufeinander abgestimmt werden müssen und daß jede
Wahlrechtsnorm zu den anderen Wahlrechtsgrundsätzen in Beziehung gesetzt
werden muß, also nicht isoliert betrachtet werden darf. Das führt dazu, daß nicht
jeder dieser Grundsätze in voller Reinheit verwirklicht werden kann, sondern sich
gewisse Einschränkungen gefallen lassen muß (vgl. Seifert a.a.O. S. 26; BVerfGE
6,84). Darauf hatte der Gesetzgeber, dem die Verfassung die Ausgestaltung des
Wahlrechts im einzelnen - bei grundsätzlicher Wahrung der Forderungen der
Verfassung - überlassen hat (Art 73 Abs 3 HV), im Interesse des Funktionierens
der parlamentarischen Regierungsform bedacht zu sein. Daß durch dieses
Wahlsystem ein gewisser Strukturwandel von der repräsentativen - mehr
personalgebundenen - zur parteienstaatlichen Demokratie begünstigt worden ist,
steht außer Frage; er hat aber schließlich auch im Grundgesetze Ausdruck
gefunden (Art 21 Abs 1 GG), ohne daß dadurch jedoch eine oligopolartige
Sicherung für die bestehenden Parteien geschaffen worden ist. Der Grundsatz des
Artikels 70 HV, daß die Staatsgewalt unveräußerlich beim Volke liegt, wird durch
die Hervorhebung der Parteien als legitimer Mitfaktoren bei der politischen
Willensbildung des Volkes in Anpassung an die Lebenswirklichkeit nicht
beeinträchtigt (vgl. Bonner Kommentar, Art 21 II 1 b).
c) Daß die Kandidaten in Versammlungen der Parteien oder Wählergruppen ohne
die Beteiligung von Personen, die diesen nicht angehören, festgestellt werden,
verstößt ebenfalls nicht gegen die Artikel 70 ff HV. Diese Bestimmungen zwingen
den Gesetzgeber nicht dazu, an der Auswahl der Bewerber parteilose Wähler zu
beteiligen, um so weniger, als jedem Bürger durch den Eintritt in eine der Parteien
mit ihren verschiedenen Strömungen oder in eine Wählergruppe hinreichend
Chancen der Beteiligung an der Vorwahl gegeben sind. Einer Methode, bei der
auch Nichtparteimitglieder bei der Vorwahl mitwirken können, stehen die
geschichtliche Struktur der deutschen Parteien sowie die Notwendigkeit entgegen,
der Gefahr einer Unterwanderung durch disziplinierte Minderheiten zu begegnen
(vgl. Grundlagen eines deutschen Wahlrechts, Wahlrechtskommission 1955, S.
116).
d) Auch die Rüge des Antragstellers, daß die Auswahl der Bewerber in partei- oder
gruppeninternen, statt in öffentlich kontrollierten Veranstaltungen vorgenommen
und dadurch der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt werde, greift nicht durch.
Der Grundsatz der Geheimhaltung mag zwar auch für die Wahlvorbereitung gültig
sein, aber er muß sich aus den oben dargelegten Gründen Einschränkungen
gefallen lassen; so müssen z.B. Wahlvorschläge von einer gewissen Anzahl
Wahlberechtigter unterzeichnet sein, damit erkennbar wird, daß es sich überhaupt
um einen ernsten Vorschlag handelt; hier fehlt es an der Geheimhaltung, ohne
daß dieses Verfahren jedoch beanstandet werden könnte. Es muß dem
Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben sein, die Regelung der Wahlvorbereitungen
30
31
32
Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben sein, die Regelung der Wahlvorbereitungen
so zu treffen, daß sie sinnvoll im Rahmen der Wahlrechtsgrundsätze vonstatten
gehen können. Wenn der hessische Gesetzgeber für die Vorwahl geheime
Abstimmungen vorschreibt, aber auf die Aufsicht der Veranstaltungen durch
Beamte verzichtet, so hält er sich im Rahmen des ihm einzuräumenden
Ermessensspielraumes, zumal die getroffenen Bestimmungen die Innehaltung des
Wahlgeheimnisses hinreichend gewährleisten (vgl. BVerfGE 3, 19 [32]; 4, 375
[387]; 12, 33 [35]).
3) Es ist daher festzustellen, daß weder das Grundrecht des Antragstellers aus Art
1, noch die Art 70 ff. HV durch die von ihm erwähnten Bestimmungen der
hessischen Wahlgesetze verletzt sind und daß diese Vorschriften insoweit keinen
Bruch der Hessischen Verfassung darstellen.
Die Anträge sind daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.