Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 384
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 48 StGHG
Leitsatz
1. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer
Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 Abs.1 StGHG als auch gem. § 48 Abs. 3 StGHG
aus.
2. § 48 Abs. 3 StGHG meint mit der Erschöpfung des Rechtsweges das
Gebrauchmachen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen, nicht aber von
solchen, die von vornherein unzulässig sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.