Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: ermächtigung, gesetzgebende gewalt, vorrang des gesetzes, stadt, erlass, hessen, abstrakte normenkontrolle, ergänzung, direktor, antragsrecht

1
2
3
4
Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 221
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 107 Verf HE, Art 118 Verf
HE, Art 133 Verf HE, § 41
StGHG , § 153 BG HE
Leitsatz
1. Den Präsidenten der höchsten hessischen Gerichte steht ein selbständiges
Antragsrecht gemäß § 41 StGHG nicht zu.
2. Auch das Normenkontrollverfahren nach § 25 VGG (jetzt § 47 VwGO) vermag den
Weg zum Staatsgerichtshof gemäß Art. 133 HV zu eröffnen.
3. Für die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung
des vorlegenden Gerichts maßgebend.
4. Nach der Hessischen Verfassung können einzelne Minister durch Gesetz zum Erlaß
von Rechtsverordnungen zur Ergänzung des Gesetzes ermächtigt werden (Art. 107
HV). § 153 HBG, der den Minister des Innern ermächtigt, gemeinsam mit dem Direktor
des Landespersonalamts nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zu
erlassen, widerspricht nicht der Hessischen Verfassung.
5. Art. 118 HV liegt der Gedanke zugrunde, daß es dem Gesetzgeber verboten ist, ein
Ermächtigungsgesetz zu erlassen, das die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für
Teilgebiete auf die Exekutive überträgt.
Tenor
1. § 153 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im
öffentlichen Dienste des Landes Hessen in der Fassung vom 11. November 1954
GVBl. S. 239 widerspricht, soweit er den Minister des Innern ermächtigt,
gemeinsam mit dem Direktor des Landespersonalamtes nach den Bestimmungen
des Gesetzes Rechtsvorschriften zur Ergänzung des Gesetzes zu erlassen, nicht
der Hessischen Verfassung.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen
Dienste des Landes Hessen in der Fassung vom 11. November 1954 (HBG)
enthält in den §§ 10 ff. Vorschriften über die Rechte und Pflichten der
Behördenbediensteten. § 21 (in der Fassung vom 25.6.1948 GVBl. S. 101 § 19)
lautet:
Das Nähere über die Tätigkeit der Bediensteten wird durch Verordnung
geregelt. Dabei wird auch bestimmt, ob und inwieweit der Bedienstete die für eine
Nebentätigkeit gezahlte Vergütung abzuführen hat.
§ 153 HBG (in der früheren Fassung § 106 Abs. 1) bestimmt:
Der Minister des Innern kann gemeinsam mit dem Direktor des
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Der Minister des Innern kann gemeinsam mit dem Direktor des
Landespersonalamtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung und Ergänzung dieses Gesetzes erlassen.
Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Hess. Minister des Innern gemeinsam mit
dem Direktor des Landespersonalamtes am 21. Juni 1950 die erste Verordnung
zur Durchführung des HBG (im folgenden kurz VO) GVBl. S. 110 erlassen, in der in
§ 15 u.a. Hochschullehrern und Direktoren der städtischen und sonstigen
öffentlichen Kliniken die Verpflichtung auferlegt wird, einen Hundertsatz ihrer
Einnahmen an die Kasse des Dienstherrn abzuführen, soweit diese Bediensteten
Einrichtungen, Personal oder Material ihres Dienstherrn in Anspruch nehmen. § 16
VO lautet:
(1) Soweit die in § 15 aufgeführten Personen für die Behandlung von
Privatpatienten in öffentlichen Kliniken oder Anstalten Einrichtungen
(Behandlungsräume, Inventar, Apparate, Maschinen, Instrumente usw.), Personal
oder Material ihres Dienstherrn in Anspruch nehmen, gilt folgendes:
Die ihnen durch die private Behandlung der Patienten sowie aus der sonstigen
ärztlichen Nebentätigkeit zufließenden Bruttoeinnahmen werden ihnen in Höhe
von 10 000 Deutsche Hark. Jährlich ungekürzt belassen. Von Bruttoeinnahmen
über 10 000 Deutsche Mark bis 20 000 Deutsche Mark jährlich sind 20 vom
Hundert, von jeden weiteren 5 000 Deutsche Mark Bruttoeinnahmen jährlich
jeweils weitere 5 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 50 vom Hundert an. die
Kasse des Dienstherrn abzuführen.
(2) Die den öffentlichen Kassen hiernach zufließenden Einnahmen sollen zur
Deckung der persönlichen, sächlichen und allgemeinen Verwaltungsausgaben der
betreffenden Kliniken oder Anstalten mit verwendet werden.
Der Magistrat der Stadt Frankfurt (Main) hat die ihm unterstellten Klinikdirektoren
des Städtischen Krankenhauses-Frankfurt (Main) - Höchst aufgefordert, über die
nach der Verordnung der Abführungspflicht unterliegenden Einnähmen zu
berichten und die Leistungen zu erbringen. Diese Beamten haben sich geweigert,
der Aufforderung nachzukommen. Sie bestreiten die Rechtsgültigkeit der
Verordnung, die in ihrem Ausmaß durch die Ermächtigung des Gesetzes nicht
gedeckt werde; sie sind der Meinung, § 16 VO verletze den Gleichheitssatz und
verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; die ihnen
in der auferlegte Abgabe stelle sich als eine unzulässige diskriminierende
Umsatzsteuer dar.
Die Stadt Frankfurt (Main), vertreten durch den Magistrat, hat darauf beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Nachprüfung der Rechtsgültigkeit
der Verordnung, insbesondere des § 16, gemäß § 25 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beantragt. In der Begründung zu dem Antrag
wird auch die Stellungnahme der Beamten dargelegt, die sich u.a. auf Gutachten,
namhafter
Rechtslehrer stützt. Am 27. Februar 1957 hat der 1. Senat des VGH folgenden
Beschluß erlassen:
I. Die Entscheidung in der Sache wird ausgesetzt.
II. Die Akten sollen dem Präsidenten des Hess. Verwaltungsgerichtshofes
vorgelegt werden mit der Bitte, gemäß Art. 132, 133 der Verfassung des Landes
Hessen und 41 des (Hess.) Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12.12.1947
(GVBl. 1948 S. 3) beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eine Entscheidung
über folgende Rechtsfrage zu beantragen:
Ist § 153 HBG (i.d.F. v. 11. Nov. 1954) insoweit mit Art. 107 Hess. Verfassung
vereinbar, als er den Minister des Innern ermächtigt, gemeinsam mit dem Direktor
des Landespersonalamtes nach den Bestimmung des Gesetzes über die
Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes
Hessen Rechtsvorschriften zur Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsstellung
der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen zu
erlassen?
In den Gründen hat der Senat ausgeführt, daß gegen seine Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der §§ 15 und 16 VO keine Bedenken
beständen. Der Stadt Frankfurt, könne das Rechtsschutzinteresse für das
16
17
18
19
20
21
22
23
24
beständen. Der Stadt Frankfurt, könne das Rechtsschutzinteresse für das
Normenprüfungsverfahren nicht abgestritten werden. Obwohl sie selbst der
Meinung sei, daß sich die genannten Bestimmungen im Rahmen der Hessischen
Verfassung (HV) hielten, müsse das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, weil
mehrere Rechtsgutachter die gegenteilige Auffassung vertraten. Bei der in § 21
HBG erteilten Ermächtigung handele es sich, soweit die Entschädigungspflicht
nach § 15 VO in Betracht komme, um eine Ermächtigung zum Erlass einer
Ausführungsverordnung, jedoch, soweit die Abführungspflicht nach § 16 VO in
Frage stehe, um eine Ermächtigung zum Erlass einer gesetzesergänzenden
Verordnung. Hinsichtlich dieser Ermächtigung beständen Bedenken, inwieweit sich
die Zuständigkeitsregelung nach § 153 HBG im Rahmen der HV halte. Nach Art.
107 HV könne der Gesetzgeber den zuständigen Minister zum Erlass von Recht-
und Verwaltungsverordnungen, nicht aber von Ergänzungsverordnungen
ermächtigen; nach Art. 118 HV könne die Gesetzgebungsgewalt für bestimmte
einzelne Gegenstände nur auf die Landesregierung übertragen werden. Daher sei
die Zuständigkeitsregelung, soweit sie sich auf gesetzesergänzende
Verordnungen erstrecke, verfassungswidrig. Über die Verfassungswidrigkeit des §
153 HBG könne aber nur der Staatsgerichtshof entscheiden.
Der Präsident des VGH hat unter Vorlage dieses Senatsbeschlusses und unter
Bezugnahme auf dessen Begründung bei dem Staatsgerichtshof eine
Entscheidung über die Rechtsfrage des Vorlagebeschlusses beantragt. Er hat
erklärt, er habe diesen Antrag auf Grund des ihm in § 41 Abs. 1 des Gesetzes über
den Staatsgerichtshof (StGHG) eingeräumten Antragsrechts gestellt; hilfsweise
möge der Antrag als Vorlage nach Art. 133 Abs. 1 HV aufgef1 HV aufgefaßt
werden.
Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt,
den Antrag als unzulässig zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, daß § 153 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten
und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen in der Fassung vom
11. November 1954 nicht der Hessischen Verfassung widerspricht.
Zum Hauptantrag hat er ausgeführt, § 41 Abs. 1 StGHG räume dem Präsidenten
eines höchsten Gerichts nicht das Recht ein, eine abstrakte Normenkontrolle zu
beantragen. Voraussetzung für seinen Antrag sei vielmehr die zulässige Vorlage
eines Gerichts nach Art. 133 Abs. 1 HV. Die Vorlage sei aber nicht zulässig. Der
VGH sei nämlich für die von der Stadt Frankfurt begehrte Entscheidung nicht
zuständig, da er nur über die Gesetzmäßigkeit einer Norm zu entscheiden habe.
Die Stadt bezweifle jedoch nicht die Gesetzmäßigkeit der §§ 15 und 16 VO,
sondern wolle nur die Bedenken ausgeräumt wissen, die von anderer Seite gegen
die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, erhoben werden; damit begehre die
Stadt eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsverordnung
als Hauptfrage; dafür sei nicht der VGH sondern der StGH zuständig. Dem
Normenkontrollantrag fehle zudem im Gegensatz zur Annahme des Senats das
Rechtsschutzbedürfnis: außerdem könne der Ansicht des Senats, § 16 a VO
enthalte gesetzesergänzende Bestimmungen, nicht zugestimmt werden; der
StGH sei an die unzutreffende Auffassung des VGH nicht gebunden.
Zum Hilfsantrag hat der Ministerpräsident den Standpunkt eingenommen, daß der
Gesetzgeber den einzelnen Minister auch zu Ergänzungs- und
Abänderungsverordnungen ermächtigen könne, da es sich dabei nicht um Normen
über bestimmte einzelne Gegenstände handele, zu deren Erlass nur die
Landesregierung gemäß Art. 118 HV ermächtigt werden könne. In der
Hauptverhandlung hat sein Vertreter ausgeführt, daß die in § 153 HBG getroffene
Regelung - trotz entgegenstehendem während der Besatzungszeit gewähltem
Wortland - sich nur auf Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen, nicht aber
Ergänzungsverordnungen erstrecke.
Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen; er ist der Ansicht,
daß es sich bei der Verordnung nicht um eine Ergänzungsverordnung handele, da
der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf neue Personengruppen oder
Tatbestände erweitert werde; zudem enthalte Art. 107 HV kein Verbot
gesetzesergänzender Verordnungen.
Dem Vorsitzenden und den Berichterstattern des kommunalpolitischen
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
Dem Vorsitzenden und den Berichterstattern des kommunalpolitischen
Ausschusses des Hessischen Landtags, der mit den Vorarbeiten für das HBG
(Fassung von 1948) befaßt war, ist vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur
Äußerung gegeben worden; auch die Stadt Frankfurt (Main) ist gehört worden.
II.
1) Der StGH ist gemäß Art. 131 und 132 HV zur Entscheidung über die vorgelegte
Frage berufen.
2) Dem Präsidenten des VGH steht ein selbständiges Antragsrecht gemäß § 41
Abs. 1 StGHG nicht zu. Zwar spricht der Wortlaut dieser unter dem Abschnitt
"Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen" eingereihten
Bestimmung
"der Antrag kann auch von dem Präsidenten eines höchsten Gerichts gestellt
werden"
nicht gegen ein selbständiges Antragsrecht; aber die Art. 131 und 133 HV im
Zusammenhang mit den Materialien zum jetzigen § 41 Abs. 1 StGHG lassen
eindeutig erkennen, daß der Gesetzgeber an ein selbständiges Antragsrecht der
höchsten Richter nicht gedacht hat. In Art. 131 Abs. 2 HV sind diejenigen, die den
Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim StGH stellen
können, einzeln aufgeführt. Darunter befinden sich nicht die Präsidenten der
höchsten Gerichte. Diese werden in der Verfassung lediglich in Art. 133 erwähnt;
nach dieser Vorschrift liegt es ihnen ob, die Entscheidung des StGH über ihnen
unterbreitete Vorlagebeschlüsse der unterstellten Gerichte herbeizuführen.
Vorlagebeschlüsse der unterstellten Gerichte herbeizuführen. Schon bei den
Beratungen über den Verfassungsentwurf ist die den Präsidenten in Art. 133 HV
übertragene Aufgabe unwidersprochen als nichtselbständige Funktion bezeichnet
worden (StenBericht der 15. Sitzung des Verf. Ausschusses v. 1.10.46 S. 231).
Von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung dieser Frage ist jedoch die
Entstehungsgeschichte des § 41 Abs. 1 StGHG und der innere Aufbau dieses
Gesetzes. Der Entwurf des Ministerpräsidenten für ein Gesetz über den
Staatsgerichtshof (Hess. Landtag. I. Wahlperiode, Drucksache Abt. I Nr. 118) und
seine Begründung sprechen bereits gegen ein selbständiges Antragsrecht der
Präsidenten. Dort heißt es:
§ 26
Das Verfahren nach Art. 133 der Verfassung wird dadurch eingeleitet, daß der
Präsident des Gerichts dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs die Akten mit
einem Bericht, aus welchem sich seine Stellungnahme ergibt, vorlegt.
und weiter,
§ 36. Abs. 1
Im Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und
Rechtsverordnungen kann der Antrag den öffentlichen Kläger) und § 26
bezeichneten Fällen auch von den in Art. 131 Abs. 2 der Verfassung genannten
Berechtigten gestellt werden.
In der Begründung zu § 26 heißt es:
Jedes Gericht ist verpflichtet, auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten
ihm übergeordneten Gerichts seine Bedenken mitzuteilen, wenn es ein Gesetz
oder eine Verordnung, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung in einer
anhängigen Sache ankommt, für verfassungswidrig hält. Der Präsident übergibt
die Sache dem Staatsgerichtshof zur Entscheidung.
Der Entwurf des Rechtsausschusses (Drucks. Abt. II Nr. 176) sagt in § 31 Abs. 1:
Den Antrag festzustellen, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung
verfassungsmäßig ist, können stellen
1 die in § 23 Abs. 3 Genannten (entspricht dem Art. 131 Abs. 2 HV),
2. der Landesanwalt,
40
41
42
43
44
3. im Falle des Art. 133 HV die Präsidenten der dort bezeichneten Gerichte.
Später hat der Rechtsausschuß aus gesetzestechnischen Gründen (vgl. Drucks.
Abt. II Nr. 268) den Landesanwalt in § 17 (bisher 23), der zu den allgemeinen
Vorschriften gehört und eine Wiederholung der Antragsregelung in der HV (Art.
131 Abs. 2) enthält, mitaufgeführt und in § 42 Abs. 1 nur die Präsidenten erwähnt,
weil diese nach Art. 133 HV die Entscheidung des StGH herbeizuführen haben,
ohne allerdings hier die Worte "im Falle des Art. 133 HV" hinzuzufügen. Dem
diesem Antrag beigefügten Bericht (Nr. 269) ist jedoch zu entnehmen, daß an
dem Inhalt des bisherigen § 31 des Entwurfs nichts geändert werden sollte. § 42
Abs. 1 des Entwurfs ist als § 41 Abs. 1 Gesetz geworden. Nimmt man noch hinzu,
daß der Landesanwalt als die unabhängige Stelle gewollt und bezeichnet worden
ist, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber nicht außerdem noch
mehrere Präsidenten als weitere unabhängige Antragsberechtigte hat einführen
wollen.
In Übereinstimmung mit der nichtveröffentlichten Entscheidung des
Staatsgerichtshofes vom 6.1.1950 P.St. 29 und abweichend von dem im Urteil
vom 27.3.1953 P.St. 96 StAnz. S. 546 ohne nähere Begründung eingenommenen
Stand punkt muß daher dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes das Recht
versagt werden, selbständig auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes
anzutragen; ihm steht ein Antragsrecht nur im Rahmen des Art. 133 HV zu.
3 a) Nach Art. 133 HV ist Voraussetzung für die Vorlage, daß ein Gericht eine
Entscheidung zu treffen hat, bei der es - zum mindesten nach seiner Auffassung -
auf die Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes ankommt. Das
Normenkontrollverfahren schließt, obwohl es kein Rechtsstreit im üblichen Sinne
ist (vgl. VGH in NJW 56, 525 und BGHZ 22, 42), mit einer Entscheidung des
Gerichts ab; auch ein Normenprüfungsverfahren beschränkteren Umfangs, wie es
das VGG vorsieht vermag den Weg zum Verfassungsgericht zu eröffnen (vgl. von
Mangoldt, Bonner Grundgesetz Art. 100 Anm. 5; Bonner Kommentar Art. 100 Erl.
A 2 f; Ipsen DV 1949, 488). Am Ende des Vorlagebeschlusses, der in eingehenden
Ausführungen die in § 153 HBG getroffene Zuständigkeitsregelung, soweit sie sich
auf gesetzesergänzende Verordnungen erstreckt, für verfassungswidrig erachtet,
wird die Frage aufgeworfen, aber nicht beantwortet, inwieweit eine
Landesermächtigung dem Art. 80 des Grundgesetzes entsprechen muß und ob
bejahendenfalls die Ermächtigung im HBG den Anforderungen des Grundgesetzes
entspricht. Danach könnte der Senat es offengelassen haben, ob er die
Rechtsgültigkeit des § 16 VO auch dann verneinen würde, wenn der
Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit des § 153 HBG mit der HV bejahte, so daß es
auf die im Vorlagebeschluß gestellte Frage nicht ankäme. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf § 80 BVerfGG Vorlagen für
unzulässig erklärt, in denen die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage
nach der Begründung des Vorlagebeschlusses nicht außer allem Zweifel steht (vgl.
BVerfGE 7, 171). Aus der Tatsache der Vorlage an den StGH und aus der
eingehenden Begründung des Beschlusses ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit, daß die vorgelegte Frage für den Verwaltungsgerichtshof das
eigentliche Problem ist. Der Hinweis auf Art. 80 GG soll nur anzeigen, daß auch das
Grundgesetz in die Überlegungen des Senats einbezogen worden ist, ohne daß
ihm für den zur Entscheidung anstehenden Fall weitere Bedeutung beigemessen
wird, die ihm auch nicht zukommt; vgl. hierzu § 14 des DBG in der Bundesfassung
vom 30.6.1950 und § 69 BBG.
b) Die von dem Ministerpräsidenten geltend gemachten Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Vorlage sind nicht begründet. Richtig ist, daß der VGH nur über
die Gesetzmäßigkeit eine Verordnung mit dem HBG vereinbar ist. Die Stadt
Frankfurt (Main) verlangt auch nicht anderes als diese Klärung, obwohl sie in der
Begründung ihres Antrages an den VGH auf - von den Klinikdirektoren vorgelegte -
Rechtsgutachten verweist, in denen vorwiegend Fragen der Verfassungsmäßigkeit
erörtert werden. Jedenfalls kann der VGH, der die Gesetzmäßigkeit unter jedem
Gesichtspunkt im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen hat, gleichgültig mit
welcher Begründung der Antrag vorgelegt wird, endgültig entscheiden, ohne seine
Kompetenz zu überschreiten. Wenn der StGH den § 153 HBG mit der HV für
vereinbar erklärt, kann der VGH die Verfassungsmäßigkeit des beanstandeten §
16 VO bejahen. Für das verwaltungsgerichtliche Normenprüfungsverfahren ist die
Frage nach der Gesetzmäßigkeit die Hauptfrage, die nach der
Verfassungsmäßigkeit die Inzidentfrage (vgl. BGHZ 22, 40/41). Dieser Auffassung
steht die Bindungswirkung des § 25 Abs. 2 VGG nicht entgegen; diese kann sich im
45
46
47
steht die Bindungswirkung des § 25 Abs. 2 VGG nicht entgegen; diese kann sich im
Hinblick auf Art. 153 der später erlassenen HV und das Grundgesetz nur auf die
Gesetzmäßigkeit beziehen, so daß in einem künftigen Rechtsstreit zwischen der
Stadt Frankfurt (Main) und den Klinikdirektoren das abgerufene Gericht zwar
außerstande ist zu entscheiden, daß die Verordnung durch die Ermächtigung des
Gesetzes nicht gedeckt werde; sollte es aber im Gegensatz zu einem Beschluß
nach § 25 VGG die Verfassungsmäßigkeit verneinen, wäre es gehakten, darüber
das Verfassungsgericht anzurufen.
c) Die Zulässigkeit der Vorlage kann auch nicht mit dem Hinweis beanstandet
werden, die sonstigen Ausführungen des VGH über das Rechtsschutzinteresse und
insbesondere die Ausführungsverordnung oder Ergänzungsverordnung) seien nicht
frei von Rechtsirrtum; ob der Auffassung des VGH hierzu beizutreten ist oder nicht,
unterliegt nicht der Prüfung des Staatsgerichtshof; denn für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit im Sinne des Art. 133 HV ist grundsätzlich die
Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, nicht eine etwa abweichende des
Staatsgerichtshofes maßgebend. Zu diesem Problem hat das
Bundesverfassungsgericht wiederholt Stellung genommen und den hier
eingenommenen Standpunkt vertreten (vgl. BVerfGE 2, 191, 389). Es hat zwar die
Frage offengelassen, ob dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erleiden müsse,
wenn der Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts offensichtlich unhaltbar ist.
Davon kann hier weder bezüglich der Frage des Rechtsschutzinteresses (vgl.
BVerfGE 7, 23/24) noch hinsichtlich des umstrittenen Rechtscharakters des § 16
VO die Rede sein. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Ansicht, für das
Normenkontrollverfahren sei der Rechtsstandpunkt des vorliegenden Gerichts
maßgebend, damit, daß andernfalls "unerträgliche praktische Ergebnisse" die
Folge seien. Das Verfassungsgericht könnte dann eine Sachentscheidung nicht
treffen, wenn es seiner Ansicht nach auf die Gültigkeit des angegriffenen Gesetzes
bei der Entscheidung des vorlegenden Gerichts nicht ankommt; dieses aber
könnte, ohne die von ihm als notwendig angesehene Sachentscheidung des
Verfassungsgerichts, eine Entscheidung in seinem Verfahren nicht fällen; die
Bindung des vorlegenden Gerichts aber an die Entscheidung des
Verfassungsgerichts erstrecke sich nicht auf die zu Inzidentfragen entwickelten
Rechtsansichten, die das Verfassungsgericht zur Abweisung des Antrages aus
prozessualen Gründen bestimmen. Diese untragbaren Folgen können auch hier
eintreten. Auf Grund eines zurückweisenden Beschlusses käme es im
Normenkontrollverfahren nach § 25 VVG zu einem non liquet. Falls später ein
Rechtsstreit zwischen der Stadt Frankfurt und den Klinikdirektoren anhängig würde,
hätte das Verwaltungsgericht über die Gültigkeit des § 16 VO zu entscheiden;
sollte es sich dann bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes anschließen, müßte es erneut vorlegen,
ohne daß jemals, wenn der Staatsgerichtshof bei seiner gegenteiligen Meinung
bliebe, eine Sachentscheidung gefällt werden könnte. Die Entscheidung des
BVerfG (E 7, 45) wonach das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer
Norm nicht auf der Grundlage einer unrichtigen Auslegung dieser Norm durch das
vorliegende Gericht prüfen kann - steht der zitierten Rechtsprechung nicht
entgegen. Offensichtlich handelte es sich dort um einen fiktiven rechtlichen
Tatbestand, und dem Bundesverfassungsgericht erschien es nicht möglich, der
vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung zu folgen. Hier aber besteht, was
die Auslegung der §§ 21 und 153 HBG anlangt, kein Unterschied zwischen den
Auffassungen der beiden Gerichte.
Indem der StGH bei der Entscheidungserheblichkeit von der Rechtsauffassung des
VGH ausgeht, werden die Grenzen zwischen Art. 131 HV, der den Aufgabenkreis
des Verfassungsgerichts umreißt, und § 25 VGG, der die Zuständigkeit für die vom
VGH auszuübende Normenkontrolle festlegt, nicht verwischt. Die Rechtsansichten
des VGH werden vom Staatsgerichtshof nicht übernommen, sondern nur für die
Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit für maßgebend erachtet.
III.
1) Kann danach die Vorlage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unzulässig
angesehen werden, so obliegt dem StGH die Entscheidung darüber, ob § 153 HBG
mit irgend einer Bestimmung der HV unvereinbar ist. Das vorlegende Gericht kann
die Prüfung nicht auf die Frage der Vereinbarkeit mit einem bestimmten Artikel der
Verfassung beschränken (vgl. BVerfGE 3, 169/7). Im übrigen ist der
Vorlagebeschluß durch Heranziehung der Gründe auch dahin auszulegen, daß der
VGH den § 153 HBG mit der Hessischen Verfassung (nicht nur mit Art. 107) für
unvereinbar hält, wie umgekehrt der Hilfsantrag des Ministerpräsidenten
48
49
50
51
52
53
unvereinbar hält, wie umgekehrt der Hilfsantrag des Ministerpräsidenten
folgerichtig dahin geht, das Gegenteil festzustellen.
2) Nach Art. 107 HV erläßt die Landesregierung die zur Ausführung eines Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese
Aufgaben nicht einzelnen Ministern zuweist. Die Bedeutung dieses Artikels liegt in
der Ermächtigung an die Landesregierung, Ausführungsverordnungen zu erlassen
(hierzu vgl. Urteil StGH. 11.5.1956 P.St. 191 StAnz. S. 552 unter II 2). Der
Nebensatz dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Verfassung die Delegation an
die Exekutive auf Grund Gesetzes nicht verbietet, ohne daß dort die Grenzen der
Ermächtigungsbefugnis aufgezeigt werden; er besagt nur, daß die etwaige
Zuweisung an den Fachminister durch Gesetz den Vorrang haben soll vor der
verfassungsmäßig verankerten allgemeinen Ermächtigung an die
Landesregierung. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt eine Deutung dahin nicht
zu, daß der gewöhnliche Gesetzgeber an den einzelnen Minister nur die
Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsverordnungen erteilen könne. Auch die
Einreihung dieser Bestimmung in den Abschnitt "Die Landesregierung" läßt
erkennen, daß das Delegationsrecht des Gesetzgebers hier überhaupt nicht
berührt werden sollte. Wenn es die Absicht des Verfassungsgebers. gewesen wäre,
das Delegationsrecht einzuschränken, hätte eine solche Bestimmung eher ihren
Platze im nächsten Abschnitt (Die Gesetzgebung) finden müssen.
Schack (Die Verlagerung der Gesetzgebung im gewaltenteilenden Staat in der
Festschrift für Karl Haff 1950, S. 348) ist der Auffassung, daß in strikter
Interpretierung des Wortes "Ausführung" anzunehmen sei, die Ermächtigung
beziehe sich nur auf Ausführungsverordnungen, mithin sei jede Änderung oder
Ergänzung dem Verordnungswege entzogen. Diese Schlußfolgerung ist jedoch
nicht gerechtfertigt, soweit damit auch das Verbot des Erlasses solcher
Verordnungen auf. Grund der Gesetzgebung, als gegen Art. 107 HV verstoßend,
gemeint sein, sollte. Der Hinweis auf Art. 55 Ziffer 2 der Verfassung des
Freistaates Bayern, in dem eine ähnliche Regelung wie in Art. 107 HV getroffen,
aber hinzugefügt ist, daß Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer.
Ausführungsverordnung, hinausgehen, besonderer gesetzlicher Ermächtigung
bedürfen, ist kein Argument dafür, daß ohne diesen Zusatz der Gesetzgeber kein
Recht zur Delegation hätte; der Zusatz dient nur der Klarstellung.
Daher ist § 153 HBG, auch soweit es sich um die Delegation zum Erlass von
Ergänzungsverordnungen handelt, mit Art. 107 HV vereinbar.
Daß mit dem Wort "Ergänzung" in § 153 HBG nichts anderes als "Durchführung"
gemeint sei, trifft nicht zu. Im HBG ist im entsprechenden § 103 nur von
Ausführungsbestimmungen die Rede. Diese Fassung steht im Gesetz vom
12.11.1946 GVBl. S. 205 ff., das vom Staatsministerium gemäß der Anweisung der
Militärregierung erlassen ist. Erst in dem vom Landtag beschlossenen
Änderungsgesetz vom 24.3.1948 GVBl. S. 53 findet sich der Ausdruck "Ergänzung"
(später § 106 Abs. 1), der in der neuesten Fassung beibehalten wurde.
3) Der von Ehrig (Kommentar zum HBG 1956 S. 264) geäußerten Meinung, § 153
HBG sei mit Art. 116 HV nicht zu vereinbaren, tritt der Staatsgerichtshof nicht bei.
Nach Art. 116 HV wird die Gesetzgebung durch das Volk im Wege des
Volksentscheides und durch den Landtag ausgeübt. Art. 116 HV bezieht sich auf
das förmliche Gesetzgebungsverfahren und schließt die Möglichkeit nicht aus;
Rechtssätze von Organen der Staatsverwaltung im Verordnungswege zu erlassen;
insoweit ist in der HV eine abschließende Regelung nicht getroffen (vgl. hierzu
Urteil des StGH vom 12.6.1953 P.St. 130 StAnz. S. 749 unter II 3).
4) Nach Art. 118 HV kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlass von
Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, nicht aber die
Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete überträgen werden. Der
Staatsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 12.6.1953 die Tragweite
dieser Verfassungsbestimmung um rissen; sie verbietet dem Gesetzgeber, ein
Ermächtigungsgesetz zu erlassen, wodurch die Gesetzgebungsgewalt im ganzen
oder für Teilgebiete auf die Exekutive übertragen wird; im übrigen besagt sie nicht,
daß dem Gesetzgeber eine Delegationsbefugnis eingeräumt werde - die Hessische
Verfassung geht hier wie beim Art. 107 davon aus, daß grundsätzlich die
Möglichkeit dazu besteht, wie sie. auch während der Geltung der Weimarer
Reichsverfassung bestanden hat -, vielmehr nur, daß die Ermächtigungsbefugnis
beschränkt wird, indem für einen besonderen Fall die Rechtsetzung lediglich auf die
Landesregierung überträgen werden darf. Soweit der Exekutive das Recht zum
54
55
56
Landesregierung überträgen werden darf. Soweit der Exekutive das Recht zum
Erlass von Verordnungen zu gestanden wird, die nicht bestimmte einzelne
Gegenstände regeln sollen, sondern von geringerem Umfang oder
eingeschränkter Tragweise sind, bedarf es nicht der Delegation an die
Landesregierung. Hierbei hat der Gesetzgeber vielmehr freie Hand bei der Auswahl
des Delegatars.
Die Vereinbarkeit des § 153 HBG mit Art. 118 HV hängt daher von der
Beantwortung der Frage ab, ob die Delegation, Ergänzungsverordnungen zu
erlassen, der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Regelung einzelner
Gegenstände gleichkommt. oder ob sie ein weniger bedeutet.
Die Verordnung, deren Erlass nach Art. 118 HV nur der Landesregierung
übertragen werden darf, kann sich zwar nur auf einen gegenständlich eng
begrenzten Bereich beziehen. Aber die Landesregierung wird als gesetzgebende
Gewalt mit der Befugnis einer umfassenden Ordnung eines bestimmten
Gegenstandes tätige die der Gesetzgeber aus besonderen Gründen nicht selbst
übernimmt; diese zwar gegenständlich begrenzte gesetzgebende Gewalt steht im
übrigen aber der des ordentlichen Gesetzgebers gleich; das ergibt sich aus dem
Gegensatz zu den Worten "aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen" sowie
aus der Überschrift des Abschnittes VI des zweiten Hauptteils der HV "Die
Gesetzgebung". In einem solchen. Falle wird der Vorrang des Gesetzes von der
Ermächtigung einbezogen. Eine auf Art. 118 HV gestützte Verordnung konnte das
Gesetz, auch das ermächtigende, abändern; eine Ergänzungsverordnung aber die
ergeht, nachdem der Gesetzgeber selbst die Materie geregelt hat, und in der der
Delegatar nur beschränkte Befugnisse ausüben kann, - beispielsweise die mit
einem Tatbestand im Gesetz verknüpften Rechtsfolgen auf weitere gleichartige
Tatbestände auszudehnen oder solche, die Zwecksetzung des Gesetzes nicht
berührende Einzelheiten zu regeln - kann keine echte Gesetzesänderung
vornehmen, jedenfalls keine praeter rationem legis (vgl. Scheuner in "Die
Übertragung rechtsetzender Gewalt im Rechtsstaat", 1952 S. 143, 144 und 163).
Bei dieser Deutung des Wesens der Ergänzungsverordnung als einer
gesetzesabhängigen, also rangniedrigeren, in der Geltungsintensität den
Verordnungen im Sinne des Art. 118 HV nicht gleichgestellten Rechtsverordnung
kommt der StGH zu dem Ergebnis, daß die Ermächtigung an den Minister des
Innern, gemeinsam mit dem Direktor des Landespersonalamtes nach den
Bestimmungen des HBG auch Ergänzungsverordnungen zu erlassen, zulässig ist
und daß § 153 HBG - da die darin enthaltene die übrigen Vorschriften des
Gesetzes (z.B. §§ 21, 24) genügend bestimmt wird (vgl. Bernhard Wolff AöR Bd. 78
S. 203 ff.) - mit der Hessischen Verfassung vereinbar ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.