Urteil des StGH Hessen vom 13.05.1992
StGH Hessen: hessen, rüge, menschenwürde, gesuchsteller, strafvollzug, vergleich, bankrecht, ministerpräsident, freiheit, rechtsbeistand
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1099
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Verf HE, § 45 Abs 2
StGHG HE, § 452 StPO, Art
109 Verf HE
(StGH Wiesbaden: Grundrechtsklage gegen Versagung
eines Gnadenerweises)
Leitsatz
1. Die Ablehnung eines Gnadenerweises kann Grundrechte verletzen und unterliegt
daher grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung (st Rspr, vgl zuletzt
StGH Wiesbaden, 1986-08-15, P.St. 1017).
2. Nach der Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzug ist
eine Grundrechtsverletzung nur in Extremfällen denkbar und möglich, so daß an die
Darlegung der sie begründenden Tatsachen besondere Anforderungen zu stellen sind.
3. Willkür ist bei der Ausübung des Gnadenrechts nur dann vorstellbar, wenn im
Gegensatz zum Gesuchsteller andere Verurteilte (hier: zu lebenslanger Freiheitsstrafe)
- insbesondere nach Ablauf einer bestimmten Zeit und nach Maßgabe lediglich formaler
Voraussetzungen - begnadigt würden, ohne daß für die Andersbehandlung vertretbare
Gründe vorliegen.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A.
I.
Der Antragsteller sieht sich durch ablehnende Gnadenentscheidungen des
Hessischen Ministerpräsidenten, zuletzt die vom 17. Januar 1989, in seinen
Grundrechten verletzt.
Der ... Antragsteller verbüßte aufgrund des Urteils des Landgerichts -
Schwurgerichts - Frankfurt am Main vom 31. Juli 1957 - 42 Ks 1/57 -, rechtskräftig
seit 24. Januar 1958, eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Durch
Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 30.
August 1990 wurde die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; am 20.
September 1990 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen.
Der Staatsgerichtshof ist mehrfach mit Grundrechtsklagen des Antragstellers
gegen Gnade versagende Entscheidungen des Ministerpräsidenten befaßt
gewesen. In allen Fällen wurde das Begehren des Antragstellers als unzulässig
zurückgewiesen, so durch die Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom 28. Juli 1976
- P.St. 787 -, vom 30. Oktober 1980 - P.St. 911, 912, 922 - und vom 15. August
1986 - P.St. 1017 -.
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Mit der durch die Schriftsätze vom 14. und 15. November 1989 erhobenen
Grundrechtsklage wendet sich der Antragsteller in erster Linie gegen den sein
weiteres Gnadengesuch vom 24. März/02. Mai 1988 ablehnenden Erlaß des
Hessischen Ministerpräsidenten vom 17. Januar 1989.
Der Antragsteller trägt bei Nennung einer Reihe von Artikeln der Hessischen
Verfassung vor, durch die "Gnadenversagungsaktionen" in seinen Grundrechten
verletzt zu sein, und beantragt
a) "die Wiederherstellung der Grundrechte gemäß der Artikel 1, 5 HV unter der
Aufhebung bisheriger Gnadenversagungsakte".
b) den Hessischen Ministerpräsidenten, den Hessischen Minister der Justiz, den
Leiter der Justizvollzugsanstalt und andere mit dem Gnadenverfahren befaßte
(namentlich genannte) Beamte zu "rügen beziehungsweise zu verurteilen, da die
vorgetragenen Gnadenversagungsgründe mit schlechter Kriminalprognose nichts
zu tun haben, freiheitliche Strafurteilsanfechtungen gesetzlich zulässig (Art. 9, 63
der Verfassung des Landes Hessen) sind, sie unter kein Landes-,
Bundeseinschließungsgesetz fallen".
Des weiteren erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung "zu der Entscheidung vom
15. August 1986 bei der Versagung der Grundrechtsklage P.St. 1017.
Zu allem beantragt der Antragsteller, ihm "gemäß Art. 129 HV einen
Rechtsbeistand beizuordnen."
Dem außerordentlich umfangreichen Vortrag des Antragstellers läßt sich zur
Begründung der Grundrechtsklage als wesentlicher Inhalt die Behauptung
entnehmen, er sei aufgrund falscher Gerichtsurteile der Freiheit beraubt gewesen,
und er sei im Vergleich zu anderen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten
durch längere Haftzeit willkürlich und unter Nichtbeachtung eines ihm günstigen
psychiatrischen Gutachtens benachteiligt worden.
Zur gewünschten "Rüge oder Verurteilung" der Bediensteten des Landes Hessen
sagt der Antragsteller, diese hätten "amtlich gelogen" und nötigten den
Staatsgerichtshof "mittels Prozeßbetrugs zu einer inhaltlich falschen
Entscheidung".
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 15. August
1986 - P.St. 1017 -, mit dem die gegen einen früheren negativen Gnadenentscheid
erhobene Grundrechtsklage als unzulässig zurückgewiesen wurde, hält der
Antragsteller für berechtigt, weil er mangels Kenntnis aller Umstände der
Ablehnung seines damaligen Gnadengesuches die Grundrechtsklage nicht
ausreichend habe begründen können.
III.
Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Die
Anträge genügten angesichts der bei Gnadenentscheidungen nur in
Ausnahmefällen denkbaren Grundrechtsverletzungen nicht den danach gebotenen
hohen Darlegungsanforderungen. Im übrigen sei ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz durch Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich, und ein
Verstoß gegen den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde lasse sich aus der
Dauer des auf rechtskräftigem Urteil beruhenden Strafvollzugs nicht herleiten.
IV.
Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen.
V.
Die den Antragsteller betreffenden Vorgänge - die Bände XV und XVI der Strafakte,
das Vollstreckungsheft, drei Gnadenhefte, die Gnadenakte des
Ministerpräsidenten und die Akten des Staatsgerichtshofs P.St. 1017 waren
beigezogen und Gegenstand der Beratung.
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Die gegen den ablehnenden Gnadenbescheid des Hessischen Ministerpräsidenten
vom 17. Januar 1989 gerichtete Grundrechtsklage ist unzulässig.
Der Staatsgerichtshof hält an seiner im Urteil vom 28. November 1973 - P.St. 653
- dargelegten und seitdem ständig vertretenen Auffassung (zuletzt Beschluß vom
15.08.1986 - P.St. 1017 -) fest, daß die Ablehnung eines Gnadenerweises
Grundrechte verletzen kann und daher grundsätzlich einer
verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Verletzung von
Grundrechten durch die Versagung eines Gnadenerweises ist indessen nach der
Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzug nur in
Extremfällen denkbar und möglich. Deshalb sind an die Darlegung von Tatsachen,
die eine Grundrechtsverletzung im Gnadenverfahren begründen sollen, besondere
Anforderungen zu stellen. Dem wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht.
a) Mit Angriffen auf das rechtskräftige Strafurteil kann eine Grundrechtsklage
gegen einen negativen Gnadenentscheid grundsätzlich nicht begründet werden
(StGH, Beschluß vom 15.08.1986, a.a.O.).
b) Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könnte bei der
verfassungsrechtlichen Nachprüfung bedeutsam sein, wenn damit ein Verstoß
gegen das Willkürverbot dargetan würde. Derartiges ist dem Vortrag des
Antragstellers indessen nicht zu entnehmen. Wie der Staatsgerichtshof bereits in
seinem Beschluß vom 15. August 1986 ausgeführt hat, reicht die Behauptung,
andere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte seien nach kürzeren Haftzeiten
begnadigt worden, für die Substantiierung eines Verstoßes gegen Art. 1 der
Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) nicht aus.
Willkür ist bei der Ausübung des Gnadenrechts durch Vergleiche mit anderen
Begnadigungsfällen nur dann vorstellbar, wenn im Gegensatz zum Gesuchsteller
andere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte - insbesondere nach Ablauf
einer bestimmten Zeit und nach Maßgabe lediglich formaler Voraussetzungen -
begnadigt würden, ohne daß für die Andersbehandlung vertretbare Gründe
vorlägen.
Eine solche Vorgehensweise des Hessischen Ministerpräsidenten ergibt sich aus
dem Vortrag des Antragstellers nicht. Die Benennung der von dem Antragsteller
herangezogenen Fälle, in denen Begnadigungen ausgesprochen wurden, reicht in
Anbetracht der vielfältigen Gesichtspunkte, die bei Gnadenentscheidungen zu
berücksichtigen sind, hierfür nicht aus.
Der Vortrag des Antragstellers, der Gnadenerweis sei ihm auch deswegen
willkürlich versagt worden, weil ein für ihn positives Gutachten nicht den Ausschlag
für die Entscheidung gegeben habe, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verletzung
des Grundrechts aus Art. 1 HV als möglich erscheinen zu lassen. Willkürlich könnte
der Träger des Gnadenrechts in diesem Zusammenhang allenfalls dann gehandelt
haben, wenn er für die Entscheidung der Gnadenfrage offensichtlich bedeutsame
Sachverhalte unbeachtet gelassen hätte. Das wird weder behauptet, noch gibt es
dafür einen aus der Gnadenakte ersichtlichen Anhaltspunkt.
c) Auch die Verletzung der Menschenwürde (Art. 3 HV) läßt sich mit dem
Vorbringen des Antragstellers nicht belegen. Er begründet den behaupteten
Verstoß gegen seine Menschenwürde mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer lebenslangen
Freiheitsstrafe. Dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen, ist indes nicht
Aufgabe des Gnadenverfahrens, sondern des auf ihrer Grundlage eingeführten
Verfahrens der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach §
57 a des Strafgesetzbuches. Nach dieser Vorschrift ist der Antragsteller
inzwischen auch bedingt entlassen worden.
II.
Soweit der Antragsteller die "Rüge oder Verurteilung" der mit seinen
Gnadenverfahren befaßten Personen anstrebt, scheitert sein Begehren - ohne daß
es der Darlegung der übrigen Zulässigkeitshindernisse bedürfte - allein schon
daran, daß in den dem Staatsgerichtshof zur Verfügung stehenden
Verfahrensarten ein Urteilsausspruch in der gewünschten oder in einer ähnlichen
Form nicht möglich ist.
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Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des
Staatsgerichtshofs vom 15. August 1986 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen dazu
ist nicht geeignet, eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung in Erwägung zu
ziehen.
IV.
Da die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat, ist auch der Antrag auf
Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückzuweisen (§§ 114 ZPO, 14 Abs. 1 StGHG).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.