Urteil des StGH Hessen vom 23.06.1993

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1165
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 Abs 3 S 1 StGHG HE, §
359 StPO, § 193 VwGO, § 578
ZPO, § 578ff ZPO
(StGH Wiesbaden: Zur Wiederaufnahme abgeschlossener
Verfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen)
Leitsatz
Die Frage, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der
Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen (§§ 578 ff. ZPO, § 259 ZPO,
§ 193 VwGO) Anwendung finden kann, braucht nicht abschließen geklärt zu werden,
wenn der Antragsteller keine Wiederaufnahmegründe vorgetragen hat.
Gründe
Mit Schreiben vom 28. April 1993 beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme
seines durch Beschluß des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 11. Juli
1990 - P.St. 1091 - abgeschlossenen Grundrechtsklageverfahrens. In diesem
Beschluß hatte der Staatsgerichtshof eine Grundrechtsklage des Antragstellers
wegen Versäumung der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof (StGHG) zurückgewiesen. Gleichzeitig beantragt der
Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
vorgenannten Frist.
Beide Anträge erweisen sich als unzulässig. Das Gesetz über den
Staatsgerichtshof enthält keine Regelung über die Wiederaufnahme
abgeschlossener Verfahren. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vor
dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in
Anlehnung an andere Prozeßordnungen Anwendung finden kann, braucht aus
Anlaß des vorliegenden Falles nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zur
bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs: Beschluß vom 09.12.1987,
P.St. 1069, m.w.N.). Sowohl nach den §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung als auch
nach § 359 der Strafprozeßordnung sowie nach § 193 der
Verwaltungsgerichtsordnung kommt die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen
Verfahrens nur in Betracht, wenn - verkürzt gesagt schwere Verfahrensmängel
vorliegen oder die Entscheidung auf einer unrichtigen oder verfälschten Grundlage
beruht. Umstände dieser Art hat der Antragsteller nicht vorgetragen, vielmehr
weist er lediglich darauf hin, nach Lektüre einer Gerichtsentscheidung zu der
Erkenntnis gelangt zu sein, daß er seinerzeit mit einem fristgerechten Eingang der
Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof habe rechnen dürfen.
Kommt daher die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens P.St. 1091
nicht in Betracht, kann auch über den nunmehr gestellten Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 48 Abs.
3 Satz 1 StGHG nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.