Urteil des StGH Hessen vom 25.08.1998

StGH Hessen: öffentliche gewalt, hessen, vollstreckung, fremder, widerstand, verweigerung, ausführung, geburt, rechtsschutz, ordnungswidrigkeit

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1325
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 2 StGHG HE, § 43
Abs 1 StGHG HE
Leitsatz
§ 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger die substantiierte
Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt -
plausibel die Möglichkeit der Verletzung eines durch die Hessische Verfassung
gewährleisteten Grundrechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen ergibt.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen die Vollstreckung
einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Mainz.
Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht Mainz mit Urteil vom 3. September 1997
- Az. … - rechtskräftig zu einer Geldbuße von DM 100,-- wegen vorsätzlicher
Verweigerung der Angaben über seinen Vor- und Familiennamen sowie den Ort
und Tag seiner Geburt gegenüber einem zuständigen Amtsträger verurteilt. Mit
Beschluss vom 24. Juli 1998 - Az. … - ordnete das Amtsgericht Mainz wegen
Nichtzahlung der Geldbuße von DM 100,-- Erzwingungshaft an und setzte deren
Dauer auf 5 Tage fest.
Am 4. August 1998 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um Rechtsschutz
nachgesucht. Der Antragsteller richtet die Grundrechtsklage ausdrücklich nicht
gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 3. September 1997, sondern allein
gegen dessen Vollstreckung, namentlich die erfolgte Anordnung der
Erzwingungshaft. Die Ausführung des Urteils des Amtsgerichts Mainz könne nicht
hingenommen werden, da dieses Urteil gegen das Grundgesetz, die Hessische
und die Rheinland-Pfälzische Verfassung verstoße. Die Ordnungsbehörden hätten
keinen Grund gehabt, die Angabe seiner Personalien zu verlangen. Die erfolgte
Erhebung der Personalien habe ihn in den Grundrechten der allgemeinen
Handlungsfreiheit, der Religions- und Meinungsfreiheit sowie in seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt. Da er im Hinblick auf den Widerstand
gegen die Staatsgewalt freigesprochen worden sei, hätte er zudem wegen der
Ordnungswidrigkeit nicht verurteilt werden dürfen. Es sei ihm nicht möglich
gewesen, diese Gesichtspunkte vorzubringen, da er über die Anklage nicht früh
genug unterrichtet und ihm die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz
verwehrt worden sei. Er bitte um den Schutz der Hessischen Verfassung, da die
Rheinland-Pfälzische Verfassung, gegen die ebenfalls verstoßen worden sei, keine
Grundrechtsklage gewähre. Nach Art. 7 der Hessischen Verfassung genieße ein
Fremder Asylrecht, wenn er aufgrund der in der Hessischen Verfassung
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Fremder Asylrecht, wenn er aufgrund der in der Hessischen Verfassung
niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werde. Dieser Sachverhalt liege
auch bei ihm vor. Dass er kein Fremder sei, sei unbeachtlich, da Art. 7 der
Hessischen Verfassung aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch für ihn gelten
müsse. Die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts Mainz verstießen gegen
die Hessische Verfassung und darüber hinaus gegen Völkerrecht. Nach Art. 147
der Hessischen Verfassung sei es jedermanns Recht und Pflicht Widerstand gegen
verfassungswidrige Gewalt zu leisten. Gemäß Art. 68 der Hessischen Verfassung
dürfe niemand zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf Tatsachen
hinweise, die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten darstellten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Erzwingungshaftbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 24. Juli 1998 - Az. … -
für kraftlos zu erklären und festzustellen, dass eine zwangsweise Durchsetzung
des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 3. September 1997 - Az. … - gegen die
Hessische Verfassung verstoßen würde.
II.
Der Landesregierung und dem Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage folgt daraus, dass der Antragsteller der
Darlegungspflicht aus § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
- StGHG - nicht genügt hat. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom
Grundrechtskläger die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus
dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit der Verletzung
eines durch die Hessische Verfassung gewährleisteten Grundrechts durch die
öffentlich Gewalt des Landes Hessen ergibt (vgl. zur substantiierten Schilderung
des Lebenssachverhalts zuletzt Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz.
1997, S. 2299, zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zuletzt Beschluss vom
08.10.1997 - P.St. 1269 -, StAnz. 1997, 3334). Die Möglichkeit einer solchen
Grundrechtsverletzung kann dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen
werden.
Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlichen
Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Mainz vom 3. September 1997 - Az. … -
sind Akte rheinland-pfälzischer Staatsgewalt, die nicht an die Hessische
Verfassung gebunden ist. Der Erzwingungshaftbeschluss vom 24. Juli 1998 - Az. …
- ist vom Amtsgericht Mainz erlassen worden. Für die Vollstreckung der
Erzwingungshaft ist gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
i.V.m. § 451 Abs. 1 der Strafprozessordnung, § 7 der Strafvollstreckungsordnung
die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mainz zuständig.
Eine drohende Grundrechtsverletzung durch ein allein denkbares zukünftiges
Tätigwerden hessischer Staatsgewalt im Rahmen der Vollstreckungshilfe für die
rheinland-pfälzische Behörde hat der Antragsteller nicht dargetan. Seine Einwände
betreffen ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils des
Amtsgerichts Mainz vom 3. September 1997, die für dessen Vollstreckung ohne
Bedeutung ist. Die Frage, ob - und bejahendenfalls unter welchen
Voraussetzungen - eine vorbeugende Grundrechtsklage gegen bevorstehendes
Verhalten öffentlicher Gewalt im Sinne des § 43 Abs. 1 StGHG überhaupt statthaft
ist, kann deshalb dahinstehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.