Urteil des StGH Hessen vom 13.09.1989

StGH Hessen: verfassungskonforme auslegung, rechtliches gehör, gymnasium, freiheit der person, hessen, vorläufiger rechtsschutz, schutzwürdiges interesse, hauptsache, grundrecht, bedürfnis

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1077
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 55
S 1 Verf HE, Art 56 Abs 1 S 2
Verf HE, Art 59 Abs 2 Verf HE,
Art 1 Verf HE
(Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung
einstweiligen Rechtsschutzes bzgl Einrichtung einer
Jahrgangsstufe 5 am Gymnasium - Subsidiaritätsgrundsatz
- Schulorganisation)
Leitsatz
1. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, daß ein Antragsteller über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung ieS (StGHG HE § 48 Abs 3) hinaus die ihm zur Verfügung
stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ergreift;
damit soll auch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung gesichert werden (vgl
BVerfG, 1988-01-26, 1 BvR 1561/82, BVerfGE 77, 381 <401>).
2. Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen
eine letztinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren allerdings nicht entgegen, wenn
spezifische, allein die Eilentscheidung betreffende Verfassungsverletzungen geltend
gemacht werden oder dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg der
Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entsteht (vgl StGH Wiesbaden,
1988-06-28, P.St. 1071, StAnz 1988, 2117), wenn die Verweisung unzumutbar wäre
oder die Voraussetzungen gemäß StGHG HE § 48 Abs 1 S 3 gegeben sind (hier: bzgl
der angegriffenen Versagung der Einrichtung einer Jahrgangsklasse 5 am Gymnasium
zum Schuljahresbeginn 1988 sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere
scheidet ein Nachteil durch Verweisung auf das Hauptsacheverfahren aus, da
Realisierung des Anspruchs wegen Zeitablaufs schon vor Anrufung des StGH unmöglich
geworden war).
3. Der StGH ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Verweisung auf den Rechtsweg
der Hauptsache auf eine Evidenzprüfung darüber beschränkt, ob das
Hauptsacheverfahren von vornherein aussichtslos ist; nur wenn die Hauptsacheklage
offensichtlich unzulässig oder sachlich aussichtslos ist, ist die Verweisung unzumutbar
(vgl StGH Wiesbaden, 1980-10-30, P.St. 908, StAnz 1981, 1655).
4. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, inwieweit aufgrund SchulVwG HE
§§ 23 Abs 1 und 4, 5 Abs 2 S 1 iVm SchulWahlG HE und Verf HE Art 55 ein Anspruch auf
Einrichtung einer Jahrgangsklasse 5 am Gymnasium - auch wenn ein solches im
Schulsprengel nicht besteht - gegeben ist, sind nicht von grundlegender und
allgemeiner Bedeutung iS StGHG HE § 48 Abs 1 S 3, so daß eine Durchbrechung des
Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich wäre. Der Streit, ob die im SchulWahlG HE
enthaltene Stichtagsregelung, die objektiv den Charakter einer Übergangsregelung hat,
während auf Dauer landesweit wieder die allgemeinen Regelungen des SchulVwG HE
Geltung beanspruchen werden, Grundrechte aus Verf HE Art 1, 5 und 55 verletzt,
rechtfertigt keine der fachgerichtlichen Überprüfung vorausgehende
verfassungsgerichtliche Entscheidung.
5. Zum Anspruch auf Einrichtung der 5. Jahrgangsklasse eines Gymnasiums vgl VGH
Kassel, 1988-08-31, 6 TG 3233/88, NVwZ-RR 1989, 247.
Tenor
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Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Antragsteller begehrten die Einrichtung der Klasse 5 eines Gymnasiums in ...
für den Antragsteller zu 2) zum Beginn des Schuljahres 1988/89.
Im Landkreis... ist seit 1980 die obligatorische Förderstufe flächendeckend
eingeführt. Nachdem mit Ende des Schuljahres 1987/88 das Gymnasium...-Schule
in ... aufgehoben worden ist, bestehen in diesem Landkreis außer einer Grund-,
Haupt- und Realschule nur noch schulformbezogene Gesamtschulen, die jeweils
einen Hauptschul-, Realschul- und Gymnasialzweig umfassen und deren
Jahrgangsstufen 5 und 6 als Förderstufen ausgestaltet sind.
Das hessische Schulrecht wurde durch das "Gesetz zur Wiederherstellung der
freien Schulwahl im Lande Hessen und zur Änderung des
Schulverwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes" vom 2. Juni 1987 (GVBl. I
S. 87) in wesentlichen Punkten neu geregelt. Art. 1 dieses Gesetzes enthält das
"Gesetz zur Wiederherstellung der freien Schulwahl im Lande Hessen" (kurz:
Schulwahlgesetz - SchWahlG -).
Der Hessische Kultusminister sah in § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des
§ 4 SchWahlG vom 2. April 1988 (GVBl. I S. 137) mit Wirkung vom 1. August 1988
die Einrichtung von Jahrgangsklassen 5 und 6 an der "...-Schule, Gymnasium in ..."
vor. Auf Antrag des Landkreises... erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof
durch Beschluß vom 20. Juni 1988 (6 N 1577/88) diese Regelung für nichtig, weil
die Rechtsgrundlage des § 4 SchWahlG den Kultusminister lediglich zur Einrichtung
einer 5. Jahrgangsklasse an einer am 1. August 1988 noch bestehenden Schule
ermächtige. Das Gymnasium... Schule in ... sei jedoch zum 31. Juli 1988 aufgelöst
worden.
Dieser Beschluß wurde gemäß § 47 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO - im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht.
Der Antragsteller zu 2), der im Schuljahr... die ... Klasse der Grundschule... besucht
hatte, wurde von seinen Eltern aufgrund eines entsprechenden
Eignungsvorschlags der Grundschule für den Besuch eines Gymnasiums in ...
angemeldet. Diese Anmeldung wurde - wie auch in den Fällen anderer Eltern - vom
Staatlichen Schulamt für den Landkreis... mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß
das gewünschte Schulangebot nicht bestehe.
Die Antragsteller erhoben am 8. Juni 1988 beim Verwaltungsgericht Kassel (3/1 E
964/88) Klage gegen den Landkreis... mit dem Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß zum
)
Antragsteller zu 2) eingerichtet und in den folgenden Jahren entsprechend
fortgeführt wird.
Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Ferner begehrten die Antragsteller am 20. Juni 1988 beim Verwaltungsgericht
Kassel (3/1 G 1065/88) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß zum
Schuljahresbeginn... (August ...) vorläufig in ... die Klasse 5 eines Gymnasiums für
den Antragsteller zu 2) eingerichtet wird.
Diesen Eilantrag begründeten die Antragsteller im wesentlichen wie folgt:
Die Antragsteller zu 1) hätten gemäß Art. 55 der Verfassung des Landes Hessen -
HV -, § 5 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - das Recht, den weiteren
Bildungsweg des Antragstellers zu 2) zu bestimmen. Die Weigerung, eine 5.
gymnasiale Klasse einzurichten, vereitele dieses Recht. Sie verstoße gegen § 2
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gymnasiale Klasse einzurichten, vereitele dieses Recht. Sie verstoße gegen § 2
Abs. 2 SchWahlG. Danach bestehe eine Verpflichtung des Schulträgers, bei Bedarf
Hauptschul-, Realschul- und Gymnasialklassen einzurichten. Ein entsprechender
Bedarf ergebe sich daraus, daß 37 Elternpaare ihre Kinder zum Besuch eines
Gymnasiums in ... angemeldet hätten. Ferner folge der Bedarf daraus, daß ab der
Jahrgangsstufe 7 in ... Gymnasial- und Realschulunterricht angeboten werde. Das
nächste Gymnasium mit Jahrgangsstufe 5 liege etwa 30 km entfernt im
Nachbarkreis. Der Besuch einer Schule in einer solchen Entfernung sei wegen der
damit verbundenen langen Fahrtzeiten und Anstrengungen dem Antragsteller zu
2) nicht zuzumuten. Die Verpflichtung zur Einrichtung der gewünschten
Gymnasialklasse folge auch aus § 23 Abs. 1 SchVG. Voraussetzung hierfür sei das
Bestehen eines öffentlichen Bedürfnisses. Hierzu habe der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1975 (VI OE 45/74)
ausgeführt, daß sich nicht nach stets gleichen Kriterien einheitlich und
allgemeingültig beantworten lasse, wann ein solches öffentliches Bedürfnis für die
Errichtung oder Fortführung einer Schule gegeben sei. Zu berücksichtigen seien
die Bevölkerungszahl, die Dichte der Besiedlung, die soziale Struktur der
Bevölkerung, die Verkehrslage, die Schulverhältnisse in den Nachbargemeinden
und -kreisen sowie das erkennbare Interesse der Erziehungsberechtigten. Auch
unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei im vorliegenden Falle das öffentliche
Bedürfnis für die Einrichtung der begehrten Gymnasialklasse zu bejahen.
Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung mit Beschluß vom 21. Juli 1988 ab, da die in ... vorhandenen Schulen
von den Vorschriften des Schulwahlgesetzes nicht erfaßt würden. Das Begehren
könne auch nicht auf § 23 SchVG gestützt werden. Diese Vorschrift begründe
keine subjektiven Rechte der Antragsteller, sondern lege lediglich Pflichten und
Rechte zwischen dem Schulträger und dem Land fest. Ein Anspruch folge auch
nicht aus Art. 55 Satz 1 HV. Mit dem Bestimmungsrecht der Eltern hinsichtlich des
Bildungsganges des Kindes konkurriere die Gestaltungshoheit des Staates sowie
der eventuell entgegenstehende Wille anderer Eltern, die für ihre Kinder eine
andere Entscheidung treffen und sich ebenfalls auf Art. 55 Satz 1 HV berufen
könnten. In dieses Spannungsfeld sei das Begehren der Antragsteller einzuordnen
mit dem Ergebnis, daß der Schulträger seinen Gestaltungsspielraum nicht
überschritten und die Rechte der Antragsteller nicht unverhältnismäßig begrenzt
habe.
Die von den Antragstellern hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in der Sache mit Beschluß vom 31. August 1988 (6 TG
3400/88) mit folgender Begründung zurück:
Ein Gymnasium, an dem eine 5. Jahrgangsklasse noch eingerichtet werden könnte,
bestehe im Kreisgebiet des Schulträgers nicht. Einen Anspruch auf die somit
notwendige Einrichtung eines Gymnasiums hätten die Antragsteller indessen nicht.
Ein solcher Anspruch könnte sich für die Antragsteller zu 1) allenfalls aus § 5 Abs. 2
Satz 1, 1. Halbsatz SchVG i.V.m. dem Schulwahlgesetz bzw. § 23 Abs. 1, 4 SchVG
ergeben. Nach § 5 Abs. 2 SchVG sei die Wahl des Bildungsweges nach dem
Besuch der Grundschule Sache der Erziehungsberechtigten. Dieses Recht
umfasse einen Anspruch auf die Eröffnung differenzierter Bildungsmöglichkeiten.
Ein Anspruch auf Errichtung einer Schule mit einer bestimmten Schulform lasse
sich daraus aber nicht herleiten. Der Staat habe auf der Grundlage des Art. 56
Abs. 1 Satz 2 HV ein Recht zur Ausgestaltung der Bildungswege durch das
Angebot bestimmter Schulformen. In diesem Rahmen seien die Schulträger
berechtigt und verpflichtet, Schulen bestimmter Schulformen bei Vorliegen eines
öffentlichen Bedürfnisses zu errichten und fortzuführen (§ 23 Abs. 1 SchVG). Dies
diene auch der Verwirklichung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten aus § 5
Abs. 2 SchVG. Es könne sich zwar daraus ein Anspruch der
Erziehungsberechtigten gegen den Schulträger auf die Bereitstellung des
Angebots eines bestimmten Bildungsganges ergeben, es bestehe aber kein Recht
auf die Bereitstellung einer bestimmten Schulform eines gewählten
Bildungsweges.
Sollte aber der Antrag dahingehend auszulegen sein, daß die Antragsteller die
Einrichtung der 5. Klasse eines gymnasialen Bildungsweges begehrten, könne
auch dies keinen Erfolg haben. Eine Beeinträchtigung des Wahlrechts der
Erziehungsberechtigten aus § 5 Abs. 2 SchVG könne nur dann vorliegen, wenn zur
Gewährleistung einer substantiellen Wahlmöglichkeit neben den angebotenen
Bildungsgängen auch Jahrgangsklassen 5 und 6 einer weiterführenden Schulform,
hier des gymnasialen Bildungsweges, in zumutbarer Nähe bereitgestellt werden
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hier des gymnasialen Bildungsweges, in zumutbarer Nähe bereitgestellt werden
müßten. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, könne offenbleiben, da ein
Anordnungsanspruch der Antragsteller jedenfalls daran scheitere, daß ein Verstoß
des Schulträgers gegen seine Pflichten aus dem Schulwahlgesetz und aus § 23
SchVG nicht glaubhaft gemacht sei. Aus dem Schulwahlgesetz ergebe sich im
vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Einrichtung von Jahrgangsklassen 5 und 6
des gymnasialen Bildungsweges. Nach dem hier anzuwendenden § 3 SchWahlG
bestehe eine Verpflichtung des Schulträgers, über die Einrichtung 5. und 6.
Klassen zu entscheiden, nur im Hinblick auf Hauptschulen, Realschulen und
Gymnasien, nicht aber in bezug auf Gesamtschulen. Ein Gymnasium bestehe
jedoch im Kreisgebiet des Antragsgegners nicht. Auch eine analoge Anwendung
der Vorschriften des § 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 SchWahlG komme nicht in Betracht, wie
sich aus dem Regelungszuammenhang der §§ 1 - 3 SchWahlG sowie der
Einführung zu dem Gesetzentwurf für das Schulwahlgesetz ergebe. Eine Pflicht zur
Entscheidung über die Einrichtung von Jahrgangsklassen 5 und 6 an
schulformbezogenen Gesamtschulen dürfte sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 SchVG
ergeben, in dem die Einrichtung 5. und 6. Jahrgangsklassen überhaupt nicht
erwähnt sei. Nach dieser Vorschrift seien die Schulträger verpflichtet und
berechtigt, u.a. Gymnasien zu errichten und fortzuführen. Ob bei Berücksichtigung
aller für das öffentliche Bedürfnis beachtlichen Faktoren eine Verpflichtung des
Antragsgegners zur Einrichtung 5. und 6. Jahrgangsklassen des gymnasialen
Bildungswegs bestehe, sei ungewiß. Unabhängig davon, ob dem Schulträger bei
der Beurteilung des öffentlichen Bedürfnisses ein Beurteilungsspielraum zustehe,
seien bei der Ermittlung dieses Bedürfnisses über die bestehenden
Ausbildungsmöglichkeiten hinaus so verschiedene Gesichtspunkte wie die
Elternwünsche für einen bestimmten Bildungsweg, die Auswirkungen der
Errichtung von Schulen auf das bestehende Angebot an Bildungsgängen, die
Eignung von Schulstandorten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit des
Schulweges und vieles andere mehr zu berücksichtigen, so daß das Bestehen
eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung 5. und 6. Jahrgangsklassen des
gymnasialen Bildungsweges allein durch die Darlegung der Kenntnis von 37
Anmeldungen für ein Gymnasium in ... nicht glaubhaft gemacht sei. Zudem sei
auch nicht glaubhaft gemacht, daß die im Hinblick auf Maßnahmen nach § 23 Abs.
1 SchVG notwendige Zustimmung des Kultusministers gemäß § 23 Abs. 4 SchVG
erteilt werden müßte.
Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde dem
Bevollmächtigten der Antragsteller im Verwaltungsstreitverfahren gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt, welches als Zugangsdatum den 5. September
1988 ausweist. Auf die dem Bevollmächtigten zugestellte Beschlußausfertigung ist
indessen als Zugangsdatum der 6. September 1988 aufgestempelt. Ebenso ist in
dem Fristenkalender des Bevollmächtigten der 6. September 1988 als
Eingangstag eingetragen.
II.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1988, der am selben Tage
beim Staatsgerichtshof eingegangen ist, Grundrechtsklage erhoben, zu deren
Begründung sie vortragen: Der Antrag sei rechtzeitig beim Staatsgerichtshof
eingegangen, denn entgegen der Eintragung auf dem Empfangsbekenntnis sei der
angegriffene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dem damaligen
Bevollmächtigten der Antragsteller nicht schon am 5. September 1988, sondern
erst am 6. September 1988 zugestellt worden. Im Büro des damaligen
Bevollmächtigten sei der Eingangsstempel versehentlich zu spät weitergestellt
worden. Der Eingangsstempel auf der Entscheidung weise das richtige Datum aus.
Auch aus der Eintragung im Fristenkalender folge, daß die Entscheidung erst am 6.
September 1988 zugestellt worden sei.
Mit der Grundrechtsklage werde die Verletzung der Artikel 1, 5, 55, 56, 59 Abs. 2
HV gerügt. Die angefochtene Entscheidung verletze sie - die Antragsteller - auch
in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Durch die Darlegung, daß
mindestens 37 Elternpaare ihre Kinder für das Schuljahr... für ein einzurichtendes
Gymnasium in ... gemeldet hätten und daß ab der Jahrgangsstufe 7 in ...
Gymnasial- und Realschulunterricht angeboten werde, sei ein öffentliches
Bedürfnis für die Einrichtung einer 5. Gymnasialklasse nachgewiesen worden. Auch
hätten sie glaubhaft gemacht, daß die notwendige Zustimmung des
Kultusministers gemäß § 23 Abs. 4 SchVG erteilt worden wäre. Der Hessische
Verwaltungsgerichtshof hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß ein öffentliches
Bedürfnis für die Einrichtung der begehrten Gymnasialklasse nicht glaubhaft
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Bedürfnis für die Einrichtung der begehrten Gymnasialklasse nicht glaubhaft
gemacht worden sei. Das Gericht habe den Begriff der Glaubhaftmachung
eindeutig dahin "benutzt", daß die Antragsteller zur Darlegung eines öffentlichen
Bedürfnisses noch weitere Angaben zu den Elternwünschen für einen bestimmten
Bildungsweg, den Auswirkungen der Errichtung von Schulen auf das bestehende
Bildungsangebot sowie der Eignung des Schulstandortes... unter Berücksichtigung
der Zumutbarkeit des Schulweges und vieles andere mehr hätten machen
müssen. Dies widerspreche der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung
durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluß vom 10. Oktober 1986 (1
BvR 796/86).
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe auch den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Zwar sei es in einem Verfahren wegen Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes grundsätzlich nicht geboten, daß sich das Gericht über das von
den Beteiligten Vorgetragene hinaus eigene Informationen beschaffe. Von diesem
Grundsatz gebe es jedoch Ausnahmen. Diese seien dann gegeben, wenn einer der
Beteiligten sämtliche ihm erreichbaren Informationen dargelegt habe und weitere
Informationen, die das Gericht für notwendig erachte, allein und ohne jede
Schwierigkeiten von einer Behörde beschafft werden könnten. Darüber hinaus sei
es in dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht streitig gewesen, daß die
tatsächlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer 5. Gymnasialklasse in ...
vorgelegen hätten. Von daher hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch
keine weiteren unbestimmten Voraussetzungen für den Anspruch der
Antragsteller aufstellen dürfen.
Die Grundrechte der Artikel 2 und 3 des Grundgesetzes - GG - sowie auch des Art.
55 HV erforderten eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 5 Abs. 1, 23 Abs. 1
und 4 SchVG i.V.m. dem Schulwahlgesetz. Das Schulwahlgesetz habe das Ziel,
den Erziehungsberechtigten die Wahl des Bildungsweges für ihre Kinder wieder zu
eröffnen. Dementsprechend gebiete es der Gleichheitsgrundsatz, daß der
Bildungsweg Gymnasium allen Kindern in gleicher Weise eröffnet werde. Das
Schulwahlgesetz klammere in verfassungswidriger Weise diejenigen
Schulträgerbereiche aus, in denen vor dem Inkrafttreten des Förderstufen-
Abschlußgesetzes die Förderstufe eingeführt worden sei und Hauptschulen,
Realschulen und Gymnasien nicht mehr bestünden. Die Artikel 1, 5, 55, 56 und 59
Abs. 2 HV geböten daher eine verfassungskonforme Auslegung des
Schulwahlgesetzes und der §§ 5, 23 SchVG dahingehend, daß auch in
Schulträgerbereichen ohne Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien diese
wiedereinzurichten seien.
Der Antrag richte sich auch gegen die §§ 1 bis 3 SchWahlG selbst. Es gebe keine
sachbezogenen Gründe für eine Herausnahme der Schulträgerbereiche, in denen
die obligatorische Förderstufe schon vor dem Förderstufen-Abschlußgesetz
eingeführt worden sei. Die Nichtberücksichtigung dieser Schulträgerbereiche
verstoße gegen Artikel 1, 5, 55, 56 und 59 Abs. 2 HV.
Die Antragsteller haben auf eine Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom
19. April 1989 hin mit am 19. Juli 1989 beim Staatsgerichtshof eingegangenem
Schriftsatz vom 11. Juli 1989 ergänzend zur Sache Stellung genommen und zur
Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage folgendes ausgeführt:
Ihr Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs bestehe
trotz Zeitablaufs fort, weil vor dem Verwaltungsgericht in Kassel noch das
Hauptsacheverfahren anhängig sei, dessen Ausgang ganz wesentlich von der
Entscheidung im Grundrechtsklageverfahren abhänge. Ihr Anspruch auf
Einrichtung der 5. und 6. Gymnasialklasse sei zudem nicht hinfällig geworden. Der
Antragsteller zu 2) könne zwar nicht die 5. Klasse rückwirkend besuchen, es sei
denn, er würde das Schuljahr... freiwillig wiederholen. Seinem Anspruch auf
Unterrichtung in einer Gymnasialklasse ab Klasse 5 könne aber jedenfalls noch
insoweit Rechnung getragen werden, als das Schuljahr... und damit die Klasse 6
noch voll zur Verfügung stehe.
Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller zu 1) bestehe auch deshalb fort, weil
ihre am ... geborene Tochter... mit Beginn des Schuljahres... eine 5. Klasse
besuchen werde. Dieses Kind solle ebenfalls eine Gymnasialausbildung ab Klasse 5
erhalten. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben des vorliegenden Verfahrens müßten
sie für ihre Tochter schon jetzt eine Feststellungsklage erheben, um überhaupt
eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtzeitig vor Ablauf der 2 Jahre
erlangen zu können. Diese Klage wäre im Falle eines positiven Ausganges des
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erlangen zu können. Diese Klage wäre im Falle eines positiven Ausganges des
vorliegenden Grundrechtsklageverfahrens entbehrlich, da der Landkreis... dann
ohne weiteres eine 5. Gymnasialklasse einrichten würde, die die Tochter...
besuchen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 34, 165 ff.)
bestehe im übrigen das Rechtsschutzinteresse fort, wenn sich die unmittelbare
rechtliche Betroffenheit eines Grundrechtsklägers auf eine Zeitspanne
beschränke, in welcher dieser nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine
verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen könne. Würde in derartigen
Fällen das Rechtsschutzinteresse verneint, so würde der Grundrechtsschutz in
unzumutbarer Weise verkürzt werden. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall
gelten.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, der Staatsgerichtshof möge erkennen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 31. August 1988 - 6 TG 3400/88 - die Antragsteller in ihren Grundrechten
verletzt. Der vorgenannte Beschluß wird für kraftlos erklärt und die Sache an den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, daß das Gesetz zur Wiederherstellung der freien Schulwahl
im Lande Hessen und zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes und des
Schulpflichtgesetzes die Antragsteller in ihren Grundrechten verletzt.
III.
Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig, soweit
sie sich unmittelbar gegen das Schulwahlgesetz richtet. Insoweit hätten die
Antragsteller die einzuhaltende Jahresfrist versäumt. Die Grundrechtsklage sei
ferner unzulässig, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde. Die Antragsteller rügten, daß der
Verwaltungsgerichtshof das Erfordernis der Glaubhaftmachung im Rahmen des
Verfahrens über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - und die Einhaltung des im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86
VwGO) nicht hinreichend beachtet habe. Hierauf erstrecke sich die
Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs jedoch nicht, weil dies die Anwendung
und Auslegung von Bundesrecht betreffe.
Die im übrigen zulässige Grundrechtsklage sei unbegründet. Weder der
angefochtene Beschluß noch das im Rahmen von dessen Überprüfung mit zu
würdigende Schulwahlgesetz verletze die Antragsteller in den angeführten
Grundrechten. Auch eine andere Auslegung des Schulwahlgesetzes sei
verfassungsrechtlich nicht geboten. Die angefochtene Entscheidung verletze die
antragstellenden Eltern nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV. Hieraus
lasse sich ein Anspruch auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung bestimmter
Schulformen grundsätzlich nicht ableiten. Insbesondere sei die Schulform des
Gymnasiums nicht garantiert. Den Eltern stehe lediglich ein Wahlrecht zwischen
den verschiedenen vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen zu. Es müsse
allerdings eine substantielle Wahlmöglichkeit unter den anzubietenden, nach dem
Bildungsweg und dem Bildungsziel zu differenzierenden Schulformen bestehen
bleiben. Ein Schulsystem, bei dem die volle Differenzierung erst nach einer
Förderstufe/Orientierungsstufe während der Jahrgangsstufen 5 und 6 einsetze,
widerspreche diesen Grundsätzen nicht.
Die inzident zu überprüfenden §§ 1 bis 3 SchWahlG stünden ebenfalls nicht im
Widerspruch zu Art. 55 Satz 1 HV. Der Inhalt der angefochtenen Vorschriften des
Schulwahlgesetzes lasse erkennen, daß langjährig bestehende
Organisationsformen und -strukturen des Schulwesens nicht beseitigt werden
sollten; es sollte auch keine grundlegende Änderung des Schulwesens
herbeigeführt und nicht ein im ganzen nicht mehr bestehendes dreigliedriges
Schulsystem wieder eingeführt werden. Nur dort, wo es - wenn auch nur
eingeschränkt - noch bestanden habe, sollte das dreigliedrige Schulsystem wieder
in vollem Umfange hergestellt werden. Der Zwecke der gesetzlichen Regelung
gehe dahin, intakte, in sich geschlossene und funktionsfähige Strukturen in den
einzelnen Schulaufsichtsbereichen zu schaffen bzw. zu erhalten. Gegenüber
diesen verfassungsrechtlich unbedenklichen schulorganisatorischen
Entscheidungen könnten sich die Eltern mit einem Anspruch auf Einrichtung
bestimmter Schulen nicht durchsetzen. Wenn der Hessische
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bestimmter Schulen nicht durchsetzen. Wenn der Hessische
Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 SchVG die Auffassung
vertrete, allein der Umstand, daß eine größere Zahl von Erziehungsberechtigten
die Einrichtung einer Gymnasialklasse der Jahrgangsstufe 5 verlange, reiche für die
Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses nicht aus, so sei auch dies
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus den Artikeln 5 HV (Freiheit der Person) und 59 Abs. 2 HV (Eignung des
Schülers als Voraussetzung für den Zugang zu weiterführenden Schulen) könnten
die Erziehungsberechtigten bzw. die Schüler ebenfalls keinen Anspruch auf
Einrichtung oder Fortführung bestimmter Schulen herleiten. Auch die Rüge der
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 1 HV greife letztlich nicht durch.
Für die Beibehaltung der Förderstufe an den schulformbezogenen Gesamtschulen
(§ 3 Abs. 1 SchWahlG) gebe es sachliche Gründe, so daß dem Gesetzgeber nicht
der Vorwurf der Willkür gemacht werden könne. Soweit infolge der
unterschiedlichen Regelungen in den §§ 1 bis 3 SchWahlG in den einzelnen
Schulaufsichtsbereichen innerhalb der Jahrgangsstufen 5 und 6 in einem gewissen
Umfange unterschiedliche Schulstrukturen entstünden, überschreite dies ebenfalls
nicht die äußersten Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens und könne nicht
als evident unsachlich bewertet werden.
IV.
Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen. Er stimmt der
Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten im wesentlichen zu.
Hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes vertritt er die Auffassung, daß der
Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen die Schulträger auf Dauer
verpflichtet seien, eine bestimmte Mindestvielfalt an Schulformen anzubieten, für
das ganze Land im wesentlichen einheitlich regeln müsse. Auf Dauer könnten sich
also die unterschiedlichen Verpflichtungen der Schulträger bezüglich der von ihnen
zu erbringenden Unterrichtsangebote der Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht mit dem
Hinweis auf die vorgefundene verfestigte Schulstruktur verfassungsrechtlich
rechtfertigen lassen. In jedem Falle habe der Gesetzgeber aber anläßlich der
Aufhebung des Förderstufen-Abschlußgesetzes vom 3. Juli 1985 mindestens eine
Übergangsregelung treffen dürfen, die für einen begrenzten Zeitraum von etwa
zwei bis vier Jahren die Pflicht der Schulträger bezüglich der Vielfalt der
Schulangebote in Hessen nicht einheitlich regele. Auf Dauer hätten dann die
Schulträger im ganzen Land einheitlich nach § 23 SchVG zu entscheiden, wobei
offenbleibe, inwieweit die Maßstäbe des Schulwahlgesetzes in die Bedürfnisprüfung
gemäß § 23 Abs. 1 SchVG hineinwirkten.
Im Ergebnis beruhe der angegriffene Beschluß daher nicht auf der Anwendung
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder auf einer verfassungswidrigen Auslegung
der angewandten Vorschrift. Die Grundrechtsklage sei daher nicht begründet.
V.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozeßakte des
Staatsgerichtshofs sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der Beratung
gemachten Akten des Verwaltungsgerichts Kassel sowie des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen.
B
I.
Die Anträge sind unzulässig und daher zurückzuweisen.
Nach Art. 131 Abs. 1 HV i.V.m. § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 des Gesetzes
über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den Staatsgerichtshof
anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes
Grundrecht verletzt sei; der Antrag muß dieses. Grundrecht bezeichnen. Das
Verfahren wegen Verletzung des Grundrechts findet nur statt, wenn der
Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts
herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung
den Staatsgerichtshof anruft. Dieser prüft nur, ob die Entscheidung auf der
Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht.
Ein solcher Verstoß gegen die Verfassung liegt vor, wenn das Gericht bei der
Anwendung und Auslegung von Landesrecht hessisches Verfassungsrecht verletzt
hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf
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hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf
einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein von der Verfassung des Landes
Hessen gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine an sich
verfassungsgemäße Vorschrift vom Gericht im Einzelfall verfassungswidrig
angewendet worden ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl.
zuletzt Urteil vom 10.05.1989 - P.St. 1073 -).
1. Soweit sich die Grundrechtsklage unmittelbar gegen das Schulwahlgesetz
richtet, ist sie wegen Verspätung unzulässig. Eine Grundrechtsklage, mit der ein
Gesetz unmittelbar angegriffen werden soll, muß nach der ständigen
Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluß vom
29.05.1974 - P.St. 730 -, ESVGH 25, 42) binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des
angefochtenen Gesetzes erhoben werden. Diese Frist haben die Antragsteller mit
ihrer am 6. Oktober 1988 eingegangenen Grundrechtsklage versäumt, denn das
Schulwahlgesetz ist am 11. Juni 1987 in Kraft getreten.
2. Die Anträge im übrigen sind von den Antragstellern form- und fristgerecht
angebracht worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet
letztinstanzlich in Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123
VwGO. Die Grundrechtsklage richtet sich gegen diesen Beschluß.
Entgegen der Angabe auf dem Empfangsbekenntnis ist der Beschluß dem
Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht bereits am 5., sondern erst am 6. September 1988 zugestellt worden. Die
Antragsteller haben durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung ihres damaligen
Bevollmächtigten und durch Vorlage einer Ablichtung der entsprechenden
Kalenderseiten seines Fristenkalenders nachgewiesen, daß das gestempelte
Datum auf dem Empfangsbekenntnis falsch ist. Der Nachweis der Unrichtigkeit
des Datums auf einem Empfangsbekenntnis ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom
31.05.1979, NJW 1979, S. 2566).
3. Soweit die Antragsteller rügen, der angegriffene Beschluß verletze die Artikel 1,
5, 55, 56 und 59 Abs. 2 HV, steht der Zulässigkeit ihrer Grundrechtsklage jedoch
der Grundsatz der Subsidiarität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entgegen.
Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den den
Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO versagt worden ist, kann
zwar grundsätzlich Gegenstand einer Grundrechtsklage sein, denn gegenüber dem
Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
selbständig (StGH, Beschluß vom 14.04.1989 - P.St. 1076 -). Die Antragsteller
haben auch gemäß § 48 Abs. 3 StGHG den Rechtsweg im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft.
Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert jedoch, daß ein Antragsteller über das
Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung
stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen
Verfahrens zu erwirken, dieses also möglichst entbehrlich zu machen. Der
Subsidiaritätsgrundsatz soll zudem sichern, daß erst nach einer umfassenden
fachgerichtlichen Vorprüfung dem Verfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren
Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung
und Rechtsauffassungen der Gerichte vermittelt werden; zugleich wird damit der
verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung
entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz auch gegen
Grundrechtsverletzungen gewähren (BVerfG, Beschluß vom 26.01.1988, BVerfGE
77, 381 [401]). Hiermit ist die Auffassung der Antragsteller nicht vereinbar, sie
hätten gerade im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht anhängige
Hauptsacheverfahren ein rechtliches Interesse an einer vorgängigen Entscheidung
des Staatsgerichtshofs im vorliegenden Grundrechtsklageverfahren. Es liefe dem
Subsidiaritätsprinzip gerade zuwider, bei verfassungsgerichtlicher Überprüfung von
Entscheidungen im Eil verfahren Fragen zu klären, bevor das Fachgericht im
Hauptsacheverfahren darüber entschieden hat.
Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen
eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
allerdings dann nicht entgegen, wenn spezifische, allein die Entscheidung über den
vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht
werden oder wenn einem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg in
der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entsteht (vgl. StGH,
Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117; BayVfGH,
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Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117; BayVfGH,
Entscheidung vom 14.10.1988 - Vf. 68-VI-87 -), ferner wenn die Verweisung auf
das Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage
unzumutbar wäre, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG auch von der
Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne abgesehen werden kann (vgl. zur
entsprechenden Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluß vom
01.02.1989, DVBl. 1989, S. 409 f.). Keiner dieser Fälle liegt hier vor:
a) Mit Ausnahme der behaupteten Verletzung des Grundrechts auf rechtliches
Gehör, auf die später einzugehen sein wird, betreffen die Rügen der Antragsteller
die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Antrags, eine Klasse 5 eines
Gymnasiums zum Schuljahresbeginn... einzurichten und den Antragsteller zu 2) in
diese Klasse aufzunehmen. Es werden insoweit keine Verletzungen von
Grundrechten allein durch das Eil verfahren selbst geltend gemacht, die Ablehnung
der Einrichtung der begehrten Gymnasialklasse zum 1. August ... bildet den
eigentlichen Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens.
b) Den Antragstellern entsteht durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der
Hauptsache kein Nachteil, denn die Realisierung des geltend gemachten
Anspruchs auf Einrichtung der Klasse 5 zum 1. August ... war bereits bei Anrufung
des Staatsgerichtshofs durch Zeitablauf unmöglich geworden, der behauptete
Rechtsnachteil ist irreversibel eingetreten. Eine etwaige aktuelle
Grundrechtsverletzung kann also insoweit weder im Hauptsacheverfahren noch im
vorliegenden Grundrechtsklageverfahren beseitigt werden. Dasselbe gilt auch für
die Einrichtung einer Gymnasial klasse 6 vom 1. August ... an, nachdem das
Schuljahr bereits begonnen hat. Ob hierauf überhaupt abgestellt werden darf,
obwohl die Neueinrichtung allein einer Klasse 6 im Ausgangsverfahren
(Eilverfahren) gar nicht ausdrücklich Gegenstand des Antrags gewesen ist,
erscheint fraglich. Jedenfalls würden die organisatorischen Maßnahmen, die für die
Einrichtung einer solchen Klasse - und sei es auch an einer bestehenden
schulformbezogenen Gesamtschule - notwendig wären, zu einem weiteren
Zeitverlust führen, der einen sinnvollen Beginn des Unterrichts noch in diesem
Schuljahr ausschließen würde. Es bedeutet somit für die Antragsteller keinen
zusätzlichen Nachteil, wenn sie in diesem Verfahrensstadium auf das
Hauptsacheverfahren verwiesen werden, um in diesem eine allenfalls noch
mögliche feststellende Entscheidung herbeizuführen.
c) Den Antragstellern ist die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache
auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt unzumutbar, daß das
Hauptsacheverfahren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Der
Staatsgerichtshof, der sich nicht an die Stelle des Fachgerichts setzen darf, kann
diesen Gesichtspunkt lediglich im Wege einer Evidenzprüfung berücksichtigen. Er
ist allenfalls dann gehindert, einen Antragsteller auf den Rechtsweg in der
Hauptsache zu verweisen, wenn die Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig
oder sachlich aussichtslos ist.
Die Beschränkung der Überprüfung der Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens
durch den Staatsgerichtshof auf eine offensichtliche Unzulässigkeit hin steht im
Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 30.10.1980 -
P.St. 908 -, StAnz. 1981, S. 1655) zur Erschöpfung des Rechtswegs im engeren
Sinne. Danach ist von allfälligen Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens auch
dann Gebrauch zu machen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels mit
ungewissem Ausgang erst noch erstritten werden muß, sofern die Unzulässigkeit
des Rechtsmittels nicht offensichtlich ist.
Die Hauptsacheklage der Antragsteller ist nicht offensichtlich unzulässig. Dabei
kann offenbleiben, ob es sich bei der bereits am 8. Juni 1988 beim
Verwaltungsgericht in Kassel erhobenen Klage um eine Verpflichtungsklage oder
um eine allgemeine Leistungsklage handelt und ob diese nunmehr nach
Erledigung des Begehrens auf Einrichtung der Klasse 5 zum 1. August ... auf eine
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder eine
Feststellungsklage nach § 43 VwGO umzustellen ist. Das für die Zulässigkeit beider
Klagearten jeweils erforderliche Feststellungsinteresse kann jedenfalls nicht als
offensichtlich ausgeschlossen betrachtet werden.
Die Klage der Antragsteller ist auch nicht als in der Sache offensichtlich
aussichtslos (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 01.02.1989, a.a.O.) anzusehen.
Eine dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Rechtsprechung, die
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Eine dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Rechtsprechung, die
eine Klage in der Hauptsache eindeutig aussichtslos erscheinen ließe, gibt es
nicht. Das Schulwahlgesetz ist wenig länger als ein Jahr in Kraft. In dieser Zeit
konnte sich eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung dieses Gesetzes und
zu seinen etwaigen Auswirkungen auf schulorganisatorische Vorschriften in
anderen Gesetzen nicht ausbilden.
d) Schließlich hält der Staatsgerichtshof das vorliegende
Grundrechtsklageverfahren nicht für einen Fall, in dem das Subsidiaritätsprinzip
deshalb zurückzutreten hätte, weil die Voraussetzungen gegeben wären, unter
denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könnte (§
48 Abs. 1 Satz 3 StGHG und ähnlich § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, vgl. hierzu
BVerfG, Beschluß vom 01.02.1989, a.a.O.).
Die Antragsteller haben - wie bereits dargelegt - keinen zusätzlichen Nachteil mehr
zu gewärtigen, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr für sie.
Einen solchen zusätzlichen Nachteil bzw. eine Wiederholungsgefahr können die
Antragsteller zu 1) aber auch nicht hinreichend sicher mit dem Hinweis darauf
begründen, ihre Tochter... solle vom Schuljahr... an ebenfalls eine
Gymnasialausbildung ab Klasse 5 erhalten. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der
in der Zukunft liegende Fall der Tochter... Bedeutung für die Beantwortung der
Frage haben kann, ob in dem hier zu entscheidenden Fall des Sohnes, also des
Antragstellers zu 2), entgegen dem Subsidiaritätsprinzip eine vorgängige
verfassungsrechtliche Klärung vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs
erfolgen muß.
Zudem zeichnet sich die Gefahr einer "Wiederholung" der behaupteten
Grundrechtsverletzung hinsichtlich der Tochter... nicht hinreichend konkret ab. Sie
hängt von einer ganzen Reihe von Umständen und künftigen Entwicklungen ab, die
sich jetzt noch nicht übersehen lassen. Dazu gehören zum Beispiel das
Fortbestehen der jetzigen Absichten der Antragsteller zu 1), die Eignung der
Tochter zum Besuch der Gymnasialklasse 5, die Anzahl geeigneter Interessenten
und die schulorganisatorischen Maßnahmen, die der Schulträger bis dahin
getroffen hat.
Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind aber auch nicht von derart
grundlegender und allgemeiner Bedeutung (§§ 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG, 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG), daß ihre verfassungsgerichtliche Klärung gerade zum jetzigen
Zeitpunkt unter Durchbrechung des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich wäre.
Die Rechtsfragen betreffen im wesentlichen die Auslegung und Anwendung des
Schulwahlgesetzes im Lichte der geltend gemachten Grundrechte. Der
wesentliche Regelungsinhalt des Gesetzes besteht aber darin, mit Wirkung auf -
nunmehr bereits in der Vergangenheit liegende - bestimmte Zeitpunkte
(01.08.1987 bzw. 01.08.1988) schulorganisatorische Entscheidungen generell zu
treffen oder im Einzelfall zu ermöglichen. Der Streit darüber, ob diese
Stichtagsregelung, die - wie der Landesanwalt zu Recht ausführt - objektiv den
Charakter einer Übergangsregelung für einen überschaubaren Zeitraum hat,
während auf Dauer landesweit wieder die allgemeinen Regelungen des
Schulverwaltungsgesetzes über die Schulorganisation Geltung beanspruchen
werden, die Grundrechte der Antragsteller aus Artikeln 1, 5 und 55 HV verletzt, ist
nicht von solchen Gewicht und solch allgemeiner Bedeutung, daß die
verfassungsgerichtliche Entscheidung der fachgerichtlichen Überprüfung vorgehen
müßte. Gerade in den Fällen, in denen sich das ursprüngliche Sachinteresse
infolge Zeitablaufs in ein "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" gewandelt hat, muß
die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst dem obersten
Fachgericht überlassen werden. Anderenfalls übernähmen die Verfassungsgerichte
die Aufgaben der Revisionsinstanzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 01.02.1989,
a.a.O.).
4. Die Anträge sind auch unzulässig, soweit die Antragsteller die Versagung des
rechtlichen Gehörs durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof rügen.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensgrundrecht auch der
Hessischen Verfassung (vgl. StGH, Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -,
a.a.O.). Es kommt hier nicht darauf an, ob der Staatsgerichtshof die Beachtung
dieses Grundrechts in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren prüfen kann.
Auch kann dahingestellt bleiben, ob in Anbetracht der materiellen Erledigung des
Ausgangsverfahrens überhaupt ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an
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Ausgangsverfahrens überhaupt ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller an
einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung wegen einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs bestehen kann. Die Antragsteller haben jedenfalls nicht
hinreichend dargetan, daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieses
Verfahrensgrundrecht verletzt hat.
Nach § 46 Abs. 1 StGHG muß der Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der
Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich der Mißbrauch
oder die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Es genügt nicht, ein Grundrecht
nur zu benennen (StGH, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988 S.
1873). Das Vorbringen muß vielmehr eine Grundrechtsverletzung als möglich
erscheinen lassen (vgl. StGH, Beschluß vom 17.09.1979 - P.St. 889 -).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragsteller nicht.
Ihre Rügen betreffen in Wahrheit nicht das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Die
Antragsteller äußern nämlich der Sache nach die Auffassung, durch die Darlegung,
daß mindestens 37 Elternpaare ihre Kinder für das Schuljahr... für ein
einzurichtendes Gymnasium in ... angemeldet hätten und daß ab Jahrgangsstufe 7
in ... Gymnasial- und Realschulunterricht angeboten werde, hätten sie ein
öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 23 Abs. 1 SchVG für die Einrichtung der
begehrten Gymnasialklasse nachgewiesen. Wenn sie in diesem Zusammenhang
weiter vortragen, der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätte keine zusätzlichen
Voraussetzungen für die Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses und somit auch
für die Bejahung ihres Anspruchs aufstellen dürfen, so wenden sie sich gegen die
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des öffentlichen Bedürfnisses durch
den Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der
Hessische Verwaltungsgerichtshof hätte weitere etwa feststellungsbedürftige
Tatsachen selbst aufklären müssen, hat dies mit dem Grundrecht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs ebenfalls nichts zu tun. Insoweit rügen sie lediglich die
Auslegung und Anwendung von einfachem Bundesrecht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.