Urteil des StGH Hessen vom 11.02.2009

StGH Hessen: öffentliche sicherheit, rechtsschutz, subsidiarität, hessen, anzeige, genehmigung, rechtsnorm, erwerb, verfassungsbeschwerde, wild

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 2184
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43a Abs 1 S 1 SOG HE, §
43a Abs 1 S 3 SOG HE, § 43a
Abs 2 S 1 SOG HE, Art 133
Abs 1 S 1 Verf HE, § 24 Abs 1
StGHG HE
Leitsatz
1.Die gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklage eines selbst, gegenwärtig
und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers genügt nur dann dem Grundsatz der
Subsidiarität, wenn der Kläger nicht in zumutbarer Weise fachgerichtlichen Rechtsschutz
erlangen kann.
2. Bedarf die angegriffene Norm keines besonderen Vollzugsaktes mehr und ist ihre
Anwendung auf einen bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig, so
kommt als zumutbarer Rechtsbehelf insbesondere eine Klage auf Feststellung in
Betracht, dass die angegriffene Norm insoweit für den Kläger keine rechtlichen
Wirkungen entfaltet.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen den durch Art. 1
Nr. 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634) neu
in das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
eingefügten § 43a. Die Vorschrift lautet:
(1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden
Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand
Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und
ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich
sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot
zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der
Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke
der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen
werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für zum Zeitpunkt seines
Inkrafttretens bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wild lebenden Art, wenn die
Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der
Bezirksordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 bereits erzeugte
Nachkömmlinge.
(3) Die §§ 11 bis 43 bleiben unberührt.
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(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach Abs.
1 Satz 1 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden. Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), ist
anzuwenden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksordnungsbehörde.
Das Änderungsgesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen vom 8. Oktober 2007 verkündet und ist gemäß Art. 2 am Tage nach der
Verkündung, also am 9. Oktober 2007, in Kraft getreten.
II.
Der Antragsteller hält und züchtet nichtgewerblich seltene Schlangenarten. Er hält
vor allem Giftschlangen und sieht sich durch § 43a HSOG in seinen Grundrechten
aus Art. 1, 2 und 45 der Verfassung des Landes Hessen (Hessische Verfassung -
HV -) verletzt. Darüber hinaus rügt er die Verletzung von Art. 20a des
Grundgesetzes (GG). § 43a HSOG schränke die durch Art. 2 HV geschützte
allgemeine Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise ein. Wolle er neue Tiere
erwerben, müsse er gemäß § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG ausführlich zu begründende
Anträge stellen, ohne sicher sein zu können, ob seine Begründung ausreichend
sei. Selbst wenn er eine Genehmigung erhalte, führe die lange Verfahrensdauer -
jedenfalls bei einem geplanten Erwerb einzelner, spezieller Tiere (Zuchttiere oder
Tiere eines bestimmten Stammes) - dazu, dass das fragliche Tier zwischenzeitlich
an andere Interessenten verkauft werde. Dadurch würden Zucht und Weiterzucht
(beispielsweise zur Blutauffrischung) praktisch unmöglich. § 43a HSOG schränke
die Handlungsfreiheit auch unverhältnismäßig ein, da die Vorschrift nur auf
nichtgewerbliche Halter von gefährlichen Tieren Anwendung finde und folglich zur
Gefahrenabwehr ungeeignet sei. Hierbei werde nämlich außer Acht gelassen, dass
auch gewerbliche Halter Gefahren verursachen könnten. Die von gewerblichen
Tierhaltern abzulegende Sachkundeprüfung nach § 11 des Tierschutzgesetzes
lasse nicht den Schluss zu, nichtgewerblichen Tierhaltern fehle die Sachkunde.
Geeignete Gefahrenabwehrvorschriften, durch die beispielsweise
Sicherheitsbestimmungen oder Sachkundenachweise vorgeschrieben werden
könnten, müssten daher ausnahmslos alle Halter erfassen. Durch den begrenzten
persönlichen Anwendungsbereich verstoße § 43a HSOG auch gegen den
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 1 HV. Für die Ungleichbehandlung von
gewerblichen und nichtgewerblichen Tierhaltern gebe es keinen sachlichen Grund,
denn gewerbliche Tierhalter seien aus den genannten Gründen nicht per se
sachkundiger. Bei alledem müsse auch bedacht werden, dass in den letzten Jahren
keine Unfälle mit giftigen Tieren vorgekommen seien. Hingegen verursachten
Hunde durch Bisse zahllose Schäden und dürften gleichwohl – von wenigen
Ausnahmen abgesehen – ohne jede Einschränkung gehalten werden. Für die durch
§ 43a HSOG bewirkte Schlechterstellung im Vergleich zu Hundehaltern gebe es
daher ebenfalls keinen Grund. Daneben werde sein durch Art. 45 HV geschütztes
Eigentumsrecht verletzt. Insofern sieht der Antragsteller § 43a HSOG als Inhalts-
und Schrankenbestimmung an. Derartige Bestimmungen müssten
verhältnismäßig sein. Dies sei aber nicht der Fall, da die mit der Vorschrift
bezweckte Gefahrenabwehr auch durch mildere, auf alle Halter anzuwendende und
damit verfassungskonforme Mittel erreicht werden könnte, beispielsweise durch
einen besonderen Sachkundenachweis oder Auflagen zur Sicherung der Gehege.
Überdies werde sein Nutzungsrecht an den ihm gehörenden Tieren
unverhältnismäßig eingeschränkt. Die jetzige Regelung zwinge ihn dazu, die Tiere
einzeln zu halten, um deren Vermehrung während der Wartezeit auf eine
entsprechende ordnungsbehördliche Genehmigung zu verhindern. Damit werde
schon der Einsatz derjenigen Tiere zu Zuchtzwecken vereitelt, deren Haltung durch
eine bloße Anzeige nach § 43a Abs. 2 Satz 1 HSOG auch über den 30. April 2008
hinaus legal bleibe. Darüber hinaus sei die Einzelhaltung der hier in Rede
stehenden Tiere nicht artgerecht, so dass er durch § 43a HSOG zu Verstößen
gegen das Tierschutzgesetz gezwungen werde. In diesem Zusammenhang
verweist der Antragsteller darauf, dass weibliche Reptilien auch bei getrennter
Haltung unbefruchtete Eier ablegten. Dadurch wiederum komme es häufig zu sog.
Legenot, die bisweilen zum Verenden des Tieres führe. All dies sei mit dem
grundgesetzlich festgeschriebenen Auftrag zum Tierschutz unvereinbar. Zudem
könne er den weit reichenden Verpflichtungen nicht nachkommen, die das
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könne er den weit reichenden Verpflichtungen nicht nachkommen, die das
Bundesnaturschutzgesetz und die Landesnaturschutzgesetze für die Haltung vom
Aussterben bedrohter Tiere vorsähen.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass er durch § 43a HSOG, eingefügt durch das Neunte Gesetz
zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 621), in seinen in der Hessischen
Verfassung gewährten Grundrechten verletzt ist.
III.
Die Hessische Landesregierung hält den Antrag für unzulässig. Richte sich – wie
hier – eine Grundrechtsklage unmittelbar gegen ein Gesetz, sei die
Antragsbefugnis zur Wahrung des allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatzes sowie
zur Vermeidung von Popularklagen auf die Fälle beschränkt, in denen eine eigene,
gegenwärtige und unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit durch die gesetzliche
Bestimmung, deren Verfassungswidrigkeit behauptet werde, substantiiert
dargelegt werde. Daran gemessen habe der Antragsteller nicht plausibel
dargelegt, dass er durch § 43a HSOG in seinen Grundrechten verletzt sein könne.
Bis zum Stichtag 30. April 2008 fehle es schon an der gegenwärtigen
Betroffenheit, da er bis dahin seine schon vor dem 9. Oktober 2007 gehaltenen
oder zu diesem Zeitpunkt erzeugten Giftschlangen nicht verbotswidrig halte und er
es in der Hand habe, durch eine Anzeige die Verbotswirkung auch über diesen
Stichtag hinaus nicht eintreten zu lassen. Zeige er bis dahin die Haltung der bei
Inkrafttreten der angegriffenen Regelung bereits von ihm gehaltenen oder der
bereits erzeugten Nachkommen dieser Tiere an, so handele er auch nach dem 30.
April 2008 nicht verbotswidrig und es fehle damit an der unmittelbaren
Selbstbetroffenheit. Sollte ihm die Haltung später erzeugter Nachkömmlinge bzw.
der Erwerb und die Züchtung weiterer Giftschlangen nicht erlaubt werden, könne er
sich gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht wehren und den
Rechtsweg ausschöpfen. Vorher sei die Erhebung der Grundrechtsklage
unzulässig, da es einem Antragsteller im Regelfall zuzumuten sei, auch bei geltend
gemachter Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zunächst Rechtsschutz vor den
Fachgerichten zu suchen. Dort könne er auch die Argumente zur Prüfung vorlegen,
die er mit der Grundrechtsklage vorgebracht habe. Teile das Fachgericht seine
Bedenken, habe es das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des
Staatsgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
Anderenfalls könne der Antragsteller die letztinstanzliche Entscheidung mit
Grundrechtsklage oder Verfassungsbeschwerde angreifen. Damit sei ein
wirksamer Grundrechtsschutz ebenso gewährleistet wie eine sachgerechte
Befassung der Verfassungsgerichte, denen die Sach- und Rechtslage dann so
unterbreitet werde, wie sie von einem auf die einschlägige Materie spezialisierten
Fachgericht gesehen worden sei.
IV.
Der Hessische Landtag und die Landesanwaltschaft haben Gelegenheit zur
Äußerung erhalten. Der Präsident des Hessischen Landtages hat mit Datum vom
4. Dezember 2007 mitgeteilt, der Ältestenrat des Hessischen Landtages habe auf
seiner Sitzung vom selben Tage beschlossen, von einer Stellungnahme nach § 43
Abs. 4 Satz 3 StGHG abzusehen. Die Landesanwaltschaft hat keine
Stellungnahme abgegeben.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Die Grundrechtsklage genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist
die Grundrechtsklage eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig
und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers dann unzulässig, wenn er in
zumutbarer Weise Rechtsschutz bei den Fachgerichten erlangen kann. Sieht eine –
möglicherweise – grundrechtsverletzende Regelung Ausnahmen vor, so muss ein
Grundrechtskläger versuchen, die Beseitigung des Eingriffs unter Berufung auf die
Ausnahmeregelung zu erwirken, wenn dies nicht vollkommen aussichtslos ist
(BVerfGE 78, 58 [69]; BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 BvR
2639/08 -, juris). Scheitert er damit oder fehlt es bereits an einer
2639/08 -, juris). Scheitert er damit oder fehlt es bereits an einer
Ausnahmeregelung, muss ein Grundrechtskläger vor der Anrufung eines
Verfassungsgerichts grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit seinem Anliegen
befassen, da es zu den Aufgaben eines jeden Gerichts gehört, im Rahmen seiner
Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (StGH,
Beschluss vom 13. September 1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 [2087]).
Dabei hat ein Grundrechtskläger alle diejenigen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, die
nicht offensichtlich unzulässig sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass einem
Verfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell
zuständiges Gericht unterbreitet wird, so dass es nicht auf ungesicherter
Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft. Diese
Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn - wie hier - das
angegriffene Gesetz der Verwaltung oder den Gerichten einen Auslegungs- oder
Entscheidungsspielraum lässt, der für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit
Gewicht erlangen kann (BVerfGE 74, 69 [75]; 79, 1 [20]; (BVerfG [K], Beschluss
vom 2. Dezember 2008 - 1 BvR 2639/08 -, juris). Der Grundsatz der Subsidiarität
verlangt allerdings nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der Grundrechtsklage
gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann erst im
Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen
kann. Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise auch
dann nicht, wenn sie dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, etwa weil dies
offensichtlich aussichtslos wäre, ferner wenn die angegriffene Regelung den
Antragsteller zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden
können, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen gemäß § 44 Abs. 2 StGHG von der Erschöpfung des Rechtsweges
abgesehen werden kann (StGH, Beschluss vom 13. September 1989 - P.St. 1077 -
, StAnz. 1989, S. 2084 [2087]; BVerfGE 79, 1 [20]). Droht einem
Grundrechtskläger, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der
Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er
nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage allerdings gehalten
sein, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts wenigstens den Rechtsweg im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen (BVerfG [K], NVwZ 2004,
977 [979]). Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche
Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es nicht gehindert, vor der im
Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Staatsgerichtshofs
vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven
Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht
vorweggenommen wird (dazu BVerfGE 86, 382 [389]). Kann der mit dem
Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine Klärung der
verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, im
einschlägigen Rechtsweg indes überhaupt nicht erreicht werden, ist die vorherige
Anrufung der Gerichte gleichfalls entbehrlich (BVerfGE 79, 1 [20]). Gemessen an
diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass es dem Antragsteller
unzumutbar gewesen wäre, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch
zu nehmen. Als Rechtsbehelf kommt insbesondere eine Feststellungsklage vor
den Verwaltungsgerichten in Betracht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass
der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben,
halten und züchten darf (vgl. BVerfGE 74, 69 [76]; 115, 81 [95]; BVerfG [K], NVwZ-
RR 2000, 473; BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]; BVerfGK 4, 113 [114]). Die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die herrschende Meinung in
der Literatur halten derartige Feststellungsklagen gerade dann für zulässig, wenn -
wie hier der Fall - die Norm keines besonderen Vollzugsaktes mehr bedarf und ihre
Anwendung auf einen bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist
(BVerwGE 111, 276 [278]; 124, 47 [54]; BVerwG, NJW 1983, 2208 f.; BVerwG, DVBl.
2000, 636 f.; BVerwG, DVBl. 2007, 1372 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, §
43 Rdnr. 8a ff.; Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand: 16. Erg.Lfg. März 2008, § 43 Rdnr. 25;
Happ in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, § 43 Rdnr.
9; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung s. VGH Kassel, NVwZ 2006, 1195
[1198 f.]; VGH Baden-Württemberg, DÖV 2007, 477 [478]; OVG Hamburg, NVwZ-
RR 2007, 97 [100 f.]). Teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung des Klägers, §
43a HSOG verstoße gegen die Hessische Verfassung, so setzt es das Verfahren
aus und führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei (Art. 133 Abs. 1
Satz 1 HV i.V.m. § 41 StGHG). Hält es § 43a HSOG für vereinbar mit der
Hessischen Verfassung, muss es bei dessen Auslegung die Grundrechte des
Antragstellers beachten. Gegen die klageabweisende letztinstanzliche
Entscheidung ist die Grundrechtsklage möglich (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGHG).
Auch wenn über die Vereinbarkeit von § 43a HSOG mit der Hessischen Verfassung
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Auch wenn über die Vereinbarkeit von § 43a HSOG mit der Hessischen Verfassung
verbindlich nur der Staatsgerichtshof entscheiden kann, ermöglicht die
verwaltungsgerichtliche Vorbefassung eine umfassende Aufbereitung der Sach-
und Rechtsfragen. Gerade dies bezweckt der Grundsatz der Subsidiarität der
Grundrechtsklage (vgl. insoweit zur Verfassungsbeschwerde: BVerfG [K], NVwZ
2004, 977 [979] m.w.N.). Soweit das Verbot des § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG Tiere
des Antragstellers betrifft, die bei Inkrafttreten der Norm am 9. Oktober 2007 von
ihm gehalten wurden oder schon erzeugt waren, hätte er im Übrigen gemäß § 43a
Abs. 2 Satz 1 HSOG diesen Sachverhalt lediglich bis zum 30. April 2008 der
Bezirksordnungsbehörde schriftlich anzeigen müssen. Bereits die bloße schriftliche
Anzeige hätte die Verbotswirkung ohne Weiteres beseitigt. Wie die Einreichung der
Grundrechtsklage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des § 43a HSOG
zeigt, muss sich der Antragsteller über diese Möglichkeit im Klaren gewesen sein.
Er hätte somit von da an noch fast ein halbes Jahr Zeit gehabt, die Haltung
schriftlich anzuzeigen. Sollte er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
haben oder geht es um den Erwerb und die Zucht neuer Tiere ab dem 9. Oktober
2007, so hat der Antragsteller nach § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG die Möglichkeit,
eine Ausnahme von dem Verbot nach § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG zu beantragen.
Wird die Genehmigung verweigert, kann über die Rechtmäßigkeit dieser
gesetzesanwendenden Maßnahme eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung
herbeigeführt werden (so auch BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1
BvR 2639/08 -, juris). Die Durchführung des behördlichen Erlaubnisverfahrens mit
anschließender Anrufung des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller auch
zumutbar. Die Notwendigkeit, im Erlaubnisverfahren Anträge zu begründen, um
der zuständigen Behörde Grundlagen für deren Entscheidung zu geben, ist -
entgegen der Einschätzung des Antragstellers - der Normalfall und keinesfalls
unzumutbar. Dies gilt auch für die vom Antragsteller hervorgehobene Unsicherheit
über die Entscheidung, da diese Ungewissheit des Ausgangs ein weiteres
Wesensmerkmal von Erlaubnisverfahren ist, bei denen die Behörde einen im
Gesetz genannten Begriff – hier: das „berechtigte Interesse“ an der Haltung –
auszulegen hat (in diesem Sinne auch BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember
2008 - 1 BvR 2639/08 -, juris). Bei einer ablehnenden Entscheidung wäre die
anschließende Erhebung einer Klage nur dann unzumutbar, wenn die Anrufung der
Fachgerichte offensichtlich aussichtslos wäre, beispielsweise weil ein Abweichen
von einer gesicherten Rechtsprechung nicht zu erwarten ist (BVerfGE 68, 376 [380
f.]; 79, 1 [20]; 86, 382 [387]; 102, 197 [208]). Der Misserfolg eines vom
Antragsteller zu betreibenden Verwaltungsgerichtsverfahrens stünde jedoch
gerade nicht von vornherein fest. Die Entscheidung der Bezirksordnungsbehörde
über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG
steht im Ermessen der Behörde, auf dessen fehlerfreie Ausübung der Antragsteller
einen Anspruch hat. Ob ein Ermessensfehler vorliegt, ist - in dem durch § 114 Satz
1 VwGO gezogenen Rahmen - der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle zugänglich (dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 7. Aufl. 2008, § 25
Rdnr. 22 ff.). Da zudem bei einer erst unlängst in Kraft getretenen
Gesetzesbestimmung eine gefestigte Rechtsprechung naturgemäß (noch) nicht
vorliegt, ist der Ausgang eines solchen Verfahrens offen. Im Übrigen ist es dem
Antragsteller unbenommen, vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu
beantragen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.