Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: dbg, sozialversicherung, avg, hessen, normenkontrolle, versorgung, anwartschaft, aktivlegitimation, beamtenrecht, beamtenverhältnis

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St.96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die in § 95 des Hessischen Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und
Angestellten im Öffentlichen Dienst vom 25.VI.1948 (GVBl. S. 101) zugelassene
Weitergeltung des § 141 Abs. 2, Ziffer 2 und 3 des Deutschen Beamtengesetzes
widerspricht der Hessischen Verfassung.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
I.
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts Kassel hat den Staatsgerichtshof um
Entscheidung darüber gebeten,
ob die nach § 95 des Hessischen Gesetzes über die Rechtsstellung- der
Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (HBG) vom 25.VI.1948 (GVBl. S.
101) für noch gültig erklärte Bestimmung des § 141 Abs. 2 des Deutschen
Beamtengesetzes (DBG) vom 26.I.1937 (RGBl. I S. 39) im Einklang mit der
Hessischen Verfassung (HV), insbesondere Art. 35, steht.
Der Antrag ist unter Berufung auf § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den
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Hiernach kann "der Präsident eines höchsten Gerichts" beim Staatsgerichtshof
"die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen"
beantragen.
Diese Prüfungsbefugnis geht auf die in Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 HV für den
Staatsgerichtshof getroffene Zuständigkeitsregelung zurück.
Der Antragsteller ist als Vorsitzender eines Oberversicherungsamts aktiv
legitimiert, den Staatsgerichtshof anzurufen, wenn die Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzesbestimmungen in Frage steht, die zum Rechtsgebiet der
Sozialversicherung gehören, was hier der Fall ist.
Die Oberversicherungsämter sind, was für die Aktivlegitimation in erster Linie
bedeutsam ist, nach Kompetenzen wie Struktur als Organe rechtsprechender
Staatsfunktion zu werten (so für das Spruchverfahren Wolff in MDR 1951 S. 67 ff).
Dem entspricht es, wenn Art. 96 Abs. 1 GG die "Sozialgerichtsbarkeit" als "
gleichgeordneten Träger der dritten, der rechtsprechenden Gewalt" in die
Gerichtsorganisation einstuft (Holtkotten in Bonner Kommentar Erl. II A 5 b zu Art.
96 GG).
Das Prinzip dieser Gleichordnung wäre aber in erheblicher Weise durchbrochen,
wenn dem Vorsitzenden eines Oberversicherungsamts, das im vorliegenden Falle
keiner höheren Instanz untergeordnet ist, eine Antragsberechtigung aus § 41 Abs.
1 StGHG versagt würde.
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Darauf, welche Amtsbezeichnung der Vorsitzende als Behördenleiter eines
Oberversicherungsamts führt, kann es ungeachtet des Wortlauts der einschlägigen
Vorschrift nicht ankommen.
Auch der Landesanwalt hat die Aktivlegitimation des Antragstellers bejaht.
II.
Die Antragsformulierung unterstellt eine nach § 95 HBG "für noch gültig erklärte
Bestimmung des § 141 Abs. 2 DBG."
Ergänzenden Ausführungen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß jene
Unterstellung auf § 141 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 DBG beschränkt sein soll.
Im Rahmen der Vorschrift des § 95 HBG wirken sich die genannten Bestimmungen,
wenn sie weitergelten, dahin aus, daß bei Wegfall einer im öffentlichen Dienst
erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten oder eine
gleichwertige Leistung für die Zeit der nach § 11 des
Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungsfreien Beschäftigung die
in § 18 AVG vorgeschriebene Nachentrichtung von Beiträgen für den
ausgeschiedenen Beamten wesentliche Einschränkungen erfährt. Sie unterbleibt,
wenn der Beamte (§ 141 Abs. 2 Ziff. 2 DBG) im Dienststrafverfahren nach §§ 31
Abs. 2, 43 HGS vbd. mit § 50 Abs. 1 Ziff. 4 DBG "aus dem Dienste entfernt"
worden, oder wenn (§ 141 Abs. 2 Ziff. 3 DBG) das Beamtenverhältnis mit
Rechtskraft eines auf Zuchthaus oder wegen vorsätzlich begangener Tat auf
Gefängnis von mindestens einem Jahr oder wegen vorsätzlicher hoch- oder
landesverräterischer Handlungen auf Gefängnis lautenden Strafurteils nach §§ 45
Abs. 1, 48 HBG vbd. mit § 53 DBG beendet worden ist. In diesen Fällen soll also der
Beamte des Versicherungsschutzes verlustig gehen, der ihm bei Wegfall jener
Anwartschaft durch Erfüllung der Nachversicherungspflicht seines Arbeitgebers
nach § 18 AVG in Übereinstimmung mit § 1242 a RVO gewährt wird.
III.
Der Landesanwalt hat die Frage aufgeworfen, "ob § 95 HBG mit § 141 Abs. 2 DBG
oder gar das HBG insgesamt nach Art. 125 GG als Bundesrecht fort gilt."
Die Frage läuft darauf hinaus, ob sich das Beamtenrecht des HBG in der Fassung
vom 25.VI.1948 für seinen Geltungsbereich als eine nach dem 8.V.1945 vollzogene
Abänderung früheren Reichsrechts, nämlich des DBG, darstellt. Alsdann wäre
gemäß Art. 125 Ziff. 2 GG jenes Beamtenrecht, sofern es nunmehr einen
Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, am
23.V.1949 mit Inkrafttreten des Grundgesetzes Bundesrecht geworden.
Erheblich ist diese Frage, weil auch sie die Entscheidungsbefugnis des
Staatsgerichtshofs im vorliegenden Fall zweifelhaft werden läßt.
Zur Normenkontrolle im Sinne von Art. 131 und 132 kompetent ist nämlich der
Staatsgerichtshof nur insoweit, als die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der
HV geprüft werden soll (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs vom 7.VII.1950 Abschnitt
VI c in P. St. 62 – Hess. Staatsanz. Nr. 37 vom 16.IX.1950).
Es kommt also darauf an, ob einstweilen Versorgungsbestimmungen des DBG
unverändert in das HBG übernommen worden sind oder nicht. Nach Auffassung
des Staatsgerichtshofs bedeutet es jedoch keine Abänderung im Sinne von Art.
125 Ziff. 2 GG, wenn diese Versorgungsbestimmungen, die nach dem
Zusammenbruch Landesrecht geworden sind (vgl. Bericht über Weinheimer
Tagung 1949 in "Bundesrecht und Bundesgesetzgebung" Wolfgang Metzner-
Verlag, Frankfurt/Main S. 194 unter "Ergebnisse" Ziff. II 2 und Holtkotten a. a. O.
Erl. II 2 a zu Art. 125 GG) mit dem Inkrafttreten des HBG nach § 95 daselbst nur
noch "sinngemäß weitergelten" sollen.
Ebensowenig können Abwandlungen, welche das DBG durch andere
Bestimmungen des HBG erfahren haben mag, die Annahme rechtfertigen, daß
etwa hier Reichsrecht in complexu , mithin einschließlich der umstrittenen
Versorgungsbestimmungen, in Bundesrecht transformiert worden sei. Der
Staatsgerichtshof sieht vielmehr im DBG eine jeder Gesetzeskodifikation eigene
Regelung mehrerer in sich selbständiger Rechtsmaterien. Alsdann aber ist "die
Frage, ob fortgeltendes Recht auf der Bundes- oder Landesebene fortgilt, für jede
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Frage, ob fortgeltendes Recht auf der Bundes- oder Landesebene fortgilt, für jede
Materie gesondert zu entscheiden" (Holtkotten in Bonner Kommentar, Erl. II 10 zu
Art. 125 GG und Bericht über Weinheimer Tagung 1949 a. a. O. S. 194
"Ergebnisse" Ziff. II 1). Wenn aber nach § 95 HBG bis zum Erlaß vorgesehener
Durchführungsbestimmungen für Ruhegehalt und Altersversorgung, Wartegeld,
Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge (§§ 78, 83, 88 und 94 HBG) die
einschlägige Regelung des DBG in dargelegter Weise fortgelten soll, kann das nur
jene Regelung einer "in sich selbständigen Rechtsmaterie" bedeuten.
Hiernach entfällt schon mangels landesgesetzlicher, nach dem 8.V.1945
vollzogener Abänderung der einschlägigen Versorgungsbestimmungen die
Möglichkeit einer vom Landesanwalt geltend gemachten transformierenden
Wirkung des Art. 125 Ziff. 2 GG. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, ob
Art. 75 GG, der unter Ziff. 1 "die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der
Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts
stehenden Personen" in die sogen. "Rahmengesetzgebung" des Bundes
eingliedert, solche Rechtsverhältnisse hiermit zu "Gegenständen der
konkurrierenden Gesetzgebung" im Sinne von Art. 125 GG gemacht hat oder
nicht.
IV.
Wie dem Antrag und seiner Begründung zu entnehmen ist, wird für die vom
Antragsteller begehrte Normenkontrolle vornehmlich der Frage Bedeutung
beigemessen, ob im Falle dienststrafrechtlicher oder krimineller Verfehlungen
eines Beamten die aus § 141 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 DBG einstweilen in das HBG
übernommenen Einschränkungen des sozialen Versicherungsschutzes mit Art. 35
Abs. 1 und 2 HV in Einklang stehen. Ergänzend wird in einer dem Antrag
abschriftlich beigefügten, vom Antragsteller als Vorsitzendem der
Beschlußkammer des Oberversicherungsamts Kassel am 21.X.1950 getroffenen
Entscheidung (A/B Nr. 36/1949) auf die Vorschrift des Art. 27 HV hingewiesen,
deren Verletzung neben anderen, in der Entscheidung benannten, hier weniger
beachtlichen Verfassungsnormen noch in Frage kommt. In den Gründen seiner
Entscheidung wird vom Antragsteller folgendes zu Art. 27 HV ausgeführt:
"Die Sozialversicherung stellt nach den alten und neuen Verfassungen das
Mindestmaß von staatlich gebotener Sicherheit dar, das dem arbeitenden Bürger
unabdingbar zusteht, es ist auch von dem Begriff der Menschenwürde nicht
wegzudenken, die im Verbrecher und den von ihm abhängigen Angehörigen noch
geachtet werden muß."
Hiernach zielt der Antragsteller mit seinen Ausführungen auf eine Verneinung der
Verfassungsmäßigkeit jener oben erörterten Einschränkungen des
Versicherungsschutzes ab, wie auch die Antragsbegründung deutlich erkennen
läßt.
Der Landesanwalt glaubt, ungeachtet seiner die Entscheidungsbefugnis des
Staatsgerichtshofs ablehnenden Stellungnahme, "in sachlicher Hinsicht dem
Antragsteller durchaus recht geben" zu können. Er folgt ihm auch darin, daß er die
in Art. 35 Abs. 1 und 2 HV inhaltlich bestimmten Werte der Sozialversicherung als
Kriterien verfassungsmäßiger Gestaltung dieses Rechtsgebietes anerkennt.
Außerdem zieht er hierfür noch Art. 29 HV als richtungweisend heran, indem er,
von Art. 35 Abs. 1 und 2 HV ausgehend, seine Normenprüfung dahin
zusammenfaßt:
"Man kann ... nur aus dem in Abs. 2 (seil: des Art. 35 HV) enthaltenen
Versicherungszweck in Verbindung mit dem in Abs. 1, entsprechend in Art. 29 HV
enthaltenen Grundgedanken der Einheitlichkeit des Sozialversicherungsrechts und
des öffentlichen Dienstrechts auf die verfassungsmäßige Unzulässigkeit einer
solchen Bestimmung schließen, welche eine ausreichende Versorgung
ausgerechnet nur für erwerbsbeschränkte Beamte in dem genannten Sonderfall,
auch durch eine Sozialversicherung, ausschließt."
Der Staatsgerichtshof ist zum gleichen Ergebnis gelangt.
Er vermag deshalb der Landesregierung nicht beizupflichten, die in ihrer
Stellungnahme vom 29.VIII.1952 sowohl dem Abs. 1 wie dem Abs. 2 des Art. 35 HV
ausdrücklich "nur" programmatischen Charakter, also keine verfassungsmäßige
Positivierung zubilligt.
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Allerdings könnte die mißverständlich auf künftige Einrichtung der
Sozialversicherung abgestellte Fassung des Art. 35 Abs. 1 HV zu solcher Meinung
verleiten.
Mit ihrer Fassung aber ist die HV nur dem Beispiel der WRV gefolgt, die in Art. 161
das soziale Versicherungswesen ebenso mißverständlich als Postulat erscheinen
läßt, wozu mit Recht bemerkt wird:
"Die Reichsverfassung scheint es zu ignorieren, daß schon vor ihrem
Inkrafttreten in Deutschland ein ausgedehntes Versicherungswesen bestand, das
sich aus Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung sowie Angestelltenversicherung zusammensetzte"
(Gebhard, Handkommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs, Schweitzer-
Verlag 1932 S. 556).
Jedenfalls kann bei Verfassungsnormen, welche dem einfachen Gesetzgeber die
Herbeiführung eines längst vorhandenen Rechtszustandes auferlegen, von
programmatischem Inhalt kaum die Rede sein. Es kann sich vielmehr bei richtiger
Qualifizierung nur um sogen. "institutionelle Garantien" handeln, d. h. um
"Aussprüche in Verfassungsvorschriften, die auf eine Gewährleistung bestimmter
Einrichtungen abzielen" (Maunz, Deutsches Staatsrecht, Verlag C. H. Beck 1951 S.
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In diese Garantie eingeschlossen ist aber auch die Einheitlichkeit des
Sozialversicherungsrechts, das zutreffend vom Landesanwalt ebenso auf Art. 35
Abs. 1 wie auf Art. 29 Abs. 1 HV zurückgeführt wird.
Unter dem Gesichtspunkt einer vom Gedanken sozialer Gerechtigkeit getragenen
Ausstrahlung des nach Art. 1 HV geltenden Gleichheitsprinzips, wie der nach Art.
27 HV als ethischer Grundlage der Sozial- und Wirtschaftsordnung anerkannten
Menschenwürde bedeutet jene Einheitlichkeit hiernach für die Lösung der
aufgeworfenen Streitfrage den verfassungsrechtlichen Maßstab.
Diesen Erwägungen entspricht weitgehend auch der vom Antragsteller in seiner
vorerwähnten Entscheidung vom 21.X.1950 zur Verfassungsmäßigkeit des § 95 HV
eingenommene Standpunkt.
Hierbei lehnt es der Antragsteller mit Recht ab, einer in §§ 8, 61 des Gesetzes über
den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.XII.1937 (RGBl. I S. 361) zwar
enthaltenen, bisher jedoch nur in der brit. Besatzungszone zum aktuellen Recht
gewordenen Neufassung des § 1242 a RVO zu folgen, wonach der Beamte, um
nachversicherungsberechtigt zu werden, aus der versicherungsfreien
Beschäftigung "in Ehren" ausgeschieden sein muß. Beachtlich ist aber, daß in dem
genannten Beschluß des Antragstellers vom 21.X.1950 die am 14.XI.1949
getroffene Entscheidung eines Ausschusses für Angestelltenversicherung (K 681
des Versicherungsamtes der Stadt Frankfurt/Main) aufgehoben wird, wo zu jener
Neufassung des § 1242 a RVO wörtlich folgendes ausgeführt worden ist:
"Auch wenn der Zusatz "in Ehren ausgeschieden" nicht direkt im Wortlaut der
Bestimmungen aufgenommen worden ist, so hat sich doch in der Praxis durch
Rechtsprechung und Rechtsübung dieser Grundsatz entwickelt."
Dabei ist auf eine entsprechende, wie es heißt "grundsätzliche Entscheidung" des
Reichsversicherungsamts vom 3.V.1941 – Nr. 5428 – (abgedruckt in Amtlichen
Nachrichten 1941 S. II 216) verwiesen worden.
Demgegenüber hat der Antragsteller in seiner Entscheidung vom 21.X.1950
betont, daß "heute wieder als maßgebend" der in der Rechtsprechung des
Reichsversicherungsamts " vor dem Bestehen" des DBG vertretene, den
Ausschließungsgründen keine Bedeutung beimessende Standpunkt anzusehen
sei. Es ist hierbei, wie die Ausführungen des Antragstellers erkennen lassen, in
erster Linie an eine Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 2.XI.1934 (III
AV 24/34 BS, veröffentlicht in "Die Arbeitsversorgung" 1935 S. 98) gedacht
worden, wo u. a. folgendes ausgeführt ist:
"Nach dem System der öffentlich-rechtlichen Zwangsversicherung der
Angestelltenversicherung sollen von dieser grundsätzlich alle in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten erfaßt werden. Zu diesem
Personenkreis gehören auch die Beamten. Wenn sie von der Versicherungspflicht
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Personenkreis gehören auch die Beamten. Wenn sie von der Versicherungspflicht
freigestellt werden, weil ihnen das Beamtenverhältnis eine ausreichende
Versorgung für den Fall der Dienstunfähigkeit des Alters und eine
Hinterbliebenenfürsorge gewährt, so entspricht es dem Grundgedanken der
Vorschrift des § 18 a. a. O., daß die versicherungsmäßige Fürsorge dann wieder
Platz greift, wenn die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wieder wegfallen
oder wenn die beamtenrechtliche Versorgung nicht eintritt. Verliert der Beamte
seine Stelle wegen Verfehlungen, die im Dienststrafwege oder durch
strafgerichtliche Verurteilung zu seiner Entlassung ohne Ruhegehalt und
Hinterbliebenenfürsorge führen, so erhält er in dem Verlust der Beschäftigung und
der beamtenrechtlichen Ansprüche und unter Umständen in der gerichtlichen
Verurteilung die Strafe für die Verfehlung. Die Versagung der Nachversicherung
wegen derselben vorgekommenen Verfehlungen würde eine Verschärfung der
gerichtlichen oder disziplinaren Strafen bedeuten, wozu die
Sozialversicherungsgesetze keine Handhabe bieten. Die Versagung der
Nachversicherung würde auch die in der Regel an der Verfehlung des Beamten
unbeteiligten Familienangehörigen oder Hinterbliebenen unverdient treffen, und es
würden dadurch solche Beamte ungünstiger behandelt werden als nichtbeamtete
Angestellte, die trotz einer unter Umständen den Arbeitgeber schwer
schädigenden Verfehlung den versicherungsrechtlichen Schutz aufgrund der
bisherigen Zugehörigkeit zur Versicherung weitergenießen."
Diese Begründung geht ersichtlich vom gleichen sozialethischen Gedanken aus
wie auch die HV in ihrer oben erörterten verfassungsmäßigen Garantie des
einheitlichen Sozialversicherungsrechts. Deutlich wird ebenso, daß hiernach jede
zu Ungunsten des Beamten vom Prinzip dieser Einheitlichkeit abweichende
Einschränkung des Versicherungsschutzes zum Vorwurf einer dem Gleichheitssatz
entgegenstehenden Willkür berechtigt (vgl. Poetzsch-Heffter, Handkommentar der
Reichsverfassung Berlin 1928 Anm. 2 a zu Art. 109 Abs. 1 WRV).
Demgemäß hat auch der Staatsgerichtshof keine Bedenken, als Ergebnis der von
ihm begehrten Normenkontrolle eine Verfassungswidrigkeit der in § 95 getroffenen
Regelung festzustellen, die inhaltlich als sinngemäße Weitergeltung des § 141 Abs.
2 Ziff. 2 und 3 DBG ausgelegt wird.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.