Urteil des StGH Hessen vom 14.06.2000

StGH Hessen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, hessen, bekanntgabe, grundrecht, hauptsache, garantie, rechtsschutz, subsidiarität, verfassungsbeschwerde

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1359
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 1 S 1 StGHG, § 45
Abs 1 S 2 StGHG, § 45 Abs 2
StGHG, § 25 StGHG
Leitsatz
Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen
Gerichts an die antragstellende Person und wird weder durch die Einlegung des
außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung unterbrochen noch durch die
Bekanntgabe der Entscheidung über die Gegenvorstellung neu in Lauf gesetzt.
Gründe
A
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen eine
verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung und die Zurückweisung ihrer gegen
sie gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe.
Die Antragsteller waren Bewohner des in Y. gelegenen Hausgrundstücks X-Straße.
Mit einer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 7. Mai 1990 erhobenen Klage
beantragten sie die Feststellung, dass die Genehmigung oder Duldung der
Kundgebung gegen die Schnellbahn Köln-Rhein/Main am 5. Mai 1990 auf dem X-
Platz rechtswidrig gewesen sei. Nachdem die Antragsteller und die beklagte Stadt
Y. den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, stellte das
Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 16. April 1996 - 1/V E 546/94 -
das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens den Antragstellern auf. Der
Beschluss wurde den Antragstellern am 26. August 1998 gegen
Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Antragsteller erhoben Gegenvorstellung
und legten hilfsweise außerordentliche Beschwerde ein. Gegenvorstellung und
außerordentliche Beschwerde des Antragstellers zu 2 wies das Verwaltungsgericht
Wiesbaden mit Beschluss vom 19. Oktober 1998 - 1 E 546/94(V) - zurück,
Gegenvorstellungen und außerordentliche Beschwerden der übrigen Antragsteller
mit Beschluss vom selben Tag - 1 E 1193/98(V) -. Die Beschlüsse vom 19. Oktober
1998 wurden den Antragstellern am 23. Oktober 1998 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. November 1998 haben die Antragsteller Grundrechtsklage
erhoben. Sie rügen Verletzungen des Willkürverbots, des Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie der
Garantie des gesetzlichen Richters durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 16. April 1996 und vom 19. Oktober 1998. Mit am 7. Februar 2000
beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom selben Tag haben die
Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl im Hinblick auf eine
etwaige Versäumung der Grundrechtsklagefrist als auch bezüglich der
Versäumung der Begründungsfristen beantragt. Als Wiedereinsetzungsgrund
haben sie die Entwicklung eines weiteren Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht
Wiesbaden - 1 E 236/98 - und die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung
geschildert.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
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- hilfsweise unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumens der Grundrechtsklagefrist –
1. festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
16. April 1996 - 1/V E 546/94 - sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 19. Oktober 1998 - 1 E 546/94(V) und 1 E 1193/98(V) - das
Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot, das
Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 HV, die Garantie des
gesetzlichen Richters in Art. 20 Abs. 1 HV sowie das Grundrecht auf
Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen,
2. diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden für kraftlos zu
erklären und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden
zurückzuverweisen.
II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Die Antragsteller
hätten die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. April 1996, der die maßgebliche
verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - sei, versäumt. Die Monatsfrist zur
Einreichung der Grundrechtsklage sei auch durch die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Oktober 1998 über die
Gegenvorstellungen sowie über die außerordentlichen Beschwerden der
Antragsteller weder unterbrochen noch neu in Lauf gesetzt worden.
III.
Die Landesanwaltschaft hat erklärt, sich an dem Verfahren über die
Grundrechtsklage der Antragsteller nicht zu beteiligen.
IV.
Die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (2 Pendelhefter) sind
vom Staatsgerichtshof beigezogen worden.
B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. April 1996 - 1/V E 546/94 - gerichtete
Grundrechtklage wahrt nicht die Frist des § 45 Abs. 1 StGHG. Die
Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen, § 45 Abs. 1 Satz 1
StGHG. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG beginnt die Frist mit der schriftlichen
Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache
zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person. Das
höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen ist das Gericht, mit
dessen Entscheidung der Rechtsweg erschöpft ist. Dies folgt aus dem
Regelungszusammenhang mit § 44 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 StGHG. Nach § 44
Abs. 1 Satz 1 StGHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der
Rechtsweg zulässig ist, nämlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg
erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft demgemäß nur, ob die Entscheidung des
höchsten in der Sache zuständigen Gerichts (des Landes Hessen) auf der
Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts
beruht, § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG. Für die von Antragstellern mit der
Grundrechtsklage angegriffene Kostenentscheidung war das Verwaltungsgericht
Wiesbaden das höchste in der Sache zuständige Gericht. Eine Kostenentscheidung
nach § 161 Abs. 2 VwGO ist - da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
ergangen ist - gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Damit ist gegen sie ein
Rechtsweg, d.h. eine gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts
(StGH, Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, StAnz. 1999, S. 1790 1794; BVerfGE
67, 157 170; BayVerfGH, NJW 1994, 575), nicht gegeben. Der sonach den
Prüfungsgegenstand des Verfahrens des Staatsgerichtshofes bildende Beschluss
des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. April 1996 - 1/V E 546/94 - wurde den
Antragstellern am 26. August 1998 zugestellt. Die Monatsfrist zur Erhebung der
Grundrechtsklage endete mit Ablauf von Montag, dem 28. September 1998. Die
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Grundrechtsklage endete mit Ablauf von Montag, dem 28. September 1998. Die
Grundrechtsklage der Antragsteller wurde aber erst unter dem 23. November
1998 und damit nach Fristablauf erhoben. Die Frist zur Erhebung der
Grundrechtsklage wurde auch nicht durch die von den Antragstellern erhobenen
Gegenvorstellungen und außerordentlichen Beschwerden gegen den mit der
Grundrechtsklage angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 16. April 1996 offen gehalten. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1
StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der
Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die
antragstellende Person und damit an die Erschöpfung des Rechtswegs geknüpft.
Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher
Rechtsbehelfe scheidet damit aus (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St.
1331 -; Beschlüsse vom 04.04.2000 - P.St. 1413 und 1422 -), und zwar auch dann,
wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte. Dies gilt
gleichermaßen für die grundsätzlich unbefristet mögliche Erhebung von
Gegenvorstellungen wie für die Einlegung von außerordentlichen Beschwerden
wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, selbst wenn diese - ihre Statthaftigkeit im
Verwaltungsprozess unterstellt - als fristgebunden anzusehen sein sollten (vgl.
Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb. § 124 Rdnr. 12;
Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. § 124 Rdnr. 12; für die entsprechende
Fragestellung im Zivilprozess Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl. § 567 Rdnr. 21
m.w.N.).
Den Antragstellern kann auch weder von Amts wegen noch auf ihre mit Schriftsatz
vom 7. Februar 2000 gestellten Anträge hin Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zu Erhebung der Grundrechtsklage gewährt
werden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist auf Antrag in den vorigen Stand
einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein,
eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen
war. Die Antragsteller waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Monatsfrist
des § 45 Abs. 1 StGHG zu wahren. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein
Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften
und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden
geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles
zuzumuten war (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -). Die
Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG
mag durch den Rechtsirrtum der Antragsteller veranlasst gewesen sein, dass
diese Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe wie der
Gegenvorstellung oder der außerordentlichen Beschwerde unterbrochen wird und
mit Bekanntgabe der fachgerichtlichen Entscheidung über die jeweiligen
außerordentlichen Rechtsbehelfe neu zu laufen beginnt. Eine derartige Rechtsfolge
der Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe konnten die Antragsteller dem
Wortlaut des § 45 Abs. 1 StGHG indessen nicht entnehmen. Die Auffassung, nach
der eine Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe Einfluss auf die Frist zur
Erhebung der Grundrechtsklage nimmt, findet sich auch in der Rechtsprechung
des Staatsgerichtshofs nicht. Zu der dem § 45 Abs. 1 StGHG entsprechenden
Vorschrift des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen
Verfassungsgerichtshof, wonach die Verfassungsbeschwerde spätestens zwei
Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen
Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen
ist, hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die durch den
Grundsatz der Subsidiarität gebotene Ausschöpfung nicht zum Rechtsrecht
gehöriger Rechtsbehelfe nicht von der Pflicht entbinde, die Beschwerdefrist
einzuhalten. Diese Entscheidung vom 10. Oktober 1997 wurde in Heft 16 der
Neuen Juristischen Wochenschrift vom 15. April 1998 (NJW 1998, S. 1136f.) und
damit vor Ablauf der Frist zur Erhebung dieser Grundrechtsklage veröffentlicht. Bei
dieser Sachlage konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass die vom
Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde entwickelte
Rechtsprechung, nach der die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht durch die fachgerichtliche Entscheidung über einen
außerordentlichen Rechtsbehelf, der nicht offensichtlich unzulässig ist, neu in Lauf
gesetzt werden kann (vgl. insbesondere BVerfG, NJW 1997, S. 46 f.), ohne weiteres
auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG
übertragbar ist. Unter diesen Umständen hätte die zumutbare Sorgfalt die
anwaltlich vertretenen Antragsteller dazu veranlassen müssen, zur Vermeidung
von Rechtsnachteilen auch die Grundrechtsklage fristwahrend zu erheben. Dies
haben sie vorwerfbar nicht getan. Die auf die außerordentlichen Rechtsbehelfe der
Antragsteller ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19.
Oktober 1998 - 1 E 546/97(V) und 1 E 1193/98(V) - sind von den Antragstellern
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Oktober 1998 - 1 E 546/97(V) und 1 E 1193/98(V) - sind von den Antragstellern
nicht in einer zulässigen Weise angegriffen worden. Denn dass diese eine
selbständige grundrechtsrelevante Beschwer enthielten, wird von den
Antragstellern selbst nicht behauptet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.