Urteil des StGH Hessen vom 26.09.2001

StGH Hessen: fristlose kündigung, ablauf der frist, anspruch auf rechtliches gehör, treu und glauben, unwirksamkeit der kündigung, mietsache, hessen, meinung, prozessbeteiligter, minderung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1543
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Verf
HE, § 535 BGB, § 542 BGB, §
626 Abs 2 BGB
(StGH Wiesbaden: Grundrechtsklage - Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch überraschende, auf BGB § 626
Abs 2 gestützte landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung
von Mietrückständen wegen verspäteter fristloser
Kündigung eines Mietverhältnisses)
Leitsatz
Im Einzelfall kann es einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör
darstellen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf eine nur
vereinzelt vertretene Meinung stützt und ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach den Gesamtumständen des Verfahrens damit nicht rechnen
musste.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2000 -2/11 S 36/00 -
verletzt den Antragsteller in seinem durch Art. 3 der Verfassung des Landes
Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit er zur weiteren Zahlung von mehr als
1.821,42 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.363,42 DM seit dem 8. Dezember 1997
verurteilt worden ist.
2. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2000 - 2/11 S 36/00
- wird in diesem Umfang für kraftlos erklärt und die Sache insoweit an das
Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
3. …
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil
des Landgerichts Frankfurt am Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit. Das
Landgericht verurteilte ihn zur Zahlung rückständiger Miete, weil eine von ihm
ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam sei.
Der Antragsteller mietete vom Kläger des Ausgangsverfahrens eine ehemalige
Tiefgarage. Seit Oktober 1996 zahlte der Antragsteller die Miete nicht in voller
Höhe. Er forderte den Kläger mit Schreiben vom 15. März 1997 auf, verschiedene
Mängel bis zum 8. April 1997 zu beseitigen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser
Frist werde er die Miete zu einem noch größeren Anteil mindern. Ein für den 18.
April 1997 vorgesehener Besprechungstermin fand nicht statt. Der Kläger teilte
dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 1997 mit, Gründe für eine
Minderung der Miete lägen nicht vor. Die Beseitigung von Mängeln werde
abgelehnt. Daraufhin kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Mai 1997
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis.
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Der Kläger verlangte mit beim Amtsgericht Frankfurt am Main erhobener Klage die
Zahlung rückständiger Miete. Er war der Ansicht, die Kündigung des
Mietverhältnisses sei schon deshalb nicht wirksam, weil der Antragsteller in seinem
Abhilfeverlangen die fristlose Kündigung nicht angedroht habe. Jedenfalls habe
allenfalls eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache vorgelegen.
Der Antragsteller führte unter anderem aus, der Kläger habe die Erfüllung der
Mängelbeseitigungsansprüche endgültig verweigert, danach sei ihm, dem
Antragsteller, als letztes Mittel nur noch die fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses geblieben. Das Amtsgericht Frankfurt am Main erhob Beweis
über das Bestehen von Mängeln der Mietsache. Mit Teil-Anerkenntnis- und
Schlussurteil vom 1. November 1999 - 33 C 4401/97-31 -verurteilte es den
Antragsteller zur Zahlung eines anerkannten Betrages in Höhe von 542,-- DM und
wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter
anderem aus, im Hinblick auf die gravierenden Mängel der Mietsache sei die
Kündigung wirksam. Der Antragsteller habe den Kläger unter Fristsetzung zur
Mängelbeseitigung aufgefordert. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht
nachgekommen.
Der Kläger legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Berufung
ein. Erneut trug er in der Berufungsbegründung vor, der Antragsteller habe
lediglich die Mietminderung verbunden mit einem Vorbehalt der Geltendmachung
weiterer Schadensersatzansprüche angekündigt. Es verstoße gegen Treu und
Glauben, wenn er gleichwohl kündige. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main fand
am 25. April 2000 die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger führte in dem
nachfolgenden Schriftsatz vom 8. Mai 2000 aus, weil das Landgericht während der
mündlichen Verhandlung angedeutet habe, es beabsichtige, die fristlose
Kündigung als begründet anzusehen, sei er beauftragt, klarstellend zur
Mangelhaftigkeit der Mietsache vorzutragen. Es folgen umfangreiche
Ausführungen zu dieser Problematik.
Das Landgericht Frankfurt am Main änderte mit Urteil vom 23. Mai 2000 - 2/11 S
36/00 - das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ab und verurteilte den
Antragsteller zur Zahlung weiterer Mietrückstände und Zinsen; im Übrigen wies es
die Berufung zurück und die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Höhe der
Minderung des Mietzinses sei nicht gerechtfertigt. Die Kündigung des
Antragstellers sei verspätet und deshalb unwirksam. Zwar habe es im Rahmen des
§ 542 BGB nur der Fristsetzung ohne Abmahnung bedurft. Nach fruchtlosem
Ablauf des Termins habe aber der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen
von § 626 Abs. 2 BGB in angemessener, naher Zeit kündigen müssen. Die
Kündigung erst nach 4 Wochen sei verspätet. Das Urteil wurde dem Antragsteller,
am 29. Mai 2000 zugestellt.
Am 29. Juni 2000 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main erhoben.
Er rügt die Verletzung des sich aus Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen
(kurz: Hessische Verfassung - HV -) ergebenden Grundrechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe eine Überraschungsentscheidung
getroffen. In der mündlichen Verhandlung habe es geäußert, es halte die
Kündigung für berechtigt, weshalb nur noch über die Höhe der Minderung bis zur
Rückgabe der Räume zu entscheiden sei. Im Urteil habe das Landgericht dann
ohne vorherigen Hinweis auf die Änderung seiner Auffassung die Kündigung für
unwirksam gehalten, weil sie nach den Grundsätzen des § 626 Abs. 2 BGB
verspätet sei. Dabei habe es sich erstmals eine krasse Mindermeinung zu Eigen
gemacht. Eine Verwirkung des Kündigungsrechts wegen eines Mangels der
Mietsache werde in der Rechtsprechung erst bei deutlich längeren Zeiträumen
zwischen dem Ablauf der Frist zur Beseitigung eines Mangels und der Kündigung
des Mietverhältnisses angenommen. Allein in dem Mietrechtskommentar von
Lammel, eines der mitentscheidenden Richter, werde die Auffassung vertreten, die
das Landgericht jetzt seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Unterstelle man,
dass eine sorgfältige und kundige Prozesspartei zu allen entscheidungserheblichen
Fragen des Prozesses den von einem Beisitzer der erkennenden Kammer
verfassten Kommentar konsultieren müsse, so hätte die Äußerung des Gerichts in
der Berufungsverhandlung zur Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 542 BGB
Erstaunen auslösen können. Hier hätten die Dinge jedoch anders gelegen, weil
zwischen dem Ablaufdatum der Abhilfefrist und dem Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs ein Einigungsversuch unternommen worden sei, der zu
keiner Einigung geführt habe, aber eine Erklärung des Klägers, die als endgültige
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keiner Einigung geführt habe, aber eine Erklärung des Klägers, die als endgültige
Erfüllungsverweigerung zu werten sei, erneut die Voraussetzungen eines
Kündigungsausspruchs geschaffen habe. Dass eine endgültige
Erfüllungsverweigerung des Vermieters die Fristsetzung entbehrlich mache,
entspreche auch der Rechtsprechung der Berufungskammer. Daraus ergebe sich,
dass die von der Kammer geäußerte Auffassung im Einklang mit ihrer
Rechtsprechung und auch nicht im Widerspruch zu den Ansichten des
Kommentars von Lammel gestanden habe. Der Antragsteller und seine
Prozessbevollmächtigte hätten deshalb keinen Grund gehabt, am Bestand der
geäußerten Rechtsmeinung der Kammer zu zweifeln. Hätte die Kammer einen
Hinweis zu der beabsichtigten Meinungsänderung erteilt, so hätte der Antragsteller
nochmals auf seinen Sachvortrag zu den missglückten Verhandlungen
hingewiesen, und es hätten Rechtsausführungen zur Frage der Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bei endgültiger Erfüllungsverweigerung gemacht werden
können. Es sei durchaus möglich, dass die Kammer dann bei ihrer ursprünglichen
Auffassung geblieben wäre.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai
2000 - 2/11 S 36/00 - das Recht des Antragstellers aus Art. 3 HV verletzt, soweit
der Antragsteller zu Mietzahlungen für die Zeit vom 23. Mai 1997 bis zum 31. Juli
1997 verurteilt worden ist,
2. das Urteil in diesem Umfang für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main
zurückzuverweisen.
II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage wegen eines Verstoßes gegen den
in der Hessischen Verfassung verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör für
zulässig und begründet. Gebe ein Gericht seine Rechtsauffassung zu erkennen,
dürfe es seine anschließende Entscheidung nicht auf einen ganz anderen, vorher
nicht erwogenen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, ohne den Prozessbeteiligten
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dies gelte umso mehr,
wenn sich das Gericht mit der geänderten Rechtsauffassung einer Auslegung
anschließe, die in der veröffentlichten Rechtsprechung überhaupt nicht und in der
Literatur nur als einzelne Meinung vertreten werde. Das Landgericht habe mit der
dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung dem Rechtsstreit eine Wende
gegeben, mit der auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht
habe rechnen müssen. Außerdem hätte sich das Landgericht damit
auseinandersetzen müssen, ob dem vereinbarten Besprechungstermin und der
Erfüllungsverweigerung rechtliche Bedeutung zukämen.
III.
Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unbegründet. § 626 Abs. 2 BGB
werde auch vereinzelt in der Rechtsprechung im Falle einer fristlosen Kündigung
des Vermieters wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache durch den
Mieter angewandt. Es sei außerdem bedenklich, "Andeutungen", die von einem
Gericht in einem Rechtsgespräch gemacht würden, in verbindliche Festlegungen
umzudeuten. Der Vortrag der Beteiligten spreche eher dafür, dass sich das
Gericht noch keine abschließende Meinung gebildet habe. Soweit das Landgericht
weitere Geschehnisse nicht berücksichtigt habe, liege möglicherweise eine
unrichtige Rechtsanwendung vor, diese begründe aber noch keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör.
IV.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens verteidigt das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main.
V.
Die Verfahrensakte des Landgerichts ist vom Staatsgerichtshof beigezogen
worden.
B
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I.
Der Staatsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten auf sie verzichtet haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof - StGHG -).
Die Grundrechtsklage ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 44 Abs. 1 Satz 1
StGHG). Die Grundrechtsklage richtet sich gegen ein mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht angreifbares Urteil (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Die Antragsfrist
von einem Monat (§ 45 StGHG) ist gewahrt. Der Antragsteller ist antragsbefugt
(vgl. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG). Er hat unter Beifügung des angegriffenen Urteils in
nachvollziehbarer Weise den Sachverhalt geschildert, der aus seiner Sicht eine
Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darstellt. Er hat auch angegeben,
was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.
Die Grundrechtsklage ist begründet. Dadurch, dass das Landgericht Frankfurt am
Main sein der Berufung des Klägers teilweise stattgebendes und insoweit den
Antragsteller belastendes Urteil vom 23. Mai 2000 maßgeblich darauf gestützt hat,
die Kündigung des Mietverhältnisses sei verspätet, hat es das Gehörsrecht des
Antragstellers verletzt. Der Antragsteller musste nicht damit rechnen, dass das
Landgericht der Klage wegen einer verspäteten Kündigung des Mietverhältnisses
teilweise stattgeben würde.
Das durch Art. 3 HV i.V.m. dem der Hessischen Verfassung innewohnenden
Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Grundrecht auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht
bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die
seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein
Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen,
sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, garantiert die
Gewährleistung rechtlichen Gehörs den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht
nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur
Rechtslage zu äußern. Die von der Garantie rechtlichen Gehörs umfasste Befugnis
eines Verfahrensbeteiligten, sich zur Rechtslage zu äußern, begründet für das
Fachgericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen
oder ein Rechtsgespräch zu führen. Denn grundsätzlich muss ein
Verfahrensbeteiligter - auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch
ist - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen
und seinen Vortrag darauf einstellen. Lediglich in dem Ausnahmefall, in dem das
Fachgericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt
abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, ist verfassungsrechtlich durch die
Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis geboten (zu allem StGH, Urteil
vom 05.04.2000 - P.St. 1302 StAnz. 2000, S. 1840 <1843 m.w.N.>).
Nach diesen Maßstäben durfte das Landgericht nicht ohne einen entsprechenden
Hinweis die Unwirksamkeit der Kündigung darauf stützen, die Kündigung sei
verspätet, weil der Antragsteller nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur
Mängelbeseitigung nicht entsprechend den Grundsätzen des § 626 Abs. 2 BGB
zeitnah gekündigt habe. Mit dieser Rechtsauffassung hat das Landgericht andere
rechtliche Erwägungen als diejenigen entscheidungserheblich seinem Urteil
zugrundegelegt, die die Parteien vorgetragen hatten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen waren und denen das Amtsgericht gefolgt war.
Zunächst musste der Antragsteller schon nach dem Stand der zivilrechtlichen
Diskussion über die Frage, ob bei einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen
Nichtgewährung des Gebrauches der Mietsache eine Kündigungsfrist einzuhalten
ist und wie lang diese gegebenenfalls ist, nicht damit rechnen, dass das
Landgericht seine Kündigungserklärung als verspätet ansehen werde. In § 542 BGB
ist nicht geregelt, innerhalb welchen Zeitraums eine Kündigung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist wegen Nichtgewährung des Gebrauches zu erfolgen hat. In
Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH NJW 2000, S. 2663 <2664>) und Literatur (vgl. z.
B. Blank/Börstinghaus, Miete, 2000, §§ 542, 543 Rdnr. 23) ist aber unstreitig, dass
das Kündigungsrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden muss.
Bei allzu langem Zuwarten kann Verwirkung vorliegen. Nach den Umständen des
Einzelfalls wird eine Überlegungsfrist von wenigstens einem Monat angenommen,
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Einzelfalls wird eine Überlegungsfrist von wenigstens einem Monat angenommen,
teilweise wird die Überlegungsfrist auf 2 bis 3 Monate begrenzt (vgl. jeweils mit
weiteren Nachweisen z. B. Blank/Börstinghaus, a.a.0.; Eisenschmid, in: Schmidt-
Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., 1999; § 542 Rdnr. 33). Soweit ersichtlich, gelangt
lediglich Lammel (Wohnraummietrecht, 1998, § 542 Rdnr. 22) bei Kündigungen
nach § 542 BGB durch eine entsprechende Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB zu
einer kurzen Überlegungsfrist von zwei Wochen. Indessen gibt § 626 Abs. 2 BGB
mit seiner festen Fristenregelung keinen allgemeinen Rechtsgedanken wieder,
"zumal in vergleichbaren Vorschriften (etwa § 542 BGB ... ) eine Ausschlussfrist für
die Kündigung aus wichtigem Grund nicht enthalten ist" (BGH NJW 1982, S. 2432
<2433>).
Nach den Gesamtumständen des Verfahrens musste der Antragsteller nicht damit
rechnen, das Landgericht werde die Kündigung als verspätet ansehen. Auf eine
Verwirkung oder Verfristung hatte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens nie
berufen. Im Gegenteil hatte er die Ansicht vertreten, die Kündigung sei unwirksam,
weil er noch gar nicht mit einer Kündigung habe rechnen müssen. Diese Ansicht
hatte das Amtsgericht zwar nicht geteilt, aber keinen Zweifel daran gelassen, dass
die Kündigung rechtzeitig erfolgt sei. Die Frage einer Verfristung oder Verwirkung
des Kündigungsrechts ist im gesamten Verfahren nicht erkennbar vorgetragen
oder erörtert oder vom Landgericht in das Verfahren eingeführt worden. Auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter konnte daher nicht damit rechnen,
dass das Gericht mit einer vereinzelt vertretenen Meinung ohne deren Erörterung
der Berufung gerade gestützt auf die Grundsätze des § 626 Abs. 2 BGB (teilweise)
stattgeben würde.
Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf der aufgezeigten Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer
anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn es den unterlassenen rechtlichen
Hinweis, es beabsichtige, der Mindermeinung zu folgen, oder dies sei jedenfalls
nicht ausgeschlossen, gegeben hätte. Der Antragsteller hätte sich in diesem Falle
mit der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht-näher auseinandersetzen und
die tatsächlichen Umstände vortragen können, die ihn dazu veranlassten, seine
Kündigung erst mit Schreiben vom 5. Mai 1997 zu erklären.
Die Entscheidung des Landgerichts ist für kraftlos zu erklären, soweit der
Antragsteller zur weiteren Zahlung von mehr als 1.821;42 DM nebst 4 % Zinsen
aus 2.363,42 DM seit dem 8. Dezember 1997 verurteilt worden ist. Die
verfassungswidrige Verurteilung zur Zahlung darüber hinausgehender 1.850,58
DM nebst Zinsen daraus betrifft den Mietzins für die im Antrag des Antragstellers
vom 29. Juni 2000 genannte Zeit vom 23. Mai 1997 bis zum 31. Juli 1997 und die
anteiligen Zinsen. Nach dem Mietvertrag hatte der Antragsteller einen
monatlichen Mietzins in Höhe von 1.616,-- DM zu zahlen. Wegen der Mängel der
Mietsache hielt das Landgericht hiervon nur 50 % für angemessen. Der Mietzins
für einen Monat beträgt demnach 808,-- DM, für Juni und Juli 1997 zusammen
1.616,-- DM. Hinzu kommt der Mietzins für 9 Tage im Mai 1997 in Höhe von 234,58
DM (808,- DM: 31 Tage x 9 Tage).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.