Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: erlass, mitbestimmungsrecht, öffentliches recht, grundrecht, hessen, gestaltung, subjektives recht, eltern, unterrichtswesen, gymnasium

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 230
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 56 Verf HE, Art 131 Verf
HE, § 44 StGHG , § 78
BVerfGG, § 82 BVerfGG
Leitsatz
1. a) Die mit Erlaß des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom
28.02.1956 bekanntgegebenen Bildungspläne für allgemeinbildende Schulen im Land
Hessen (Amtsblatt des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung 1956 S.
81) sind unter Verletzung des Art. 56 Abs. 6 der HV zustandegekommen.
b) Art. 56 Abs. 6 HV gewährt dem einzelnen Erziehungsberechtigten ein subjektiv
öffentliches Recht, aus dem die Erziehungsberechtigten jedenfalls das Recht herleiten
können, daß ihnen ein gewisses Maß an Teilnahme bei den einschlägigen Regelungen
gewährt wird.
c) Unter Unterrichtswesen sind alle diejenigen Einrichtungen und Maßnahmen zu
verstehen, die die inneren Ziele von Erziehung und Unterricht an den staatlichen
Schulen und die Wege, die zur Erreichung dieser Ziele dienen sollen, festlegt.
d) Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf Mitwirkung bei der Gestaltung
des Unterrichts an der Einzelschule, es bezieht sich darüber hinaus auch auf die
allgemeinen Richtlinien, die in Schulangelegenheiten von zentralen Verwaltungsstellen
erlassen werden.
2. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen kann unter entsprechender Anwendung
der §§ 78 Satz 2, 82 Abs. 1 BVerfGG in dem Verfahren zur Verteidigung der
Grundrechte auch nicht unmittelbar angefochtene Vorschriften des gleichen Gesetzes
aufheben.
3. Eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 HV sowie § 44 StGHG ist
nur gegeben, wenn infolge der umstrittenen Auslegung oder Anwendung eine
Verfassungsbestimmung eine nach Art. 131 Abs. 2 HV antragsberechtigte Partei in
ihren Rechten oder Zuständigkeiten beeinträchtigt ist. Der Staatsgerichtshof kann
jedoch nicht zur Auslegung einer Verfassungsbestimmung angerufen werden, wenn
dem Antrag nicht ein konkreter Streit zwischen den antragsberechtigten
willensbildenden Organen des Hessischen Staates zugrundeliegt.
Gründe
I.
1. Nach Art. 56 Abs. 6 der Hessischen Verfassung (HV) haben die
Erziehungsberechtigten das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens
mitzubestimmen. Das Nähere soll gemäß Abs. 7 das Gesetz regeln.
Ein solches Gesetz ist bisher nicht ergangen. Es sind jedoch auf Grund von
Erlassen des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung Elternbeiräte an
den einzelnen Schulen sowie Stadt- und Kreiselternausschüsse gebildet worden
(vgl. Zinn-Stein HV Art. 56 Anm. 1.1. a.E.). Eine offizielle Elternvertretung aus
Landesebene besteht dagegen in Hessen nicht. Der Minister hat, wie aus seiner zu
den Akten überreichten Erklärung vom 4.12.1957 hervorgeht, davon abgesehen,
von sich aus eine vorläufige Vertretung der Elternschaft nach Art. der Stadt- und
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von sich aus eine vorläufige Vertretung der Elternschaft nach Art. der Stadt- und
Kreiselternausschüsse ins Leben zu rufen. Von Delegierten aus 32 Stadt- und
Kreiselternausschüssen ist ein "Landeselternrat" gebildet worden. Dieser stellt
somit den freien Zusammenschluss eines beträchtlichen Teils der Elternschaft des
Landes dar.
2. Die von den Antragstellern angefochtenen "Bildungspläne für die
allgemeinbildenden Schulen im Lande Hessen" enthalten nach einer Einleitung
Bildungspläne für Volksschule, Mittelschule und Gymnasium. Sie bestehen jeweils
aus einer Einführung, einer Stundentafel und Erläuterungen zu dieser. Bei den
Gymnasien sind die Stundentafeln unterteilt in solche für das neusprachliche und
mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasium, das altsprachliche Gymnasium
und das Aufbaugymnasium.
Die Bildungspläne sind, wie aus dem begleitenden Erlass hervorgeht, zu Beginn
des Schuljahres 1956 vorläufig in Kraft gesetzt worden, jedoch sind für die
Gymnasien besondere Übergangsbestimmungen getroffen.
3. Im Mai 1955 hatte ein Oberregierungsrat des Hessischen Ministeriums für
Erziehung und Volksbildung vor dem Ausschuss "Höhere Schule" des sog.
Landeselternrats in ... über die damals vorbereiteten Bildungspläne referiert. Er
war zu diesem Referat nicht von dem Ausschuss eingeladen, sondern von einem
Ausschussmitglied auf dessen Initiative in die Sitzung mitgenommen worden. Eine
Diskussion fand bei dieser Gelegenheit nicht statt. Im übrigen war über die
Bildungspläne vor ihrer Inkraftsetzung mit den Elternvertretungen seitens des
Ministeriums nicht verhandelt worden.
4. Die Bildungspläne stießen, soweit sie das altsprachliche Gymnasium betreffen,
auf Widerspruch in der Elternschaft und bei den Direktoren. Die Elternschaft der in
Hessen bestehenden humanistischen Gymnasien richtete nach Veröffentlichung
der Pläne eine Eingabe an das Ministerium, in denen sie gegen die Bildungspläne
protestierte. Der "Landeselternrat" schloss sich in einer in Fulda im September
1956 beschlossenen Erklärung den Einsprüchen der Elternschaft an. Der
Arbeitskreis hessischer Oberstudiendirektoren für das altsprachliche Gymnasium
machte ebenfalls in einer Denkschrift vom 9.7.1956 sachliche Bedenken gegen die
Bildungspläne geltend.
Die Eingaben der Eltern und Direktoren wendeten sich vor allem gegen die
Beschränkung der Stundenzahl für die alten Sprachen sowie gegen die Einführung
des sog. Stufenabiturs an den humanistischen Gymnasien, das zur Folge hat, dass
das Fach Mathematik in der Oberprima wegfällt. Sie gaben der Befürchtung
Ausdruck, dass dadurch der Übergang von Kindern in Schulen anderer
Bundesländer und das Studium naturwissenschaftlicher Fächer für die Absolventen
der humanistischen Gymnasien erschwert würden. Hiervon sei eine
Beeinträchtigung der humanistischen Gymnasien zu erwarten.
II.
1. Die Antragsteller zu 1) sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder altsprachliche
Gymnasien in Hessen besuchen: Sie fühlen sich durch die Einführung der
Bildungspläne in ihrem Mitbestimmungsrecht an der Gestaltung des
Unterrichtswesens verletzt. Dieses sei durch Art. 56 Abs. 6 HV als Grundrecht
gewährleistet und nicht nur ein Programmsatz. Mitbestimmungsrecht sei echtes
Mitentscheidungsrecht und bestehe nicht nur hinsichtlich des Unterrichts an den
Einzelschulen, sondern erstrecke sich darüber hinaus gerade auch auf die den
Unterricht in den Einzelschulen regelnden allgemeinen Maßnahmen.
"Unterrichtswesen" sei die Gesamtheit der Vorschriften, die den Schulunterricht
regeln, gehe also über den Begriff "Unterricht hinaus". Die Bildungspläne, die der
Erlass vom 28.2.1956 in Kraft gesetzt habe, gestalteten das Unterrichtswesen in
diesem Sinne, da sie die Erziehungsziele und die zur Erreichung dieser Ziele zu
beschreitenden Wege festlegten. Das Verfahren des Ministers habe das
Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten in zweifacher Hinsicht verletzt:
formell, weil die Bildungspläne in Kraft gesetzt seien, ohne dass die
Elternvertretungen dabei mitgewirkt hätten,
materiell, weil die Bildungspläne, soweit sie die altsprachlichen Gymnasien
betreffen, dazu führen müssten, die Bildung, die die Eltern ihren Kindern zu geben
wünschten, in einschneidender Weise zu verändern und ihren humanistischen
Bildungsgehalt zu beschränken.
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Zu ihrer Aktivlegitimation haben die Antragsteller dargestellt, sie nähmen nicht die
Ausübung des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten für sich als
einzelne in Anspruch, wohl aber seien sie berechtigt, angesichts der Tatsache,
dass der Gesetzgeber über 10 Jahre lang mit dem Erlass eines
Ausführungsgesetzes zu Art. 56 Abs. 6 HV gezögert habe, die Verletzung der
Verfassung und der Beeinträchtigung ihres Elternrechts zu rügen.
Das in der Verfassung gewährleistete Grundrecht dürfe nicht dadurch illusorisch
gemacht werden, dass die erforderlichen Ausführungsbestimmungen nicht
erlassen, inzwischen aber wesentliche Änderungen im überlieferten Bildungswesen
vorgenommen würden. Die Antragsteller haben sich auch auf ihre Pflicht zur
Verfassungswahrung nach Art. 146 HV berufen.
Die Antragsteller zu 1) haben beantragt,
festzustellen, dass die von dem Herrn Hessischen Minister für Erziehung und
Volksbildung mit Erlass vom 28. Februar 1956 (III-071/1-56-) bekanntgegebenen
Bildungspläne für die allgemeinbildenden Schulen Hessens, soweit sie die
altsprachlichen Gymnasien in Hessen betreffen, nach Art. 56 Abs. 6 HV
verfassungswidrig und daher ungültig seien.
2. Die Antragsteller zu 2) sind Abgeordnete des Hessischen Landtags. Sie haben
sich dem Verfahren der Antragsteller zu 1) auf Grund des Art. 131 HV
angeschlossen und zur Begründung vorgetragen, dass der Hessische Minister für
Erziehung und Volksbildung aus den von den Antragsteller zu 1) angeführten
Gründen durch den angefochtenen Erlass und dessen fortdauernde Anwendung
den Art. 56 Abs. 6 HV verletzt habe.
Sie haben beantragt,
festzustellen, dass der Erlass des Hessischen Ministers für Erziehung und
Volksbildung vom 28. Februar 1956 (III-071/1-56-) über Bildungspläne für die
allgemeinbildenden Schulen im Lande Hessen unter Verletzung des Art. 56 Abs. 6
HV erfolgt und daher verfassungswidrig sei.
III.
Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt,
der Staatsgerichtshof möge feststellen, damit die mit Erlass des Ministers für
Erziehung und Volksbildung vom 28. Februar 1956 bekanntgegebenen
Bildungspläne nicht gegen Art. 56 Abs. 6 HV verstoßen.
Er hat zur Begründung seines Antrags ausgeführt: Art. 56 Abs. 6 HV gewähre kein
aktuelles Grundrecht, sondern formuliere lediglich einen Auftrag an den
Gesetzgeber, der dahin gehe, das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der
Gestaltung des Unterrichtswesens zu regeln; dabei stehe es im Ermessen des
Gesetzgebers, ob er den Eltern ein bloßes Mitwirkungs- oder ein echtes
Mitentscheidungsrecht oder eine Zwischenform der Mitwirkung geben wolle. Vor
Erlass des Ausführungsgesetzes bestehe jedenfalls kein justitiables subjektives
Recht. Außerdem beziehe sich das Mitbestimmungsrecht der Eltern nur auf die
Einzelschule. Eine Mitwirkung an der Schulpolitik habe die Verfassung den Eltern
nicht gewährt. Die Schulpolitik müsse einheitlich von dem verantwortlichen Minister
gestaltet werden.
Im übrigen handele es sich bei dem Erlass vom 28.2.1956 sachlich nicht um einen
Eingriff in die überlieferte Gestalt des humanistischen Gymnasiums.
Den Antragstellern zu 1) fehle außerdem die Aktivlegitimation für ihren Antrag.
Nicht dem einzelnen Erziehungsberechtigten, sondern für nur dem (durch das
Ausführungsgesetz zu schaffenden) Vertretungsorgan der Erziehungsberechtigten
gewähre die Verfassung ein Mitbestimmungsrecht. Auch den Antragstellern zu 2)
stehe nicht das Recht zu, sich dem Verfahren anzuschließen. Der Fall einer
Verfassungsstreitigkeit, für den Art. 131 HV einem Zehntel der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder des Hessischen Landtags das Recht gäbe, den Staatsgerichtshof
anzurufen, sei nicht gegeben.
Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung hat ausgeführt, er habe die
Elternschaft bei der Vorbereitung des angefochtenen Erlasses genügend beteiligt
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Elternschaft bei der Vorbereitung des angefochtenen Erlasses genügend beteiligt
und hierzu auf die Sitzung des Ausschusses "Höhere Schule" in ... hingewiesen.
2. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und beantragt,
die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt, die Verfassung gewähre zwar in Art. 56 Abs. 6 ein aktuelles
Grundrecht; dieses beziehe sich auf Frage, wie sie der angefochtene Erlass regele;
es stehe aber, soweit Fragen der Schulpolitik in Betracht kämen, nur einer
Landesvertretung der Erziehungsberechtigten zu. Den Antragstellern zu 1) als
Einzelerziehern fehle dagegen die Aktivlegitimation. Im übrigen stehe, solange das
Ausführungsgesetz nichts anderes bestimme, den Erziehungsberechtigten nur
dasjenige Minimum an Mitbestimmung zu, das noch mit der Verfassung vereinbar
sei; dies sei ein bloßes Anhören. Die Erziehungsberechtigten seien aber gehört
worden. Die Frage, ob die Bildungspläne pädagogischen Bedenken unterlägen,
könne nicht vom Staatsgerichtshof, sondern ausschließlich vom zuständigen und
dem Landtag verantwortlichen Minister entschieden werden.
IV.
1. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zulässig.
Sie machen geltend, dass sie in einem von der Hessischen Verfassung gewährten
Grundrecht, nämlich in dem Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten an
der Gestaltung des Unterrichtswesens (Art. 56 Abs. 6 HV), verletzt seien (vgl. § 45
Abs. 2 StGHG). Sie haben dargelegt, dass ihre Kinder hessische Schulen, und zwar
altsprachliche Gymnasien, besuchen und dass für diese Schulen ohne Beteiligung
der Elternvertretungen neue Bildungspläne erlassen worden seien.
Dass die Antragsteller bisher ein anderes Gericht noch nicht mit der von ihnen
behaupteten Rechtsverletzung befasst haben, steht der Zulässigkeit ihres
Antrages nicht entgegen, weil die Bedeutung der Sache über den Einzelfall
hinausgeht und eine allgemeine Regelung deshalb erforderlich erscheint (§ 48
StGHG).
2. Der Antrag ist auch begründet. Das Verfahren, welches vom Hessischen
Minister für Erziehung und Volksbildung bei der Vorbereitung und der
Inkraftsetzung des angefochtenen Erlasses beobachtet worden ist, verletzt den
Art. 56 Abs. 6 HV, weil der Minister dabei das Recht der Erziehungsberechtigten,
die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, nicht berücksichtigt hat.
a) Art. 56 Abs. 6 HV gewährt den einzelnen Erziehungsberechtigten ein subjektives
öffentliches Recht. Dafür spricht bereits der Wortlaut dieser Bestimmung. Dass es
sich dabei um ein Grundrecht handelt, ergibt sich formell daraus, dass die
Bestimmung des Art. 56 Abs. 6 HV dem Grundrechtsteil der Hessischen
Verfassung angehört, und materiell aus der Bedeutung, die diesem Recht
zukommt. Zwar wird nicht jede öffentlich-rechtliche Befugnis, die in dem
Grundrechtsteil der Verfassung jemandem zugesprochen wird, ohne weiteres als
ein Grundrecht anzusehen sein. Wenn jedoch dem einzelnen in einer Bestimmung
des Grundrechtsteils Befugnisse von besonderer Bedeutung gewährt werden, dann
handelt es sich um ein Grundrecht. Dies trifft auf das Mitbestimmungsrecht der
Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV zu. Die Ziele und Wege der Bildung
im Schulwesen festzulegen, war nach dem überlieferten deutschen Schulrecht
ausschließlich Sache des Staates. Wenn nunmehr die Hessische Verfassung den
Erziehungsberechtigten insoweit ein Mitbestimmungsrecht gewährt, so ist dies
eine so bedeutsame Änderung im Schulwesen, dass eine dahingehende Befugnis
als Grundrecht gewertet werden muss.
Die Tatsache, dass in Art. 56 Abs. 7 HV die nähere Regelung dieses Grundrechts
einem Ausführungsgesetz vorbehalten ist, steht der Annahme eines Grundrechts
nicht entgegen. Das ergibt sich einmal aus Art. 63 Abs. 1 HV, in dem u.a. für die
Fälle der näheren Ausgestaltung eines Grundrechts durch ein Ausführungsgesetz
ausdrücklich bestimmt ist, dass das "Grundrecht" durch das Ausführungsgesetz
"unangetastet bleiben muss". Hierdurch ist also anerkannt, dass es in der
Hessischen Verfassung Grundrechte gibt, die zwar zu ihrer näheren Regelung noch
eines Ausführungsgesetzes bedürfen, die jedoch dadurch ihren Charakter als
Grundrechte nicht verlieren. Sodann spricht für die Auffassung, dass im Art. 56
Abs. 6 HV ein Grundrecht festgelegt ist, die klare Formulierung dieser
Bestimmung:
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"Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des
Unterrichtswesens mitzubestimmen."
Der Kreis der Berechtigten ist schon in dieser Formulierung so weit festgelegt,
dass er sich durch Heranziehung der Bestimmungen des Privatrechts über die
Berechtigung zur Erziehung eindeutig bestimmen lässt. Der Umfang des
Mitbestimmungsrechts und die Art und Weise seiner Ausübung sind allerdings in
der Verfassung nicht geregelt. Dieser Umstand steht indessen der Annahme nicht
entgegen, dass die Erziehungsberechtigten bereits gegenwärtige Befugnisse aus
dem Grundrecht ableiten können. Denn die Verfassung legt den Inhalt des
subjektiven Rechts der Erziehungsberechtigten jedenfalls insoweit fest, als diesen
dasjenige Mindestmaß an Teilnahme bei den einschlägigen Regelungen gewährt
werden muss, das mit dem Ausdruck "das Recht ... mitzubestimmen" überhaupt
noch vereinbar ist. Gewährt die Unterrichtsverwaltung bei Maßnahmen, die ihrer
sachlichen Bedeutung nach der Mitbestimmung unterliegen, nicht einmal dieses
Minimum, so sind die Erziehungsberechtigten durch diese Verweigerung in ihrem
von der Verfassung gewährten Grundrecht verletzt.
Das Mitbestimmungsrecht wird, soweit es sich um Maßnahmen der zentralen
Unterrichtsverwaltung handelt, wohl nur durch en Vertretungsorgan der
Erziehungsberechtigten auf Landesebene wahrgenommen werden können. Die
Antragsteller zu 1) sind jedenfalls deshalb aktiv legitimiert, weil sie als
Wahlberechtigte auf einen zu bildenden Landeselternrat hätten Einfluss nehmen
können.
b) Das in Art. 56 Abs. 6 HV gewährleistete Grundrecht bezieht sich inhaltlich auf
die Gestaltung des Unterrichtswesens. Hierunter sind, wie bereits in der
Entscheidung vom 19.12.1957 P.St. 213 (StAnz. 1958 S. 13) ausgeführt ist, alle
diejenigen Einrichtungen und Maßnahmen zu verstehen, welche die inneren Ziele
von Erziehung und Unterricht an den staatlichen Schulen und die Wege, die zur
Erreichung dieser Ziele dienen sollen, festlegen.
Das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten beschränkt sich nicht auf
die Gestaltung des Unterrichts an der Einzelschule. Im Wortlaut der
Verfassungsbestimmung deutet nichts auf eine solche Beschränkung hin. Auch
aus dem Gesichtspunkt, dass die Erziehungsberechtigten stets nur and er
konkreten Erziehung der ihnen anvertrauten einzelnen Erziehungsbefohlenen
interessiert sind, lässt sich eine solche Beschränkung nicht ableiten. Es entspricht
der Eigenart des modernen staatlichen Schulwesens, dass gerade die Ziele, die in
Unterrichtung und Schulerziehung erreicht werden sollen, nicht für die einzelne
Schule, sonder allgemein für alle Schulen desselben Typus durch Richtlinien
festgelegt werden, welche die zentrale Unterrichtsverwaltung erlässt. Der
Unterricht, den das einzelne Kind erhält, wird in seinen Zielen durch diese
allgemein erlassenen Richtlinien bestimmt. Würde man das Mitbestimmungsrecht
der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Unterrichtswesens daher nicht
auch auf die von der obersten Landesbehörde erlassenen Richtlinien erstrecken,
so könnte dieses Recht an Bedeutung außerordentlichen verlieren und je nach
Ausdehnung und Eigenart dieser Richtlinien völlig inhaltslos werden. Dem Sinn der
Verfassungsbestimmung entspricht es daher, Art. 56 Abs. 6 HV dahin auszulegen,
das das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten sich auch auf die
allgemeinen Richtlinien durch zentrale Verwaltungsstellen erstreckt.
Durch eine derartige Umgrenzung des Mitbestimmungsrechts wird die
parlamentarische Verantwortlichkeit des Unterrichtsministers und damit der
verfassungsmäßige Aufbau der politischen Gewalt im Lande Hessen weder
beeinträchtigt noch auch nur gefährdet. Die Mitwirkung von Bürgern in der
staatlichen Verwaltung ist dem deutschen öffentlichen Recht auch sonst nicht
fremd. Die Verantwortlichkeit der Fachminister für die Entscheidungen, die sie oder
eine ihnen nachgeordnete Dienststelle im Rahmen der gesetzlichen
Zuständigkeiten treffen, wird dadurch nicht berührt.
c) Der Erlass des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom
28.2.1956 ist eine Maßnahme, welche das Unterrichtswesen gestaltet; denn die
mit dem Erlass herausgegebenen Bildungspläne legen für die verschiedenen im
Lande Hessen eingerichteten staatlichen Schulen die Ziele und Wege des
Unterrichts und der Erziehung fest.
d) Obwohl der Erlass sich danach als eine Maßnahme darstellt, die in den Bereich
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d) Obwohl der Erlass sich danach als eine Maßnahme darstellt, die in den Bereich
des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV
fällt, ist er ergangen, ohne dass die Erziehungsberechtigten oder ihre Vertreter in
irgend einer Weise daran beteiligt worden sind. Der Minister hat in seinem
Schreiben vom 4.12.1957 sich selbst darauf berufen, dass eine offizielle
Landeselternvertretung im Lande Hessen noch nicht geschaffen sei. Als der Erlass
in Kraft gesetzt wurde, war also keine Elternvertretung vorhanden, welche die
Rechte der Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV hätte ausüben können.
Andererseits war es für den Minister für Erziehung und Volksbildung nicht
unmöglich, eine Elternvertretung zu schaffen, ehe er die Bildungspläne in Kraft
setzte, und diese vor Erlass der Bildungspläne anzuhören. Es war nicht notwendig,
hierzu den Erlass des Ausführungsgesetzes abzuwarten; denn eine
Elternvertretung auf Landesebene konnte ebenso wie die bereits vorhandenen
Elternvertretungen in den Einzelschulen und in den Stadt- und Landkreisen durch
Verwaltungsverordnung vorläufig geschaffen werden. Der Minister hat aber auch
die von den Stadt- und Kreiselternausschüssen aus eigener Initiative geschaffene
Vertretung, den sog. Landeselternbeirat, vor Inkrafttreten des Erlasses nicht
angehört. Dass ein Beamter des Ministeriums für Erziehung und Volksbildung
einmal auf die private Initiative eines Ausschussmitglieds hin vor einem Ausschuss
des Landeselternbeirats einen Vortrag über die Bildungspläne gehalten hat, kann
nicht als Anhörung des Landeselternbeirats gewertet werden. Auch der Umstand,
dass der Erlass die Bildungspläne nur vorläufig in Kraft setzte, befreite den Minister
nicht von der Verpflichtung die Elternvertretung vorher zu hören; denn bereits die
vorläufige Inkraftsetzung gestaltet das Unterrichtswesen um, wie sich
insbesondere an der Einführung des Stufenabiturs zeigt.
e) Die Anhörung einer Vertretung der Erziehungsberechtigten stellt sich als das
Minimum dessen dar, was unter einem Mitbestimmungsrecht verstanden werden
muss. Es kann infolgedessen bei der Entscheidung des vorliegenden Falles
dahingestellt bleiben, welche weitergehenden Befugnisse das
Mitbestimmungsrecht aus Art. 56 Abs. 6 HV den Erziehungsberechtigten etwa
gewährt. Vielmehr ist bereits auf Grund der Tatsache, dass die
Erziehungsberechtigten vor dem Erlass der Bildungspläne nicht einmal angehört
worden sind, festzustellen, dass das hierbei angewendete Verfahren mit Art. 56
Abs. 6 HV in Widerspruch steht.
f) Der Erlass ist seinem ganzen Inhalt nach aufzuheben. Eine Beschränkung auf
den Teil, welcher die altsprachlichen Gymnasien betrifft, kommt nicht in Betracht,
da die Verfassungswidrigkeit des Erlasses auf dem bei seiner Inkraftsetzung
beobachteten Verfahren beruht. Die Tatsache, dass nur die Aufhebung eines Teils
der Bildungspläne beantragt worden ist, steht dem nicht entgegen. Es entspricht
den allgemeinen Grundsätzen der Verfassungsrechtspflege, dass für die
Entscheidung nicht die Anträge, sondern ausschließlich Gesichtspunkte des
öffentlichen Interesses maßgebend sind (vgl. BVerfGE 1, 414). Das
Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen der Normenkontrolle auch nicht
unmittelbar angefochtene Bestimmungen des gleichen Gesetzes für nichtig
erklären, wenn der Nichtigkeitsgrund auch bei ihnen vorliegt (§§ 78 Satz 2, 82 Abs.
1 BVerfGG). Eine entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes auf das
Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird für zulässig gehalten (vgl. Lechner
BVerfGG Vorbem. B 4 b vor § 17 und § 95 zu Abs. 3). Auch der Staatsgerichtshof
bejaht die Zulässigkeit für das Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte.
3. Der Antrag der Abgeordneten ist dagegen unzulässig.
Die Antragsteller bilden zusammen mehr als ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Hessischen Landtags; sie können daher gemäß Art. 131 Abs. 2 HV
sowohl ein Normenkontrollverfahren als auch ein Verfahren wegen
Grundrechtsverletzung sowie eine Verfassungsstreitigkeit vor den
Staatsgerichtshof bringen. Ein Normenkontrollverfahren kommt hier nicht in
Betracht, weil nicht die Prüfung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung
begehrt wird. Auch der Fall einer Verteidigung der Grundrechte ist nicht gegeben,
da die Abgeordneten nicht geltend machen, dass sie selbst in einem Grundrecht
verletzt seien.
Ihr Antrag kann daher nur als Antrag im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit
verstanden werden. Als solcher ist er jedoch unzulässig. Nach § 44 StGHG sind
"Verfassungsstreitigkeiten insbesondere Streitigkeiten über die Auslegung und
Anwendung verfassungsrechtlicher Bestimmungen und Rechtsstreitigkeiten
zwischen Staatsorganen über ihre Zuständigkeit". Diese Bestimmung ist jedoch
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zwischen Staatsorganen über ihre Zuständigkeit". Diese Bestimmung ist jedoch
nicht so zu verstehen, dass der Staatsgerichtshof im Rahmen einer
Verfassungsstreitigkeit angerufen werden könnte, um über die Auslegung einer
zweifelhaften Verfassungsbestimmung zu entscheiden, ohne dass dem Antrag ein
konkreter Streit zwischen den antragsberechtigten willensbildenden Organen des
Hessischen Staates zugrunde läge. Eine Verfassungsstreitigkeit im Sinne dieser
Bestimmung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn infolge der umstrittenen
Auslegung oder Anwendung einer Verfassungsbestimmung eine der nach dem
Gesetz antragsberechtigten Parteien in ihren Rechten oder Zuständigkeiten
beeinträchtigt ist. Diese Auslegung entspricht der Praxis und Lehre in der Zeit der
Weimarer Republik zum Begriff der Verfassungsstreitigkeit (vgl. Anschütz Bem. 3
ff. zu Art. 19 der Weimarer Verfassung, 14. Aufl., Urteil des Staatsgerichtshofes
des Deutschen Reiches vom 25.10.1922, abgedruckt RGZ 138 Anhang S. 1 ff,
insbes. S. 27). Sie ist für das hessische Staatsrecht von dem Staatsgerichtshof in
der Entscheidung vom 4.8.1950 P.St. 62 (StAnz. 1950 Nr. 37 Beilage 7)
übernommen worden.
Die Antragsteller zu 2) haben nichts vorgetragen, woraus sich entnehmen ließe,
dass sie durch den angefochtenen Erlass des Hessischen Ministers für Erziehung
und Volksbildung in ihren Rechten oder Zuständigkeiten als Landtagsabgeordnete
beeinträchtigt sähen. Ihr Antrag musste daher als unzulässig zurückgewiesen
werden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.