Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 21
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 147 Abs 2 Verf HE
Leitsatz
1. Gesetze des Wirtschaftsrates haben auch gegenüber der Verfassung eines zum
Geltungsbereich der Proklamation Nr.7 der MilReg. gehörigen Landes den Vorrang,
weshalb die zwangsläufig von dem Verfassungsgericht eines solchen Landes nicht auf
ihre Verfassungsmäßigkeit nachgeprüft werden können.
2. Der Fall des Art. 147 Abs. 2 HV liegt dann vor, wenn die Strafverfolgung eines des
Verfassungsbruches Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs erreicht werden
soll.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.