Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

StGH Hessen: gesetzgebende gewalt, hessen, zone, rechtsgutachten, gebühr, erbrecht, baurecht, bankrecht, einfluss, regierung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 19
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Die Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Länderrat der
amerikanischen Zone ist als Ausübung von Befugnissen der Militärregierung
anzusehen.
2. Das auf einem Beschluß des Länderrats vom 05.03.1946 beruhende
Befreiungsgesetz ist für die Ländergerichte richterlicher Nachprüfung entzogen. Es ist
ohne Rücksicht auf die Verfassung anwendbar.
Tenor
Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf DM 100.-- festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der Antrag greift das im Tenor dieses Beschlusses genannte Befreiungsgesetz mit
der Begründung an, dasselbe verletze anerkannte Regeln des Völkerrechts, die
vom Antragsteller unter Berufung auf die im Oktober 1948 von der UN-
Vollversammlung aufgestellte Deklaration der Menschenrechte einzeln angeführt
werden. Der Antragsteller geht hierbei davon aus, dass Art. 67 HV die Regeln des
Völkerrechts zu bindenden Bestandteilen des Hessischen Landesrechts und ein
Gesetz, das mit solchen Regeln in Widerspruch steht, für ungültig erklärt hat.
Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen, vielmehr sich
schriftlich dahin geäußert, dass nach seiner Meinung der Antrag als der Form nicht
entsprechend und offenbar unbegründet gemäß § 21 Abs. 1 StGHG
zurückzuweisen sei.
Soweit der Antragsteller gemäß Art. 131 Abs. 1 HV eine Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit des Befreiungsgesetzes herbeiführen will, fehlt ihm die
Antragsberechtigung, weil er nicht zu dem Personenkreis gehört, dem nach
Maßgabe der §§ 17 Abs. 2, 41 Abs. 1 StGHG ein Antragsrecht eingeräumt ist.
Soweit von ihm versucht wird, ein Recht, den Staatsgerichtshof anzurufen, aus §
45 Abs. 2 StGHG herzuleiten, kann es dahin gestellt bleiben, ob der Hinweis auf ein
gegen den Antragsteller anhängig gemachtes Spruchkammerverfahren ohne
weiteres als eine schlüssige Antragsbegründung gelten kann.
Abgesehen hiervon ist jedenfalls der Staatsgerichtshof zu einer Entscheidung über
die Berechtigung des eingangs gekennzeichneten, gegen die
Verfassungsmäßigkeit des Befreiungsgesetzes, damit auch gegen seine
Anwendbarkeit gerichteten Angriffs, worauf zugleich die Antragstellung aus § 45
Abs. 2 StGHG gestützt wird, nicht berufen.
Das genannte Gesetz ist in den Ländern des amerikanischen Besatzungsgebietes
einheitlich erlassen worden. Hierauf weist Ziff. 6 der Präambel dieses vom
Hessischen Ministerpräsidenten nach Art. III Abs. 2 der damals allein hierfür
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Hessischen Ministerpräsidenten nach Art. III Abs. 2 der damals allein hierfür
maßgebliche gewesenen Proklamation Nr. 2 der Militär-Regierung ordnungsmäßig
genehmigten und verkündeten Gesetzes eindeutig, auch für den Antragsteller
erkennbar hin.
In Frage steht, welchen Einfluss die Tatsache, dass ein Gesetz von den im
Länderrat des genannten Besatzungsgebiets zusammengeschlossenen
Ministerpräsidenten in rechtsgültiger Weise gleichlautend genehmigt und
verkündet worden ist, auf die Befugnis richterlicher Nachprüfung im Rahmen der
Ländergerichtsbarkeit des Besatzungsgebiets hat.
Diese Frage ist vom Hessischen Minister der Justiz in einem für jenen Länderrat
am 17.V.1949 erstatteten Rechtsgutachten erschöpfend behandelt worden.
Der Staatsgerichtshof ist bei Entscheidung der vorliegenden Sache in
Übereinstimmung mit diesem Gutachten von folgenden Erwägungen
ausgegangen:
In den deutschen Ländern des amerikanischen Besatzungsgebiets ist zwischen der
Staatsgewalt, die vom Volke ausgeht und durch die Landtage als gesetzgebende
Organe ausgeübt wird, einerseits und der von der Militärregierung ausgeübten
Staatsgewalt andererseits zu unterscheiden, wobei hier die Streitfrage
dahingestellt bleiben kann, ob die von der Militärregierung ausgeübte Staats-
Gewalt eine deutsche oder eine fremde ist. Die von den im Länderrat
zusammengeschlossenen Ministerpräsidenten ausgeübte gesetzgebende Gewalt
ist nicht von derjenigen der Landtage und mithin auch nicht aus der vom Volk
ausgehenden Staatsgewalt abgeleitet, sondern aus der Staatsgewalt, welche die
Militärregierung kraft Kriegs- und Besatzungsrechts für sich in Anspruch
genommen hat. Die Militärregierung unterscheidet zwischen Gesetzgebung auf
Länderebene, auf Zonenebene und auf Viermächteebene. Die im Länderrat
ausgeübte Gesetzgebungszuständigkeit der Ministerpräsidenten beruht daher auf
den Proklamationen Nr. 2 und Nr. 4 der Militärregierung. In Artikel II der
Proklamation Nr. 4 heißt es insoweit:
"Auf den nach Artikel I dieser Proklamation der Militärregierung vorbehaltenen
Gebieten, und nur auf diesen, bleibt die Machtbefugnis der Militärregierung und der
von ihr ermächtigten Ministerpräsidenten, wie in Proklamation Nr. 2 der
Militärregierung vorgesehen, bestehen."
Daraus geht hervor, dass die im Länderrat vereinigten Ministerpräsidenten als von
der Militärregierung ermächtigt tätig werden. In ihren mit Schreiben vom 1.III.1947
betr. Abänderung der Militärregierungsbestimmungen Titel 5, Abschnitt B.
"Deutsche Gesetzgebung" durch das Büro des Militärgouverneurs mitgeteilten
Ausführungsbestimmungen hat die Militärregierung insoweit unter 5-214.1
"Befugnis des Länderrats" klargestellt:
"Die gesetzgebende Gewalt des Länderrats wird von der Militärregierungs-
Proklamation Nr. 2 (MGR 23-301) und der in Abänderung dazu erlassenen
Militärregierung-Proklamation Nr. 4 (MGS 25) hergeleitet."
Weiterhin heißt es dort unter 5-214.3 "Vom Länderrat eingeleitete Gesetzgebung":
"Der Länderrat kann in erster Instanz über Angelegenheiten entscheiden, für
die eine Einheitlichkeit der Gesetzgebung in den Ländern für notwendig oder
wünschenswert erachtet wird. ... Wenn der stellvertretende Militärgouverneur
solche Entscheidungen oder Anträge genehmigt und beschließt, dass die
Angelegenheit die unmittelbare Ausübung von Militärregierungsbefugnis erfordert,
hat er den Länderrat durch entsprechende Mitteilung über das Regional
Government Coordinating Office in Kenntnis zu setzen."
Das besagt, dass auch die Militärregierung die Ausübung von
Gesetzgebungsbefugnissen durch den Länderrat als Ausübung von Befugnissen
der Militärregierung ansieht.
Infolgedessen hat der Rechtsausschuss des Länderrate in seiner Sitzung vom
16.IX.1947 eu Punkt 17 der Tagesordnung durch Beschluss sich dahin geäußert:
"dass ein derartiges, im Länderrat zur einheitlichen Geltung beschlossenes und
von der Militärregierung genehmigtes Gesetz nicht von der Gesetzgebung eines
einzelnen Landes geändert werden darf."
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In Übereinstimmung hiermit hat die Militärregierung im Schreiben vom 25.XI.1947
betr. Gesuch des Länderrats Nr. L 24-5 durch das Büro des Militärgouverneurs in
Berlin den Direktorien der Ämter der Militärregierung für Bayern, Württemberg-
Baden, Hessen und Bremen mitteilen lassen:
"1. Es wird Bezug genommen auf das Länderratsgesuch L 24-5
"Stellungnahme zur Frage der zonalen Gleichförmigkeit vorher von OMGUS
genehmigter Gesetzentwürfe.
2. Dieses Hauptquartier stimmt überein, dass für die Abänderung, Ergänzung
oder Aufhebung der folgenden in Teil I des Annex 4 des oben genanten Gesuchs
aufgeführten Gesetze Maßnahmen des Länderrats oder einer höheren Stelle
notwendig sind ..."
Die von den im Länderrat vereinigten Ministerpräsidenten erlassenen Gesetze
bedürfen daher auch keiner Zustimmung seitens der Landtage, vielmehr hat der
Länderrat mit Zustimmung des Parlamentarischen Rats der US-Zone in seiner
Sitzung vom 9.IX.1947 über "Das Gesetzgebungsverfahren in der US-Zone" unter
III (2) insoweit festgestellt:
"Nach der Genehmigung durch OMGUS wird das Gesetz - ohne Torlage an die
Landtage von den Ministerpräsidenten (dem Senatspräsidenten der Freien
Hansestadt Bremen) erlassen und verkündet."
Ebenso wie diese Gesetze weder einer Vorlage an die Landtage bedürfen, noch
von den Landtagen geändert werden können, sind sie auch einer Prüfung durch die
Landesgerichte entzogen. Denn eine Prüfung durch die Gerichte, einschließlich der
Staats- und Verfassungsgerichtshöfe, würde voraussetzen, dass solche Gesetze
nur aufgrund oder mindestens im Rahmen der in den Ländern durch
Volksabstimmung erlassenen Verfassungen ergehen dürften.
Das hier streitige Befreiungsgesetz beruht auf einem Beschluss des
mehrerwähnten Länderrats vom 5.III.1946 und ist von ihm mit Beschluss vom
9.IX.1947 für "zoneneinheitlich" erklärt worden. - Es ist weiterhin durch eine vom
Militärgouverneur des amerikanischen Besatzungsgebiets in der Länderratssitzung
vom 5.III.1946 persönlich abgegebene, nachher mit Schreiben des Regional
Government Coordinating Office vom 24.V.1946 bestätigte Erklärung genehmigt
worden. - Endlich wurde jener Beschluss des Länderrats vom 9.IX.1947, welcher
den zoneneinheitlichen Charakter des Gesetzes festlegt, mit OMGUS-Schreiben
vom 25.XI.1947 ausdrücklich bestätigt.
Da mithin das Befreiungsgesetz ohne Zweifel zu denjenigen Gesetzen gehört, die
nach obigen Ausführungen für die Ländergerichte jenes Besatzungsgebiets
richterlicher Nachprüfung entzogen sind, kann für eine Erörterung der vom
Antragsteller gegen dieses Gesetz erhobenen Einwendungen hier kein Raum sein.
Es genügt vielmehr, dass ohne richterliche Nachprüfung von der Gültigkeit des
Gesetzes, mithin zwangsläufig davon auszugehen ist, dass es ohne Rücksicht auf
die Verfassung anwendbar bleibt.
Insoweit gilt für die Ländergerichte das Gleiche, wie für die Ministerpräsidenten der
in Frage kommenden Länder als Gesetzgeber eines nach Inkrafttreten ihrer
Verfassung zoneneinheitlich erlassenen Gesetzes, wozu im oben mitgeteilten
Rechtsgutachten der vom Rechtsausschuss des Länderrats der Zone vertretene
Standpunkt dahin gekennzeichnet wird,
dass die Ministerpräsidenten, wenn sie auch politisch auf eine Wahrung der in
den Länderverfassungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze bedacht und
politisch den Landtagen insoweit verantwortlich sein werden, bei der Ausübung
dieser ihnen von der Militärregierung übertragenen Gesetzgebungsbefugnis nicht
an die Verfassung ihres Landes gebunden sind.
Hiernach war der gestellte Antrag als in der Sache offenbar unbegründet
zurückzuweisen, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StGHG.
Die Entscheidung über die Gebühr beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.