Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

StGH Hessen: gefahr im verzuge, strafrechtliche verfolgung, öffentliche gewalt, unterbringung, klinik, entziehung, grundrecht, zustand, geisteskranker, hessen

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 580
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 23 Verf HE
Leitsatz
Nach Art. 23 HV kann ein geistig oder körperlich Kranker, der durch seinen Zustand
seine Mitmenschen erheblich gefährdet, in eine Anstalt eingewiesen werden; er hat das
Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen.
Dieses Recht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 23 Satz 3 HV durch das Hessische
Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift-
oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 näher ausgestaltet worden ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der vom Jahre ... an wiederholt Patient der Psychiatrischen und
Neurologischen Klinik der ... gewesen war, befand sich im Juni ... dort erneut in
Behandlung. Wegen einer Verschlechterung seines Zustandes, die von
Selbstmordabsichten begleitet gewesen sein soll, beantragte auf Veranlassung
der Klinik die Polizei- und Ordnungsbehörde – Gesundheitsaufsicht – am 20. Juni
1968 beim Amtsgericht in ... gemäß § 9 des Hessischen Gesetzes über die
Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftsüchtiger oder
alkoholsüchtiger Personen (HFEG) die einstweilige Unterbringung des
Antragstellers in einer geschlossenen Abteilung. Nachdem der Antragsteller noch
am gleichen Tage persönlich vom Richter vernommen worden war und der
behandelnde Stationsarzt dringende Gründe für das Vorliegen einer weiteren
Selbstgefährdung attestiert hatte, gab das Amtsgericht dem Antrag auf
einstweilige Unterbringung durch Beschluß vom 20. Juni 1968 (...) statt. Am 21. Juni
1968 wurde der Antragsteller wegen Überfüllung der Universitätsklinik im
Psychiatrischen Krankenhaus ... untergebracht. Hier legte er mit der Begründung,
daß Selbstmordabsichten bei ihm weder früher noch jetzt vorgelegen hätten,
gegen die einstweilige Unterbringung sofortige Beschwerde ein, die das
Landgericht ... mit Beschluß vom 22. Juli 1968 (...) zurückwies. Auf die vom
Antragsteller hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde hob das
Oberlandesgericht 6. Ferien-Zivilsenat Frankfurt den angefochtenen Beschluß auf
und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht
zurück. Am 13. August 1968 teilte das ... krankenhaus ... dem Landgericht mit,
daß beim Antragsteller keine Eigen- oder Fremdgefährdung mehr bestehe, daß er
sich bereits in einer offenen Abteilung befinde und Ende der Woche entlassen
werde. Darauf hob das Landgericht ... am 14. August 1968 den
Unterbringungsbeschluß vom 20. Juni 1968 auf.
II.
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Mit einer als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 1969 hat
der Antragsteller den Staatsgerichtshof angerufen. Er trägt vor, daß er von den
Ärzten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der ... schon vor dem
Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts vom 20. Juni 1968, nämlich bereits am
18. Juni 1968, in einer geschlossenen Abteilung dieser Klinik untergebracht worden
sei. Darin liege eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 und 23 der
Hessischen Verfassung (HV), die strafrechtlich zu verfolgen sei. Denn weder sei er
gemäß Art. 19 HV binnen 24 Stunden dem Richter vorgeführt worden, noch habe
das Amtsgericht, wie es § 10 HFEG vorschreibe, bis zum Ende des folgenden
Tages entschieden. Da er durch seinen Zustand weder Dritte noch sich selbst
gefährdet habe, hätten die Voraussetzungen des Art. 23 HV nicht vorgelegen.
Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig.
Er richte sich nicht gegen die gerichtlichen Entscheidungen, die seit dem 20. Juni
1968, beginnend mit dem Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts in ...
ergangen seien, sondern ausschließlich gegen die schon vorher erfolgte Verlegung
des Antragstellers in eine geschlossene Abteilung am 18. Juni 1968. Hierbei habe
es sich aber, obwohl ... eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und als
solche auch öffentliche Gewalt im Sinne der §§ 45 ff StGHG ausüben könne, nicht
um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt gehandelt. Der Antragsteller sei zu
diesem Zeitpunkt vielmehr gewöhnlicher Patient gewesen, der sich freiwillig oder
mit seinem Einverständnis in Behandlung befunden habe. Die Ärzte hätten
deshalb am 18. Juni 1968 bei der Verlegung des Antragstellers in eine
geschlossene Abteilung der Klinik als Privatpersonen gehandelt. Verletzungen von
Grundrechten durch Privatpersonen könnten mit der Grundrechtsklage nicht
verfolgt werden, Zinn-Stein (1963) Erl. B IV, 3 zu Art. 131 – 133 HV. Wolle man
aber annehmen, daß die Ärzte bei der Verlegung des Antragstellers am 18. Juni
1968 in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hätten, so wäre die
Grundrechtsklage unzulässig, weil der Antragsteller insoweit den Rechtsweg nicht
erschöpft habe. Seine sofortige Beschwerde an das Landgericht und die
erfolgreiche sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht hätten sich
allein gegen den Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts in ... vom 20. Juni
1968 und nicht gegen die schon vorher erfolgte Unterbringung vom 18. Juni 1968
gerichtet. Ferner prüfe der Staatsgerichtshof nicht, ob die Ärzte mit der Verlegung
des Antragstellers in eine geschlossene Abteilung am 18. Juni 1968 eine mit Strafe
bedrohte Handlung begangen hätten. Die Verfolgung strafbarer Handlungen sei
allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft.
III.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Art. 19 HV betrifft das Verfahren der Untersuchungshaft, der Hausdurchsuchung
und der Eingriffe in das Postgeheimnis beim Verdacht einer strafbaren Handlung.
Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Nach Art. 23 HV kann ein geistig oder körperlich Kranker, der durch seinen
Zustand seine Mitmenschen erheblich gefährdet, in eine Anstalt eingewiesen
werden; er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen. Dieses
Recht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 23 Satz 3 HV durch das Hessische
Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher,
rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (FreihEntzGes.)
näher ausgestaltet worden ist. Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes beschließt über
die Unterbringung und deren Art auf Antrag der Verwaltungsbehörde das
Amtsgericht, gegen dessen Entscheidung nach § 15 die sofortige Beschwerde
stattfindet; gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die weitere
sofortige Beschwerde nach § 4 FreihEntzGes., §§ 27, 29 FGG zulässig. Wenn Gefahr
im Verzuge ist, kann der Kranke auf Grund polizeilicher Anordnung in Verwahrung
genommen werden; in diesem Falle muß bis spätestens zum Ende des folgenden
Tages eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Dieses vom Gesetz auf
Grund der Ermächtigung des Art. 23 Satz 3 HV ausgestaltete Grundrecht ist nach
Auffassung des Antragstellers dadurch verletzt worden, daß, nachdem er am 18.
Juni 1968 in eine geschlossene Abteilung des Krankenhauses verbracht worden
war, die richterliche Entscheidung, die am 19. Juni spätestens hätte ergehen
müssen, erst am 20. Juni ergangen ist.
Indessen kann der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht gehört werden, da er
nicht, wie § 48 Abs. 3 StGHG vorschreibt, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs die
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nicht, wie § 48 Abs. 3 StGHG vorschreibt, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs die
Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat.
In seiner Beschwerdeschrift gegen den Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts
hat er sich darauf beschränkt zu bestreiten, daß die materiellen
Unterbringungsvoraussetzungen vorlagen. Nicht aber hat er gerügt und dadurch
zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht, daß nicht spätestens
bis zum Ende des auf die Unterbringung folgenden Tages eine gerichtliche
Entscheidung ergangen ist. Der Antragsteller hätte weiterhin, wenn er glaubte, daß
die Ärzte, die ihn in eine geschlossene Abteilung verbrachten, sich strafbar
gemacht hätten – etwa wegen einer Freiheitsberaubung –, Strafanzeige erstatten
können und hätte, wenn diese keinen Erfolg hatte, eine gerichtliche Entscheidung
nach § 172 StPO herbeiführen können. Das hat er nicht getan. Er glaubt vielmehr,
die strafrechtliche Verfolgung der Ärzte nun beim Staatsgerichtshof erreichen zu
können. Das aber ist nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.