Urteil des StGH Hessen vom 13.04.2005
StGH Hessen: anspruch auf rechtliches gehör, hessen, verfassungskonforme auslegung, verfügung, liegenschaft, eigenbedarf, auflage, beendigung, grundrecht, rechtsschutz
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1885
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs
5 ZPO vom 27.07.2001, § 44
Abs 1 S 1 StGHG HE, § 556a
BGB vom 17.05.1990, § 564b
BGB vom 21.02.1996
(StGH Wiesbaden: Wegen fehlender Erhebung der
Gehörsrüge nach ZPO § 321a (analog) unsubstantiierte
Grundrechtsklage gegen fachgerichtliche Abweisung einer
Eigenbedarfsklage - Unzulässigkeit sämtlicher
Grundrechtsrügen - Grundsatz der Subsidiarität)
Gründe
A
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main, mit dem ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am
Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen wurde.
Die Antragsteller - fünf jeweils in der Form eines Vereins organisierte
Freimaurerlogen - sind gemeinschaftliche Eigentümer der Liegenschaft ..... in
Frankfurt am Main. In dieser Liegenschaft befindet sich eine einzelne Fünf-Zimmer-
Wohnung, die an den Beklagten zu 1 des Ausgangsverfahrens (kurz: Beklagter zu
1) vermietet ist. Das Erdgeschoss der Liegenschaft wird gewerblich genutzt - bis
Mai 2002 durch ein Kabarett. Weitere Räumlichkeiten werden für die regelmäßig
wöchentlich in den Abendstunden stattfindenden freimaurerischen
Zusammenkünfte genutzt sowie für Familienfeierlichkeiten von Angehörigen der
Logenmitglieder, kulturelle Veranstaltungen und private Feiern Dritter. Die
Hausmeistertätigkeit wird durch einen externen Hausmeisterservice ausgeführt.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 kündigten die Antragsteller das Mietverhältnis
mit dem Beklagten zu 1 wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung wurde ausgeführt,
bei den nicht ausschließlich logeninternen Veranstaltungen habe es in der
Vergangenheit u.a. wegen des zu lauten Lärmpegels der Veranstaltung erhebliche
Probleme mit den Nachbarn und dem Ordnungsamt gegeben. Es solle daher eine
Vertrauensperson aus dem Kreis der Logenmitglieder die einzige Wohnung in dem
Logenhaus bewohnen und damit ständig vor Ort präsent sein, um Störungen
rechtzeitig zu verhindern. Des weiteren sei es erforderlich geworden, für die
Logenarbeiten einen Kastellan einzusetzen, der sich um die Verwaltung und die
äußere organisatorische Leitung der Logenveranstaltungen kümmere und u.a.
auch die Aufgabe habe, für die rechtzeitige Öffnung und Schließung des
Logenhauses zu sorgen. Diese Verpflichtung könne nur ein Mitglied der Logen
übernehmen. Es müsse gewährleistet sein, dass diese Person vor Ort immer
erreichbar sei. Ein näher genanntes Logenmitglied solle in die Wohnung einziehen
und die beschriebenen Arbeiten übernehmen, wobei sich aufgrund logeninterner
Gründe auch eine Übertragung der logenspezifischen Arbeiten auf ein anderes
Mitglied ergeben könne.
Der Beklagte zu 1 widersprach der Kündigung und räumte die Wohnung nicht.
Daraufhin erhoben die Antragsteller Räumungsklage vor dem Amtsgericht
Frankfurt am Main - 33 C 1846/02-39 - gegen den Beklagten zu 1 und dessen vier
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Frankfurt am Main - 33 C 1846/02-39 - gegen den Beklagten zu 1 und dessen vier
Untermieter, die Beklagten zu 2 bis 5 des Ausgangsverfahrens (kurz: Beklagte zu
2 bis 5).
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002 stützten die Antragsteller die Kündigung ferner
auf eine unerlaubte Untervermietung der Wohnung durch den Beklagten zu 1.
Mit Urteil vom 13. November 2002 wies das Amtsgericht Frankfurt am Main die
Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein berechtigtes
Interesse der Antragsteller an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des
§ 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - sei nicht gegeben. Juristische
Personen könnten keinen Eigenbedarf, sondern Betriebsbedarf geltend machen
und müssten zu dessen Begründung vortragen, dass die Zurverfügungstellung der
Wohnung an einen Betriebsangehörigen für die Fortführung des Betriebes
unerlässlich sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei nicht im Ansatz
vorgetragen, wo und wie das als Kastellan vorgesehene Logenmitglied derzeit
untergebracht sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufgaben des
Kastellans die ständige Anwesenheit im Hause erforderten, zumal diese Tätigkeit
eigenem Vortrag zufolge ehrenamtlich erfolge, so dass eine ständige Anwesenheit
des Kastellans infolge dessen anzunehmender anderweitiger Erwerbstätigkeit
ohnehin nicht gewährleistet und für das Auf- und Abschließen des Logenhauses
sowie die Überwachung von Veranstaltungen auch nicht erforderlich sei. Soweit die
Kündigung auch auf eine unerlaubte Untervermietung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB
gestützt werde, sei dies nicht zulässig. Nach § 569 Abs. 4 BGB seien sämtliche
Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben anzugeben. Die Kündigung vom 18.
Februar 2002 sei jedoch ausschließlich auf den angeblichen Betriebsbedarf
gestützt. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen sei nur bei einer von
vornherein wirksamen Kündigung, nicht hingegen bei einer unwirksamen
Kündigung möglich.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2002
legten die Antragsteller Berufung bei dem Landgericht Frankfurt am Main ein.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 wies der Vorsitzende der Berufungskammer
nach Beratung durch die Kammer darauf hin, dass die Berufung sachlich keine
Aussicht auf Erfolg biete. Es fehle bereits an den Formvoraussetzungen für eine
wirksame Kündigung, die im Kündigungsschreiben vom 18. Februar 2002 hätten
eingehalten werden müssen (§ 573 Abs. 2 BGB). Der Wohnbedarf müsse für den
Mieter als zwingend ersichtlich werden. Weshalb ein Ordnungshüter unbedingt im
Haus wohnen müsse, sei dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 18. Februar
2002 nicht zu entnehmen. Es hätte auch ersichtlich sein müssen, weshalb einem
Beauftragten eine Anreise von seiner Wohnung nicht möglich wäre, wenn er nicht
selbst Wohnbedarf geltend mache, der wiederum zu begründen sei. Soweit in der
Berufung neue und weitergehende Gründe dargelegt würden, könnten diese nicht
Gegenstand des wegen der Kündigung vom 18. Februar 2002 anhängigen
Rechtsstreits werden.
Mit Beschluss vom 2. April 2003 - 2/17 S 159/02 - verwarf das Landgericht
Frankfurt am Main die Berufung. Auch nach Vertiefung und Erweiterung des
Vorbringens durch die Antragsteller betrachte die Kammer das
Kündigungsschreiben als unzureichend, so dass es auf die Feinunterscheidung
zwischen erforderlichem und zwingendem Bedarf nicht ankomme. Die
Antragsteller hätten die streitgegenständliche Wohnung nicht als
Betriebswohnung, sondern als Mietwohnung zur Verfügung gestellt. Der nunmehr
dargelegte Betriebsbedarf sei als Eigenbedarf geringfügig. Die Antragsteller
beschrieben auch keine Hausmeistertätigkeiten, sondern bezeichneten es als
notwendig, dass ein Ordnungshüter zeitweise "bei den nicht ausschließlich
logeninternen Veranstaltungen" anwesend sei. Würden Darlegungen dieser Art den
Eigenbedarf eines Vermieters als Betriebsbedarf begründen, könne der
Kündigungsschutz in einer Vielzahl von Fällen dadurch umgangen werden, dass
randständige Tätigkeiten behauptet und auf ihnen aufbauend Wohnbedarf
begründet würde. Die Einrichtung einer Betriebswohnung für nur geringfügige
Dienste reiche nicht aus. Bei einigen Veranstaltungen für Ruhe zu sorgen sei ein
solcher geringfügiger Dienst. Einen darüber hinausgehenden Inhalt habe das
Kündigungsschreiben nicht.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main wurde dem Bevollmächtigten
der Antragsteller am 10. April 2003 zugestellt.
Am 12. Mai 2003, einem Montag, haben die Antragsteller Grundrechtsklage
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Am 12. Mai 2003, einem Montag, haben die Antragsteller Grundrechtsklage
erhoben. Sie rügen eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowie der
Grundrechte aus Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1, Art. 49 der Verfassung des
Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) durch den landgerichtlichen
Zurückweisungsbeschluss.
Das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den
logeninternen Aufgaben des Kastellans keinerlei Beachtung geschenkt habe. Die
ausführlichen Darlegungen zu den logeninternen Aufgaben und damit die zweite
Säule des Betriebsbedarfs seien mit keinem Wort erwähnt. Dies lasse den Schluss
zu, dass die entsprechenden Darlegungen der Antragsteller übersehen worden
seien.
Würde unterstellt, dass das Landgericht die Darlegungen zu den logeninternen
Aufgaben des Kastellans gesehen und auch diese als formell unzureichend
angesehen habe, wäre eine solche Auffassung grundrechtswidrig und seien die
Grundrechte der Antragsteller aus Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1, Art. 49 HV
verletzt.
Soweit das Landgericht meine, das Kündigungsschreiben lasse nur den Wunsch
der Vermieter nach "geringfügigen Diensten" erkennen, habe es übersehen, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Kündigung solche
Tatsachen nicht noch einmal schildern müsse, die dem Mieter bereits bekannt
seien. Da unstreitig gewesen sei, dass den Prozessbeteiligten die ganze Historie
bezüglich der Lärmbelästigungen bekannt gewesen sei, hätte das Landgericht
nicht verlangen dürfen, dass diese Historie im Text der Kündigung noch einmal
hätte beschrieben werden müssen.
Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss vom 2. April 2003 nicht auf
den Vorwurf der vertragswidrigen Weitervermietung eingegangen sei, lege dies die
Annahme nahe, dass das Gericht auch diese Begründung in gehörswidriger Weise
übersehen habe. Hätte das Landgericht sich mit der Frage befasst, wäre es
möglicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erklärung der Antragsteller vom
29. Juli 2002 als neue Kündigungserklärung auszulegen sei.
Der Rechtsweg sei erschöpft, da der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts
gemäß § 522 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO - unanfechtbar sei und
sonstige Möglichkeiten zur Wahrung der Grundrechte nicht zur Verfügung stünden.
Hinsichtlich der Frage einer vorgreiflichen Ausschöpfung eines Rechtsbehelfs
analog § 321a ZPO a.F. beziehen sich die Antragsteller auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 -
1 PBvU 1/02 -. Mit dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht
wegen rechtsstaatlicher Defizite außerordentlicher Rechtsbehelfe seine
Rechtsprechung aufgegeben, wonach deren erfolglose Einlegung
Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde sei. Dies müsse auch für
das Grundrechtsklageverfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen
gelten.
Nach Rücknahme der zunächst auch gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 13. November 2002 gerichteten Grundrechtsklage beantragen die
Antragsteller,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.
April 2003 - 2/17 S 159/02 - das Grundrecht der Antragsteller auf Menschenwürde
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs und das Eigentumsrecht aus Art. 45 Abs. 1 HV
sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 49 HV verletzt,
2. den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2003 für kraftlos
zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main
zurückzuverweisen.
II.
Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage für unzulässig, soweit mit ihr die
Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der
Grundrechte aus Art. 48 Abs. 1, Art. 49 HV gerügt wird.
Soweit eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt
werde, stehe der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der Grundsatz der
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werde, stehe der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Dieser verlange von dem Antragsteller, vor Erhebung der
Grundrechtsklage das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO a.F. durchzuführen.
Die Verletzung der Grundrechte aus Art. 48 Abs. 1, Art. 49 HV sei nicht
hinreichend substantiiert dargetan.
Zulässig und auch begründet sei die Grundrechtsklage hingegen, soweit eine
Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 45 HV gerügt werde.
Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass dem Staatsgerichtshof die Prüfung
einer Entscheidung, die auf der Anwendung materiellen Bundesrechts beruhe, am
Maßstab der Hessischen Verfassung angesonnen werde. Wenn sich der
Staatsgerichtshof nach seiner auf der Grundlage des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - ergangenen
neueren Rechtsprechung als befugt ansehe, die Anwendung von
bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre
Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, soweit
diese mit den vom Grundgesetz - GG - gewährten Grundrechten inhaltsgleich
seien, sei kein Grund ersichtlich, weshalb Landesgrundrechte in dem Fall der
Anwendung bundesrechtlichen Verfahrensrechts Beachtung finden sollten, in den
Fällen der Anwendung materiellen Bundesrechts hingegen nicht. Der
Staatsgerichtshof besitze auch die Befugnis, die Anwendung von Vorschriften des
materiellen Bundesrechts durch Gerichte des Landes Hessen am Maßstab mit
dem Grundgesetz inhaltsgleicher Grundrechte zu prüfen.
In Anwendung der von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom
15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - aufgestellten Grundsätze sei festzustellen, dass
der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main das Recht auf
Eigentum verletze, da die formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB an ein
Kündigungsschreiben überspannt worden und damit Art. 14 Abs. 1 GG sowie das
insoweit inhaltsgleiche Eigentumsrecht aus Art. 45 HV verletzt seien. Anders als
das Amtsgericht habe das Landgericht seine Berufungszurückweisung darauf
gestützt, dass bereits das Kündigungsschreiben den formellen
Begründungsanforderungen nicht genügt habe. Dies ergebe sich aus der
Bezugnahme des landgerichtlichen Beschlusses vom 2. April 2003 auf die
Verfügung vom 3. Februar 2003, mit der der Vorsitzende zur Begründung der
beabsichtigten Zurückweisung der Berufung u.a. ausgeführt habe, dass es bereits
an den Formvoraussetzungen für eine wirksame Kündigung fehle, die im
Kündigungsschreiben vom 18. Februar 2002 hätten eingehalten werden müssen.
Die Antragsteller hätten in ihrem Kündigungsschreiben vom 18. Februar 2002 zwei
Sachverhalte aufgeführt, die zusammen die Kündigung rechtfertigen sollten und
damit hinreichend ausführlich einen Sachverhalt vorgetragen, der es dem
Beklagten zu 1 ermöglicht habe zu prüfen, ob er die vorgetragenen Gründe als
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses akzeptieren oder
ob er der Kündigung widersprechen sollte. Das Landgericht habe in seinem
Beschluss vom 2. April 2003 nicht zwischen den formellen Anforderungen an die
Begründung eines wirksamen Kündigungsschreibens und der Begründetheit des
Räumungsbegehrens unterschieden. Damit habe die Berufungskammer den
Zweck der Verpflichtung verkannt, das berechtigte Interesse im
Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 BGB zu begründen, sowie übersehen,
dass der Zugang des Vermieters zu einer gerichtlichen Sachentscheidung über
sein Räumungsbegehren nicht durch Überspannung der
Begründungsanforderungen an das Kündigungsschreiben unzumutbar erschwert
werden dürfe.
III.
Die Landesanwaltschaft hält die Grundrechtsklage für unzulässig.
Soweit es um die Verletzung der Grundrechte auf rechtliches Gehör und der freien
Religionsausübung bzw. der Autonomie der Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 48 Abs. 1, Art. 49 HV gehe, schließt sich
die Landesanwaltschaft der Auffassung des Antragsgegners an.
Die Grundrechtsklage sei auch unzulässig, soweit eine Verletzung des
Eigentumsrechts nach Art. 45 HV gerügt werde. Der Staatsgerichtshof könne die
Auslegung und Anwendung materiellen Bundesrechts nicht am Maßstab der
Hessischen Verfassung überprüfen. Eine landesverfassungskonforme Auslegung
des Bundesrechts sei rechtstheoretisch ausgeschlossen. Die
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des Bundesrechts sei rechtstheoretisch ausgeschlossen. Die
verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen beruhe auf dem Vorrang der
Verfassung vor dem Gesetz. Einen entsprechenden Vorrang habe
die Landesverfassung vor dem Bundesgesetz dagegen nicht. Die Einwirkung von
Landesgrundrechten auf die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen
bundesgesetzlicher Regelungen sei damit ausgeschlossen.
IV.
Die Begünstigten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
V.
Die Akten des Ausgangsverfahrens (Landgericht Frankfurt am Main,
2/17 S 159/02) sind beigezogen worden.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Der Rechtsweg war in dieser Sache zwar mit dem Beschluss des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 2. April 2003 erschöpft (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über den Staatsgerichtshof - StGHG -, § 522 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Über die Erschöpfung des Rechtsweges hinaus waren die Antragsteller aus
Gründen der Subsidiarität der Grundrechtsklage vor deren Erhebung jedoch
gehalten, sich um eine Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzungen vor
den Fachgerichten im Wege der Durchführung eines Abhilfeverfahrens in
entsprechender Anwendung von § 321a ZPO in der Fassung des
Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887 [1902]) - ZPO a.F. -
zu bemühen.
Das allgemeine Subsidiaritätsprinzip führt dazu, dass die Grundrechtsklage nach
Erschöpfung jedes zumutbaren Abhilfeverfahrens nur die letzte Möglichkeit sein
kann, der Verletzung eines Grundrechts entgegenzutreten (vgl. StGH, Beschluss
vom 08.10.1997 - P.St. 1279 -, StAnz. 1997, S. 3337; Günther,
Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 44 Rdnr. 7). Der Grundsatz der
Subsidiarität erfordert, dass ein Antragsteller über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden
und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu
erwirken (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - StGH -, vgl. etwa
Beschlüsse vom 14.09.2000 - P.St. 1314 -, StAnz. 2000, S. 3571 ?3573?, vom
19.06.2002 - P.St. 1455 -, StAnz. 2002, S. 2748 ?2752?, und vom 10.12.2002 -
P.St. 1609 -, StAnz. 2003, S. 742).
Das Subsidiaritätsprinzip erfordert von einem Antragsteller auch, Rechtsbehelfe
vor den Fachgerichten zu ergreifen, deren Zulässigkeit in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (ständige Rechtsprechung des StGH,
vgl. etwa Beschlüsse vom 20.06.2002 - P.St. 1365 - und vom 10.12.2002 - P.St.
1609 -, StAnz. 2003, S. 742 ?744?). Nur wenn die Unzulässigkeit eines
Rechtsbehelfs offensichtlich oder dessen Inanspruchnahme aus anderen Gründen
unzumutbar ist, weil er aus Rechtsgründen schlechthin keinen Erfolg haben kann
oder die angefochtene Maßnahme auf einer gefestigten Rechtsprechung beruht
und eine Abweichung deshalb nicht zu erwarten ist, soll sich der Antragsteller
diesen Umweg ersparen können (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa
Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, StAnz. 1999, S. 1790 ?1794?, Beschlüsse
vom 25.07.1984 - P.St. 997 -, StAnz. 1984, S. 1585 ?1588?, und vom 01.02.1995 -
P.St. 1187 -, StAnz. 1995, S. 1057 ?1058?; vgl. auch Günther, a.a.O., § 44 Rdnr. 5).
§ 321a ZPO a.F. eröffnete ein innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung zu beantragendes Abhilfeverfahren mit der
Möglichkeit der Selbstkorrektur einer unter Verletzung rechtlichen Gehörs
ergangenen Entscheidung. Nach § 321a Abs. 1 ZPO a.F. war auf die Rüge der
beschwerten Partei hin der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges
fortzuführen, wenn eine Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig war und
das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hatte. Damit fand § 321a ZPO a.F. dem
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entscheidungserheblicher Weise verletzt hatte. Damit fand § 321a ZPO a.F. dem
Wortlaut nach zunächst ausschließlich Anwendung auf nicht berufungsfähige
Urteile der ersten Instanz.
Im Anschluss an die mit § 321a ZPO a. F. normierte Möglichkeit der Selbstkontrolle
von Fachgerichten wegen Verletzung des verfassungsmäßig garantierten
Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör entwickelte sich vor dem Hintergrund
eines weitergehenden Bedürfnisses der Rechtspraxis, die Verletzung des
verfassungsmäßig garantierten Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) im Wege der Selbstkontrolle der Fachgerichte zu prüfen und
gegebenenfalls zeitnah zu heilen, eine breit angelegte kontroverse
rechtswissenschaftliche Diskussion und Entscheidungspraxis, durch die sich das
Bundesverfassungsgericht veranlasst sah, durch Plenarbeschluss vom 30. April
2003 - 1 PBvU 1/02 - (BVerfGE 107, 395) dem Gesetzgeber aufzugeben, bis zum
Jahresende 2004 eine weitergehende Lösung zu finden, die mittlerweile mit dem
Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) mit Wirkung zum
1. Januar 2005 umgesetzt wurde und vorsieht, dass Gehörsverstöße in allen
fachgerichtlichen Verfahren mit dem Ziel einer Fortsetzung durch das
Ausgangsgericht gerügt werden können.
Bis dahin war die Anwendbarkeit von § 321a ZPO a.F. auf andere als die dort
genannten Entscheidungen in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt
(gegen eine entsprechende Anwendung haben sich u.a. ausgesprochen:
Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage 2003, § 321a Rdnr. 4; OLG Oldenburg,
Beschluss vom 14.10.2002 - 11 UF 208/01 -, NJW 2003, S. 149 f.; OLG Stuttgart,
Beschluss vom 18.02.2003 - 9 U 116/02 -; OLG Rostock, Beschluss vom
09.04.2003 - 6 U 101/02 -, NJW 2003, S. 2105 f.; OLG Celle, Beschluss vom
21.08.2003 - 6 U 194/02 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2003 - 9 W 88/03 -
; OLG München, Beschluss vom 22.12.2003 - 9 U 2984/03 -; BGH, Beschluss vom
19.01.2004 - II ZR 108/02 -; für eine entsprechende Anwendung haben sich u.a.
ausgesprochen: Müller, Abhilfemöglichkeiten bei der Verletzung des Anspruchs auf
rechtlichen Gehörs nach der ZPO-Reform, in: NJW 2002, S. 2743 ?2746?;
Vosskuhle, Bruch mit einem Dogma: Die Verfassung garantiert Rechtsschutz
gegen den Richter, in: NJW 2003, S. 2193 ?2198 f.?; Reichold, in: Thomas/Putzo,
ZPO, 25. Auflage 2003, § 321a Rdnr. 18; Albers, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, 2004, § 522 Rdnr. 8,
§ 525 Rdnr. 2; BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 -, NJW 2002, S. 1577;
BVerwG, Beschluss vom 16.05.2002 - 6 B 28/02, 6 B 29/02 -; LAG Frankfurt am
Main, Beschluss vom 14.08.2002 - 2 Ts 404/02 -; VGH München, Beschluss vom
12.09.2002 - 22 C 02.1513 -; OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2002 - 13 U 77/92 -,
NJW 2003, S. 906 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2003 - 8 WF 14/03
-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2003 - 19 E 387/03 -; OVG
Bautzen, Beschluss vom 15.09.2003 - 1 E 176/03 -; OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 05.11.2003 - 16 U 116/03 -, NJW 2004 S.165; OVG Hamburg,
Beschluss vom 23.01.2004 - 4 Bs 414/03 -; KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2004 -
7 U 125/03 -, Juris; BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - VI B 57/04 -, Juris; BFH,
Beschluss vom 06.05.2004 - I S 13/03 -, NJW 2004, S. 2853 f.).
Die kontroverse Diskussion zeigt, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden
kann, dass ein Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO a.F. auch bei unanfechtbaren
Beschlüssen und berufungsgerichtlichen Urteilen als offensichtlich unzulässig
anzusehen war. Denn von einer offensichtlichen Unzulässigkeit kann nur
ausgegangen werden, wenn der Antragsteller nach dem Stand der
Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsbehelfs über die
Unzulässigkeit nicht im Unklaren sein konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2003 -
1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99 -, NJW 2003, S. 1787). Dies konnte im Hinblick auf
die in weiten Teilen der Rechtsprechung vertretene entsprechende Anwendbarkeit
des § 321a ZPO a.F. auch bei berufungsgerichtlichen Urteilen nicht angenommen
werden, auch wenn die Beurteilung im konkreten Fall den für die Anwendung und
Auslegung des einfachen Rechts zuständigen Fachgerichten vorbehalten war.
§ 321a ZPO a.F. bot damit eine zumutbare Möglichkeit, um eine Korrektur der
Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu
verhindern, zu deren vorheriger Inanspruchnahme Antragsteller im
Grundrechtsklageverfahren im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität
gehalten waren (so schon StGH, Beschlüsse vom 13.08.2003 - P.St. 1857 -, StAnz.
2003, S. 3793, und vom 14.08.2003 - P.St. 1870 -; ebenso Verfassungsgericht
Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 16.10.2003 -
VfGBbg 228/03 -, NJW 2004, S.1651, vom 22.01.2004 - VfGBbg 285/03 -, vom
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VfGBbg 228/03 -, NJW 2004, S.1651, vom 22.01.2004 - VfGBbg 285/03 -, vom
27.05.2004 - VfGBbg 23/04 - NJW 2004, S. 3259, und vom 09.12.2004 - VfGBbg
44/04 -; a.A. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2004 -
VerfGH 29/03 -).
Dem steht auch der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom
30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - (a.a.O.) nicht entgegen. Soweit das
Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung entschieden hat, die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr von der vorherigen
erfolglosen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig zu machen, wird
dies damit begründet, derartige Rechtsbehelfe gehörten nicht zu dem Rechtsweg,
dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz fordert.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen
Subsidiarität der Grundrechtsklage die vorherige Inanspruchnahme aller
zumutbaren Rechtsbehelfe erforderlich ist. Dementsprechend hat das
Bundesverfassungsgericht in einer nachfolgenden Entscheidung ausdrücklich
festgestellt, dass die bisherige Rechtslage unter Einschluss der von der
Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe für eine
Übergangszeit hingenommen werden könne (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003 -
1 BvR 10/99 -, BVerfGE 108, S. 341 [350]).
Das Erfordernis, vor Erhebung einer Grundrechtsklage ein Abhilfeverfahren nach
§ 321a ZPO a.F. vor dem Fachgericht durchzuführen, hat keine Verkürzung des
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Folge. In den Fällen, in denen der
Antragsteller - wie hier - aus Gründen der Subsidiarität gehalten ist, vor Erhebung
der Grundrechtsklage das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO a.F. durchzuführen,
ist die auf dieses Verfahren ergehende Entscheidung in Verbindung mit der nicht
anfechtbaren Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 ZPO a.F. die Entscheidung
des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von
§ 44 Abs. 1 StGHG (vgl. hierzu StGH, Beschluss vom 13.12.2004 - P.St. 1904 -).
Das Bemühen um fachgerichtlichen Rechtsschutz nach § 321a ZPO a.F. zur
Geltendmachung der behaupteten Gehörsverletzung war den Antragstellern auch
nicht deshalb unzumutbar, weil eine Gehörsverletzung durch die
berufungsgerichtliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main
offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise eindeutig ausscheidet. Unter dem
Blickwinkel der Zumutbarkeit verlangt der Subsidiaritätsgrundsatz die
Inanspruchnahme einer anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeit allerdings nicht,
wenn diese sich in der Sache von vornherein als eindeutig aussichtslos darstellt
(vgl. StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 3084). Eine
derartige Aussichtslosigkeit eines Abhilfeverfahrens der Antragsteller nach § 321a
ZPO a.F. war nicht gegeben. Denn eine Gehörsverletzung durch den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main ist auf der Grundlage des Vorbringens der
Antragsteller nicht von vornherein offenkundig auszuschließen.
Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der
Antragsteller schließlich auch insoweit entgegen, als sie neben den
Gehörsverstößen weitere Grundrechtsverletzungen durch die
berufungsgerichtliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main rügen.
Denn das Abhilfeverfahren analog § 321a ZPO a.F. bietet zugleich eine Möglichkeit,
diese behaupteten verfassungsrechtlichen Mängel zu beseitigen, da eine zulässige
und begründete Gehörsrüge gemäß § 321a Abs. 5 ZPO a.F. zur Fortsetzung des
fachgerichtlichen Prozesses führt (vgl. StGH, Beschlüsse vom 13.08.2003 - P.St.
1857 -, StAnz. 2003, S. 3793 ?3794?, und vom 14.08.2003 - P.St. 1870 -). Bei der
gleichzeitigen Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und
anderer Grundrechte durch das Landgericht als Berufungsgericht waren damit die
Antragsteller gehalten, zunächst das Abhilfeverfahren analog § 321a ZPO a.F.
durchzuführen.
Die Frage, ob die Antragsteller sich nunmehr mit Aussicht auf Erfolg unter
Beantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) mit
einem Antrag analog § 321a ZPO a.F. an das Landgericht Frankfurt am Main
wenden können (in diesem Sinne Verfassungsgericht Brandenburg, vgl.
Beschlüsse vom 16.10.2003 - VfGBbg 228/03 -, NJW 2004, S. 1651, und vom
27.05.2004 - VfGBbg 23/04 -), kann dahinstehen. Diese Frage zu beantworten,
bleibt dem Landgericht vorbehalten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.