Urteil des StGH Hessen vom 11.01.1991

StGH Hessen: hessen, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, abgrenzung, quelle, zivilprozessrecht, steuerrecht

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1114
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 20 GG, Art 38
GG, Art 1 Verf HE, Art 65 Verf
HE
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung verfassungsrechtlich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von
verfassungswidrigem, parteiergreifendem Einwirken von Staatsorganen auf Wahlkämpfe
übernimmt der Staatsgerichtshof des Landes Hessen bei der Auslegung des
Hessischen Verfassungsrechts die Grundsätze und Maßstäbe, die das
Bundesverfassungsgericht für den Verfassungsbereich des Grundgesetzes entwickelt
hat.
2. Einzelfall einer zulässigen und begründeten Grundrechtsklage mehrerer Mitglieder
des 12. Hessischen Landtags, die gleichzeitig Wahlbewerber für die Wahl zum 13.
Hessischen Landtag am 20. Januar 1991 waren, gegen eine in den Monaten
September, Oktober und November 1990 in verschiedenen hessischen und
überregionalen Zeitungen veröffentlichte Anzeigenserie "HESSEN IST SONNENAKTIV"
des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.