Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

StGH Hessen: gesetzlicher vertreter, grundrecht, arbeitslosenfürsorge, hessen, arbeitslosenversicherung, wohlfahrt, arbeitsamt, landwirtschaft, gebühr, verordnung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 59
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 45 Abs 2 StGHG
Leitsatz
Gerichtliche Entscheidungen können nur dann mit einer Grundrechtsklage angefochten
werden, wenn ausschließlich um ein Grundrecht als solches gestritten worden ist.
Tenor
Der Antrag wird als der Form nicht entsprechend und offenbar unbegründet
zurückgewiesen.
Die Erstattung von Auslagen wird nicht angeordnet und eine Gebühr nicht
festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller erhält wegen einer 50% übersteigenden Erwerbsminderung eine
Knappschaftsrente. Er hat 4 Kinder, deren ältestes die ... geborene ... und deren
zweites der ... geborene ... ist. Diese beiden Kinder sind arbeitslos. Zwischen dem
Antragsteller und dem Arbeitsamt ... bestehen seit längerer Zeit Differenzen, weil
das Arbeitsamt den Kindern ... und ... die Arbeitslosenfürsorge mit der Begründung
entzogen hat, dass sie angebotene Arbeit zurückgewiesen hätten. Im Jahre 1948
hat bereits ein Verfahren deswegen vor dem Spruchausschuss des Arbeitsamtes
geschwebt. Seitens des Arbeitsamtes ... wurde damals der Antragsteller als
gesetzlicher Vertreter seiner Kinder klaglos gestellt.
Im Jahre 1949 wurden abermals Verfahren wegen Einstellung bzw. befristeter
Sperrung der Arbeitslosenfürsorge für die Kinder ... und ... durchgeführt. Diese
Verfahren fanden durch die Entscheidungen der Spruchkammer für
Arbeitslosenversicherung beim Landesarbeitsamt Hessen in Frankfurt a. M. vom
10. Mai 1949 (...) und vom 18.10.1949 (...) ihren Abschluss. In beiden Fällen wurde
die Berufung, die ... wiederum als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder jeweils
gegen ihm ungünstige Entscheidungen des Spruchausschusses ... eingelegt hatte,
zurückgewiesen. Bei ... ging die Spruchkammer davon aus, dass sie vorsätzlich
ihre Einstellung als Hausangestellte verhindert habe, während die Spruchkammer
sich bei ... darauf stützte, dass er Stellungen in der Landwirtschaft abgelehnt habe.
Der Antragsteller wendet sich an den Staatsgerichtshof, weil er sich durch diese
Entscheidungen benachteiligt fühlt. Er macht geltend, seine Kinder hätten die
angebotene Arbeit nicht leisten können. Seinem Sohn sei nicht zuzumuten
gewesen, dass er für DM 25,– mit schlechtem Schuhwerk bei einem Bauern
arbeite. Auch seine Tochter könne keine Bauernarbeit leisten. Die Maßnahmen
seien einseitig gegen seine Familie gerichtet, da andere Personen unter den
gleichen Voraussetzungen Arbeitslosenfürsorge bekämen. Unter diesen
Umständen gerate seine Familie in bittere Not.
Des Weiteren fühlt er sich wegen folgender Sache beschwert: Er beziehe eine
Knappschaftsrente, die auch einen Kinderzuschlag für seinen Sohn ... enthalte. Da
diese Rente nicht ausreiche, beziehe er außerdem Fürsorgeunterstützung. Diese
werde jedoch um den obigen Kinderzuschlag für den Sohn ... gekürzt, was
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werde jedoch um den obigen Kinderzuschlag für den Sohn ... gekürzt, was
unzulässig sei.
Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen.
Dem Staatsgerichtshof lagen vor: Die Akten des Arbeitsamtes ..., Nebenstelle ...,
betreffend die Arbeitslosenunterstützung der ... – ... –, die Akten betr. die
Arbeitslosenunterstützung des ... – ... –, die Akten der Spruchkammer für
Arbeitslosenversicherung beim Landesarbeitsamt Hessen betreffend die Berufung
des ... und der ... – ... und ..., die Akten des Landesarbeitsamts ..., Wohlfahrtsamt
betr. ... – – ... – und die Akten des Regierungspräsidenten in ... betr. die
Beschwerde des ... – ... – ....
Der vom Antragsteller auf Entscheidung des Staatsgerichtshofs gerichtete Antrag
ist als Grundrechtsklage im Sinne von § 45 Abs. 2 StGHG aufzufassen, wobei
vornehmlich eine Verletzung des Art. 28 Abs. 3 HV in Frage kommt.
Den Formerfordernissen des § 46 StGHG ist hierbei allerdings nicht genügt. Das
angeblich verletzte Grundrecht ist vom Antragsteller nicht bezeichnet worden.
Auch fehlt die Benennung eines Antragsgegners.
Es erschien jedoch nicht erforderlich, dem Antragsteller eine Berichtigung anheim
zu geben, weil der Antrag schon im Sinne des § 21 Abs. 1 StGHG unbegründet ist.
Es mag sein, dass auch die Arbeitslosenfürsorge, wie sie die einschlägige
Verordnung des Hessischen Ministers für Arbeit und Wohlfahrt vom 5.VII.1948
(GVBl. S. 84) vorsieht, dem in Art. 28 Abs. 3 HV gewährten Grundrecht auf
Arbeitslosenunterstützung entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs können jedenfalls gerichtliche Entscheidungen nur dann mit
einer Grundrechtsklage angefochten werden, wenn ausschließlich über ein
Grundrecht als solches gestritten worden ist.
Auch Entscheidungen, welche im Spruchverfahren für Arbeitslosenversicherung
ergehen, sind als derartige gerichtliche Entscheidungen anzusprechen. Gegenüber
solchen Entscheidungen, wenn sie Unterstützungen ablehnen, kann zwar stets
eine Berufung auf das in Art. 28 Abs. 3 HV gewährte Grundrecht
Angriffsmöglichkeiten bieten. Der Erfolg muss aber versagt bleiben, wenn der
Streit, wie im vorliegenden Fall, nur darum ging, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die begehrte Unterstützung erfüllt sind, nicht aber darum, ob
im Falle der Bejahung dieser Voraussetzungen das Grundrecht des Art. 28 Abs. 3
HV Geltung beanspruchen kann oder nicht.
Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass der Staatsgerichtshof als weitere
Instanz gegenüber den in jenem Spruchverfahren ergehenden Entscheidungen
aufgestockt würde, was offenbar nicht im verfassungsmäßig vorgesehenen
Aufgabenbereich dieses Gerichtshofs liegt.
Weder bei ... noch bei ... kann die Rede davon sein, dass die Entscheidung ohne
Berücksichtigung des Art. 28 Abs. 3 HV ergangen ist. Im Falle des ... hat die
Spruchkammerentscheidung vom 18.10.1949 festgestellt, dass es nach dem
eigenen Vorbringen des Berufungsklägers für denselben Arbeitsmöglichkeiten in
der Landwirtschaft gegeben habe. Demzufolge hat die Spruchkammer den
Einwand für unerheblich erklärt, dass ... mit dem "im übrigen durchaus
ortsüblichen Lohn" keinen Beitrag zur Ernährung der Familie seines Vaters leisten
könne. Dieser Wunsch sei zwar verständlich, für die Gewährung der
Arbeitslosenfürsorge aber unbeachtlich. Mit solchen Ausführungen lässt die
angefochtene Entscheidung in keiner Weise erkennen, dass hier etwa das
Grundrecht des Art. 28 Abs. 3 HV schlechthin außer Betracht geblieben ist.
Das Gleiche gilt im Falle der .... Bei ihr handelt es sich nicht, wie der Antragsteller
ausführt, um die Ablehnung von landwirtschaftlicher Arbeit, vielmehr um diejenige
einer Stellung als Hausgehilfin. Die Spruchkammer hat festgestellt, dass ... ihre
Einstellung als Hausgehilfin vorsätzlich durch falsche Angaben vereitelt hat; in
diesem Verhalten wird eine Arbeitsverweigerung gesehen. Auch hier tritt eindeutig
eine Streitlage in Erscheinung, welche nur in tatsächlicher Beziehung die
Voraussetzungen der Arbeitslosenfürsorge, nicht aber das verfassungsmäßig
gewährte, an die Bedingung unverschuldeter Arbeitslosigkeit geknüpfte
Grundrecht des Art. 28 Abs. 3 HV zum Gegenstand gehabt hat.
Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass ihm der Kinderzuschlag auf
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Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass ihm der Kinderzuschlag auf
die Fürsorgeunterstützung angerechnet wird, kommt eine Grundrechtsverletzung
nicht in Frage. Insbesondere ist dem Antragsteller gegenüber nicht der Grundsatz
der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 1 HV) verletzt worden. Die volle Anrechnung
der Rentenerhöhungen aus den Sozialversicherungsanpassungsgesetzen (hier
Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetz vom 30.VII.1949) auf
Fürsorgeunterstützungen ist vielmehr nach einer amtlichen Auskunft des
Regierungspräsidenten in ... vom 17.V.or. allgemein den Bezirksfürsorgeverbänden
durch einen Erlass des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt vom 27.10.1949
ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden.
Der Antrag war hiernach, wie geschehen, zurückzuweisen.
Mit Rücksicht auf das geringe Einkommen des Antragstellers hat der
Staatsgerichtshof von der Festsetzung einer Gebühr Abstand genommen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.