Urteil des StGH Hessen vom 20.10.1999

StGH Hessen: öffentliches interesse, erlass, hessen, rechtstheorie, anhörung, quelle, zivilprozessrecht, zustand, gewalt, mehrheit

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1440 e.A.
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 26 StGHG
Leitsatz
Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich
unbegründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
Die Antragstellerin wiederholt unter Hinweis auf ihre Grundrechtsklage vom 9.
September 1999 - P.St. 1437 - ihren mit Beschluss vom 23. Juni 1999 - P.St. 1393
e.A. - als offensichtlich unbegründet zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Im Verfahren P.St. 1393 e.A. hatte die Antragstellerin
sinngemäß beantragt, dem Amtsgericht Marburg im Wege der einstweiligen
Anordnung zu untersagen, in dem Betreuungsverfahren 3 XVII 292/93 das
jedenfalls seit dem 19. April 1999 laufende Vergütungsverfahren rechts- und
verfassungswidrig ohne Gewährung rechtlichen Gehörs einschließlich einer
mündlichen Anhörung, ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers und ohne
Vorliegen der Akten zu betreiben.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der verfassungsgerichtliche
Eilrechtsschutz sei geboten, da der fachgerichtliche Eilrechtsschutz gemäß § 24
FGG - wie sie belegt habe - nur in der Rechtstheorie existiere. Mit Schreiben vom
22. September 1999 im Verfahren P.St. 1362 hat die Antragstellerin den
Staatsgerichtshof darüber unterrichtet, dass das Amtsgericht Marburg mit
Beschluss vom 9. September 1999 ihre Betreuung mit Wirkung vom selben Tag an
aufgehoben hat.
B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls offensichtlich
unbegründet.
Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der
Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine
sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen,
wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges
öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob für den Antrag ein für seine Zulässigkeit erforderliches
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Es ist bereits zweifelhaft, ob für den Antrag ein für seine Zulässigkeit erforderliches
Rechtsschutzbedürfnis besteht, da nicht ersichtlich ist, dass beim Amtsgericht
Marburg noch Vergütungsverfahren anhängig sind, nachdem die Betreuung der
Antragstellerin nach ihrem Vorbringen aufgehoben worden ist.
Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht dargetan, dass der Erlass einer
einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht aus
einem wichtigen Grund dringend geboten ist. Denn sie hat nicht dargelegt, dass
ein durch Vergütungsbeschluss ermöglichter Zugriff ihres Betreuers auf ihr
Vermögen irreversible Nachteile für sie zur Folge hätte. Bei einer späteren
Aufhebung von Vergütungsbeschlusses - sei es im fachgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren oder durch den Staatsgerichtshof im Wege der
Kraftloserklärung nach § 47 Abs. 2 StGHG - hätte der Betreuer zwar
gegebenenfalls Vermögenswerte der Antragstellerin ohne Rechtsgrund erlangt,
wäre jedoch einem Bereicherungsanspruch der Antragstellerin ausgesetzt. Es ist
dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass sie einen solchen
Rückgewähranspruch gegenüber ihrem Betreuer nicht realisieren könnte.
II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG
ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.