Urteil des StGH Hessen vom 30.11.1994

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1098
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 20 Verf HE, § 15 Abs 1 Nr 2
StGHG, § 16 StGHG, § 18 Abs
2 StGHG, § 21 Abs 1 StGHG
Leitsatz
1. Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur
zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den
Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an
P.St. 1100).
2. Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig.
3. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter würde verletzt sein, wenn ein Mitglied des
Staatsgerichtshofs kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen
gewesen wäre, weil es in gleicher Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig
geworden ist. Hat der Präsident des Oberlandesgerichts (und des Staatsgerichtshofs)
eine Verfügung seiner Behörde (über eine Dienstaufsichtsbeschwerde), gegen die der
Antragsteller sich mit der Grundrechtsklage wendet, nicht selbst erlassen, sondern
diesen Aufgabenbereich einem richterlichen Referenten zur ständigen Wahrnehmung
übertragen und im konkreten Fall auch keinen Einfluß genommen, so kann ihm diese
Verfügung nicht als eigene zugerechnet werden.
4. Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären,
welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht
anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der
behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin
nicht verpflichtet, vor seiner - auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten - Entscheidung den
Antragsteller persönlich anzuhören.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.