Urteil des StGH Hessen vom 16.01.2001

StGH Hessen: wohnung, einzug, auszug, rechtliches gehör, mietvertrag, verzicht, zustand, hessen, garantie, firma

1
2
3
4
Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1358
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, Art 1 Verf
HE, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S
1 StGHG HE, § 43 Abs 2
StGHG HE
StGH Wiesbaden: Mangels Substantiierung unzulässige
Grundrechtsklage – keine Verletzung des Willkürverbots
und des rechtlichen Gehörs durch zivilgerichtliche
Abweisung einer mietrechtlichen Klage auf Ersatz der
Renovierungskosten
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil
des Landgerichts Darmstadt in einer mietrechtlichen Streitigkeit.
Die Antragsteller mieteten am 20. Oktober 1995 für einen Zeitraum von 5 Jahren
von Herrn K..., dem Kläger des Ausgangsverfahrens - im Folgenden: - Kläger -,
eine Wohnung in Offenbach. § 16 Nummer 4 des verwendeten
Formularmietvertrags für Wohnräume sieht die Pflicht des Mieters vor, auf seine
Kosten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Nach § 15 des Mietvertrages, der
maschinenschriftlich verändert wurde, hat der Vermieter zum Einzug neue
Raufasertapeten anbringen und alles gemäß „§ 27 Anl. Blatt 1" renovieren lassen.
Der Mieter ist nach § 15 Mietvertrag u.a. verpflichtet, die Mieträume nach § 27
herzurichten, d.h. „alle Renovierungen total durchzuführen".
Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 22. April 1996 an den Kläger
und beanstandeten einen Rußbefall der Wohnung. Sie führten aus:
„Es ist schon sehr deprimierend, wenn man in eine sogenannte Neurenovierte-
Wohnung einzieht, und dann nach ein paar Wochen feststellen muss, - dass zum
einen „nicht ordnungsgemäß renoviert worden ist" und zum anderen, was leider
noch viel schlimmer ist, mit der Wohnung etwas nicht stimmt und sie jetzt schon
aussieht, als ob schon jahrelang nicht renoviert worden ist... Wir haben, obwohl wir
mit dem jetzigen Zustand der Wohnung nichts zu tun haben, bereits die Küche
und den Flur auf unsere Kosten neu renoviert, und das Bad kommt als nächstes
dran. Das Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer muss aber von einem
Fachmann (Firma) renoviert werden... Wir können Ihnen auch noch einen anderen
Vorschlag machen, nachdem wir bereits die Küche und den Flur neu renoviert
haben (das Bad kommt noch dran), eine Fach-Firma... zu beauftragen, das
Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer neu zu renovieren. Dafür müssten
Sie aber die Klausel aus unserem Mietvertrag streichen (Wohnung neu-renoviert
übernommen), so dass wir, sollten wir einmal ausziehen, was wir nicht hoffen
wollen, die Wohnung in unrenoviertem Zustand verlassen können".
5
6
7
8
9
10
11
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 26. April 1996:
"Betr: Renovierung der Mieträume an Decken u. Wände mit Raufasertapeten
Bezug: Ihr Schreiben vom 22.04.1996
Sehr geehrte Familie M...!
In Abänderung der Vereinbarung im Mietvertrag vom 20.10.1995 § Ziffer 4 a ist
hiermit vereinbart, dass der Mieter beim Auszug an den Tapeten keine
Renovierung durchführen muss, weil er beim Einzug neue Tapeten aufgezogen und
gestrichen hat. Beachten Sie bitte auch, dass die alten Tapeten bis auf den Putz
abgenommen werden."
Im April 1997 kündigten die Antragsteller den Mietvertrag wegen angeblicher
Gesundheitsgefährdungen und zogen kurze Zeit später aus. Der Kläger forderte
die Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 1997 und 30. Juli 1997 unter
Fristsetzung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf. lm August ließ der
Kläger Anstrich- und Tapezierarbeiten durchführen, für die ihm die Firma R... DM
6.913,29 in Rechnung stellte.
Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Offenbach begehrte der Kläger u.a. die
Verurteilung der Antragsteller als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 3.456,65
als des hälftigen Betrages der von ihm für die Schönheitsreparaturen
aufgebrachten Kosten in Höhe von D M 6.913,29. Die Antragsteller beriefen sich in
der Klageerwiderung vom 21. Oktober 1997 zur Rechtfertigung ihrer Kündigung auf
gesundheitsschädigende Mängel der Wohnung und führten in diesem
Zusammenhang aus, auch eine komplette Renovierung durch sie und eine
Isolierung der Decken hätten keinerlei Veränderung zur Folge gehabt. Mit
Schreiben vom 23. Oktober 1997 führten sie aus, sie seien zur Durchführung der
Renovierungsarbeiten nicht verpflichtet gewesen und hätten im Übrigen bei ihrem
Einzug selbst die Wohnung vollständig renoviert. Sie hätten neue Teppichböden
verlegt und die gesamte Wohnung neu tapeziert. Ihre fehlende Verpflichtung zur
Renovierung begründeten die Antragsteller mit einer Vertragsänderung durch das
Schreiben des Klägers vom 26. April 1996. Der Kläger legte mit seiner Replik vom
5. Februar 1998 Kopien der dem Amtsgericht bereits zuvor vorgelegten
Kostenbelege einschließlich einer Rechnung des Malermeisters R.. über DM
6.913,29 vor, in der die in der ehemaligen Wohnung der Antragsteller
durchgeführten Arbeiten im einzelnen aufgeführt sind. Der Kläger brachte vor, die
Verpflichtung der Antragsteller zur Ausführung von Renovierungsarbeiten ergäbe
sich aus § 15 des Mietvertrages. Die Behauptung der Antragsteller, sie hätten bei
ihrem Einzug die Wohnung selbst vollständig renoviert, sei unwahr. Dies ergebe
sich ebenfalls bereits aus § 15 des Mietvertrages. Insbesondere hätten die
Antragsteller nicht neu tapeziert und auch keine neuen Teppichböden verlegt. In
allen Räumen seien bei Einzug Kunststoffböden verlegt gewesen, auf die die
Antragsteller lediglich ihre eigenen Teppichböden aufgelegt hätten, die sie auch
beim Auszug wieder mitgenommen hätten. Die Antragsteller hätten ihm mit
Schreiben vom 22. April 1996 u.a. vorgeschlagen, die ganze Wohnung
unverzüglich zu renovieren, wenn er im Gegenzug auf eine Renovierung durch die
Antragsteller beim späteren Auszug verzichten würde. lm Vertrauen auf diese
Zusage habe er die Erklärung vom 26. April 1996 abgegeben. Die Antragsteller
hätten jedoch die in ihrem Schreiben vom 22. April 1996 mitgeteilten und
angekündigten Renovierungsarbeiten nicht ausgeführt. Demgemäß sei auch die
von ihm zu erbringende Gegenleistung, nämlich Verzicht auf Renovierung bei
Auszug, nicht geschuldet.
Das Amtsgericht Offenbach am Main wies das auf Zahlung von
Renovierungskosten in Höhe von DM 3.456,65 gerichtete Begehren des Klägers
mit Urteil vom 20. Februar 1998 - 350 C 4863/97 - ab. Der Kläger habe im Hinblick
auf eine Beseitigungsverpflichtung der Antragsteller zu den einzelnen Mängeln
nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus bestünde eine
Zahlungsverpflichtung der Antragsteller auch nur, wenn diese in Verzug wären, da
nur dann ein Anspruch auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes entstanden
sein könnte. Dass die Antragsteller aber hinsichtlich der Renovierungsarbeiten
nach § 326 BGB abgemahnt worden seien und sich demgemäß der
Erfüllungsanspruch des Klägers in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt
habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Schließlich hätten die Antragsteller auch
eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kläger vom 26. April 1996 vorgelegt, nach
der eine Renovierung durch sie bei Auszug nicht geschuldet gewesen sei.
12
13
14
15
16
Mit seiner beim Landgericht Darmstadt eingelegten Berufung machte der Kläger
weiterhin Renovierungskosten in Höhe von DM 3.456,65 geltend. In der
Berufungsbegründung vom 19. März 1998 führte er insofern aus, die Antragsteller
seien zur Ausführung der Renovierungsarbeiten vertraglich verpflichtet gewesen.
lm Übrigen hätten die Antragsteller vor ihrem Auszug die Tapeten entfernt und auf
dem Fußboden hinterlassen. Ein Zimmer sei zwar von den Antragstellern tapeziert
worden, jedoch völlig unfachmännisch, so dass die vollständige Erneuerung
notwendig gewesen sei. Die Antragsteller hätten bei Einzug die Wohnung in
vollständig renoviertem Zustand übernommen und während ihrer Mietzeit keine
Renovierungsarbeiten durchgeführt. Lediglich um den Antragstellern
entgegenzukommen, habe er die Malerarbeiten nur zur Hälfte in Rechnung
gestellt. Die Antragsteller seien auch mit Schreiben vom 18. Juni 1997 und 30. Juli
1997 zur selbständigen Ausführung der Arbeiten aufgefordert worden. Die
Antragsteller verteidigten im Schreiben vom 8. Mai 1998 das Urteil des
Amtsgerichts und bestritten die vom Kläger geltend gemachten
Renovierungskosten der Höhe und Angemessenheit nach. Der Kläger benannte
mit Schreiben vom 15. Juli 1998 und 20. Juli 1998 Zeugen für einen fachgerecht
renovierten Zustand der Wohnung bei Vertragsbeginn. Ergänzend trug der Kläger
vor, dass die Antragsteller bei Vertragsbeendigung mit der Renovierung begonnen,
jedoch dann sämtliche Räume mit abgerissenen Tapeten zurückgelassen hätten,
und bot hierfür Zeugenbeweis an.
Das Landgericht Darmstadt änderte mit den Antragstellern am 19. Oktober 1998
zugestelltem Urteil vom 3. September 1998 - 6 S 99/98 - die Entscheidung des
Amtsgerichts Offenbach am Main ab und verurteilte die Antragsteller als
Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 4.716,92 nebst Zinsen. lm übrigen wies das
Landgericht Darmstadt die Berufung des Klägers zurück. lm Hinblick auf die im
ausgeurteilten Betrag enthaltene Verurteilung der Antragsteller zur Zahlung der
Renovierungskosten im Umfang von DM 3.456,65 führte das Landgericht zur
Begründung aus, die Renovierungsverpflichtung der Antragsteller ergebe sich dem
Grunde nach aus § 15 Nr. 2 des Mietvertrages. Diese Vereinbarung sei auch
wirksam, da es sich insoweit um eine Individualvereinbarung handele. Entgegen
der Ansicht der Antragsteller stehe dem Renovierungsanspruch des Klägers nicht
dessen Schreiben vom 26. April 1996 entgegen. Darin habe der Kläger sinngemäß
auf die Durchführung einer Endrenovierung verzichtet, vorausgesetzt, dass die
Antragsteller, wie sie es selbst in ihrem Schreiben vom 22. April 1996 angekündigt
hätten, die Wohnung vorher komplett renovierten. Das sei jedoch, wie nunmehr
zwischen den Parteien unstreitig sei, nicht der Fall. Der Verzicht des Klägers auf die
Durchführung der Schlussrenovierung habe unter der Bedingung der
Anfangsrenovierung durch die Antragsteller gestanden. Diese Bedingung sei
jedoch nicht eingetreten. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger in seinem
Schreiben vom 26. April 1996 die - tatsächlich nicht durchgeführte
Einzugsrenovierung - als tatsächlich vollzogen dargestellt habe. Wie sich aus dem
Gesamtzusammenhang der vorgelegten Schreiben ergebe, sei dies eine voreilige
Feststellung des Klägers gewesen, die durch die nachfolgende Entwicklung
überholt worden sei. Daher liege ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die
Durchführung der Schlussrenovierung nicht vor. Der Renovierungsanspruch
scheitere entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht an den
Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB. Die erforderliche Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung gehe aus dem Schreiben des Klägers vom 18. Juni 1997
hinreichend deutlich hervor. Der Anspruch auf die Hälfte der Rechnungssumme
aus der Rechnung vom 18. August 1997 begegne auch der Höhe nach keinen
durchgreifenden Bedenken. Zwar würden darin die „Renovierungsarbeiten laut
Angebot vom 25. Juli1997 zum Festpreis von 5.478,30 DM" berechnet. Da der
Kläger jedoch nur 50 % der Renovierungskosten geltend mache, erschienen seine
Angaben zur Höhe noch hinreichend präzise. Substantiierte Einwendungen hätten
die Antragsteller dagegen nicht vorgebracht. Der Anspruch sei daher auch der
Höhe nach begründet.
Am 19. November 1998 haben die Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
Sie rügen Verstöße gegen das Willkürverbot und Verletzungen des Grundrechts
auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Verfahren und Entscheidung des
Landgerichts Darmstadt.
Gegen das Willkürverbot habe das Landgericht verstoßen, indem es seiner
Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt habe, dass keine Anfangsrenovierung
durch die Antragsteller erfolgt sei. Dieser Umstand sei sowohl im amts- als auch
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
durch die Antragsteller erfolgt sei. Dieser Umstand sei sowohl im amts- als auch
im landgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten streitig gewesen. Bei
prozessual ordnungsgemäßem Vorgehen hätte das Landgericht über diese
Tatsache Beweis erheben müssen. Eine Beweisaufnahme aber hätte die
Durchführung einer Anfangsrenovierung durch die Antragsteller bestätigt.
Willkürlich sei ferner die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 26. April 1996
durch das Landgericht. Mit diesem Schreiben habe der Kläger eindeutig das
Angebot der Antragsteller vom 22. April 1996 auf Abschluss eines Erlassvertrags
im Hinblick auf die ursprünglich geschuldeten Renovierungsarbeiten angenommen.
Indem das Landgericht das Unterbleiben einer Anfangsrenovierung durch die
Antragsteller als unstreitig unterstellt und das Schreiben des Klägers vom 26. April
1996 keiner angemessenen rechtlichen Würdigung zugeführt habe, habe es
zugleich den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Denn das
Landgericht habe damit tatsächliches und rechtliches Vorbringen der Antragsteller
nicht zur Kenntnis genommen.
Der Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei ferner
dadurch verletzt, dass das Landgerichtes unterlassen habe, sie auf seine nicht
vorhersehbare Auslegung des Schreibens des Klägers vom 26. April 1996
hinzuweisen. Das Gehörsrecht habe schließlich einen Hinweis des Landgerichts
erfordert, dass es - anders als das Amtsgericht Offenbach am Main - die
Voraussetzungen des § 326 BGB für gegeben erachte. Auch ein solcher Hinweis
sei verfassungswidrig unterblieben.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. September
1998 - 6 S 99/98 - ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und
gegen das Willkürverbot verstößt,
2. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. September 1998 - 6 S 99/98 - für
kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage im Hinblick auf die Rüge der
Verletzung des Gehörsrechts für unzulässig, im übrigen für zumindest
unbegründet.
Einen Gehörsverstoß hätten die Antragsteller nicht in einer § 43 Abs. 2 des
Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - genügenden Weise plausibel
gemacht. Insbesondere hätten die Antragsteller nicht substantiiert dargetan, was
sie vorgetragen hätten, wenn das Landgericht sie darauf hingewiesen hätte; dass
es vom Vorliegen der Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 326 BGB
ausgehe. Eine Verletzung des Willkürverbots durch die angegriffene
landgerichtliche Entscheidung sei nicht feststellbar. Die Auffassung des
Landgerichts, die Antragsteller hätten die Einzugsrenovierung unstreitig nicht
vorgenommen, sei nach dem Inbegriff des Parteivorbringens zumindest vertretbar.
Dass das Landgericht in dem Schriftwechsel von Kläger und Antragstellern keinen
Erlassvertrag gesehen habe, stelle keine fehlerhafte und damit erst recht keine
willkürliche Rechtsanwendung dar.
III.
Die Landesanwaltschaft hat erklärt, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen.
IV.
Dem Kläger als dem durch die angegriffene Entscheidung Begünstigten ist
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
V.
Die Antragsteller haben das Urteil des Landgerichts Darmstadt außer mit der
Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof auch mit der Verfassungsbeschwerde
zum Bundesverfassungsgericht angegriffen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat diese Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom
3. Februar 1999 - 1 BvR 2108/98 - nicht zur Entscheidung angenommen.
28
29
30
31
32
33
34
VI.
Die Verfahrensakte des Landgerichts Darmstadt - 6 S 99/98 - ist beigezogen
worden und Gegenstand der Beratung gewesen.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Die Antragsteller haben den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
StGHG nicht genügt. Nach dieser Vorschrift fordert die Zulässigkeit einer gegen
eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der
Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine
Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm
benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene
Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom
19.7.1999-P.St. 1409-, ZMR 1999, 682 <684>). An diesem
Zulässigkeitserfordernis fehlt es.
Soweit das Landgericht im angegriffenen Urteil die Berufung des Klägers
zurückgewiesen hat, fehlt den Antragstellern die Antragsbefugnis, weil sie durch
diesen ihnen günstigen Teil des landgerichtlichen Erkenntnisses nicht beschwert
sind. Die Antragsbefugnis fehlt den Antragstellern auch insofern, als das
Landgericht sie zur Zahlung eines über die Renovierungskosten in Höhe von DM
3.456,55 hinausgehenden Betrags von DM 1.260,37 (Differenzbetrag zwischen den
ausgeurteilten DM 4.716,92 und den Renovierungskosten in Höhe von DM
3.456,55) nebst Zinsen verurteilt hat. Denn die Antragsteller haben
Grundrechtsverletzungen des Landgerichts ausschließlich im Hinblick auf ihre
Verurteilung zur Zahlung der Renovierungskosten in Höhe von DM 3.456,55
gerügt, die Verurteilung zur Zahlung im übrigen hingegen nicht unter Angabe
entsprechender Tatsachen als grundrechtsverletzend beanstandet.
Die plausible Möglichkeit einer Verletzung des in Art. 1 der Verfassung des Landes
Hessen (kurz: Hessische Verfassung -HV -) verankerten Willkürverbots durch die
Verurteilung der Antragsteller zur Zahlung von DM 3.456,55 Renovierungskosten
ist nach dem Vorbringen der Antragsteller gleichfalls auszuschließen. Die Schwelle
zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung
einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung
bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss
aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden
Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom
09.06.1999-P.St. 1299-, StAnz. 1999, S. 2380). Die fehlerhafte Auslegung eines
Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, insbesondere ist
es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die
einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm den Fachgerichten
verbindlich vorzugeben. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise
missdeutet wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom
05.04.2000- P.St. 1316-, StAnz. 2000, S. 2501).
Nach diesem Maßstab scheidet die Möglichkeit einer willkürlichen
Rechtsanwendung durch das Landgericht Darmstadt, bei der Verurteilung der
Antragsteller zur Zahlung von Renovierungskosten aus. Das Landgericht
Darmstadt hat die Verurteilung der Antragsteller insofern auf § 326 BGB gestützt.
Als Leistungsverpflichtung, wegen deren Nichterfüllung dem Kläger nach erfolglos
gebliebener Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ein Schadensersatzanspruch
zusteht, hat das Landgericht eine Renovierungspflicht der Antragsteller aus einer
in § 15 Nr. 2 des Mietvertrages getroffenen Individualvereinbarung angesehen. Das
Schreiben des Klägers vom 26. April 1996 hat das Landgericht als „Verzicht" auf
die Durchführung der Endrenovierung unter der Bedingung interpretiert, dass die
Antragsteller - entsprechend ihren Ausführungen im Schreiben vom 22. April 1996
- die Wohnung nach ihrem bereits erfolgten Einzug renovieren würden. Als
zwischen Kläger und Antragstellern unstreitig gewordenen Tatsachenvortrag hat
das Landgericht angesehen, dass die Antragsteller die angebotene Renovierung
nicht komplett durchgeführt haben.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, in der
34
35
36
Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, in der
fachgerichtlichen Deutung des Schreibens des Klägers vom 26. April 1996 und der
Würdigung des Tatsachenvortrags, die Nichtdurchführung der
Renovierungsarbeiten sei unstreitig geworden, eine willkürliche Rechtsanwendung
des Landgerichts zu sehen. Das vom Landgericht vertretene Verständnis des
Schreibens des Klägers vom 26. April 1996 gründet ersichtlich auf der Erwägung,
dass für den Kläger eine Aufgabe seines aus dem Mietvertrag herrührenden
Anspruchs auf Durchführung einer Endrenovierung nur in Betracht kam, wenn die
Antragsteller die von ihnen angebotenen Renovierungsarbeiten zu Beginn des
Mietverhältnisses durchführten. Diese Erwägung ist nachvollziehbar und lag bei
Berücksichtigung des Schriftwechsels zwischen den Antragstellern und dem Kläger
nahe. Damit weist die landgerichtliche Interpretation des Schreibens des Klägers
vom 26. April 1996 keine Defizite auf, die eine Rechtsanwendungswillkür auch nur
in Betracht kommen lassen könnten.
Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller ist auch auszuschließen, dass
das Landgericht willkürlich gegen den Verhandlungsgrundsatz der
Zivilprozessordnung verstoßen hat, indem es seiner Entscheidung als „nunmehr
zwischen den Parteien unstreitig" zugrunde gelegt hat, dass die Antragsteller die
Renovierungsarbeiten nicht vollständig durchgeführt haben. Aus der Wortwahl des
Landgerichts („nunmehr") wird deutlich, dass das Landgericht die Durchführung
einer Anfangsrenovierung als ursprünglich zwischen den Parteien streitige Frage
betrachtet hat, die erst im Prozessverlauf unstreitig geworden ist. Diese Würdigung
des von den Parteien beigebrachten Prozessstoffes durch das Landgericht stellt
eine vertretbare Anwendung des § 138 ZPO dar, der die Erklärungspflicht der
Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens regelt. Die Antragsteller, die sich auf eine
nachträgliche Änderung ihrer im Mietvertrag vereinbarten Renovierungspflicht
beriefen, trugen im amtsgerichtlichen Verfahren vor, sie hätten die Wohnung nach
ihrem Einzug vollständig renoviert, indem sie neue Teppichböden verlegt und die
gesamte Wohnung neu tapeziert hätten. Noch im erstinstanzlichen Verfahren
legte der Kläger dem gegenüber dar, die Behauptung der Antragsteller, sie hätten
bei ihrem Einzug die Wohnung selbst vollständig renoviert, sei unwahr.
Insbesondere hätten die Antragsteller nicht neu tapeziert und auch keine neuen
Teppichböden verlegt. In allen Räumen seien bei Einzug Kunststoffböden verlegt
gewesen, auf die die Antragsteller lediglich ihre eigenen Teppichböden aufgelegt
hätten, die sie auch beim Auszug wieder mitgenommen hätten. Die im Schreiben
vom 22. April 1996 angekündigten Arbeiten (u.a. Renovierung von Wohn-, Schlaf-
und Kinderzimmer durch eine von den Antragstellern beauftragte Fachfirma) seien
nicht durchgeführt worden. lm Verfahren vor dem Landgericht ergänzte der Kläger
sein Vorbringen. Die Antragsteller hätten vor ihrem Auszug die Tapeten entfernt
und auf dem Fußboden hinterlassen; ein Zimmer sei von ihnen tapeziert worden,
jedoch so unfachmännisch, dass eine vollständige Erneuerung notwendig gewesen
sei. Diesen Ausführungen des Klägers setzten die Antragsteller keinen weiteren
Tatsachenvortrag entgegen. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht willkürfrei
davon ausgehen, dass das Unterbleiben der von den Antragstellern
angekündigten vollständigen Renovierung nicht mehr im Streit stand. Dies gilt
umso mehr, als die Erklärungslast einer Partei im Zivilprozess davon abhängt, wie
konkret die Gegenpartei vorgetragen hat.
Die Antragsteller haben schließlich auch die Möglichkeit einer Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf der ihre Verurteilung zur
Zahlung von Renovierungskosten beruhen könnte, nicht nachvollziehbar dargelegt.
Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung
innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG
verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten
eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht,
seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundezulegen, zu denen sich die
Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei
seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl.
etwa Beschluss vom 19.07.1999-P.St.1409-, ZMR 1999, 682 <684>; Urteil vom
05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437 <439>). Die von der Garantie rechtlichen
Gehörs umfasste Befugnis eines Verfahrensbeteiligten, sich zur Rechtslage zu
äußern, begründet allerdings für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine
Rechtsauflassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch zu führen (vgl. StGH,
Urteil vom 05.04.2000-P.St. 1302-, ZMR 2000, 437 <439>). Denn grundsätzlich
muss ein Verfahrensbeteiligter - auch wenn die Rechtslage umstritten oder
problematisch ist - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in
Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Lediglich in dem
37
38
Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Lediglich in dem
Ausnahmefall, in dem das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen
Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, ist verfassungsrechtlich durch die
Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis des Gerichts geboten (vgl.
StGH, Urteil vom 05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437 <439>; ständige
Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfG E 86,133 <144>). Die aus der
Garantie rechtlichen Gehörs weiterfolgende Pflicht des Gerichts, das Vorbringen
der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit
einzubeziehen, bedeutet nicht zugleich, dass ein Gericht jedes Vorbringen der
Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen, inhaltlich
bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar
dokumentieren muss (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss
vom 19.07.1999- P.St.1409-, a.a.0.). Vielmehr ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen.
Insbesondere gewährt das Gehörsrecht keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte
das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb kann ein Verstoß gegen das
rechtliche Gehör durch Verletzung der Pflicht zur Erwägung von
Beteiligtenvorbringen nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen
Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung
ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 -
P.St. 1409 -, a.a.O.).
Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte aufgezeigt, nach denen das
Verfahren des Landgerichts, das zur angegriffenen Verurteilung zur Zahlung von
Renovierungskosten geführt hat, den dargelegten verfassungsrechtlichen
Anforderungen der Garantie rechtlichen Gehörs nicht genügt Sowohl die vom
Landgericht vorgenommene Interpretation des Schreibens des Klägers vom 26.
April 1996 als auch seine Würdigung des Parteivortrags, nach der die
unterbliebene Renovierung der Wohnung durch die Antragsteller im gerichtlichen
Verfahren unstreitig geworden ist, sind rechtlich vertretbar und lassen in keiner
Weise den Schluss auf die Nichtberücksichtigung tatsächlichen oder rechtlichen
Vorbringens der Antragsteller durch das Landgericht zu. Auch eine
verfassungsrechtliche Pflicht des Landgerichts, einen rechtlichen Hinweis zu
erteilen, dass es die Voraussetzungen des § 326 BGB für gegeben erachte, haben
die Antragsteller nicht plausibel gemacht. Dass eine Rechtsfrage vom
Berufungsgericht als zweiter Tatsacheninstanz anders als vom Ausgangsgericht
beurteilt werden kann, ist dem Rechtsmittelverfahren eigen. Hinzu kommt, dass
das Vorliegen der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 326
BGB eine der zentralen Fragen des fachgerichtlichen Verfahrens war, zu der die
Antragsteller auch ohne gerichtlichen Hinweis hinreichend Anlass hatten, sich
umfassend zu äußern.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.