Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

StGH Hessen: einstweilige verfügung, volkshochschule, öffentliche gewalt, verfassungskonforme auslegung, öffentliches interesse, hessen, fraktion, beschränkung, zahl, referent

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 665
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 92 Verf HE, Art 93 Verf HE,
Art 131 Abs 3 Verf HE, § 22
Abs 1 S 1 StGHG HE vom
12.12.1947, § 45 Abs 2 StGHG
HE vom 12.12.1947
(Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gegen
Referent einer Volkshochschule)
Leitsatz
Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag stellt eine
parlamentarische Maßnahme dar, die in aller Regel Rechte des Bürgers nicht verletzen
kann.
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 300,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Arbeitsjahr ... als Referent der Kurse "Militarismus I"
(1042) und "Militarismus II" (1043) und als Korreferent der Kurse "Strafgefangene
und Gesellschaft" (1082) und "Grundprobleme der Kriminalität" (1083) an der
Volkshochschule in ... tätig. Das Ziel der Kurse sei, wie der Antragsteller vorträgt,
juristische und politische Perspektiven so darzustellen, daß ihre gegenseitige
Abhängigkeit deutlich wird. In diesem Rahmen sollen auch Ansätze einer Sozial-
und Verfassungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland erarbeitet werden. Die
Arbeit werde von allen Teilnehmern der Kurse dergestalt getragen, daß auf der
Grundlage einer ständigen Meinungsbildung über Inhalt, Ziel und Methoden der
Kurse Referate gehalten würden und Diskussionen hierüber stattfänden.
Am ... 1971 berichtete die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" in ihrer Stadtausgabe
unter dem Titel "Die Volkshochschule organisiert Hausbesetzungen" über
Vorgänge an der Volkshochschule in ... sowie an dem ... .... Danach sollen
führende Personen der Volkshochschule die Hausbesetzungen im ... organisiert
und durch bezahlte "Untersuchungsberichte" unterstützt haben. Das habe sich
aus langwierigen Ermittlungen im In- und Ausland ergeben. Weiter wurde berichtet,
der bisher größte Erfolg einer Kaderbildung durch die Linke sei die
Umfunktionierung des Theaters ... gewesen. Der Vorstand habe dem Ensemble ein
Mitbestimmungsmodell "über den Kopf stülpen wollen". Außerdem seien
marxistisch-sozialistische Schulungskurse abgehalten worden. Mitglieder des
Ensembles hätten sich beschwert, daß diese Schulung wichtiger genommen werde
als die Teilnahme an Proben.
Die Geschäftsleitung des Bundes für Volksbildung stellte nach einem Bericht der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung – ... – vom ... 1971 wesentliche Punkte dieser
Behauptungen in Abrede. Daraufhin sah sich die Zeitung in ihrer Ausgabe vom ...
1971 außerstande, denjenigen Teil der Tatsachenbehauptungen
aufrechtzuerhalten, der von dem Bund für Volksbildung bestritten worden war.
Am 27. Oktober 1971 begehrten 46 Abgeordnete der CDU-Fraktion des
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Am 27. Oktober 1971 begehrten 46 Abgeordnete der CDU-Fraktion des
Hessischen Landtages die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur
Klärung der gegen den ... Bund für Volksbildung e. V. erhobenen Vorwürfe mit
folgendem Antrag (Hessischer Landtag, 7. Wahlperiode, Drucksache 7/901,
ausgegeben am 9. November 1971):
"Der Landtag wolle beschließen:
Gemäß Artikel 92 der Verfassung des Landes Hessen und §§ 27 ff der
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags wird ein Untersuchungsausschuß
eingesetzt.
Gegenstand der Untersuchung soll insbesondere die Frage sein, inwieweit die
Tatsachenbehauptungen zutreffen, die über die Volkshochschule und das ... in
dem mit Haushaltsmitteln des Landes Hessen ausgestatteten ... Bund für
Volksbildung e. V. in dem Zeitungsartikel "Die Volkshochschule organisiert
Hausbesetzungen" (FAZ vom ... 1971) aufgestellt worden sind.
Dabei sollen speziell folgende Punkte untersucht werden:
1. Ist bei Kursen und Lehrveranstaltungen der Volkshochschule durch Referate
oder schriftlich verteilte Materialien gegen die Verfassung gerichtete Agitation
betrieben worden?
2. Haben sich Mitarbeiter der Volkshochschule oder anderer Abteilungen des ...
Bundes für Volksbildung an Hausbesetzungen beteiligt oder diese vorbereitet
oder sonstwie begünstigt?
3. Aus welchen Gründen ist der letzte Intendant des ... ausgeschieden?
4. Sind die Mitglieder des Ensembles des ... veranlaßt worden, an einseitigen
politischen Schulungskursen ohne Bezug auf den Spielplan teilzunehmen?"
Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Hessischen Landtags vom 29. Oktober
1971 behandelt (Hessischer Landtag, 7. Wahlperiode, Stenographischer Bericht
7/25, S. 1338 ff). Auf die Begründung des Antrags folgte eine Debatte, in der die
Vertreter aller drei Fraktionen ihr Interesse bekundeten, daß die Vorgänge an der
Volkshochschule in ... aufgeklärt würden. Nachdem die Aussprache über den
Antrag geschlossen worden war, erklärte der Präsident des Landtags, ohne daß ein
formeller Beschluß gefaßt worden war oder eine Abstimmung über die Einsetzung
des Untersuchungsausschusses stattgefunden hatte (Hessischer Landtag, 7.
Wahlperiode, Stenographischer Bericht 7/25, S. 1341, 1. Sp.):
"Ich stelle noch einmal fest, daß das nach Art. 92 der Hessischen Verfassung
geforderte Quorum erreicht ist. Das Quorum beträgt 22 Abgeordnete. Hier liegen
die Unterschriften von 46 Abgeordneten vor.
Unter Bezug auf § 27 Abs. 3 unserer Geschäftsordnung stelle ich daher fest, daß
die dort vorgesehene Zahl der Abgeordneten – ein Fünftel der gesetzlichen Zahl-
den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt hat und daß
der Untersuchungsausschuß hiermit eingesetzt ist.
Ich stelle weiterhin fest, daß der Gegenstand der Untersuchung in den vier Punkten
des Antrags, Drucks. 7/901 festgelegt ist.
Ich habe jetzt also mit Bezug auf die Bestimmungen festgestellt, daß der
Untersuchungsausschuß eingesetzt und daß der Gegenstand der Untersuchung in
den erwähnten vier Punkten festgestellt ist. Weitere Anträge sind nicht gestellt, so
daß sich eine Abstimmung über weitere Anträge erübrigt."
Daran anschließend gab der Präsident des Landtags die Namen der Abgeordneten
bekannt, die von den Fraktionen als Mitglieder des Ausschusses benannt worden
waren, und erklärte abschließend (aaO. S. 1341, r. Sp.): "Damit ist der
Untersuchungsausschuß gebildet. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung
erfolgt durch den Präsidenten, die Wahl des Vorsitzenden durch den
Untersuchungsausschuß".
II.
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Der Antragsteller hat mit seiner als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten
Eingabe vom 7. Dezember 1971 den Staatsgerichtshof angerufen. Er wendet sich
gegen die Einsetzung des Untersuchungsausschusses, da er dadurch in seinen
Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1, 10 und 13 der Hessischen Verfassung (HV)
verletzt werde, und begehrt, dem Untersuchungsausschuß im Wege der
einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Sinne des ihm gegebenen Auftrags
tätig zu werden.
Zur Begründung trägt er vor:
Grundlage für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses seien allgemeine
Unterstellungen und Behauptungen, die nach dem Eingeständnis ihrer Urheber
von diesen nicht bewiesen werden könnten. Zwar enthalte Art. 92 HV keine
Bestimmung, aus welchem Anlaß ein Untersuchungsausschuß eingesetzt werden
könne, doch finde die Entschließungsfreiheit des Landtags – wie alle öffentliche
Gewalt – ihre Grenze an den geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätzen
der Verfassung. Hier seien Art. 10 und 13 HV tangiert. Punkt 1 des Beschlusses
des Landtags könne nur beantwortet werden, wenn Referate, Protokolle und
Zeugenberichte von den Teilnehmern vergangener oder gegenwärtiger Kurse
eingeholt würden. Dies schließe die Gefahr der Einschüchterung aller potentiell
Betroffenen und der Gesinnungsschnüffelei ein. Jedenfalls sei eine spürbare
Lähmung und Behinderung wissenschaftlicher Arbeit und Kommunikation die
Folge. Gerade aber Art. 10 und 13 HV seien dazu bestimmt, jenes von
obrigkeitlicher Bedrohung freie Klima zu erhalten, in dem allein der freie Austausch
von Meinungen und wissenschaftliche Erkenntnis sich entwickeln könnten.
Zwar sei eine freiheitliche Demokratie darauf angewiesen, Vorsorge gegen den
Mißbrauch von Freiheitsrechten zu treffen, was Art. 17 HV bekräftige. Aber das
Wechselverhältnis von Freiheit und Kontrolle erfordere ein hohes Maß an Vorsicht
und Differenziertheit in der Anwendung der Kontrollinstrumente. Art. 17 HV setze
daher einen konkreten Angriff auf die Verfassung voraus; allgemeine, als
unbeweisbar bezeichnete Anschuldigungen reichten dafür auf keinen Fall aus.
Der Landtag sei insoweit in seiner Entscheidungsfreiheit durch die Verfassung
gebunden gewesen, als er auch einen Mißbrauch seines Untersuchungsrechts
hätte vermeiden müssen. Es hätte konkreterer Anhaltspunkte bedurft, um die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Schon der Antrag der CDU-Fraktion vom 27. Oktober 1971 sei unzulässig
gewesen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Hessischen
Landtags müsse der Antrag den Gegenstand der Untersuchung hinreichend
bestimmen. Die Anforderungen an einen solchen Antrag könnten nicht abstrakt,
sondern nur im Hinblick auf die jeweils in Frage stehenden Eingriffe in
Freiheitsrechte bestimmt werden. Daher reiche es nicht aus, zum Gegenstand der
Untersuchung die Richtigkeit oder Unrichtigkeit pauschal erhobener Vorwürfe zu
erklären. Faktisch würden mit dem Antrag die stark differenzierte und pluralistische
Institution Volkshochschule und deren Lehrplan pauschal zum Gegenstand der
Untersuchung erklärt. Das Spektrum der Fächer der Volkshochschule reiche aber
von musischen und gymnastischen Kursen über rein berufsbezogene Fortbildung
bis zu Gruppen für explizit politische Bildung und zu Arbeitsgruppen der freien
Sozialarbeit. In Anbetracht der notwendigerweise vorzunehmenden Eingriffe in die
Grundrechte aus Art. 10 und 13 HV sei der Gegenstand der Untersuchung daher
nicht hinreichend bestimmt.
Der Landtag selbst sei bei seiner Entscheidung über die Einsetzung des
Untersuchungsausschusses – wie alle Organe der öffentlichen Gewalt – an den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden gewesen. Zur Klärung der
dem Landtag bekannten Vorwürfe hätte es ausgereicht, einen
Untersuchungsausschuß mit der Untersuchung der Frage zu beauftragen, wie in
der Öffentlichkeit der Eindruck habe entstehen können, öffentliche Gelder würden
für einseitige politische Beeinflussung verwendet. Eine solche Untersuchung hätte
sich in erster Linie gegen die öffentlichen Informanten richten müssen. Erst wenn
sich konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Tendenzen an der
Volkshochschule in ... ergeben hätten, wäre eine Erweiterung des
Untersuchungsauftrages möglich gewesen.
Schließlich werde das Thema des vom Landtag eingesetzten
Untersuchungsausschusses den Bestimmtheitsanforderungen des
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Untersuchungsausschusses den Bestimmtheitsanforderungen des
Rechtsstaatsprinzips nicht gerecht, wenn von "gegen die Verfassung gerichteter
Agitation" (Punkt 1) die Rede sei. Wann dieser Tatbestand vorliege, sei weniger
eine Frage des allgemeinen Sprachgebrauchs und insofern objektivierbar, sondern
provoziere geradezu die Verwischung der Grenzen zwischen konstruktiver Kritik
und Verfassungsfeindschaft. Kritische Analyse der Verfassung sei aber ein
konstitutives Element der Möglichkeit der aktiven Verteidigung der Verfassung
selbst. Diese Grenze werde in dem Thema des Untersuchungsausschusses nicht
nur nicht bezeichnet, sondern durch generalklauselartige Formulierungen
überspielt. Es könne in Anbetracht der gegebenenfalls massiven Beeinträchtigung
grundlegender Rechtspositionen nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung
des Untersuchungsthemas verwiesen werden. Denn es sei nicht ersichtlich, wie der
Begriff der "gegen die Verfassung gerichteten Agitation" so konkretisiert werden
könne, daß Mißbrauch ausgeschlossen sei. Auch halte eine Formulierung, die zu
Eingriffen ermächtige, den Maßstäben der Rechtsstaatlichkeit nicht stand, wenn
die Möglichkeit einer verfassungswidrigen Auslegung jedenfalls wahrscheinlich sei.
Da neben der bereits bestehenden Beeinträchtigung weitere schwerwiegende
Eingriffe in Grundrechte zu erwarten seien, sobald der Untersuchungsausschuß
tätig werde, liege eine einstweilige Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung im
öffentlichen Interesse.
Der Antragsteller beantragt,
a) die Einsetzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch den
Hessischen Landtag in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1971 für
verfassungswidrig zu erklären,
b) durch einstweilige Verfügung dem Untersuchungsausschuß zu untersagen, im
Sinne des ihm gegebenen Auftrags tätig zu werden.
Der Hessische Landtag und der Ministerpräsident haben erklärt, daß sie die
Anträge zur Hauptsache und auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mangels
Grundrechtsbetroffenheit des Antragstellers für offensichtlich unzulässig halten.
III.
Die Anträge können keinen Erfolg haben; sie sind unzulässig.
1. Nach Art. 131 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof (StGHG) kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen,
der geltend macht, es sei ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes
Grundrecht verletzt worden. Indessen findet ein Verfahren vor dem
Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller zuvor die Entscheidung des
höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb
eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof
anruft (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG). Eine solche Entscheidung hat der
Antragsteller nicht herbeigeführt; er kann sie auch nicht herbeiführen. Denn
die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellt eine parlamentarische
Maßnahme dar, die in aller Regel Rechte des Bürgers nicht verletzen kann.
Selbst wenn die Einsetzung ein Akt der öffentlichen Gewalt wäre – dies bedarf
hier keiner näheren Erörterung –, so stünde nach herrschender Meinung der
Rechtsweg hiergegen nicht offen (gerichtsfreier Hoheitsakt). Dies schließt
allerdings eine Grundrechtsklage nicht schlechthin aus. Theoretisch lassen die
Hessische Verfassung und das Gesetz über den Staatsgerichtshof auch gegen
solche Akte die Grundrechtsklage zu, weil sie keine Ausnahme kennen und weil
auch bei Vollzugsgesetzen die Beschreitung eines Rechtsweges nicht
vorausgesetzt wird. Voraussetzung ist aber, daß der einzelne gegenwärtig und
unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein muß, ohne daß eine
Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte (vgl. Hess.
StGH, Urteile vom 7. Januar 1970 – P. St. 539 –, StAnz. 1970, 342 = ESVGH
20, 206 = DÖV 1970, 243 = DVBl. 1970, 524 (L), mit zahlreichen Nachweisen;
zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1971 – P. St. 608/637 –; ferner Zinn-Stein,
Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Art. 131 – 133, Anm. B. IV. 14).
Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Grundrechtsverletzung durch die
Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses allenfalls
dann in Betracht kommen, wenn diesem entgegen Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV
ein über die Beweiserhebung hinausgehender Auftrag – etwa die Verurteilung
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ein über die Beweiserhebung hinausgehender Auftrag – etwa die Verurteilung
eines festgestellten Verhaltens mit unmittelbaren Folgen für den Bürger oder
die Entziehung des gesetzlichen Richters – übertragen würde. Einen solchen
Ausnahmefall hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Er hat zwar
die nach seiner Meinung verletzten Grundrechte bezeichnet, hat jedoch keine
Tatsachen dargelegt, aus denen sich der Mißbrauch oder die Verletzung der
Grundrechte ergeben soll (§ 46 Abs. 1 StGHG). Die Befürchtung, die Tätigkeit
des Untersuchungsausschusses lasse schwerwiegende Eingriffe in
Grundrechte erwarten und mache die verfassungswidrige Auslegung des
Untersuchungsthemas wahrscheinlich, rechtfertigt eine Grundrechtsklage
nicht. Daß der Antragsteller sich durch die Tatsache der Einsetzung des
Untersuchungsausschusses subjektiv beeinträchtigt fühlt, reicht für die
Annahme einer objektiven Grundrechtsverletzung nicht aus.
Im einzelnen greift das Vorbringen des Antragstellers aus folgenden
Gesichtspunkten nicht durch:
a) Die Meinung des Antragstellers, er werde dadurch in den Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1, 10 und 13 HV verletzt, daß der Untersuchungsausschuß
aufgrund allgemeiner Unterstellungen und Behauptungen in dem Artikel der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom ... 1971 eingesetzt worden sei, verkennt,
daß Grundlage für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses der Antrag
der 46 Abgeordneten der CDU-Fraktion des Hessischen Landtags vom 27.
Oktober 1971 gewesen ist. Ob die fragliche Zeitungsdarstellung zutrifft oder
nicht und inwieweit sie den Antrag der CDU-Fraktion ausgelöst hat, ist rechtlich
nicht erheblich. Dieser Antrag ist ein Parlamentsinternum und kann deshalb
nicht die Grundrechtssphäre eines Bürgers berühren; er ist lediglich
verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses. Liegt das Quorum vor, hat der Landtag die
Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV).
b) Art. 92 HV, der die Voraussetzungen für die Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses festlegt, bestimmt, daß der Landtag das Recht
und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die
Pflicht hat, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Berechtigung und
gegebenenfalls die Verpflichtung des Hessischen Landtags,
Untersuchungsausschüsse einzusetzen, unterliegt grundsätzlich keiner
Beschränkung. Das Parlament kann durch einen von ihm eingesetzten
Untersuchungsausschuß Ermittlungen zu jedem beliebigen Beweisthema
durchführen lassen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Eine Beschränkung des Wirkungskreises eines Untersuchungsausschusses
lediglich auf das Sammeln von Materialien für die Gesetzgebung und die
Kontrolle von Regierung und Verwaltung ist jedenfalls nicht vorgesehen (vgl.
von Mangold-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Bd. II, Art. 44, Anm. III.
2., S. 942; Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44, Rdnr.
14; Achterberg, Grundzüge des Parlamentsrechts, 1970, S. 58). Aus dem
Wesen des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Parlaments ergibt
sich nur, daß der Untersuchungsausschuß sich innerhalb der Grenzen der
Parlamentskompetenz halten muß; einen selbständigen vom Willen des
Landtags unabhängigen Wirkungskreis besitzt er nicht (vgl. Hess. StGH, Urteil
vom 24. November 1966 – P. St. 414 –, StAnz. 1966, 1612 = ESVGH Bd. 17, 1
= DÖV 1967, 51 = JR 1967, 434, mit weiteren Nachweisen). Diese
Beschränkung läßt es also durchaus zu, daß ein Parlament auch Vorgänge im
öffentlichen Leben, wie sie hier behauptet worden sind, durch einen
Untersuchungsausschuß klären läßt. Das Enquêterecht kann und darf sehr
verschiedenen Zwecken dienen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch
einzelne Angelegenheiten, sogar solche, die prima facie als
Privatangelegenheiten erscheinen mögen, unter besonderen Umständen in
das Blickfeld des öffentlichen Interesses gerückt werden können (vgl. von
Mangold-Klein, aaO, Art. 44, III. 3. b, S. 945; Maunz-Dürig-Herzog, aaO, Art. 44
Rdnr. 4, 19 m. w. N.; Achterberg, aaO, S. 58 und Fußn. 183). Soweit der
Rechtsprechung bisweilen Begrenzungen im Einzelfall überhaupt erforderlich
schienen, sind nur der zeitliche Gesichtspunkt, die funktionellen Grenzen
(Gewaltentrennung) und besondere Zwecke der Enquête in Betracht gezogen
worden (so seinerzeit in dem o. a. Urteil des Hess. StGH vom 24. November
1966 – P. St. 414 –,), Gesichtspunkte, die hier keine Rolle spielen.
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c) Unter dem hier allein erheblichen Blickpunkt einer Grundrechtsverletzung
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verlangen des
Landtags nach Aufklärung der in dem Untersuchungsthema erwähnten
Vorgänge. Dem Untersuchungsausschuß, der keine persönliche
Verantwortlichkeit gerade des Antragstellers für etwaige gesetzwidrige
Vorgänge feststellen soll, wird auch nicht aufgetragen, auf einem Gebiet tätig
zu werden, auf dem das Parlament selbst keine Zuständigkeiten besitzt. Es ist
Aufgabe namentlich des Parlaments über die Ausgabe öffentlicher Mittel (z. B.
in Form von Zuschüssen an öffentliche Bildungseinrichtungen) zu wachen. Daß
daran auch ein öffentliches Interesse besteht, versteht sich von selbst.
Schließlich ist nicht zu übersehen, daß die Untersuchungsthemen in der
Öffentlichkeit einen starken Widerhall gefunden haben und diskutiert worden
sind.
d) Ebensowenig kann der Antragsteller einen Mißbrauch des
Untersuchungsrechts mit der angeblichen Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit begründen. Zwar hat der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang; er ergibt sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte
selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers
gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit
beschränkt werden dürfen, als es zum Schutze öffentlicher Interessen
unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19 (342, 348, 349)). Aber auch insoweit ist das
Vorbringen des Antragstellers nicht schlüssig. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit könnte nur dann verletzt sein, wenn der Antragsteller
durch die Einsetzung des Untersuchungsausschusses in seinen Grundrechten
tatsächlich beeinträchtigt würde; erst dann könnte geprüft werden, ob die
Beeinträchtigung in oder außer Verhältnis zu dem Zweck stände, der mit der
Einsetzung des Untersuchungsausschusses verfolgt wird.
Hier fehlt es bereits an dem Erfordernis der unmittelbaren Selbstbetroffenheit
mangels eines besonderen Willensaktes der öffentlichen Gewalt, der sich auch in
der Rechtssphäre des Antragstellers auswirkte (vgl. BVerfG in ständiger
Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 29, 83 (94)). Das ist aber nicht der Fall. Durch die
bloße Einsetzung des Untersuchungsausschusses ist der Antragsteller weder in
seiner persönlichen Freiheit noch in seiner Unterrichtstätigkeit unmittelbar
beeinträchtigt. Er muß allenfalls damit rechnen, daß ihn der
Untersuchungsausschuß als Zeugen vernimmt. Es ist ihm zuzumuten, ein
gesetzlich geregeltes Verfahren über sich ergehen zu lassen. Nach Art. 93 Abs. 3
HV gelten für die Beweiserhebungen des Untersuchungsausschusses die
Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) sinngemäß. Danach hat der
Untersuchungsausschuß zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von
Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für eine
etwaige Empfehlung an die Landesregierung von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 2
StPO). Des weiteren gelten auch die Vorschriften über die Zeugnisverweigerung
(§§ 52 ff StPO). Damit ist der Antragsteller vor unzulässigen Eingriffen in seine
Rechte geschützt; insbesondere kann unter diesen Voraussetzungen die Gefahr
der Einschüchterung und der Gesinnungsschnüffelei allein schon durch die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht ernsthaft in Betracht gezogen
werden.
e) Zu welchen Unzuträglichkeiten die bloße Einsetzung des
Untersuchungsausschusses für die weitere Tätigkeit des Antragstellers an der
Volkshochschule in ... führen soll, ist nicht erkennbar. Die Untersuchung soll
sich lediglich mit einer in der Vergangenheit liegenden, also abgeschlossenen
Angelegenheit befassen. Sie wird ex post als Ergebniskontrolle vorgenommen,
wie es regelmäßig bei parlamentarischen Untersuchungen der Fall ist. Das ist
verfassungsrechtlich völlig unbedenklich (vgl. P. St. 414, aaO). Die Annahme,
bereits die Tatsache der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
bedeute die Androhung eines Eingriffs in seine Freiheit der wissenschaftlichen
Betätigung sowie seiner Lern- und Informationsfreiheit, ist abwegig.
f) Unerheblich ist für die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, ob der
Untersuchungsausschuß richtig eingesetzt worden ist, d. h. ob bereits der
Antrag des verfassungsrechtlich vorgesehenen Quorums die Einsetzung des
Ausschusses bewirkt hat oder ob es noch eines Plenarbeschlusses des
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Ausschusses bewirkt hat oder ob es noch eines Plenarbeschlusses des
Landtags bedurft hätte und welche Bedeutung die die Einsetzung feststellende
Äußerung des Landtagspräsidenten hatte (vgl. dazu Hess. StGH, Urteil vom
24. November 1966 – P. St. 414 –, aaO).
Ebensowenig kann bei einer Grundrechtsklage die Frage von Bedeutung sein, ob
das Thema des Untersuchungsausschusses genau bestimmt ist. Abgesehen
davon, daß der Landtag mit dem Untersuchungsthema dem
Untersuchungsausschuß einen hinreichend präzisierten Ermittlungsauftrag
gegeben hat, könnte die Frage hiernach möglicherweise in einer
Verfassungsstreitigkeit Bedeutung erlangen und allenfalls dann, wenn die
Einsetzung des Untersuchungsausschusses in ganz bestimmter Weise – etwa mit
dem ausschließlichen Ziele der Lahmlegung der Lehrtätigkeit – erfolgt wäre. Das
ist aber nicht der Fall und vom Antragsteller selbst nicht behauptet worden. Auch
gehört dieser nicht zu dem qualifizierten Personenkreis des Art. 131 Abs. 2 HV, §
17 Abs. 2 StGHG, der ein solches Verfahren in Gang zu setzen vermöchte.
g) Da die Darlegungen des Antragstellers nicht geeignet sind, eine
Grundrechtsklage auch nur als zulässig zu erachten, das Begehren des
Antragstellers also unter den für eine Grundrechtsklage erheblichen
Gesichtspunkten nicht durchdringen kann, kann die Entscheidung durch
Beschluß ergehen (§ 21 Abs. 1 StGHG).
2. Der Antrag zu b) auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann ebenfalls keinen
Erfolg haben. Der Staatsgerichtshof kann eine einstweilige Verfügung nur
erlassen, um im Streitfall einen Zustand für eine drei Monate nicht
übersteigende Frist vorläufig zu regeln, wenn es zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 22 Abs. 1
Satz 1 StGHG). Für eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann kein Raum,
wenn die anhängige Grundrechtsklage unzulässig ist (Hess. StGH, Beschluß
vom 16. Juni 1971 – P. St. 631 –; BVerfGE 7, 367 (371)). Deshalb ist auch der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.