Urteil des StGH Hessen vom 12.07.2006

StGH Hessen: extensive auslegung, strafprozessordnung, hessen, unternehmen, verfassungsbeschwerde, gesetzgebungsverfahren, fraktion, begriff, rechtseinheit, wiederherstellung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 2099
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 147 Abs 2 Verf HE, § 6
StGBEG
Antrag wegen Art. 147 Abs. 2 HV
Tenor
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin, die Studentenschaft der Technischen Universität Darmstadt,
wendet sich gegen den von der Fraktion der CDU in den Hessischen Landtag
eingebrachten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den
Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften (LT-Drucks.
16/5747).
Die Antragstellerin sieht in der Einbringung dieses Gesetzentwurfs in den
Hessischen Landtag „ein auf Verfassungsbruch gerichtetes Unternehmen“ im
Sinne von Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische
Verfassung - HV -). Sie ist der Auffassung, die in dem Gesetzentwurf vorgesehene
Erhebung von Studienbeiträgen durch die Hochschulen des Landes verstoße
gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV. Dieser sehe die Unentgeltlichkeit des Unterrichts
unter anderem an den Hochschulen des Landes vor.
Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sei Art. 147 HV
nicht durch § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO -
gegenstandslos geworden. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGStPO blieben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die Voraussetzungen unberührt, unter denen
gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet
oder fortgesetzt werden könne, so dass gerade die zu Art. 147 HV ergangenen
Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - für
einen Täterkreis fortgelten, der im vorliegenden Falle in Frage komme. Jedenfalls
könne das EGStPO nicht dazu benutzt werden, die Entscheidung der Hessischen
Verfassung insoweit zu korrigieren, als der Staatsgerichtshof seiner Schutzfunktion
prinzipiell entkleidet werde.
Der Begriff des Verfassungsbruchs sei weit auszulegen. Darunter sei nicht nur ein
Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung zu verstehen. Auch eine
bloße Grundrechtsverletzung, das Herausbrechen einer Einzelbestimmung aus der
Gesamtheit der Verfassungsnormen, könne den Begriff des Verfassungsbruchs
erfüllen. Der Staatsgerichtshof solle durch sein autoritatives Eingreifen dem
verfassungswidrigen Zustand ein rasches Ende bereiten. Die Gesetzestreue des
Bürgers dürfe nicht überstrapaziert werden. Dieses aber wäre der Fall, wenn ihm
bei einer drohenden Grundrechtsverletzung durch den Gesetzgeber zugemutet
würde abzuwarten, bis der Gesetzentwurf das Gesetzgebungsverfahren
durchlaufen habe, das verfassungswidrige Gesetz sodann ordnungsgemäß
verkündet, den Bürger belastende Verwaltungsakte erlassen worden seien und er
nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde einlegen dürfe. Die
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nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde einlegen dürfe. Die
extensive Auslegung der Begriffe „Verfassungsbruch“ und des „auf
Verfassungsbruch gerichteten Unternehmens“ sei möglich, wenn von der
Strafverfolgung abgesehen und der Staatsgerichtshof auf ein Eingriffsrecht
beschränkt werde.
Die Begründung des Gesetzentwurfs zeuge nicht von dem Respekt vor der
Verfassung, vom Bestreben nach einer verfassungskonformen Lösung zu suchen.
Sie sei vielmehr von dem Willen geprägt, eine bestimmte Maßnahme unter
Ausnutzung der im Hessischen Landtag bestehenden Mehrheitsverhältnisse zu
suchen.
Die Antragstellerin beantragt,
das von der Hessischen Landesregierung und der Fraktion der CDU in dem
Hessischen Landtag eingeleitete Gesetzgebungsverfahren eines hessischen
Studienbeitragsgesetzes zu beenden.
II.
Die Hessische Staatskanzlei, die Landesanwaltschaft und der Präsident des
Hessischen Landtages hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
B
I.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag, ein Verfahren wegen eines auf
Verfassungsbruch gerichteten Unternehmens einzuleiten, ist unzulässig.
Die Beendigung eines Gesetzgebungsverfahrens ist keine Rechtsfolge, die in Art.
147 Abs. 2 HV angelegt ist. Überdies geht der Staatsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschrift des Art. 147 Abs. 2 HV
gegenstandslos geworden ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 04.08.1971 - P.St. 649 -,
ESVGH 22, S. 13 [15 f.], vom 12.07.1967 - P.St. 446 -, ESVGH 18, S. 8, vom
11.02.2003 -P.St. 1843 -, StAnz. 2003, S. 984, vom 14.05.2003 - P.St. 1855 -,
StAnz. 2003, S. 2580), und hat in seinem Beschluss vom 4. August 1971 zur
Begründung ausgeführt:
„Für die Anwendung des Art. 147 Abs. 2 HV ist kein Raum mehr. Art. 147 Abs. 2
HV verpflichtet den Staatsbürger, wenn er von einem Verfassungsbruch oder von
einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, die
Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufen des Staatsgerichtshofs zu
erzwingen. Jedoch sind die zu Art. 147 HV ergangenen Verfahrensvorschriften der
§§ 38 - 40 StGHG nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs
durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt worden. Nach § 6 EGStPO i.d.F. des
Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.9.1950 (BGBl. S.
455) sind nämlich die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle
Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den
Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden haben. Ob ein
Verfassungsbruch oder ein darauf gerichtetes Unternehmen strafbar ist, bestimmt
sich nach dem Strafgesetzbuch. Ihre Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte; für das Verfahren gilt die Strafprozessordnung. Daher ist §
40 StGHG durch § 6 Abs. 1 EGStPO auf Grund des Art. 31 GG unwirksam
geworden. Der Staatsgerichtshof kann weder eine Hauptverhandlung vor einem
ordentlichen Gericht anordnen noch mit bindender Wirkung für die Gerichte
feststellen, dass kein Grund zur Strafverfolgung vorliegt. Art. 147 Abs. 2 HV und
die §§ 38 - 40 StGHG sind nur aus der Sicht der Zeit vor dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes zu verstehen; damals galten keine deutschen Strafbestimmungen
zum Schutze vor Hoch- und Landesverrat und gegen Staatsgefährdung. Können
aber die §§ 38 - 40 StGHG nicht mehr angewendet werden, so ist auch Art. 147
Abs. 2 HV gegenstandlos geworden und der Staatsgerichtshof für Verfahren dieser
Art nicht mehr zuständig. Die Vorschriften der in das Gebiet der konkurrierenden
Gesetzgebung fallenden §§ 38 - 40 StGHG konnten nur so lange und so weit als
Landesrecht weitergelten, als der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht
Gebrauch gemacht hatte (Art. 72 Abs. 1 GG); er hat dies durch das Gesetz zur
Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der
bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom
12.9.1950 getan; der dort neu gefasste § 6 Abs. 1 StPO hat alle prozessrechtlichen
Vorschriften der Landesgesetze für alle von den ordentlichen Gerichten zu
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Vorschriften der Landesgesetze für alle von den ordentlichen Gerichten zu
entscheidenden Strafsachen außer Kraft gesetzt, somit auch die §§ 38 - 40
StGHG“.
Infolgedessen sind die Verfahrensvorschriften der §§ 38 - 40 StGHG a.F. in der
heute geltenden Fassung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 30. April
1994 (GVBl. I S. 684 ff.) nicht mehr enthalten.
Auch der Hinweis der Antragstellerin auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGStPO führt nicht zu
einem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift bleiben unberührt
landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen
Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder
fortgesetzt werden kann. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf eine
Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs oder eines darauf gerichteten
Unternehmens, sondern soll die Fortgeltung der landes(verfassungs)rechtlichen
Vorschriften über die Immunität der Abgeordneten der Landesparlamente
sicherstellen (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 2001, § 6 EGStPO Rdnr. 4; Achenbach, in:
Alternativkommentar zur Strafprozessordnung, Band 3, 1996, § 6 EGStPO Rdnr.
6).
Die Umdeutung des Antrags in eine Grundrechtsklage kommt nicht in Betracht.
Eine solche wäre unbeschadet der Frage nach der Antragsberechtigung der
Antragstellerin schon deshalb unzulässig, da Gegenstand einer Grundrechtsklage
erst das Gesetz selbst, nicht aber dessen Lesung und Beschluss im Hessischen
Landtag sein kann. Insoweit fehlt es an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der
Rechte der Antragstellerin berühren könnte. Lesung und Beschlussfassung sind
Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens, die dem Bürger gegenüber keine
unmittelbare Außenwirkung entfalten (ebenso zur Verfassungsbeschwerde BVerfG,
Beschluss vom 28.04.2005 - 2 BvE 1/05, 2 BvR 636/05 -, BVerfGE 112, 363 ff.).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.