Urteil des StGH Hessen vom 14.06.2006

StGH Hessen: grundsatz der unmittelbarkeit, lwg, gegen die guten sitten, wähler, hessen, zusammensetzung, vorzeitige auflösung, abstrakte normenkontrolle, wahlkreis, einfluss

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1910
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 92
GG, Art 78 Abs 2 Verf HE, § 52
Abs 2 S 1 StGHG HE, Art 73
Abs 2 S 1 Verf HE
(StGH Wiesbaden: Wahlprüfungsbeschwerde: Kein
erheblicher Wahlfehler bei Landtagswahl 2003 -
Wahlkreiseinteilung, Zwei-Stimmen-Verfahren und
Nachrückerregelung mit Wahlrechtsfreiheit und -gleichheit
vereinbar)
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Wahlprüfungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 16. Juli 2003 -
WPG 16/1-2003 - (StAnz. 2003, S. 3198). Mit diesem Beschluss erklärte das
Wahlprüfungsgericht die Wahl zum Hessischen Landtag vom 2. Februar 2003 für
gültig und wies damit den Einspruch des Antragstellers vom 27. Februar zurück.
Sein Einspruch enthielt folgende Begründung: Wegen der unterschiedlichen Größe
der Wahlkreise verletze die geltende Wahlkreiseinteilung in Verbindung mit dem
Repräsentationsprinzip und mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der
Abgeordnetenwahl den Grundsatz der gleichen Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes - GG -, Art. 73 Abs. 2 Satz 1 und Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 77 der
Verfassung des Landes Hessen, kurz: Hessische Verfassung - HV -). In Hessen
wichen fünf Wahlkreise (Nrn. 2, 19, 25, 26, 42) um mehr als 33 v. H. von der
durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise ab.
Die Ausgestaltung des Zwei-Stimmen-Verfahrens gemäß § 10 des Gesetzes über
die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen in der Fassung vom 19.02.1990
(GVBl. I S. 57, vor der Landtagswahl vom 02.02.2003 zuletzt geändert durch
Gesetz vom 01.10.2002, GVBl. I S. 602, kurz: Landtagswahlgesetz - LWG -)
verletze in Verbindung mit dem Grundsatz der unmittelbaren Abgeordnetenwahl
insoweit den Grundsatz der gleichen Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 73 Abs. 2
Satz 1 und Art. 75 Abs. 1 HV), als ein doppeltes Stimmgewicht nicht stets
ausgeschlossen sei. Bei zusammenfassender Betrachtung der beiden Stimmen
ergebe sich ein ungleicher Erfolgswert. Der Wähler, der beide Stimmen für den
Wahlkreisbewerber und die Landesliste derselben Partei abgebe, könne nur einem
Wahlbewerber zum Sitz verhelfen. Derjenige Wähler aber, der seine Stimme
splitte, also mit der Zweitstimme den Wahlbewerber einer anderen Landesliste
wähle, könne zwei Bewerbern zum Sitz verhelfen. Bei getrennter Betrachtung der
beiden Stimmen ergebe sich zudem ein ungleicher Zählwert. In den Fällen, in
denen der Sitz des erfolgreichen Wahlkreisbewerbers von der für die Landesliste
ermittelten Abgeordnetenzahl abgerechnet werde, bedeute dies im Grunde
dasselbe, wie wenn - statt den Sitz anzurechnen - die Landesstimme nicht gezählt
werde. Entsprechendes gelte, wenn bei einem Einzelbewerber als
Wahlkreisbewerber gesplittet werde, da dann die Landesstimme gemäß § 10 Abs.
2 Satz 2 LWG nicht gezählt werde. Damit würden Einzelbewerber gegenüber
Wahlkreisbewerbern mit zugeordneter Landesliste in verfassungswidriger Weise
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Wahlkreisbewerbern mit zugeordneter Landesliste in verfassungswidriger Weise
benachteiligt. Denn die über die Landesliste abgesicherten Direktkandidaten liefen
nicht Gefahr, dass potentielle Wähler mit dem Hinweis abgeschreckt würden, dass
im Erfolgsfall die maßgebende Landesstimme dieser Wähler nicht zähle.
Schließlich sei § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LWG mit dem Demokratieprinzip
sowie mit dem Grundsatz der unmittelbaren Abgeordnetenwahl (Art. 20 Abs. 1 und
2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 70, Art. 71, Art. 73 Abs. 2 Satz 1 und Art. 75 Abs.
1 HV) nicht vereinbar. Nach dieser Regelung blieben bei der Nachfolge
ausgeschiedener Abgeordneter diejenigen Ersatzleute von der Landesliste
unberücksichtigt, die zwischenzeitlich aus der Partei oder Wählergruppe
ausgeschieden seien. Ersatzleute könnten aber die ihnen am Wahltag vom Wähler
unmittelbar verliehene Legitimation zur Nachfolge nur aus denselben Gründen
verlieren, wie sie für gewählte Abgeordnete maßgeblich seien.
Generell sei die Ausgestaltung des Zweistimmenverfahrens insoweit mit dem
Demokratieprinzip sowie mit den Wahlgrundsätzen gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG
bzw. gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie gemäß Art. 70 und Art. 71 HV bzw. Art.
73 Abs. 2 Satz 1 und Art. 75 Abs. 1 HV unvereinbar, als hiernach die sich im
Wahlakt vollziehende Willensbildung der Staatsbürger und damit die Verwirklichung
des Demokratieprinzips durch verfahrensbedingte Eigenheiten des Wahlrechts
unterlaufen würden.
Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag erklärte mit dem
angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2003 die Wahl für gültig und sah den
Einspruch des Antragstellers als zulässig, aber unbegründet an. Für die
Feststellung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Landtagswahlrechts sei es
nicht zuständig. Weder dürfe es selbst die Verfassungswidrigkeit von
Wahlrechtsnormen aussprechen noch diese dem Staatsgerichtshof zur
Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen. Das Wahlprüfungsgericht sei
kein "Gericht“ im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. Als "Parlamentarisches
Wahlprüfungsorgan“ komme ihm weder nach dem Grundgesetz noch nach der
Hessischen Verfassung eine Kompetenz oder gar eine Pflicht zu, ein vermeintlich
verfassungswidriges Gesetz dem Bundesverfassungsgericht oder dem
Staatsgerichtshof des Landes Hessen vorzulegen.
Der Beschluss vom 16. Juli 2003 wurde dem Antragsteller am 19. Juli 2003
zugestellt. Seine Wahlprüfungsbeschwerde vom 15. August 2003 ist beim
Staatsgerichtshof am 18. August 2003 eingegangen.
Mit der Beschwerdeschrift, der er die Einspruchsschrift in Kopie beigefügt hat,
wiederholt, vertieft und ergänzt der Antragsteller seine gegenüber dem
Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag abgegebene
Einspruchsbegründung.
Darüber hinaus führt er aus, die Wahlprüfung könne nicht auf die Frage beschränkt
werden, ob die gegebenen Wahlvorschriften richtig angewandt worden seien.
Voraussetzung einer ordnungs- und gesetzmäßigen Durchführung einer Wahl sei
vielmehr auch, dass sich die für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen als
verfassungsmäßig erwiesen.
Bei der Ausgestaltung des Zweistimmenverfahrens sei nicht gewährleistet, dass
der Wähler bestimme, wem seine Stimme zugute kommen solle. Das hessische
Wahlsystem sei schon deshalb von Verfassungs wegen für den Wahlakt nicht
geeignet, weil dessen wesentliche Eigenschaften der Mehrheit der Wähler nicht
bekannt seien. Bei der Proporzermittlung sei die Beschränkung auf die
Landesstimmen mit dem Grundsatz der unmittelbaren Abgeordnetenwahl nicht
vereinbar. Selbst wenn der überwiegenden Mehrheit der Wähler die Bedeutung der
Landesstimme bekannt wäre, bleibe die verfassungsrechtliche Frage, ob bei der
Proporzermittlung die Wahlkreisstimmen unberücksichtigt bleiben dürften. Art. 75
Abs. 1 HV verlange stets, dass die Abgeordneten gewählt würden. Eine bloße
Parteienwahl schließe die Verfassung aus. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der
Wahl verlange, dass für den Wähler die Wirkung seiner Stimmabgabe erkennbar
sei. Gerade dies werde aber durch das hessische Wahlsystem nicht gewährleistet.
So seien z.B. auf die Bewerber der SPD-Landesliste bei der letzten Landtagswahl
795.576 "maßgebende“ Landesstimmen entfallen. Dies entspreche einem
Legitimationspotential für 33 Sitze. Dennoch habe der Bewerber auf Platz 33 der
Landesliste keinen Sitz erhalten. Er sei von einem Bewerber verdrängt worden, der
in einem anderen, eigenständigen Wahlakt durch "nicht maßgebende“
Wahlkreisstimmen legitimiert worden sei, nämlich vom erfolgreichen Bewerber des
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Wahlkreisstimmen legitimiert worden sei, nämlich vom erfolgreichen Bewerber des
Wahlkreises 7. Für die Wähler im Wahlkreis 7 sei aber nicht erkennbar gewesen,
dass durch die Wahl des von der SPD nominierten Wahlkreisbewerbers ein
Landeslistenbewerber verdrängt werde. Der Wille des Wählers, einem Kandidaten
der Landesliste zu einem Sitz im Landtag zu verhelfen, lasse sich nicht
angemessen artikulieren, weil immer die Gefahr bestehe, dass dieser Bewerber
durch einen Wahlkreisbewerber der gleichen Partei ersetzt werde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift gerügten Regelungen des
Landtagswahlgesetzes mit dem Grundgesetz sowie mit der Hessischen
Verfassung nicht vereinbar und - soweit es sich nicht um Gesetzeslücken handelt -
nichtig sind, insbesondere
(1.1) festzustellen, dass die Wahlkreiseinteilung gemäß Anlage zu § 7 Abs. 1 LWG
mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar ist,
(1.2) festzustellen, dass die Ausgestaltung des Zweistimmenverfahrens gemäß §
10 LWG mit dem Grundgesetz und mit der Hessischen Verfassung insoweit nicht
vereinbar sind,- als die Teilwahlsysteme nicht verfassungsgemäß kombiniert sind,-
als doppeltes Stimmgewicht nicht ausgeschlossen ist,- als der Grundsatz der
unmittelbaren Wahl nicht stets konkretisiert ist,- als die Chancengleichheit für die
Einzelbewerber nicht gewahrt ist,- als die Wirkungen der Stimmabgabe nicht stets
erkennbar sind,- als die Bemessungsgrundlage für den Proporz der Sitzverteilung
nicht verfassungsgemäß ermittelt wird, - als implizit von einer Parteienwahl
ausgegangen wird,
(1.3) festzustellen, dass § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LWG mit dem Grundgesetz
und der Hessischen Verfassung nicht vereinbar und daher nichtig ist,
(1.4) festzustellen, dass jedes Wahlsystem hinsichtlich der Grundsätze der
unmittelbaren Abgeordnetenwahl und der gleichen Wahl einer Überprüfung
standhalten muss, bei der jedem gewählten Abgeordneten individuell die Stimmen
"seiner“ Wähler zahlenmäßig zugerechnet werden,
(1.5) den Gesetzgeber für den Fall, dass er die Abgeordneten ganz oder teilweise
in Untergliederungen des Wahlgebietes (z.B. Wahlkreise, Wahlregionen) wählen
lässt, zu verpflichten, das Wahlsystem so zu gestalten, dass für alle
Untergliederungen die Verhältniszahlen von Wahlberechtigten zu Abgeordneten
weitgehend - also im Rahmen des technisch Möglichen - gleich sind,
(1.6) den Gesetzgeber und den Verordnungsgeber zu verpflichten, das
Wahlverfahren so zu gestalten, dass die Wirkungen der Stimmabgabe für den
Durchschnittswähler wenigstens intuitiv zu verstehen sind,
(1.7) den Gesetzgeber und den Verordnungsgeber zu verpflichten, das
Wahlverfahren und insbesondere den Stimmzettel sowie die Veröffentlichung der
Ergebnisse so zu gestalten, dass für den Durchschnittswähler zweifelsfrei
erkennbar ist, dass die Landtagswahl als Abgeordnetenwahl durchgeführt wird,
2. festzustellen, dass der am 2. Februar 2003 gewählte Hessische Landtag
insoweit nicht verfassungsgemäß zusammengesetzt ist, als nicht allen
Abgeordneten Legitimation verliehen ist,
3. den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 16. Juli
2004 zu B II 9 aufzuheben.
II.
Der Ministerpräsident hält die Wahlprüfungsbeschwerde für zulässig, aber
unbegründet.
Soweit der Antragsteller die Nachrückerregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 LWG
beanstande, sei die Bedeutung dieses angeblichen Verfassungsverstoßes für das
Ergebnis der Landtagswahl vom 2. Februar 2003 nicht zu erkennen. Nach Art. 78
Abs. 2 HV könnten Wahlfehler eine Wahl nur "im Falle ihrer Erheblichkeit für den
Ausgang der Wahl“ ungültig machen. Dieses im Wahlprüfungsrecht allgemein
anerkannte Prinzip der potentiellen Kausalität fordere die auf Grund der
praktischen Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit, ein behaupteter Wahlfehler
habe das Wahlergebnis in einer für die Zusammensetzung des Parlaments
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habe das Wahlergebnis in einer für die Zusammensetzung des Parlaments
bedeutsamen Weise beeinflusst. Die in § 40 Abs. 1 und 2 LWG bezeichneten Fälle
seien indessen im Verlaufe der Wahl und darüber hinaus bis zur Konstituierung des
Landtages nicht eingetreten.
Im Übrigen macht sich der Ministerpräsident eine von ihm eingeholte
Stellungnahme des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu eigen.
Dort wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für einen im
wahlprüfungsrechtlichen Sinne (Art. 78 Abs. 2 HV) ursächlichen Zusammenhang
zwischen der Wahlkreiseinteilung und dem Ergebnis der Landtagswahl vom 2.
Februar 2003 gebe es keine Anhaltspunkte. Die Ausnahmesituation des § 10 Abs.
2 Satz 2 LWG, dass ein Wahlkreis von einem Einzelbewerber oder dem Bewerber
einer Partei gewonnen werde, der in Landeslisten nicht an der Sitzverteilung
teilnehme oder für die gar keine Landesliste zugelassen gewesen sei, habe bei der
Landtagswahl 2003 nicht vorgelegen. Keiner der betroffenen nicht
parteigebundenen Wahlkreisbewerber hätte nach der allgemeinen
Lebenserfahrung auch bei einem veränderten Wahlkreiszuschnitt eine Chance auf
ein Wahlkreismandat gehabt. Dementsprechend könne das
Landesstimmenergebnis im ganzen Land aufrecht erhalten bleiben, ohne dass es
auf den Wahlkreiszuschnitt ankomme.
Auch zwischen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Wahlkreiszuschnitts in
den fünf Wahlkreisen, die um mehr als 33 v. H. von dem statistischen
Durchschnittswahlkreis abweichen, und der Zusammensetzung des 16.
Hessischen Landtages gebe es keinen ursächlichen Zusammenhang. Denn auch
bei einer anderen Wahlkreisabgrenzung hätte es keine mandatsrelevanten
Änderungen gegeben. Dies wird anhand eines hypothetischen
Wahlkreiszuschnittes, der den bei der Landtagswahl geltenden Wahlkreisen
gegenübergestellt wird, näher ausgeführt.
Ungeachtet dessen sei die Einteilung der hessischen Landtagswahlkreise nicht
verfassungswidrig. Der hessische Landesgesetzgeber habe sich für die
Verhältniswahl entschieden, in die Elemente der Personenwahl integriert seien.
Dies entspreche der Erfolgswertgleichheit der gültigen Landesstimmen in nahezu
idealer Form. Der in der zweiten Stufe der Sitzverteilung durchzuführende
Verhältnisausgleich bewirke, dass die Landtagswahl trotz der integrierten
Direktwahl der Wahlkreisbewerber den Charakter einer Verhältniswahl behalte.
Jeder Wähler nehme nur einmal - verhältnisgemäßen - Einfluss auf die
zahlenmäßige Zusammensetzung des Parlaments. Durch die Verrechnung der
Wahlkreissitze werde der Erfolgswert, den eine Wählerstimme für die Zuteilung des
Wahlkreismandats hatte, wieder aufgezehrt, so dass nur die im
Proportionalverfahren der ersten Stufe berücksichtigte Landesstimme von Einfluss
auf die zahlenmäßige Sitzvergabe und den Parteienproporz sei. Der
Erfolgswertgleichheit werde damit uneingeschränkt Rechnung getragen, ohne dass
es auf die Wahlkreisgröße ankomme.
Bei diesem Befund - Verhältniswahl mit gesicherter Erfolgswertgleichheit -
verbleibe es auch beim Auftreten von sogenannten Überhangmandaten. Nach §
10 Abs. 5 LWG werde in einem derartigen Fall, der bisher in Hessen nicht praktisch
geworden sei, die Gesamtzahl der regulär 110 Abgeordnetensitze so lange erhöht,
bis das Wahlkreisergebnis mit dem Ergebnis der mathematischen Proportion auf
der Basis der Landesstimmen übereinstimme. Die Gewährung von
Ausgleichsmandaten stelle sicher, dass jeder Wahlvorschlagsträger die Zahl von
Mandaten erhalte, die dem Anteil seines Landesstimmenergebnisses entspreche.
Die Mehrheitswahl im Wahlkreis stelle somit regelmäßig lediglich eine personelle
Vorentscheidung bei der Gesamtverteilung der Mandate im Land dar. Gewonnene
Wahlkreissitze würden in einem System wie dem hessischen ausschließlich von
den für die jeweiligen Landeslisten abgegebenen Stimmen getragen. Nach diesem
Verständnis des Landtagswahlsystems als Verhältniswahlsystem ließen sich aus
dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit keine Anforderungen an die
Wahlkreiseinteilung ableiten.
Auch Überlegungen zur Regionalrepräsentanz führten nicht zur
Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung. Einen von der Verfassung
gebotenen Regionalvertretungsanspruch in dem Sinne, dass
Gebietskörperschaften proporzgemäß im Hessischen Landtag vertreten sein
müssten, gebe es nicht. Eine solche Betrachtungsweise ignoriere auch die
verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 77 HV, nach der die Mandatsträger
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verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 77 HV, nach der die Mandatsträger
Vertreter des ganzen Volkes und nicht eines einzelnen Wahl- oder gar Landkreises
seien.
Der Ministerpräsident weist ergänzend darauf hin, dass der hessische Gesetzgeber
die Wahlkreiseinteilung durch Gesetz vom 27. Dezember 2005 (GVBl. I S. 839) neu
vorgenommen hat.
Die Ausgestaltung des in § 8 LWG angelegten Zweistimmensystems durch § 10
LWG sei verfassungsgemäß. So genannte Splittingwähler, die mit ihrer
Wahlkreisstimme den erfolgreichen Wahlkreisbewerber wählen, mit ihrer
Landesstimme dagegen eine andere Partei als die des Wahlkreissiegers, die
überdies die Fünfprozent-Hürde überwindet, übten nicht gleichheitswidrig
doppelten Einfluss auf die Zusammensetzung des Landtages aus. Die Ergebnisse
der Mehrheitswahl im Wahlkreis würden somit vollständig - auch in den
Splittingfällen - von denen der Verhältniswahl aufgezehrt. Auch die Regelung des §
10 Abs. 2 Satz 2 LWG sei verfassungskonform. Sie diene gerade dem von ihm
hervorgehobenen Zweck, einen doppelten Erfolgswert von Wahlkreis- und
Landesstimme zu vermeiden. Bei einer derartigen Konstellation - Wahlkreissieger
ohne Landesliste - scheide jede Verrechnung der erfolgreichen Wahlkreisstimme
mit dem Landesstimmenergebnis aus, so dass die Nichtberücksichtigung der
Landesstimme sachlich gerechtfertigt sei. Im Übrigen sei für eine Bewertung
dieses Sonderfalls, der bisher in Hessen nicht - auch nicht bei der Landtagswahl
2003 - praktisch geworden sei, § 10 Abs. 2 Satz 3 LWG heranzuziehen. Er schreibe
vor, die auf dem in Rede stehenden Weg erworbenen Mandate von der
Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze abzuziehen. Der Mandatserwerb durch
einen Einzelbewerber stehe somit völlig außerhalb der oben aufgezeigten
systematischen Zusammenhänge zwischen Wahlkreis- und Landesstimmen.
Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Variante des
Hessischen Landtagswahlsystems seien auch keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass das Wahlverhalten von Splittingwählern bei der Landtagswahl
2003 einen Einfluss auf die konkrete Sitzverteilung im Hessischen Landtag gehabt
hätte oder hätte haben können.
Ob einer Mehrheit der Wählerschaft die unterschiedliche Bedeutung von Wahlkreis-
und Landesstimme in ihren Auswirkungen auf das Wahlergebnis bekannt gewesen
sei, sei unerheblich.
Die Rüge, § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LWG sei verfassungswidrig, könne nur im
Wege einer abstrakten Normenkontrolle, nicht dagegen im Rahmen einer
Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht werden. Ein irgendwie gearteter
Zusammenhang mit dem Ergebnis der Landtagswahl 2003 sei weder behauptet
worden noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon erweise sich die Regelung, die
inhaltlich dem § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundestagswahlgesetzes entspreche, als
verfassungskonform.
III.
Die Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hält die
Wahlprüfungsbeschwerde im Ergebnis für unbegründet.
Zwar liege in der extrem unterschiedlichen Größe der Wahlkreise ein Verstoß
gegen die Wahlgleichheit nach Art. 73 Abs. 2 HV. Darauf komme es aber in diesem
Verfahren nicht an. Denn insoweit fehle es an der nach Art. 78 Abs. 2 HV
notwendigen Erheblichkeit bzw. Mandatsrelevanz des Wahlfehlers. Auch bei
verfassungsmäßigem Zuschnitt der Wahlkreise wären im Landtag nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit andere Abgeordnete vertreten. Die
Landesanwältin begründet dies mit einer hypothetischen Betrachtung, der sie das
tatsächliche Ergebnis der Landtagswahl gegenüberstellt.
Auch die Ausgestaltung des Zweistimmensystems begegne keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Alle etwaigen Auswirkungen der Ausgestaltung
des Zweistimmensystems, die ohnehin nicht gleichheitswidrig seien, seien darüber
hinaus zwingende Folge des Wahlsystems der personalisierten Verhältniswahl. An
der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dieses Wahlsystems bestehe kein
Zweifel, so dass auch strukturbedingte Verwerfungen als deren notwendige
Konsequenz nicht als Verstoß gegen die Wahlgleichheit angesehen werden
könnten.
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Ob die Nachrückerregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LWG der Hessischen
Verfassung entspreche, könne dahingestellt bleiben. Denn ein Zusammenhang
mit dem Ergebnis der Landtagswahl 2003 sei vom Antragsteller weder behauptet
worden noch ersichtlich. Auf die Mandatsverteilung habe die Regelung keinen
Einfluss gehabt, da ein Nachrückerfall nicht eingetreten sei.
IV.
Die CDU-Fraktion im Hessischen Landtag hält die Wahlprüfungsbeschwerde für
unzulässig, soweit der Antragsteller begehre, Regelungen des
Landtagswahlgesetzes für nichtig zu erklären. Einen solchen Antrag könne er
lediglich im Rahmen einer Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift gemäß §§
43, 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - stellen.
Soweit der Antragsteller die Zusammensetzung des Hessischen Landtags für
verfassungswidrig halte, könne die Wahlprüfungsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller verkenne, dass das Bundesverfassungsgericht das
Zweistimmenwahlsystem für das Bundesrecht bereits ausdrücklich als
verfassungskonform bestätigt habe.
V.
Den übrigen Fraktionen des Hessischen Landtages, dessen Präsident und
Abgeordneten, dem Hessischen Minister des Innern und für Sport sowie dem
Landeswahlleiter ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Akten des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag - WPG 16/1 - sind
beigezogen worden.
B
I.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen offensichtlich
unbegründet.
1. Im Wahlprüfungsverfahren ist nur der sinngemäß gestellte Antrag zulässig, den
Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag aufzuheben und
die Landtagswahl für ungültig zu erklären (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 StGHG i.V.m. §
17 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz vom 5. November 2002, GVBl. I S. 676 - WPG -).
Soweit der Antragsteller die Feststellung der Unvereinbarkeit von
landeswahlrechtlichen Bestimmungen mit der Hessischen Verfassung und die
Feststellung der Nichtigkeit dieser Bestimmungen beantragt, kann dieses auf eine
abstrakte Normenkontrolle gerichtete Begehren nicht zulässiger Gegenstand des
Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens sein, unbeschadet der verfassungsrechtlichen
Inzidentkontrolle des anzuwendenden Landeswahlrechts durch den
Staatsgerichtshof.
2. Der Antragsteller hat nur teilweise die konkrete Möglichkeit eines erheblichen
Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV in einer § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG
entsprechenden und damit zulässigen Weise dargetan.
a) Der Antragsteller hat mit der Wahlprüfungsbeschwerde von einem statthaften
Rechtsbehelf Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Regelung des § 52 StGHG
steht mit der Hessischen Verfassung in Einklang. Die Vorschrift wurde eingefügt,
nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 17
Wahlprüfungsgesetz alter Fassung, wonach das Urteil des Wahlprüfungsgerichts
mit seiner Verkündung rechtskräftig wurde, für nichtig erklärt hatte (BVerfG, Urteil
vom 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 [125, 136 ff.]). Aus Art. 92 GG
folge, dass die abschließende verbindliche Entscheidung über die Gültigkeit einer
Wahl nur von einem unabhängigen Gericht getroffen werden könne. Diese
Voraussetzung erfüllt das Wahlprüfungsgericht nicht, denn ihm gehören gemäß
Art. 78 Abs. 3 HV und § 1 WPG neben zwei Berufsrichtern - den Präsidenten des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberlandesgerichts - auch drei
Abgeordnete des Hessischen Landtages an (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001,
a.a.O., S. 139 f.; ebenso: StGH, Beschluss vom 09.08.2000 - P.St. 1547 -, StAnz.
2000, S. 2922 [2923]). Damit hat das Bundesverfassungsgericht eine Anforderung
formuliert, die für den hessischen Gesetzgeber bindend ist, auch wenn sie
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formuliert, die für den hessischen Gesetzgeber bindend ist, auch wenn sie
möglicherweise nicht den Vorstellungen des historischen
Landesverfassungsgebers entsprechen mag (vgl. Günther,
Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 52 Rdnr. 1). Der hessische
Gesetzgeber durfte in Übereinstimmung mit der Hessischen Verfassung durch §
52 StGHG ein zweistufiges Wahlprüfungsverfahren - Wahlprüfung durch das
Wahlprüfungsgericht, Beschwerde zum Staatsgerichtshof - einführen. Die
Ermächtigung dazu enthält Art. 131 Abs. 1 HV. Danach entscheidet der
Staatsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der
Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung sowie in den
in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen. Art. 131 Abs. 1 HV
überlässt es dem einfachen Landesgesetz zu bestimmen, in welchen nicht in der
Verfassung selbst genannten Fällen der Staatsgerichtshof zu entscheiden hat
(StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 486 -, StAnz. 1968, S. 1180 [1182]). Daraus
folgt zugleich die Befugnis, durch einfaches Gesetz zu bestimmen, wer berechtigt
sein soll, den Staatsgerichtshof in diesen weiteren Fällen anzurufen; die
Aufzählung von möglichen Antragsberechtigten in Art. 131 Abs. 2 HV ist nicht
abschließend (vgl. StGH, Urteil vom 03.07.1968, a.a.O.). Dementsprechend hat
der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Nr. 11 StGHG ausdrücklich den Kreis der
Antragsberechtigten um die in § 52 StGHG genannten ergänzt.
b) Der Antragsteller hat seine Wahlprüfungsbeschwerde nur zum Teil ausreichend
begründet, wie dies § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG verlangt.
Dazu ist es erforderlich, dass die Begründung vom Antragsteller substanziiert wird
(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119 [124],
und vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/92 -, BVerfGE 85, 148 [159 f.]; Schreiber,
Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 Rdnr.
20, 17; Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.),
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 33 m.w.N.).
Deshalb genügen Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder
die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen
konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht
den Darlegungserfordernissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991, a.a.O., S.
159 f.). Das Substanziierungsgebot dient des Weiteren dazu, das Prüfprogramm
des Staatsgerichtshofs zu konkretisieren. Denn es ist praktisch unmöglich, die
Gültigkeit der Landtagswahl auf jeden theoretisch denkbaren und lediglich abstrakt
vorgetragenen Wahlfehler hin zu überprüfen. Der Antragsteller muss die
Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 2 HV darlegen. Nach Art. 78 Abs. 2 HV machen
Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten
verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig,
wenn sie für den Ausgang der Wahl erheblich waren. Nach allgemeiner Auffassung
und der wahlprüfungsrechtlichen Praxis, in deren Tradition und Weiterentwicklung
Art. 78 Abs. 2 HV steht, liegt eine unzulässige, einen Wahlfehler begründende
Wahlbeeinflussung nur vor, wenn durch die in Rede stehende Einwirkung auf die
Wählerwillensbildung schwerwiegend gegen die Grundsätze der Freiheit oder der
Gleichheit der Wahl verstoßen wurde. Denn grundsätzlich soll das demokratisch
gewählte Parlament durch die Wahlprüfung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben
nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 134).
Das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl.
BVerfG, Urteil vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 [253]; Nds. StGH,
Urteil vom 24.02.2000 - StGH 2/99 -, DVBl. 2000, S. 627 [628]) und somit der
Erheblichkeitsgrundsatz bzw. das Prinzip der potentiellen Kausalität (vgl. dazu
Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 20 m.w.N. in Fn. 104) sind Ausfluss eines
fundamentalen Prinzips der Demokratie (Art. 65 HV): Ein Wahlfehler kann nur dann
gegen den Volkswillen verstoßen, wenn sich ohne ihn die Mehrheit anders gebildet
hätte bzw. das Parlament ohne ihn anders zusammengesetzt wäre (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 10.04.1984 - 2 BvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369 [378]; Benda/Klein,
Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, § 33 Rdnr. 1171). Der danach
gebotene Bestandsschutz schließt es zumindest aus, Wahlbeeinflussungen
einfacher Art und ohne jedes Gewicht zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben. Der
Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine
wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor diesem
Bestandserhaltungsinteresse gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die
Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler
wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (zu alledem: BVerfG, Urteil vom
08.02.2001, a.a.O., S. 135).
Das Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG verlangt für die
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Das Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG verlangt für die
Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls, dass sich dem
tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den
Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV
hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1985 - 2
BvC 2/85 -, BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N., und vom 12.12.1991, a.a.O., S. 159 f.;
Schreiber, a.a.O., § 49 Rdnr. 20; Storost, in: Umbach/Clemens (Hrsg.),
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 48 Rdnr. 39; Aderhold, a.a.O., § 48
Rdnr. 39; Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 14).
Ein Antragsteller hat für die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde die
tatsächlichen Umstände eines (möglichen) schwerwiegenden Wahlfehlers
vorzubringen und dessen (mögliche) Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl und
damit die Zusammensetzung des Parlaments darzulegen.
Diesen Anforderungen wird die Wahlprüfungsbeschwerde des Antragstellers nicht
in vollem Umfang gerecht. Sie ist unzulässig, soweit er sie darauf stützt, die
Wahlberechtigten könnten das Ergebnis ihres Wahlakts nicht von vornherein
abschätzen, das Wahlsystem sei nicht verständlich und gewähre den Bürgern zu
wenig Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Landtags. Diese Rügen sind
offensichtlich unsubstanziiert. Der Antragsteller trägt weder einen konkreten
Wahlfehler noch dessen Auswirkung auf die Zusammensetzung des Landtags in
nachvollziehbarer Weise vor.
c) Darüber hinaus erweist sich die Wahlprüfungsbeschwerde des Antragstellers
jedoch als zulässig. Dies gilt für die von ihm erhobenen Rügen, die
Wahlkreiseinteilung, das Zwei-Stimmen-Verfahren des § 10 LWG und die
Nachrückerregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LWG seien
verfassungswidrig, verletzten Wahlrechtsgrundsätze und hätten sich auf die
Landtagswahl ausgewirkt. Insofern schildert er Sachverhalte, die grundsätzlich
geeignet sein könnten, erhebliche Wahlfehler i.S.d. Art. 78 Abs. 2 HV zu
begründen.
3. Die insoweit zulässige Wahlprüfungsbeschwerde ist aber offensichtlich
unbegründet (§ 24 Abs. 1 StGHG). Denn Wahlfehler im Sinne von Art. 78 Abs. 2
HV, durch die schwerwiegend gegen die Freiheit oder die Gleichheit der Wahl
verstoßen wurde und die für den Ausgang der Wahl erheblich waren und die wegen
ihres Gewichts die beantragte Auflösung des demokratisch gewählten und deshalb
in seinem Bestand grundsätzlich geschützten Landtags rechtfertigen würden, sind
nicht ersichtlich.
a) Die Rüge des Antragstellers, die Größenunterschiede der hessischen Wahlkreise
überschritten in fünf Fällen sogar die vom Bundesverfassungsgericht für
Bundestagswahlen nicht mehr tolerierte 33 ​ -Prozent-Grenze, führt nicht zum
Erfolg seiner Wahlprüfungsbeschwerde.
Die Rechtsprechung verschiedener Verfassungsgerichte bewertet eine zu große
Differenz in der Größe von Wahlkreisen als Verstoß gegen die Wahlgleichheit (vgl.
BVerfG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [363 ff.] m.w.N.;
Nds. StGH, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O., S. 627 f.; vgl. auch BayVerfGH,
Entscheidung vom 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, BayVBl. 2002, S. 11 [12],
wonach der Grundsatz der Wahlgleichheit die Bildung möglichst gleich großer
Stimmkreise erfordere). Das überwiegende Schrifttum sieht dies ebenso (vgl. nur
Schreiber, a.a.O., § 3 Rdnr. 3 m.w.N. in Fn. 6).
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur höchst zulässigen
Abweichung der Größe unterschiedlicher Wahlkreise orientiert sich maßgeblich
daran, der Bildung von nicht ausgleichsfähigen Überhangmandaten
entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O., S. 363). Anders als
das Wahlrecht des Bundes sieht aber das hessische Wahlrecht die Bildung von
Ausgleichsmandaten vor (§ 10 Abs. 5 Satz 2 LWG). Dies bedeutet, dass
Überhangmandate durch ein Anwachsen der gesetzlichen Mitgliederzahl des
Landtages ausgeglichen werden, so dass sich dadurch jedenfalls der
Parteienproporz und somit die politische Mehrheit im Hessischen Landtag nicht
verändern. Nicht zuletzt deshalb ist die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Wahlkreiseinteilung des Bundes auf das hessische
Wahlrecht nicht übertragbar.
Soweit es um die personelle Zusammensetzung des Parlaments geht, stellt die
der Landtagswahl 2003 zugrunde liegende Wahlkreiseinteilung unter
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der Landtagswahl 2003 zugrunde liegende Wahlkreiseinteilung unter
Berücksichtigung des demokratisch gewählten Parlamenten zukommenden
Bestandsschutzes offensichtlich keinen erheblichen Wahlfehler im Sinne des Art.
78 Abs. 2 HV dar. Die mit der Wahlprüfungsbeschwerde beantragte
Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von
solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten
Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S.
134). Die Wahlkreiseinteilung obliegt dem Gesetzgeber, der bei seiner Aufgabe,
dem Prinzip der Wahlrechtsgleichheit Wirksamkeit zu verschaffen, einen weiten
Gestaltungsspielraum hat. Dabei darf er insbesondere regionalen und historischen
Umständen Rechnung tragen.
In Anbetracht dieser Erwägungen kann die vom Antragsteller gerügte
Wahlkreiseinteilung kein so gewichtiger Wahlfehler sein, dass er die Auflösung des
Parlaments mit all ihren weittragenden Folgen für alle Abgeordneten und die
Kontinuität der Arbeit des Parlaments rechtfertigen könnte. Ebenso hat auch der
Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsen entschieden (Urteil vom 24.02.2000,
a.a.O., S. 628), der zwar von der Verfassungswidrigkeit der dort geltenden
Wahlkreiseinteilung ausgegangen ist, aber dennoch die Wahlprüfungsbeschwerde
zurückgewiesen hat. Der Staatsgerichtshof kann daher im Rahmen dieses
Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens offen lassen, ob die seinerzeit geltende
Wahlkreiseinteilung in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt hatte.
b) Soweit der Antragsteller die Ausgestaltung des Zwei-Stimmen-Verfahrens durch
§ 10 LWG mit der Begründung rügt, Wählern, die die Wahlkreis- und Landesstimme
den Vorschlägen unterschiedlicher Parteien gäben (sog. Splitting-Wähler), komme
in gleichheitswidriger Weise ein doppeltes Stimmgewicht zu, da sie sowohl dem
Wahlkreissieger der einen wie auch dem Listenbewerber der anderen Partei zu
einem Mandat verhälfen, liegt ebenfalls ein erheblicher Wahlfehler im
vorgenannten Sinne offensichtlich nicht vor. Die Ausgestaltung des Zwei-
Stimmen-Systems durch § 10 LWG verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Wahlgleichheit des Art. 73 Abs. 2 Satz 1 HV. Die Hessische Verfassung schreibt
kein bestimmtes Wahlsystem vor, sondern räumt dem Gesetzgeber einen
Gestaltungsspielraum ein (Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 Abs. 3 Satz 1 HV). Das Zwei-
Stimmen-System und die damit verbundene Möglichkeit eines Stimmensplittings
liegt innerhalb dieses Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom
23.11.1988 - 2 BvC 3/88 -, BVerfGE 79, 161 [167 f.]). Davon abgesehen ist auch
nicht ersichtlich, dass sich der vom Antragsteller behauptete Wahlfehler auf das
Ergebnis der Landtagswahl 2003 in erheblicher Weise ausgewirkt hätte. c)
Schließlich liegt auch hinsichtlich der Rüge des Antragstellers, die
Nachrückerregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LWG verstoße gegen das
Demokratieprinzip und den Grundsatz der unmittelbaren Abgeordnetenwahl, ein
erheblicher Wahlfehler, der die vorzeitige Auflösung des Parlaments rechtfertigen
würde, offensichtlich nicht vor.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.