Urteil des StGH Hessen vom 18.08.1999

StGH Hessen: rechtsschutz, öffentliches interesse, hessen, vollziehung, verhinderung, verfassungsgericht, erlass, verfügung, aussetzung, behandlung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1416 eA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 26 StGHG HE
Leitsatz
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des
Landes Hessen ist gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen
Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um
vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm
fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender
Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise
Gebrauch machen kann.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung
der Vollziehung eines amtsgerichtlichen Beschlusses in einem
betreuungsrechtlichen Vergütungsverfahren.
Das Amtsgericht Marburg setzte mit Beschluss vom 12. Juli 1999 - Az.: 3 XVII
292/93 - zugunsten des Betreuers der Antragstellerin für dessen Tätigkeit in der
Zeit vom 27. August 1996 bis 23. Juli 1998 eine Vergütung in Höhe von DM
2.728,14 sowie Aufwendungsersatz in Höhe von DM 48,54 fest. Zugleich stellte
das Amtsgericht Marburg fest, dass der Betrag aus dem Vermögen der
Antragstellerin zu zahlen sei und diesem entnommen werden könne.
Am 5. August 1999 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht.
Die Antragstellerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des
Amtsgerichts Marburg vom 12. Juli 1999 - Az.: 3 XVII 292/93 - bis zum
rechtskräftigen Abschluss des betreuungsrechtlichen Vergütungsverfahrens
auszusetzen.
Das Amtsgericht Marburg habe bei Erlass des Vergütungsbeschlusses gegen das
Willkürverbot verstoßen und ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Die Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sei ihr nicht zumutbar. Sie
habe gegen einen Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Marburg vom 3. März
1995 in derselben Sache mit Antrag vom 21. März 1995 Aussetzung der
Vollziehung und mit Antrag vom 30. März 1995 den Erlass einer einstweiligen
Anordnung begehrt. Das Landgericht, das den Vergütungsbeschluss des
Amtsgerichts Marburg mit Beschluss vom 19. September 1995 sogar aufgehoben
habe, habe über diese Eilanträge nicht entschieden.
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habe, habe über diese Eilanträge nicht entschieden.
Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird auf ihre Schreiben
vom 2. August 1999 und vom 3. August 1999 Bezug genommen. Band 2 der
Akten des Amtsgerichts Marburg im Verfahren Az.: 3 XVII 292/93 (Verfahrensakte
II) hat vorgelegen.
B
I.
Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der
Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine
einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund
dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht
entgegensteht. Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als
Verfassungsgericht des Landes Hessen ist aber gegenüber dem von den
Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär
(ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 02.11.1998 - P.St.
1343 e.A.), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen
Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher
Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur
Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Dies
folgt daraus, dass nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung primär die Fachgerichte den Rechtsschutz und damit auch
den Schutz der Grundrechte im Eilfall zu gewähren haben. Für die Antragstellerin
besteht die Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach §
24 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Die Ausschöpfung dieses fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ist
der Antragstellerin auch zumutbar. Die Prognose, dass das Landgericht Marburg
gegen seine Pflicht zur Rechtsschutzgewährung verstoßen wird, indem es über
einen zukünftigen Eilantrag der Antragstellerin nicht entscheiden wird, kann der
Staatsgerichtshof auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht
treffen. Insbesondere bietet die Behandlung der von der Antragstellerin
aufgeführten Eilanträge in ihren Schreiben vom 21. März 1995 (Blatt 6 f. der
Verfahrensakte II) und vom 30. März 1995 (Blatt 11 f. Verfahrensakte II) hierfür
keinen Anlass. Zum einen konnten diese Anträge als bloße Hilfsanträge
verstanden werden, die nicht zu bescheiden waren, da dem Hauptantrag der
Antragstellerin in dem Vergütungsverfahren stattgegeben wurde. Zum anderen
ließe selbst eine sachwidrige Behandlung zum damaligen - vier Jahr
zurückliegenden - Zeitpunkt nicht den Schluss auf eine zukünftige
Nichtbehandlung von Anträgen der Antragstellerin durch das Landgericht Marburg
zu.
Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass der Erlass einer
einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht aus
einem wichtigen Grund dringend geboten ist. Denn sie hat nicht dargelegt, dass
ein durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Juli 1999 ermöglichter Zugriff
ihres Betreuers auf ihr Vermögen irreversible Nachteile für sie zur Folge hätte. Bei
einer späteren Aufhebung dieses Vergütungsbeschlusses im fachgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren hätte der Betreuer zwar ggf. Vermögenswerte der
Antragstellerin ohne Rechtsgrund erlangt, wäre jedoch einem
Bereicherungsanspruch der Antragstellerin ausgesetzt. Es ist dem Vorbringen der
Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass sie einen solchen Rückgewähranspruch
gegenüber ihrem Betreuer nicht realisieren könnte.
II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG
ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.