Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

StGH Hessen: hessen, öffentliches interesse, körperliche durchsuchung, gesetzliche frist, leiter, besuch, kontrolle, braut, zinn, zustellung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 841
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 3 Verf HE, Art 131
Verf HE, § 48 Abs 1 S 1 StGHG
HE, § 48 Abs 1 S 3 StGHG HE
(Verfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen:
Grundrechtsklage - Verweisung - Vorabentscheidung)
Leitsatz
1. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nach StGHG HE § 48 Abs 1 S 1 kommt
nur in Betracht, wenn eine Grundrechtsverletzung konkret geltend gemacht wird und
die Sache noch nicht gerichtlich anhängig ist.
2. Eine Vorabentscheidung nach StGHG HE § 48 Abs 1 S 3 ist nur zulässig, wenn der
allgemeine Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung der Grundrechtsklage noch nicht
beschritten ist, aber noch beschritten werden kann.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 200,-- DM festgesetzt.
Gründe
A.
I.
Der mehrfach vorbestrafte Antragsteller wurde vom Amtsgericht... am 19. Oktober
1973 - ... - wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten und am 2. Mai 1974 vom Landgericht... ebenfalls wegen Hehlerei zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die von ihm gegen das
Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung verwarf das Landgericht... am 10.
Dezember 1974 - ... - mit der Maßgabe, daß unter Einbeziehung der Strafe aus
dem Urteil des Landgerichts vom 2. Mai 1974 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten festgesetzt wurde. Am 25. Juli 1974 verurteilte das
Landgericht... den Antragsteller wegen gemeinschaftlich versuchten schweren
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter
Anrechnung von 361 Tagen erlittener Untersuchungshaft - ... -. Unter
Einbeziehung der durch dieses Urteil erkannten Strafe und der durch das Urteil
des Landgerichts... vom 10. Dezember 1974 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
wurde durch Beschluß des Landgerichts... vom 28. Oktober 1975 - ... - eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten gebildet. Der Beschluß
des Landgerichts... ist seit dem 16. Februar 1976 rechtskräftig.
Wegen dieser Verurteilungen mußte eine dem Antragsteller früher gewährte
Strafaussetzung widerrufen werden. Durch Urteil des Landgerichts... vom 9.
November 1967 - ... - war der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen schweren
Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen
schweren Diebstahls in zwei Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus
verurteilt worden. Nach teilweiser Verbüßung dieser Strafe hatte der Hessische
Minister der Justiz durch Gnadenerlaß vom 26. Juni 1970 die Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafe von 612 Tagen mit einer bis zum 25. Juni 1975 laufenden
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Restfreiheitsstrafe von 612 Tagen mit einer bis zum 25. Juni 1975 laufenden
Bewährungsfrist zur Bewährung ausgesetzt. Diese Strafaussetzung wurde am 3.
September 1975 widerrufen.
Seit dem 7. Dezember 1973 befand sich der Antragsteller in der
Justizvollzugsanstalt... in Untersuchungshaft. Zur Verbüßung der durch das Urteil
des Landgerichts... vom 2. Mai 1974 erkannten Freiheitsstrafe wurde am 3.
Dezember 1974 die Untersuchungshaft unterbrochen und der Antragsteller über
die Justizvollzugsanstalt... am 12. Dezember 1974 in die Justizvollzugsanstalt...
verlegt. Seit dem 7. Oktober 1976 sitzt der Antragsteller in der
Justizvollzugsanstalt.... ein. Er unterliegt dort dem halboffenen Strafvollzug. Der
Antragsteller hatte am 25. Juli und am 21. September 1976 gegenüber dem
Hessischen Minister der Justiz um Verlegung in diese Anstalt gebeten.
Die durch Beschluß des Landgerichts... vom 28. Oktober 1975 gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe, von der zwei Drittel am 6. Februar 1977 abgelaufen waren,
wird am 6. September 1978 verbüßt sein. Im Anschluß daran ist gegen den
Antragsteller die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts... vom 9.
November 1967 zu vollstrecken, für die der 10. Mai 1980 als Strafende vorgemerkt
ist.
Nachdem im Laufe des Jahres 1975 der Anstalt mehrfach Drohungen und Hinweise
auf geplante Anschläge gegen Anstaltsbedienstete zugegangen waren, ordnete
der Leiter der Justizvollzugsanstalt... im Januar 1976 mündlich an, daß sich jeder
Gefangene nach Empfang eines Besuchers zur Kontrolle völlig zu entkleiden habe.
Durch schriftliche Anordnung vom 22. Juni 1976 wurde weiter bestimmt, daß
Gefangene vor ihrer Vorstellung bei dem Anstaltsarzt körperlich zu durchsuchen
seien. Dieser Anordnung war der Tod des Anstaltsleiters, Regierungsdirektor...,
vorausgegangen, der mit Hilfe eines Schußapparates von einem Strafgefangenen
erschossen worden war.
Durch Anordnung des kommissarischen Anstaltsleiters vom 5. Juli 1976, die jeder
Gefangene in Abdruck ausgehändigt erhielt, wurde die Überprüfung der
Gefangenen nach Außenkontakten neu geregelt. Die entsprechende Regelung
lautet:
"1.1. Körperkontrolle:
1.1.1. Der Gefangene hat sich völlig zu entkleiden.
1.1.2. Es werden Körperkontrollen einschließlich der Körperhöhlen durchgeführt.
1.1.3. Die eigene Kleidung oder die Anstaltskleidung des Gefangenen wird
durchsucht.
4. Besuche:
4.3. Die Kontrolle des besuchten Gefangenen wird gemäß der bisherigen Praxis
und entsprechender Regelungen zu Ziffer 1. vor und nach dem Besuch
durchgeführt."
Im Hinblick auf das Strafvollzugsgesetz - StVollzG - vom 16. März 1976 (BGBl. I S.
581), inzwischen am 1. Januar 1977 in Kraft getreten, ordnete der Hessische
Minister der Justiz durch Erlaß vom 18. November 1976 an, mit sofortiger Wirkung
körperliche Durchsuchungen von Gefangenen, die mit einer Entkleidung verbunden
sind, nur noch unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 84 Abs. 2
StVollzG durchzuführen. Im Vorgriff auf diesen Erlaß hatte der Anstaltsleiter bereits
am 12. November 1976 angeordnet, daß die Entkleidung der Gefangenen vor und
nach einem Treffen mit Besuchern und vor den Vorführungen beim Anstaltsarzt
entfällt. Mit Verfügung vom 18. November 1976 regelte er die Durchführung der
Kontrollen neu:
"....
2. Zur Durchführung ordne ich folgendes an:
Die Kontrolle der Gefangenen vor und nach jedem Besuch wird dergestalt
durchgeführt, daß der Gefangene die Jacke abzulegen und Schuhe auszuziehen
hat. Hosenbund und Gürtel sind zu öffnen. Der Verurteilte wird gründlich
abgetastet. Die abgelegten Kleidungsstücke sowie der Hosenbund werden
besonders gründlich kontrolliert. Von dieser Änderung nicht berührt wird die Ziffer
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besonders gründlich kontrolliert. Von dieser Änderung nicht berührt wird die Ziffer
1.1. bis 1.1.4. der Verfügung vom 5.7.1976. Dies bedeutet, daß Gefangene, die in
die Anstalt kommen bzw. zurückkommen, sich nach wie vor zur Kontrolle zu
entkleiden haben.
3. Das Entkleiden vor Arztbesuchen entfällt ebenfalls bis auf weiteres. Die
Gefangenen werden vor Arzt- und Zahnarztbesuchen gründlich abgetastet (wie bei
Kontrollen zur Vorführung in die Verwaltung)."
Der Antragsteller bat den Leiter der Justizvollzugsanstalt... wiederholt mündlich
und schriftlich um Sozialurlaub. Seine Anträge vom 8. September und 6.
November 1975 auf Gewährung von Sozialurlaub wurden vom Leiter der
Justizvollzugsanstalt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht...
mit Bescheid vom 26. Januar 1976 abgelehnt. Beschwerden des Antragstellers
vom 31. August und 2. November 1975 an den Hessischen Minister der Justiz
wegen der Nichtgewährung von Sozialurlaub wurden durch dessen Erlaß vom 3.
März 1976 zurückgewiesen. Weitere Urlaubsgesuche des Antragstellers vom 2.
März und 31. Oktober 1976 wurden von der nun für die Strafvollstreckung
zuständigen Staatsanwaltschaft beim Landgericht... am 15. April und 4. November
1976 abgelehnt. Ein Gnadengesuch um Gewährung von Urlaub und Zulassung
zum Freigang an das Bayerische Staatsministerium der Justiz wurde am 8. Juli
1976 abgelehnt.
II.
Mit seiner am 8. Oktober 1976 bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs
eingegangenen Eingabe vom 3. Oktober 1976 hat der Antragsteller den
Staatsgerichtshof angerufen. Er wendet sich gegen die Versagung von
Sozialurlaub und die Ablehnung seiner Gesuche um Verlegung in eine Anstalt des
offenen Vollzugs. Weiter rügt er, daß ein Besuch seiner Braut in der
Justizvollzugsanstalt... nicht zustande gekommen sei, und beantragt "eine
Überprüfung durch den Staatsgerichtshof, ob es unter der Würde des Menschen
steht, wenn sich der Insasse, bevor er zum Besuch oder zum Arzt geführt wird,
nackt ausziehen muß."
Der Antragsteller hält durch diese Maßnahmen seine Grundrechte aus Art. 1, 3, 21
und 26 der Verfassung des Landes Hessen für verletzt.
Zur Begründung führt er aus, über die Gewährung von Sozialurlaub und die
Verlegung in das "Offene Haus" werde nach Sympathie entschieden. Die
Maßnahmen seien anderen Gefangenen bewilligt worden, ihm aber nicht, obwohl
er bereits außerhalb der Justizvollzugsanstalt arbeite. Hier werde der
Gleichheitsgrundsatz vorsätzlich verletzt.
Er werde hingegen schikaniert, so daß sich sein Magenleiden erheblich
verschlechtert habe und er an Schlafstörungen und Kopfschmerzen leide. So sei
am 22. September 1976 der geplante Besuch seiner Braut nicht zugelassen
worden, obwohl er auf den Regelbesuch durch seinen Bruder verzichtet habe.
Während einer Wahlkundgebung am 29. September 1976 habe er sich zu Wort
gemeldet und auf das Versagen im Strafvollzug hingewiesen. Daraufhin hätten am
1. Oktober 1976 mehrere Bedienstete ihm gegenüber eine drohende Haltung
eingenommen. Auch das Nacktausziehen verletze sein Schamgefühl, er empfinde
es als unter der Würde des Menschen stehend.
III.
Der Hessische Ministerpräsident - Staatskanzlei - hält den Antrag aus
verschiedenen Gründen für unzulässig.
1. Die Gesuche des Antragstellers um Gewährung von Sozialurlaub seien als
Gnadengesuche im Sinne des § 30 a der Hessischen Gnadenordnung vom 3.
Dezember 1974 (GVBl. I S. 687) anzusehen. Gegen ablehnende Gnadenbescheide
könne der Antragsteller zwar den Staatsgerichtshof unmittelbar anrufen, doch
habe er die Monatsfrist zur Anrufung des Staatsgerichtshofs nach § 48 Abs. 3 Satz
1 StGHG nicht eingehalten. Seine Beschwerde gegen die Ablehnung der vor dem
2. November 1975 gestellten Urlaubsanträge sei bereits am 3. März 1976 vom
Hessischen Minister der Justiz zurückgewiesen worden. Sein am 6. November 1975
gestellter Urlaubsantrag sei vom Leiter der Justizvollzugsanstalt... am 26. Januar
1976 abschlägig beschieden worden. Von der Möglichkeit, gegen diese
Entscheidung gemäß § 30 a Abs. 5 GnadenO Beschwerde beim Hessischen
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Entscheidung gemäß § 30 a Abs. 5 GnadenO Beschwerde beim Hessischen
Minister der Justiz einzulegen, habe der Antragsteller aber keinen Gebrauch
gemacht. Gegenstand einer zulässigen Grundrechtsklage gegen negative
Gnadenentscheidungen könne aber nur der Bescheid der höchsten Gnadeninstanz
sein.
Soweit der Antragsteller die Ablehnung seiner nach dem 16. Februar 1976 - dem
Datum des Eintritts der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses des
Landgerichts... vom 28. Oktober 1975 - gestellten Urlaubsanträge rüge, sei der
Staatsgerichtshof nicht zuständig, weil seit diesem Tage die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht... die Gesamtfreiheitsstrafe vollstrecke und der
Staatsgerichtshof des Landes Hessen nicht Entscheidungen bayerischer Behörden
überprüfen könne, die auf der Bayerischen Urlaubsordnung für Strafgefangene und
Sicherungsverwahrte beruhten.
Mit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 1977 sei überdies
das Rechtsschutzbedürfnis zur Nachprüfung der nach der Gnadenordnung
ergangenen Bescheide über Sozialurlaub entfallen.
2. Die Rüge der mit Entkleidung verbundenen Körperkontrollen genüge nicht den
Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG. Der Antragsteller habe keinen einzigen Fall
dargetan, in dem er sich gegen seinen Willen einer solchen Körperkontrolle habe
unterziehen müssen. Auch der Umstand, daß der Besuch seiner Braut nicht
zustande gekommen sei, stehe mit den von der Anstaltsleitung angeordneten
Körperkontrollen in keinem Zusammenhang. Es fehle somit an der Angabe von
Tatsachen, aus denen die Grundrechtsklage hergeleitet werde. Deshalb sei auch
für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges
nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG kein Raum.
3. Bei den Anordnungen des Anstaltsleiters über die körperlichen Durchsuchungen
handele es sich um Weisungen an die Anstaltsbediensteten, die als solche vom
Antragsteller nicht zum Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung gemacht
werden könnten. Sie hätten keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den
Gefangenen. Diese würden erst durch die einzelne Vollzugsmaßnahme
unmittelbar betroffen. Auch insoweit fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der
Antragsteller befinde sich nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt... Überdies seien
die Weisungen vom 22. Juni und vom 5. Juli 1976 in den entscheidenden Punkten
durch die Weisung des Anstaltsleiters vom 18. November 1976 geändert worden.
Seit dem 1. Januar 1977 gelte das Strafvollzugsgesetz, das die Durchsuchung in §
84 regele. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers, jetzt noch über die
überholten Weisungen aus dem Jahre 19 76 zu entscheiden, sei nicht erkennbar.
4. Schließlich sei der Antrag des Antragstellers insoweit gegenstandslos, als er sich
dagegen wende, nicht in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt... verlegt
worden zu sein. Seit dem 7. Oktober 1976 verbüßte er die Freiheitsstrafe in dieser
Anstalt. Im übrigen hätte die Ablehnung der Verlegung nach §§ 23 Abs. 2,25 Abs. 1
EGGVG vom zuständigen Oberlandesgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft
werden müssen.
IV.
Der Landesanwalt hält den Antrag aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten
dargelegten Gründen für unzulässig. Von einer Stellungnahme zur Frage der
Begründetheit hat er abgesehen, zumal der Antragsteller nicht dargetan habe,
daß er sich in einem konkreten Einzelfall gegen seinen Willen einer körperlichen
Kontrolle habe unterziehen müssen.
Der Staatsgerichtshof hat 3 Bände Gefangenen-Personalakten des Antragstellers
beigezogen und zum Gegenstand seiner Beratung gemacht.
B.
Der Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben; er ist unzulässig.
I.
Zwar kann in Hessen jedermann nach Art. 131 Abs. 1 und 3 HV in Verbindung mit
§§ 45 ff. StGHG den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm
von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei.
Indessen findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich nur statt,
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Indessen findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich nur statt,
wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache
zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung
dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG).
Entgegen dieser Regel braucht der Rechtsweg ausnahmsweise nicht erschöpft zu
sein, wenn der Antragsteller eine Rechtsnorm angreift, die ihn selbst, gegenwärtig
und unmittelbar betrifft, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt
hinzutreten müßte (ständige Rechtsprechung des StGH, u.a. Urteil vom 7. Januar
1970 - P.St. 539 -, StAnz. 1970, 342 = ESVGH 20, 206 = DÖV 1970, 243 = DVBl.
1970, 524 [L]; Beschluß vom 10. September 1975 - P.St. 741 -, ESVGH 26, 18),
wenn die Erschöpfung des Rechtsweges für den Antragsteller unzumutbar ist (so
StGH, Urteil vom 28. November 1973 - P.St. 653 -, StAnz. 1973, 2322 = ESVGH
24, 1 = DÖV 1974, 128 m. Anm. Evers = NJW 1974, 791) oder wenn die
Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 48
Abs. 1 Satz 3 StGHG vorliegen. Der Antrag des Antragstellers ist jedoch unter
keiner der dargelegten Voraussetzungen zulässig.
II.
Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Versagung von Sozialurlaub.
1. Über die Bewilligung von Sozialurlaub (Strafunterbrechung) zum Abbau der mit
jedem Freiheitsentzug verbundenen sozialen Isolierung entscheidet nach § 30 a
Abs. 1 der Hessischen Gnadenordnung vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 587) -
GnadenO - der Leiter der Justizvollzugsanstalt als Gnadenbehörde. Über
Beschwerden gegen diese Bescheide entscheidet nach § 30 a Abs. 5 GnadenO der
Minister der Justiz. Danach handelt es sich bei dem Bescheid des Hessischen
Ministers der Justiz vom 3. März 1976, durch den die Gesuche des Antragstellers
um Sozialurlaub vom 31. August und 2. November 1975 abgelehnt wurden, jeweils
um die Versagung eines Gnadenerweises.
Der Staatsgerichtshof hält es seit seinem Urteil vom 28. November 1973 - P.St.
653 - (StAnz. 1973, 2322 = ESVGH 24, 1 = DÖV 1974, 128 = NJW 1974, 791) für
zulässig, gegen einen ablehnenden Gnadenbescheid unmittelbar
Grundrechtsklage zu erheben, weil dem Bürger in diesen Fällen die Erschöpfung
des allgemeinen Rechtsweges nicht zuzumuten ist, solange die Frage der
gerichtlichen Überprüfbarkeit von ablehnenden Gnadenbescheiden im Schrifttum
und in der Rechtsprechung umstritten ist. An dieser Rechtsprechung hält der
Staatsgerichtshof auch weiterhin fest, obwohl das Bundesverwaltungsgericht durch
Urteil vom 10. Oktober 1975 (BVerwGE 49, 221) entschieden hat, daß nach § 23
EGGVG der Strafsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts sachlich
zuständig ist, über die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit ablehnender
Gnadenbescheide zu entscheiden. Die bis zum Inkrafttreten des
Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 1977 zuständigen Oberlandesgerichte
einschließlich des hier zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haben
sich indessen in ständiger Rechtsprechung an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1969 (BVerfGE 25, 352) gebunden
gehalten, nach der kein Rechtsweg gegen ablehnende Gnadenbescheide eröffnet
ist. Angesichts dieser Rechtslage konnte es dem Antragsteller nicht zugemutet
werden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg zum
Oberlandesgericht zu beschreiten (vgl. auch StGH, Beschluß vom 7. April 1976 -
P.St. 811/822 -). Der Antrag des Antragstellers gegen die Versagung von
Sozialurlaub ist dennoch unzulässig, weil er verspätet beim Staatsgerichtshof
eingegangen ist. Gegenstand einer Grundrechtsklage gegen einen negativen
Gnadenakt kann nur der Bescheid der höchsten Gnadeninstanz sein; denn die
Vorschrift des § 48 Abs. 3 StGHG über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung
gilt für die Gnadenbeschwerde nach § 30 a Abs. 5 GnadenO entsprechend (vgl.
StGH, Beschluß vom 7. April 1976 - P.St. 811, 822 -). Der Antragsteller hat zwar
den Beschwerdeweg erschöpft, doch muß er den Staatsgerichtshof binnen eines
Monats nach Zustellung des ablehnenden Gnadenbescheides des Hessischen
Ministers der Justiz anrufen. Diese Frist war aber bei Eingang der Grundrechtsklage
am 8. Oktober 1976 längst abgelaufen, da der Hessische Minister der Justiz die
Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner am 31. August und 2.
November 1975 gestellten Urlaubsanträge bereits mit Bescheid vom 3. März 1976
abgelehnt hatte, der ihm am 9. März 1976 ausgehändigt worden ist.
2. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 3. Oktober 1976 gegen
den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt... am 26. Januar 1976 wenden
will, mit dem seine Anträge auf Sozialurlaub vom 8. September und vom 6.
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will, mit dem seine Anträge auf Sozialurlaub vom 8. September und vom 6.
November 1975 zurückgewiesen worden sind, ist sein Antrag schon deshalb
unzulässig, weil er gegen diesen Bescheid die Gnadenbeschwerde an den
Hessischen Minister der Justiz nach § 30 a Abs. 5 GnadenO nicht eingelegt hat.
Über diesen Rechtsbehelf ist der Antragsteller in dem ablehnenden Bescheid vom
26. Januar 1976 schriftlich belehrt worden. Wie bereits ausgeführt, setzt die
unmittelbare Anrufung des Staatsgerichtshofs gegen einen negativen Gnadenakt
entsprechend § 48 Abs. 3 StGHG die vorherige Erschöpfung des Beschwerdeweges
voraus.
3. Unabhängig von der Erschöpfung des Beschwerdeweges nach § 30 a Abs. 5
GnadenO und des fristgerechten Einganges der Grundrechtsklage binnen eines
Monats nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung der höchsten
Gnadeninstanz kann der Antragsteller die Ablehnung seiner nach dem 16. Februar
1976 gestellten Anträge auf Bewilligung von Sozialurlaub, vor dem
Staatsgerichtshof nicht rügen. An diesem Tage ist der Gesamtstrafenbeschluß des
Landgerichts... vom 28. Oktober 1975 - ... - rechtskräftig geworden. Von diesem
Zeitpunkt an ist daher für die Vollstreckung der über den Antragsteller verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht... zuständig
(vgl. Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 33. neubearbeitete Auflage 1977, § 462 a
Rdnr. 23 unter Hinweis auf BGHSt 26, 118 [120]). Über die Gewährung von
Sozialurlaub entscheidet dann nach § 30 a Abs. 7 GnadenO der für diese
Vollstreckungsbehörde zuständige Landesjustizminister oder die dort zuständige
Gnadenbehörde, und zwar nach Maßgabe der Bayerischen Urlaubsordnung für
Strafgefangene und Sicherungsverwahrte. Entscheidungen bayerischer Behörden
kann aber der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nicht
auf etwaige Verstöße gegen Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen
überprüfen.
III.
Der Staatsgerichtshof kann in diesem Verfahren auch nicht überprüfen, wie es der
Antragsteller begehrt, "ob es unter der Würde des Menschen steht, wenn sich der
Insasse, bevor er zum Besuch oder zum Arzt geführt wird, nackt ausziehen muß".
1. Die Durchsuchung der Gefangenen, ihrer Sachen und ihrer Hafträume war durch
Nr. 173 der Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO) vom 1. Dezember 1961 in der
ab 1. Mai 1971 geltenden Fassung (JMBL. S. 282) geregelt; sie ist seit dem 1.
Januar 1977 unter den Voraussetzungen des § 84 StVollzG zulässig. Nach Nr. 173
Abs. 2 DVollzO konnte der Anstaltsleiter nach Bedarf eine körperliche
Durchsuchung allgemein oder im Einzelfalle anordnen. Der Leiter der
Justizvollzugsanstalt... verfügte entsprechende Kontrollen durch Anordnungen vom
22. Juni, 5. Juli, 12. November und 18. November 1976.
Soweit sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 3. Oktober 1976 gegen diese
Bestimmung der DVollzO und die daraufhin ergangenen Anordnungen des
Anstaltsleiters wenden will, ist sein Antrag im Grundrechtsklageverfahren schon
deshalb unzulässig, weil es sich bei diesen Vorschriften weder der Form noch dem
Inhalt nach um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften handelte (vgl.
dazu BVerfGE 33, 1 [12]; Bayer.VerfGH in VerfGH 28, 210 [212]). Die Dienst- und
Vollzugsordnung wurde auf Grund einer Vereinbarung der
Landesjustizverwaltungen von ihnen einheitlich erlassen. Für Hessen wurde sie
durch Runderlaß des Ministers der Justiz vom 1. Dezember 1961 (JMBl. S. 37) mit
Wirkung vom 1. Juli 1962 in Kraft gesetzt und durch Runderlaß vom 1. März 1971
(JMBl. S. 281) in der ab 1. Mai 1971 geltenden Fassung neu bekanntgemacht. Ihrer
Form nach, die ein wichtiges Indiz für die rechtliche Natur ist, ist sie demnach als
Verwaltungsvorschrift erlassen worden. Inhaltlich richtet sie sich nicht an die
Strafgefangenen, sondern an die Leiter und Bediensteten der
Justizvollzugsanstalten. Sie greift daher in die Rechtssphäre der Gefangenen nicht
unmittelbar ein, sondern verdeutlicht und erläutert nur den Rechtszustand, der
sich für die Art und Weise der Strafvollstreckung ergibt, die ihrerseits auf einem
richterlichen Strafurteil beruht, das nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches
und der Strafprozeßordnung erlassen worden ist (vgl. dazu Bayer.VerfGH in
VerfGH 21, 32 [35 f.]; 23, 17 [18]). Das gleiche gilt für die erwähnten Anordnungen
des Leiters der Justizvollzugsanstalt... Fehlt diesen Vorschriften demnach der
Rechtsnormcharakter, so können sie auch nicht zum Gegenstand einer
Grundrechtsklage gemacht werden. Verwaltungsvorschriften unterliegen im
allgemeinen nicht der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof, weil sie den Einzelnen
nicht unmittelbar betreffen. Sie erlangen ihm gegenüber erst dann Rechtswirkung,
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nicht unmittelbar betreffen. Sie erlangen ihm gegenüber erst dann Rechtswirkung,
wenn eine Verwaltungsbehörde im Einzelfall nach ihnen verfährt (vgl. BVerfGE 2,
237 [242 f.]; 12, 370; 18, 1 [13]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, daß jedenfalls die Anordnung vom 5. Juli 1976 jedem Gefangenen in
Abdruck ausgehändigt worden ist. Die Bekanntgabe verleiht der Anordnung nach
außen noch keine verbindliche Kraft, sondern hat nur informatorische Bedeutung
(so Bayer.VerfGH in VerfGH 28, 84 [86]). Auf die Frage, ob der Antragsteller die
Grundrechtsklage insoweit rechtzeitig erhoben hat, was bei Grundrechtsklagen
gegen Rechtsnormen binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Norm zu
geschehen hat (vgl. dazu StGH, Urteil vom 20. November 1971 - P.St. 608, 637 -,
StAnz. 1972, 112 [117] = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, 285), kommt es daher
ebensowenig an wie darauf, ob das Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften eine
gegen sie gerichtete Grundrechtsklage gegenstandslos macht (vgl. dazu StGH,
Beschluß vom 7. April 1976 - P.St. 779 -).
2. Erweist sich der Antrag gegen Nr. 173 DVollzO und die Anordnungen des Leiters
der Justizvollzugsanstalt... mangels Rechtsnormcharakters dieser Vorschriften und
fehlender unmittelbarer Selbstbetroffenheit des Antragstellers als unzulässig, so
kann der Antragsteller sich auch nicht im Wege der Grundrechtsklage gegen die
einzelnen Vollzugsakte wenden, die gegen ihn im Rahmen der besonderen
Kontrollmaßnahmen vor und nach den von ihm erwarteten Besuchen oder vor den
von ihm beantragten Vorführungen zum Anstaltsarzt auf Grund der Nr. 173
DVollzO und der Anordnungen des Anstaltsleiters erlassen worden sind.
Das Vorbringen des Antragstellers genügt insoweit schon nicht den Anforderungen
des § 46 Abs. 1 StGHG, nach dem er das Grundrecht und mit der Angabe der
Beweismittel die Tatsachen darlegen muß, aus denen sich die Verletzung des
Grundrechts ergeben soll. Der Antragsteller hat zwar mit der Angabe der Art. 1
und 3 HV Grundrechte bezeichnet, die er für verletzt hält, er hat aber die
tatsächlichen Umstände nicht dargelegt, unter denen die Grundrechtsverletzung
eingetreten sein soll. Er hat keinen bestimmten Einzelfall aufgeführt, in dem er
sich gegen seinen Willen einer Körperkontrolle hat unterziehen müssen. Das
Scheitern des geplanten Besuches seiner Braut im September 1976 steht mit den
von der Anstaltsleitung angeordneten körperlichen Durchsuchungsmaßnahmen in
keinem erkennbaren Zusammenhang. Zweck der Grundrechtsklage ist es aber
nicht, eine abstrakte Rechtsfrage, wie sie der Antragsteller stellt, losgelöst von
einem bestimmten Einzelfall zu klären. Sie dient vielmehr ausschließlich der
Beseitigung von Rechtsnachteilen, die einem Antragsteller durch die Verletzung
seiner Grundrechte in einem konkreten Einzelfall erwachsen sind.
Darüber hinaus ist der Antrag auch nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG unzulässig, weil
der Antragsteller gegen die gerügten Maßnahmen den Rechtsweg zum
Oberlandesgericht nach §§ 23, 25 EGGVG innerhalb der Frist des § 26 EGGVG nicht
beschritten, geschweige denn erschöpft hat- Weder aus dem Vorbringen des
Antragstellers in seiner Eingabe vom 3. Oktober 1976 noch aus den beigezogenen
Personalakten ergibt sich, daß er diesen Rechtsweg rechtzeitig beschritten hat
bzw. eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts über die
einzelnen Vollzugsmaßnahmen ergangen ist.
Die von § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG geforderte Erschöpfung des Rechtsweges war
dem Antragsteller auch zuzumuten, jedenfalls ergeben sich weder aus dem
Vorbringen des Antragstellers noch aus den beigezogenen Personalakten
Anhaltspunkte dafür, daß es ihm nicht zuzumuten war, den Rechtsweg nach §§ 23
ff. EGGVG zu erschöpfen. Ausnahmen von dem Gebot der vorgängigen
Erschöpfung des Rechtswegs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind
ohnehin eng zu begrenzen, weil die in § 48 Abs. 3 StGHG zum Ausdruck
kommende Subsidiarität der Grundrechtsklage ein Wesensmerkmal dieses
außerordentlichen Rechtsbehelfs ist und der besonderen Funktion des
Staatsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht in dem umfassenden
Rechtsschutzsystem der Verfassung des Landes Hessen (vgl. Art. 2 Abs. 3 HV)
entspricht. Zwar hat der Staatsgerichtshof ausgesprochen, daß es einem
Antragsteller, der behauptet, durch die Ablehnung seines Gnadengesuchs in
seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, nicht zugemutet werden könne,
zunächst die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts
herbeizuführen, weil die Zulässigkeit der Anrufung des Oberlandesgerichts gemäß
§§ 23 ff. EGGVG umstritten war (so StGH, Urteil vom 28. November 1973 - P.St.
653 -, StAnz. 1973, 2322 [2326]). Die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche
Entscheidung gegen Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzuges, wie sie der
Antragsteller rügt, ist aber nicht umstritten. Gerade die Regelungen des Besuchs-
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Antragsteller rügt, ist aber nicht umstritten. Gerade die Regelungen des Besuchs-
und Schriftverkehrs der Gefangenen sind häufig Gegenstand von Entscheidungen
der Strafsenate der Oberlandesgerichte.
IV.
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß auch eine Entscheidung des
Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges nach § 48 Abs. 1 Satz 3
StGHG nicht in Betracht kommt. Danach entscheidet der Staatsgerichtshof nur,
wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit
einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich
erscheint. Eine solche Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig, die im vorliegenden Verfahren jedoch
nicht gegeben sind.
Grundsätzlich soll der Staatsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG den
Antragsteller an das zuständige Gericht verweisen und die Sache dorthin abgeben,
wenn geltend gemacht wird, daß ein Grundrecht verletzt sei, und ein gerichtliches
Verfahren noch nicht anhängig ist. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann die
prozessuale Verweisung durch den Staatsgerichtshof an das zuständige Gericht
nur in Frage kommen, wenn sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den
Antragsteller unerläßlich ist (vgl. Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen,
Kommentar 1963 ff., Art. 131 - 133, Erl. B IV 19 i, S. 41). Das ergibt sich auch aus
§ 48 Abs. 1 Satz 2 StGHG, nach dem die Verweisung bindend ist und die
Rechtshängigkeit für den Zeitpunkt begründet, in welchem der Antrag bei dem
Staatsgerichtshof eingeht. Solche Rechtsnachteile können dem Antragsteller
jedoch nur erwachsen, wenn er den Staatsgerichtshof unmittelbar anruft, obwohl
eine gesetzliche Frist läuft, innerhalb der er in einem anderen Gerichtsverfahren
um Rechtsschutz nachsuchen könnte. Die Verweisung durch den
Staatsgerichtshof verfolgt daher ihrem Wesen nach den Zweck, dem
Rechtsuchenden den Rechtsweg - wenn auch keinen bestimmten - zu erhalten, um
ihm nach Erschöpfung dieses Rechtsweges auch noch die Möglichkeit der
Grundrechtsklage zu eröffnen (vgl. Zinn-Stein, a.a.O., S. 41). In diesem
Zusammenhang und auch nach ihrem Wortlaut ("Der Staatsgerichtshof
entscheidet nur...") stellt sich die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG als eine
Ausnahmevorschrift dar. Sie ermächtigt den Staatsgerichtshof nicht, von dem
Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges schlechthin abzusehen, sondern
greift nur ein, wenn der Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung- der
Grundrechtsklage noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann.
Ist die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges bereits versäumt, so ist für eine
Entscheidung des Staatsgerichtshofs überhaupt kein Raum mehr, selbst wenn der
Sache allgemeine Bedeutung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG
beizumessen ist (vgl. Zinn-Stein, a.a.O., Art. 131 - 133, Erl. B IV 19 i, S. 42;
BVerfGE 13, 284 [289]). Hat ein Antragsteller bei Anrufung des Staatsgerichtshofs
bereits ein gerichtliches Verfahren angestrengt, so greift § 48 Abs. 2 StGHG ein,
der als Sondervorschrift die Möglichkeit eines Verfahrens sowohl nach § 48 Abs. 1
StGHG als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit der Sache
ausschließt (so StGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 11, April
1973 - P.St. 692 -).
Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Hessen von der Regelung des § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, wonach grundsätzliche Voraussetzung einer
Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist, daß der Rechtsweg bereits
beschritten ist oder noch beschritten wird (so BVerfGE 11, 244; 22, 349 [354]), es
sei denn, der Rechtsweg ist an keine Frist gebunden (so BVerfGE 1, 332 [345]). §
48 StGHG unterscheidet - im Gegensatz zu § 90 Abs. 2 BVerfGG - eindeutig
zwischen dem einzuschlagenden Verfahren, wenn ein gerichtliches Verfahren noch
nicht anhängig ist (Abs. 1), und der Verfahrenslage, die sich ergibt, wenn ein
Gericht bereits mit der Sache befaßt ist (Abs. 2). Die dem Staatsgerichtshof
eingeräumte Verweisungsbefugnis ist spezifisches und typisches (landes-)
verfassungsgerichtliches Verfahrensrecht (so Zinn-Stein, a.a.O., Art. 131 - 133, Erl.
B IV 19 i, S. 41), das sich aus dem Nebeneinander von Bundes- und
Landesverfassungsgerichtsbarkeit ergibt (vgl. § 90 Abs. 3 BVerfGG). Es entspricht
dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz, daß die
Landesverfassungsgerichte ihre Zuständigkeit und materielle Prüfungsbefugnis
aus den Landesverfassungsbestimmungen herleiten und entwickeln können (vgl.
dazu BVerfGE 36, 342 [368]). Diese Auslegung des § 48 Abs. 1 StGHG wahrt auch
den Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage. Sie soll nicht wahlweise
neben andere Rechtsmittel treten oder gar die Vereinfachung oder Umgehung des
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neben andere Rechtsmittel treten oder gar die Vereinfachung oder Umgehung des
sonst vorgeschriebenen Rechtsweges ermöglichen; denn die Grundrechtsklage ist
ein besonderer, außerordentlicher Rechtsbehelf, der vor dem Staatsgerichtshof ein
völlig neues Verfahren unter ganz bestimmten Voraussetzungen eröffnet.
Indessen sollen einem Antragsteller, der den Staatsgerichtshof - aus welchen
Gründen auch immer, seien es Unkenntnis, Irrtum oder andere Motive - vorzeitig
anruft, keine Rechtsnachteile entstehen, solange der ordentliche Rechtsbehelf
noch zulässig ist. Dies gilt jedoch nur, wenn er eine Grundrechtsverletzung konkret
geltend gemacht hat.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist festzustellen, daß der Antrag des
Antragstellers vom 3. Oktober 1976 unzulässig ist. Auch soweit er sich gegen das
Scheitern des geplanten Besuchs seiner Braut im September 1976 wendet, sieht
der Staatsgerichtshof keine Veranlassung von der ihm eingeräumten Möglichkeit
einer Verweisung Gebrauch zu machen; insoweit hat der Antragsteller eine
Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan.
V.
Die Rüge des Antragstellers, nicht in den offenen Vollzug der
Justizvollzugsanstalt... verlegt worden zu sein, ist gegenstandslos geworden, weil er
seit dem 7. Oktober 1976 seine Freiheitsstrafe in dieser Anstalt verbüßt. Zwar wird
eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Grundrechtsklageverfahren nicht
ohne weiteres entbehrlich, wenn sich die behauptete Grundrechtswidrigkeit auf
eine andere Weise erledigt, doch muß der Antragsteller noch ein berechtigtes
Interesse daran haben oder ein öffentliches Interesse bestehen, die Rechtsfrage
der Grundrechtsverletzung gleichwohl für die Zukunft zu klären, wie denn auch die
übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage gegeben sein
müssen. Daran fehlt es hier jedoch. Die Ablehnung der Verlegung in eine andere
Anstalt stellte sich als Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2
EGGVG dar, dessen Rechtmäßigkeit nach §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 1 EGGVG vom
zuständigen Oberlandesgericht nachzuprüfen war. Diesen Rechtsweg hat der
Antragsteller nicht erschöpft, so daß sein Antrag schon von Anfang an unzulässig
war.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.