Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

StGH Hessen: öffentliche sicherheit, freiheit der person, verminderte zurechnungsfähigkeit, strafbare handlung, pflegeanstalt, hessen, unterbringung, ermittlungsverfahren, zurechnungsunfähigkeit

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 75
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 5 Verf HE, § 45 Abs 2
StGHG
Leitsatz
Einzelfall einer erfolglosen Grundrechtsklage gegen Unterbringung in einer Heilanstalt
Tenor
Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf DM 50. – festgesetzt und ist von dem Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den Antragsteller schwebte ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher
Körperverletzung (... der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in ...). Durch
Beschluss vom 20.III.1950 ordnete das Amtsgericht in ... gemäß § 126 a StPO die
vorläufige Unterbringung des Antragstellers in die Heil- und Pflegeanstalt ... an, da
dringende Gründe vorhanden seien, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren
Handlungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten
Zurechnungsfähigkeit begangen habe, und die öffentliche Sicherheit die
Anordnung erfordere. Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Antragsteller am
2.VI.1950 in die Heil- und Pflegeanstalt ... eingeliefert. Am 8.VIII.1950 erstattete
diese ein Gutachten, dass ärztlicherseits bei den dem Antragsteller zur Last
gelegten Körperverletzungen Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte
Zurechnungsfähigkeit nicht als zweifelsfrei vorliegend angesehen würden. Das
Amtsgericht in ... hob daraufhin am 12.VIII.1950 den Unterbringungsbefehl auf; am
15.VIII.1950 wurde der Antragsteller entlassen.
II.
Während der Antragsteller in der Heil- und Pflegeanstalt ... untergebracht war,
reichte er am 22.VII.1950 bei dem Staatsgerichtshof eine Klage gegen das Land
Hessen ein mit dem Antrag:
1. die Beklagte wird verurteilt anzuordnen, dass mit sofortiger Wirkung die
Internierung des Klägers in der Heil- und Pflegeanstalt ... aufgehoben wird;
2. es wird festgestellt, dass die Einweisung des Klägers in die Heil- und
Pflegeanstalt ... unter Missachtung des Art. 104 der Hessischen Landesverfassung
erfolgte und daher staatsrechtes unzulässig war;
3. es wird weiterhin festgestellt, dass der Kläger, nach Prüfung von Gutachten und
Anhören von Sachverständigen und Zeugen, weder geistesschwach noch
geisteskrank war;
4. zur Vermeidung einer Schadensersatzklage seitens des Klägers empfiehlt das
Gericht den Parteien, sich hierüber gütlich zu einigen;
5. die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens und die dem Kläger evtl.
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5. die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens und die dem Kläger evtl.
entstehenden Kosten zu tragen.
Als zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gehörende Grundrechtsklage nach
Art. 5 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG können lediglich die Anträge zu 1)
und 2) angesehen werden, während für die Anträge zu 3) bis 5) der
Staatsgerichtshof unter keinem Gesichtspunkt zuständig ist.
Der Antrag zu 1) ist durch die am 15.VIII.1950 erfolgte Entlassung des
Antragstellers gegenstandslos geworden.
Unter 2) seines Antrags begehrt der Antragsteller Feststellung, dass seine
Einweisung in die Heil- und Pflegeanstalt ... verfassungswidrig erfolgt sei.
Die Freiheit der Person ist nach Art. 5 HV unantastbar, jedoch waren bei dem
Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach §
126 a StPO gegeben. Es lief gegen ihn ein Ermittlungsverfahren, in dem dringende
Gründe für die Annahme vorhanden waren, dass er Körperverletzungen im
Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten
Zurechnungsfähigkeit begangen habe und dass seine Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt angeordnet werden müsse. Auch die weitere Voraussetzung,
dass die öffentliche Sicherheit eine einstweilige Unterbringung erforderte, ist
aufgrund des damals vorliegenden Ergebnisses der Ermittlungen vom Gericht
geprüft und für gegeben angesehen worden.
Der Beschluss des Amtsgerichts in ... vom 20.III.1950 war also zu Recht ergangen.
Eine ungesetzliche Freiheitsentziehung lag nicht vor. Daran ändert auch nichts die
Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller am 3.XII.1950
eingestellt worden ist, denn die Einstellung erfolgte nur, weil infolge Fehlens
unparteiischer Zeugen eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden
konnte.
III.
Die Anträge waren daher als offenbar unbegründet gemäß § 21 Abs. 1 StGHG
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.