Urteil des StGH Hessen vom 03.09.1980

StGH Hessen: einstweilige verfügung, leiter, öffentliche gewalt, hessen, beschwerdebefugnis, anstaltsleitung, verfassungsbeschwerde, vollstreckung, grundrecht, rechtsschutz

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 902
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 31 GG, Art 131 Abs 3 Verf
HE, § 45 Abs 2 StGHG HE, §
46 Abs 1 StGHG HE, § 48 Abs
3 StGHG HE
(Grundrechtsklage - Prüfungskompetenz -
Staatsgerichtshof - Bundesrecht - Beschwerdebefugnis -
Darlegung)
Leitsatz
1. Zur Darlegung der Grundrechtsverletzung gemäß StGHG HE § 46 Abs 1.
2. Hessische Landesbehörden sind bei der Anwendung von Bundesrecht - dazu gehört
auch die Durchführung auf Bundesrecht beruhender Entscheidungen hessischer
Gerichte - an die Hessische Verfassung nicht gebunden. Insoweit fehlt auch eine
Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs.
3. Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte sind höchstpersönlicher Natur. Die
Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen durch Dritte im Wege der
Grundrechtsklage ist ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung).
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wurde durch Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts
Darmstadt vom 20. Juni 1975 - 33 Ks 4/74 - wegen Mordes in Tateinheit mit
besonders schwerem Raub zu einer lebenslagen Freiheitsstrafe verurteilt. Er
verbüßt diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt B. .
II.
1.
Mit einem als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Schreiben vom 1. Mai 1979,
ergänzt mit Schreiben vom 13. August 1979 und 19. November 1979, hat sich der
Antragsteller an den Staatsgerichtshof gewandt. Er macht geltend, die
Vollzugsanstalt führe - zum Teil seit Jahren - rechtskräftige Beschlüsse der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen sowie des Strafsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die er in Verfahren nach den §§ 109ff
Strafvollzugsgesetz erwirkt habe oder die auf ihn anzuwenden seien, nicht aus
oder bescheide Anträge nach § 108 Abs 1 Satz 1 StVollzG nicht und versperre ihm
damit den Rechtsweg aus den §§ 109ff StVollzG. Dadurch verletze sie zugleich
zentrale Rechte, die ihm das Strafvollzugsgesetz einräume. Im einzelnen handele
es sich um die Verfahren 2 StVK 418/77, 2 StVK 444/77, 2 StVK 835/77, 2 StVK
790/78 LG Lahn/Gießen, 3 Ws 544/78, 3 Ws 977/78 und 3 Ws 480/79 OLG Frankfurt
am Main. Insbesondere sei das Willkürverbot aus Art 1 HV verletzt, weil der Leiter
der Justizvollzugsanstalt B. Gerichtsbeschlüsse, die von anderen Gefangenen
erwirkt worden seien, grundsätzlich durchführe. Durch die Nichtdurchführung der
Gerichtsbeschlüsse in den genannten Verfahren werde er zu Duldungen
gezwungen, die seine Rechte beeinträchtigten, und gegen die offensichtlichen
Verletzungen seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt stehe ihm kein Rechtsweg
offen, weil ihm die Gerichte ja Rechtsschutz gewährt hätten, die Verwaltung ihrer
Pflicht, Gerichtsbeschlüsse zu befolgen, jedoch nicht nachkomme. Durch die
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Pflicht, Gerichtsbeschlüsse zu befolgen, jedoch nicht nachkomme. Durch die
Verletzung der dem Leiter der Justizvollzugsanstalt B. obliegenden Amtspflicht,
Gerichtsbeschlüsse durchzuführen, werde er rechtlos gestellt, weil ein
Rechtsschutz zur Vollstreckung solcher Gerichtsentscheidungen nirgends
vorgesehen sei.
Dadurch sei seine Würde verletzt, das Postgeheimnis bezgl seiner Person werde
durch die unzulässige Zensur seiner Post verfassungswidrig beschränkt, über die
ausgesprochene gerichtliche Strafe hinaus würden ihm verfassungswidrige
Beschränkungen seiner Freiheit auferlegt.
Im einzelnen bezeichnet der Antragsteller die Art 1, 2 Abs 2 und 3, 3, 12, 21 Abs 1
S 1, 22 Abs 2, 24, 26, 30, 33, 63, 102, 103 Abs 1, 104 Abs 1 S 1, 108 S 1, 136 Abs
1 S 1 und 2 HV als verletzt.
Seine Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil die Bedeutung der Sache
über den Einzelfall hinausgehe. Denn der Leiter der Justizvollzugsanstalt B.
bescheide grundsätzlich ihm unangenehme Anträge, dh auch Anträge vieler
hundert anderer Gefangener in der Anstalt, nicht.
Der Antragsteller beantragt, umfassende Sachaufklärung durch Erforschung der
materiellen Wahrheit zu betreiben, von der Justizverwaltung Auskunft erteilen und
vor allem Urkunden über ihre Behauptungen vorlegen zu lassen, eine
Hauptverhandlung anzuberaumen, eine einstweilige Verfügung zu erlassen und
auch hierzu eine Hauptverhandlung anzuberaumen, ihm das Armenrecht zu
gewähren und ihm einen Rechtsbeistand beizuordnen.
2.
Wegen angeblicher Nichtbeachtung von Entscheidungen der zuständigen
Strafvollstreckungskammer - darunter der auch im vorliegenden Verfahren
herangezogenen Beschlüsse vom 25. Juli - 2 StVK 418/77 - und 7. Dezember 1977
- 2 StVK 835/77 LG Gießen - durch die Justizvollzugsanstalt hat der Antragsteller
auch das Bundesverfassungsgericht angerufen. Durch Beschluß vom 10. April
1979 - 2 BvR 696/78 - hat der beim Bundesverfassungsgericht nach § 93a
Bundesverfassungsgerichtsgesetz gebildete Ausschuß die
Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen.
III.
1.
Der Hessische Ministerpräsident hält die Anträge für offensichtlich unzulässig. Für
eine verfassungsrechtliche Prüfung der vom Antragsteller genannten
Beschwerdepunkte fehle entweder das Rechtsschutzbedürfnis oder die notwendige
Erschöpfung des Rechtsweges.
Soweit der Antragsteller die Nichtbescheidung von Eingaben oder die
Nichterfüllung von Auflagen der Strafvollstreckungskammer rüge, fehle es zum Teil
an einer gegenwärtigen Beschwer, weil die Justizvollzugsanstalt diese Eingaben
entweder beschieden habe oder nicht habe bescheiden können und die von der
Strafvollstreckungskammer aufgegebenen Verpflichtungen erfüllt seien.
Soweit der Antragsteller rüge, die Justizvollzugsanstalt habe den Beschluß der
Strafvollstreckungskammer vom 29. August 1977 - 2 StVK 444/77 - nicht
beachtet, sie verstoße gegen zwei in anderer Sache ergangene Entscheidungen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und sie habe seine zwischen dem 6.
März 1977 und 22. November 1978 vorgelegten Eingaben nicht beschieden, habe
der Antragsteller entgegen der zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 48
Abs 3 S 1 StGHG den Rechtsweg nicht erschöpft.
Schließlich sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil dem Staatsgerichtshof die
Prüfungskompetenz fehle. Denn es handele sich um die Auslegung und
Anwendung von Bundesrecht, nämlich von Vorschriften des StVollzG, so daß dem
Staatsgerichtshof die Nachprüfung versagt sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte
dafür vor, daß der Leiter der Justizvollzugsanstalt willkürlich gehandelt und sich
damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, in Wahrheit also gar kein
Bundesrecht zugrunde gelegt habe.
Im übrigen, meint der Hessische Ministerpräsident, wären die Anträge auch
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Im übrigen, meint der Hessische Ministerpräsident, wären die Anträge auch
unbegründet. Der Antragsteller wolle erreichen, daß die Justizvollzugsanstalt die
von ihm erstrittenen Entscheidungen beachte und die ihr auferlegten
Verpflichtungen erfülle. Ein solches Begehren könne aber nicht auf ein Grundrecht
gestützt werden. Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wie eine von der
Strafvollstreckungskammer festgelegte Verpflichtung, die Eingabe eines
Gefangenen zu bescheiden, gegenüber der Vollzugsanstalt durchzusetzen sei.
Das Fehlen von Vorschriften über die Vollstreckung verstoße auch nicht gegen ein
Verfassungsgebot. Ein allgemeines Grundrecht auf Erteilung eines Bescheides,
das unabhängig von der speziellen gesetzlichen Regelung eingreifen könnte,
kenne die Hessische Verfassung nicht. Ein solcher grundrechtlich verbürgter
Anspruch sei nur im Zusammenhang mit dem Petitionsrecht des Art 16 HV
gewährt. Im vorliegenden Verfahren handele es sich aber nicht um Petitionen,
sondern um Eingaben, die nach den Regeln eines Spezialgesetzes zu behandeln
seien, so daß der Antragsteller auf die einfach-gesetzliche Regelung verwiesen sei.
Die von ihm für den behaupteten grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung eines
Bescheides angeführten Grundrechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen
der Hessischen Verfassung seien offensichtlich nicht einschlägig.
2.
Der Antragsteller ist den Ausführungen des Ministerpräsidenten
entgegengetreten. Zum Teil hat er die Behauptung, ihm seien inzwischen die
geforderten Bescheide erteilt worden, bestritten, zum Teil hat er dies eingeräumt,
aber darauf hingewiesen, daß sie zuvor jedenfalls über Jahre bzw viele Monate
hinweg nicht erteilt worden seien. Er hat ferner mit Schriftsatz vom 21. August
1980 die Grundrechtsklage erweitert und geltend gemacht, der Leiter der
Justizvollzugsanstalt sei auch den die Bescheidung bzw Neubescheidung
verpflichtenden Beschlüssen des Landgerichts Gießen - 1 StK - VollZ 1387/79 und
1 StK VollZ 37/80 - grundlos seit fast 4 Monaten nicht nachgekommen.
IV.
Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig.
Die vom Antragsteller beantragten Maßnahmen und Unterlassungen beträfen die
Auslegung und Anwendung des Strafvollzugsgesetzes und damit Bundesrecht.
Dem Staatsgerichtshof fehle deshalb die Kompetenz zur Prüfung der Frage, ob
Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt worden seien. Es könne auch
nicht davon ausgegangen werden, daß der Anstaltsleiter überhaupt kein Recht
angewendet und dadurch den Antragsteller willkürlich behandelt habe. Die
Unterlagen zeigten, daß die Anstaltsleitung alles getan habe, um die Eingaben des
Antragstellers in angemessener Frist zu bescheiden. Die Vielzahl, die schnelle
Folge und die Gegenstände der Eingaben ließen indessen erkennen, daß der
Antragsteller selbst zur Unübersichtlichkeit mancher Vorgänge, die mit
Verzögerungen bearbeitet worden seien, entscheidend beigetragen habe. In
diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, daß die
Anstaltsleitung nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes neue umfangreiche
Aufgaben, wie zB die Erstellung eines Vollzugsplanes für jeden Gefangenen, nicht
sofort in allen Fällen habe erfüllen können. Von einer willkürlichen Verfahrensweise
der Anstaltsleitung, die außerhalb jeder Anwendung des Bundesrechts läge, könne
unter diesen Umständen keine Rede sein.
V.
Die Akten 2 StVK 418/77, 444/77, 741/77, 835/77 und 790/78 LG Gießen waren
Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Anträge können keinen Erfolg haben. Sie sind unzulässig.
1.
Zwar kann nach Art 131 Abs 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - iV mit §§
45ff des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - den Staatsgerichtshof
jedermann anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Hessischen
Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Eine Verletzung von Rechten, die
die Hessische Verfassung gewährt, hat der Antragsteller aber nicht schlüssig
vorgetragen. Er hat zwar eine Reihe von Artikeln der Hessischen Verfassung
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vorgetragen. Er hat zwar eine Reihe von Artikeln der Hessischen Verfassung
bezeichnet, die angeblich durch das Verhalten der Vollzugsanstalt ihm gegenüber
verletzt sein sollen. Diese Bezeichnung ist aber rein verbal - plakativ und wird
durch den jeweils mitgeteilten Sachverhalt nicht gedeckt oder ausgefüllt. Vielmehr
gewährt die Rechte, deren Verletzung der Antragsteller behauptet, nicht die
Hessische Verfassung, sondern das Strafvollzugsgesetz. Damit erweist sich einmal
der (Hauptantrag) Antrag des Antragstellers als unzulässig, weil entgegen seiner -
vorgegebenen oder wirklichen - Überzeugung ein Verstoß gegen die Hessische
Verfassung nicht einmal schlüssig vorgetragen ist, sondern nur ein solcher gegen
das Strafvollzugsgesetz. Sodann fehlt es zugleich aber auch an der
Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes. Denn das Strafvollzugsgesetz ist
Bundesrecht; alle Entscheidungen, auf die sich der Antragsteller stützt, sind in
einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen und beruhen inhaltlich auf
Bundesrecht. Eine Überprüfung solcher Entscheidungen an den Maßstäben des
Landesverfassungsrechts ist aber gemäß Art 31 GG nach der ständigen
Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (zuletzt im Beschluß vom 26. März 1980
- PSt 920 -) unzulässig. Es kommt hinzu, daß hinsichtlich der Verfahren 2 StVK
418/77 und 2 StVK 835/77 LG Gießen bereits - ablehnende - Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts ergangen sind.
Selbst wenn man aber das Vorbringen des Antragstellers in dem Sinne versteht,
daß sich seine Rügen allein gegen die Nichtdurchführung für ihn günstiger
gerichtlicher Anordnungen und die Vollzugsbehörde, also eine hessische
Landesbehörde richten, kann gleichwohl dieser Sachverhalt nicht gewissermaßen
auf einem "Umweg" der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs unterworfen
werden. Da Bundesrecht dem Landesrecht nach Art 31 GG im Range vorgeht, sind
die Landesbehörden bei der Anwendung von Bundesrecht - dazu gehören
naturgemäß auch die auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Gerichte
des Landes Hessen - an die Hessische Verfassung nicht gebunden. Wenn das
Strafvollzugsgesetz die Vollstreckung von Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammern nicht geregelt hat und dadurch dem Antragsteller
seiner Ansicht nach Nachteile entstehen, so handelt es sich - wenn überhaupt -
um einen Mangel einer bundesgesetzlichen Regelung, zu dessen Prüfung der
Staatsgerichtshof nicht befugt ist.
2.
Dem Antragsteller fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil er entgegen seiner
Behauptung auf seine Eingaben einen Bescheid schon erhalten hat. Daran ändert
auch die Replik des Antragstellers nichts. Wenn der Antragsteller behauptet, er
habe keine Zeit, bestimmte Schriftstücke wiederholt einzureichen, so wird darin
die Unrichtigkeit, ja Unwahrhaftigkeit seiner Argumentation besonders deutlich.
Denn seine uferlose Produktion von Eingaben, Schriftstücken und Beschwerden
beweist, daß Zeit gewiß nicht das ist, was ihm fehlt. Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung kann auch nicht sein, die Leitung einer Vollzugsanstalt
durch einen einzelnen Gefangenen lahmlegen zu lassen, der erkennbar deswegen
auf einem angeblichen, jedenfalls rein formellen Rechtsstandpunkt beharrt und
diese Position ausnutzt und mißbraucht.
3.
Ferner weist der Landesanwalt mit Recht darauf hin, daß die zum Teil sicher sehr
weitgehenden Pflichten, die das Strafvollzugsgesetz den Landesjustizverwaltungen
oder den einzelnen Anstalten auferlegt, nicht alle gleichzeitig erfüllt werden
konnten und können. Eine Erledigung nach und nach und in diesem Rahmen eine
gewisse Verzögerung muß der Antragsteller vielmehr in Kauf nehmen und ist ihm
auch zuzumuten. Jedenfalls kann in diesem Zusammenhang von Willkür und
davon, daß der Leiter der Vollzugsanstalt gar kein Bundesrecht angewandt habe,
offensichtlich keine Rede sein.
4.
Soweit der Antragsteller rügt, daß Rechte anderer verletzt würden, ist sein Vortrag
einmal widersprüchlich. Während er nämlich auf der einen Seite behauptet, daß
der Leiter der Justizvollzugsanstalt B. Gerichtsbeschlüsse, die von anderen
Gefangenen erwirkt worden seien, grundsätzlich durchführe (S 4 unten seines
Schreibens vom 1. Mai 1979), trägt er andererseits vor, daß der Leiter der
Justizvollzugsanstalt auch auf Anträge vieler hundert anderer Gefangener keinen
Bescheid erteile, nämlich dann, wenn sie ihm unangenehm seien (S 7 Mitte aaO).
Zum anderen fehlt ihm insoweit die spezifisch verfassungsrechtliche
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Zum anderen fehlt ihm insoweit die spezifisch verfassungsrechtliche
Beschwerdebefugnis gemäß § 45 Abs 2 StGHG. Denn Grundrechte oder
grundrechtsähnliche Rechte, deren Verletzung vor dem Staatsgerichtshof geltend
gemacht werden kann, sind höchstpersönlicher Natur. Die Grundrechtsklage ist ein
außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Das schließt die
Geltendmachung durch Dritte aus. Die Beschwerdebefugnis muß vielmehr dem
persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts oder dem
verteidigten Rechtsstatus folgen (ständige Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofes, zuletzt in den Beschlüssen vom 18. Juni 1980, PSt 878, 905
und 906).
5.
Soweit schließlich der Antragsteller rügt, die Vollzugsanstalt bescheide seine
Anträge nach § 108 StVollzG zum Teil nicht und hindere ihn dadurch an der
Beschreitung des Rechtsweges nach §§ 109ff StVollzG, ist die Grundrechtsklage
schon mangels Erschöpfung des Rechtswegs nicht zulässig (§ 48 Abs 3 StGHG).
Der Antragsteller verkennt offenbar, daß die Vollzugsanstalt ihn an der
Beschreitung des Rechtswegs nicht hindern kann, weil er bei längerer Untätigkeit
der Behörde gemäß § 133 StVollzG unmittelbar den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen kann.
6.
Erweisen sich somit die Anträge als unzulässig, besteht weder Raum für eine
einstweilige Verfügung noch für die Bewilligung des Armenrechts oder die
Beiordnung eines Rechtsbeistandes.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.