Urteil des StGH Hessen vom 12.07.2006

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 2100 e.A.
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 26 StGHG
Antrag nach Art. 147 Abs.2 HV - Einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin, die Studentenschaft der Technischen Universität Darmstadt,
wendet sich gegen den von der Fraktion der CDU in den Hessischen Landtag
eingebrachten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den
Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften (LT-Drucks.
16/5747).
Die Antragstellerin sieht in der Einbringung dieses Gesetzentwurfs in den
Hessischen Landtag „ein auf Verfassungsbruch gerichtetes Unternehmen“ im
Sinne von Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische
Verfassung - HV -). Sie ist der Auffassung, die in dem Gesetzentwurf vorgesehene
Erhebung von Studienbeiträgen durch die Hochschulen des Landes verstoße
gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV. Dieser sehe die Unentgeltlichkeit des Unterrichts
unter anderem an den Hochschulen des Landes vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, da es drohende
Gewalt zu verhindern gelte. Der Tagespresse sei zu entnehmen, dass offenbar
eine Welle spontaner Gewaltaktionen drohe, die sich aus den bisher friedlich
verlaufenen Demonstrationen entwickeln könne. Eine einstweilige Anordnung
würde für eine Befriedung sorgen. Die Studenten seien zudem unmittelbar
betroffen. Die finanziellen Folgen seien für sie erheblich und bedeuteten einen
jähen Einschnitt in ihre Lebensplanung, zumal jegliche Übergangsvorschriften
fehlten. Vor allem sei aber auch das Vertrauen der Studierenden in die Verfassung
erschüttert worden. Die Antragstellerin beantragt,
bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren P.St. 2099 das
Gesetzgebungsverfahren für ein Hessisches Studienbeitragsgesetz auf die Dauer
von sechs Monaten auszusetzen.
II.
Die Hessische Staatskanzlei, die Landesanwaltschaft sowie der Hessische Landtag
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
B
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
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Der von der Antragstellerin in dem Hauptsacheverfahren P.St. 2099 gestellte
Antrag wurde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Ein Bedürfnis
nach einer vorläufigen Regelung besteht nach Zurückweisung des Antrags nicht
mehr.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG
ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.