Urteil des StGH Hessen vom 17.05.2000

StGH Hessen: hessen, gebühr, befangenheit, werklohn, zivilprozessordnung, quelle, dokumentation, vorsitz, beleidigung, gewährleistung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1473
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 28 Abs 2 S 1 StGHG HE
Leitsatz
Einzelfall der Verhängung einer Missbrauchsgebühr wegen offensichtlich unzulässiger
Grundrechtsklage.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird eine Gebühr in Höhe von 100,- DM auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller beanstandet mit einer als "Verfassungsklage“ überschriebenen
Eingabe vom 4. Januar 2000 beim Staatsgerichtshof, er sei dem gesetzlichen
Richter in einem beim Amtsgericht Hofgeismar anhängigen Zivilprozess entzogen.
Der Antragsteller, im Ausgangsverfahren auf Zahlung von Werklohn verklagt, ist
mit dem Vorsitz des zuständigen Richters nicht einverstanden, da dieser ihn - wie
aus früheren Eingaben des Antragstellers beim Staatsgerichtshof bekannt -
mehrfach wegen Beleidigung angezeigt und Strafanträge gestellt hatte. Der
Antragsteller hatte seinerseits den Richter zuvor wegen des für ungerechtfertigt
gehaltenen Unterliegens in Gerichtsverfahren beim Amtsgericht Hofgeismar auf
Grund Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und der vorangehenden
Rechtsbeugung geziehen.
Mit der am 6. Januar 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe gegen
"das Landes Hessen, Richterwahlausschuss und Justizverwaltung, evtl. Hessischer
Landtag“ kritisiert der Antragsteller pauschal die Amtswaltung dieses Amtsrichters
mit dem Hinweis, kein Gesetz dürfe einen Richter dieses Formats schützen. Ob er
im anhängigen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit des Richters geäußert
hat, ist dem Schriftsatz vom 4. Januar 2000 nicht zu entnehmen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die Befassung des Richters Q mit dem beim Amtsgericht
Hofgeismar gegen ihn anhängigen Klage, mit der er aus einer Forderung wegen
geleisteter Installationsarbeiten des Herrn Z in Anspruch genommen wird, gegen
die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der
Hessischen Verfassung verstößt.
II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung
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Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
B
I.
Die als Grundrechtsklage zu verstehende Eingabe des Antragstellers ist nicht
zulässig.
Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller noch nicht einmal vorgetragen
hat, er habe den Rechtsweg beschritten. Eine Grundrechtsklage ist nach § 44 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - aber erst zulässig,
wenn der für den Gegenstand der Grundrechtsklage eröffnete Rechtsweg erschöpft
ist. Der behaupteten Voreingenommenheit des Amtsrichters gegenüber dem
Antragsteller kann und muss er zunächst im zivilgerichtlichen Verfahren durch ein
Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -
begegnen, über das das Landgericht zu entscheiden hätte.
II.
Die Auferlegung einer Gebühr von 100,- DM rechtfertigt sich angesichts dessen,
dass der Antragsteller den Staatsgerichtshof mit einer offensichtlich unzulässigen
Grundrechtsklage in Anspruch nimmt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 StGHG). Für die
Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 28 Abs. 7 StGHG
besteht keine Veranlassung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.