Urteil des StGH Hessen vom 03.05.1999

StGH Hessen: rechtliches gehör, wohl des kindes, alleinerziehende mutter, klinik, schulbesuch, hessen, gefahr, transport, grundrecht, internat

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1384
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 55 Verf HE, Art 3 Verf HE, §
43 Abs 2 StGHG HE, § 43 Abs
1 StGHG HE
Leitsatz
1. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine
gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller
substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit
unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten
Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.
2. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidung ist auf die
Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt.
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die -
wenn auch durch die Grundrechte mitbestimmten - Subsumtionsvorgänge innerhalb
des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und überprüft.
Eine allein zu prüfende verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte
durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn
diese auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder
objektiv unhaltbar ist.
3. Das durch Art. 3 HV in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte
Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten
kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu
erwähnen und zu bescheiden. Insbesondere gewährt Art. 3 HV keinen Schutz dagegen,
dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb kann ein
Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur in Betracht kommen, wenn sich aus
besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten
Verpflichtung ergibt.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem ihr das Recht der
Personensorge für ihren Sohn teilweise entzogen wurde.
Die Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter. Sie und ihr am … geborener Sohn
Q leben in einem im Eigentum des Sohnes stehenden älteren Einfamilienhaus in X,
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Q leben in einem im Eigentum des Sohnes stehenden älteren Einfamilienhaus in X,
das zur Zwangsversteigerung ansteht. Bei Q wurden eine leichte Störung des
Sozialverhaltens und eine Störung der Körperkoordination diagnostiziert. Die
Antragstellerin und Q beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt vom Landkreis Y.
Q besuchte nach der Grundschule die …-Schule in X. Jedenfalls ab 1994 war Q
Konfliktsituationen auf dem Schulweg und in der Schule ausgesetzt. Es kam zu
körperlichen Auseinandersetzungen mit Mitschülern und Konfrontationen mit
Lehrern. Q kam oft zu spät zum Unterricht. Wegen der auftretenden
Schwierigkeiten nahm die Antragstellerin Q zeitweise aus dem Unterricht. Ein
Antrag auf Einzelbeschulung Qs blieb ohne Erfolg.
In der Folgezeit hielt die Antragstellerin einen Schulwechsel Qs für erforderlich.
Angestrebt wurde der Besuch einer Realschule in Z, erwogen wurde auch ein
Internat. Die Antragstellerin wandte sich mit einer Vielzahl von Anträgen an den
Landkreis Y als Träger der Jugend- und der Sozialhilfe. Sie begehrte die
Übernahme von Fahrtkosten zur Schule nach Z, die Gewährung sämtlicher
Unterhaltungskosten ihres Personenkraftwagens, um Q zur Schule in X bringen zu
können, eine Schulwegbegleitung dorthin sowie im Rahmen der Sozialhilfe höherer
als der sozialhilferechtlich grundsätzlich angemessenen Unterkunftskosten, um
durch Wohnsitznahme in X Q einen zu Fuß zu bewältigenden Schulweg zu
ermöglichen. Den Antrag auf Übernahme der Kosten eines Internats stellte die
Antragstellerin unter den Bedingungen, dass mittlerweile eingeleitete
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen vom Landkreis Y zurückgenommen
würden, weder sie noch ihr Sohn an den Kosten der Unterbringung im Internat
kostenmäßig nicht beteiligt würden, sie weiterhin Kindergeld und Unterhalt des
Vaters beziehen werde, das Jugendamt die Kosten für regelmäßige
Wochenendheimfahrten von Q während der Unterbringung übernehmen und ihr
Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung gewährt werde. Der Landkreis Y bewilligte
für den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1998 eine
Fahrtkostenpauschale für den Transport Qs zur Schule in X in Höhe von DM 180,-
monatlich. Im Übrigen blieben die Anträge der Antragstellerin ohne Erfolg. Auch
eine von der Antragstellerin angeregte Mitwirkung des Landkreises zur
Vermeidung der Zwangsversteigerung ihres Hausgrundstücks in X und eine
Unterstützung bei der Patentierung einer Erfindung Qs unterblieben. Von Mai 1994
an wurden gegenüber der Antragstellerin von Dienststellen des Landkreises
Hausverbote ausgesprochen. Ende 1998 hatte sie in allen Dienststellen des
Landkreises Hausverbot. Die Feststellung der Ärztin für Psychiatrie Frau P vom 20.
Januar 1998, mit der Antragstellerin seien zeitlich begrenzte Gespräche mit klarer
Strukturierung möglich, führte nicht zur Aufhebung der Hausverbote.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1998 teilte die Antragstellerin dem Landrat des
Landkreises Y mit, Q könne nicht mehr beschult werden. Seit dem 28. Januar 1998
fehlt Q, der der Schule seit Juli 1995 ohnehin des Öfteren ferngeblieben war,
unentschuldigt.
Vom 12. Juni 1996 an fand in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Y eine
Behandlung Qs in Form einer psychomotorischen Gruppenbehandlung statt, die
von Beratungsgesprächen der Antragstellerin in größeren Zeitabständen begleitet
wurde. Im Rahmen dieser Gespräche teilte die Antragstellerin mit, dass eine Fahrt
mit dem Schulbus für Q nicht möglich sei, da er unter Platzangst leide. Eine
vorübergehende stationäre Aufnahme Qs zur genaueren diagnostischen
Abklärung einer möglicherweise ausgeprägten phobischen Symptomatik lehnte die
Antragstellerin allerdings ebenso ab wie eine von der Klinik vorgeschlagene
intensivere Betreuung in Form einer Familienhilfe. Die Antragstellerin begehrte von
der Klinik vielmehr eine Bescheinigung, nach der aus therapeutischer Sicht ein
Transport Qs zur Schule auf anderem Wege als mit dem Schulbus (Taxi o.ä.)
sicherzustellen sei. Die Klinik verweigerte eine derartige Bescheinigung, da ein
Einzeltransport Qs aus ihrer Sicht keine sinnvolle Lösung darstellte. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Bericht des Ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie Y vom 26. März 1998 verwiesen.
Eine diagnostische Einschätzung Qs nach stationärer Aufnahme durch die Klinik für
Kinder- und Jugendpsychiatrie unterblieb auch in der Folgezeit, da die Klinik das
Jugendamt einbeziehen wollte, womit die Antragstellerin nicht einverstanden war.
Der Landkreis Y stellte daraufhin beim Amtsgericht den Antrag, der Antragstellerin
das Sorgerecht insoweit zu entziehen, als eine Untersuchung in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie entweder in Y oder in J durchzuführen sei, um den erzieherischen
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Jugendpsychiatrie entweder in Y oder in J durchzuführen sei, um den erzieherischen
Bedarf bei Q ermitteln zu können. Das Amtsgericht Y lehnte diesen Antrag mit
Beschluss vom 20. Oktober 1998 - Az.: … - ab. Auf die Beschwerde des
Landkreises Y, mit der dieser eine vollständige Übertragung des Sorgerechts für Q
auf sich beantragte, änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die
Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 19. März 1999 - Az.: … - ab
und entzog der Antragstellerin das Recht der Personensorge für Q hinsichtlich der
Aufenthaltsbestimmung, sämtlicher schulischer Belange sowie psychiatrischer und
psychologischer Untersuchungsmaßnahmen und übertrug es auf den Landkreis Y.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main auf der Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB im Wesentlichen ausgeführt, dass
das Familiengericht nach diesen Vorschriften die zur Abwendung der Gefahr für
das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erforderlichen
Maßnahmen treffen könne, sofern das Kindeswohl durch missbräuchliche
Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet werde und die Eltern nicht gewillt oder
nicht in der Lage seien, die Gefahr abzuwenden. In Anwendung dieser Bestimmung
erscheine ein Eingriff in die Personensorge der Antragstellerin unbedingt
erforderlich; er dulde auch keinen Aufschub mehr. Für die Entwicklung eines Kindes
und seine späteren Chancen im Leben sei eine seinen Fähigkeiten entsprechende
Schulausbildung unverzichtbar. Diese habe nach dem Willen des Gesetzgebers in
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule zu erfolgen. Aus
pädagogischen Gründen erscheine es auch geboten, dass diese Ausbildung
kontinuierlich erfolge, weil nur so gewährleistet werden könne, dass die Lerninhalte
auf die Entwicklung des Kindes abgestimmt seien. Q besuche seit über einem Jahr
keine Schule mehr, in den Jahren davor sei es zu ständigen Fehlzeiten gekommen.
Mindestens ein ganzes Schuljahr habe er durch sein Fernbleiben verloren.
Deswegen sei es für seine Entwicklung äußerst wichtig, dass er so bald als möglich
in die Schule zurückkehre. In erster Linie wäre es Aufgabe der sorgeberechtigten
Antragstellerin, alles zu tun, damit Q zum Schulbesuch angehalten werde. Hierzu
sei sie aber - vermutlich wegen ihrer eigenen psychischen Schwierigkeiten -
offenkundig nicht in der Lage. Die von ihr vorgebrachten Gründe, die dem
Schulbesuch entgegenstehen sollten, seien sämtlich nicht stichhaltig. Es sei nach
dem unstreitigen Sachverhalt zweifelhaft, ob Q wirklich an Klaustrophobie leide. Es
komme auch ein Umzug nach X-Kernstadt in Betracht, zumal das von der
Antragstellerin mit Q bewohnte Haus ohnehin demnächst geräumt werden müsse.
Soweit die Antragstellerin einwende, dass mit dem Höchstbetrag von 690,-- DM
(warm), den das Sozialamt des Landkreises monatlich zur Verfügung stelle, in X
keine angemessene Wohnung zu finden sei, überzeuge dies nicht. Dass die
Internatsunterbringung gescheitert sei, sei von vornherein absehbar gewesen, weil
vom Sozialhilfeträger nicht erwartet werden könne, dass die hierdurch
entstehenden hohen Kosten übernommen werden würden, zumal einem Besuch
einer normalen öffentlichen Schule bei vernünftiger Betrachtungsweise eigentlich
überhaupt nichts im Wege stehe. Weil die Antragstellerin als Sorgerechtsinhaberin
bislang nichts für den Schulbesuch ihres Sohnes, sondern eher alles dagegen
unternommen habe, müsse ihr bezogen auf die schulischen Belange das
Sorgerecht entzogen werden. Damit der Schulbesuch gewährleistet werden könne,
sei daneben auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den
Landkreis Y nötig. Schließlich müsse der Landkreis Y die Möglichkeit haben, Q
durch geeignete Fachkräfte untersuchen und begutachten zu lassen. Insoweit sei
die Übertragung der elterlichen Sorge nötig, weil eine psychiatrische oder
psychologische Untersuchung eines Minderjährigen ohne Einwilligung des
Sorgeberechtigten nicht zulässig sei. Der Landkreis Y sei nicht in der Lage, sich
selbst ein Bild davon zu machen, welche Schule für Q die richtige sei, gerade weil
die Antragstellerin sich in der Vergangenheit weitgehend den Bemühungen des
Jugendamtes verschlossen habe. Eine Übertragung der gesamten elterlichen
Sorge oder zumindest der gesamten Personensorge auf den Landkreis Y komme
allerdings nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1999 - Az.: … - verwiesen.
Am 29. März 1999 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben.
Sie rügt eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehörs sowie sinngemäß eine
Verletzung ihres Erziehungsrechts aus Art. 55 der Verfassung des Landes Hessen
(kurz: Hessische Verfassung - HV -) durch den Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei eine gravierende
Fehlentscheidung. Das Gericht habe sie weder persönlich angehört noch ein
Gutachten über die Frage eingeholt, ob ihre Persönlichkeit für Qs Entwicklung
hinderlich sei. Auch seien von ihr benannte Zeugen nicht vernommen worden. Das
Fernbleiben ihres Sohnes von der Schule sei ihr nicht anzulasten und rechtfertige
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Fernbleiben ihres Sohnes von der Schule sei ihr nicht anzulasten und rechtfertige
keine Sorgerechtsentziehung. Vielmehr hätten Jugend- und Sozialamt des
Landkreises Y Anträge auf Leistungen, insbesondere auf Hilfe zur Erziehung,
zuhauf abgelehnt, die einen ordnungsgemäßen und den Bedürfnissen ihres
Sohnes entsprechenden Schulbesuch möglich gemacht hätten. Ihr Sohn leide an
Klaustrophobie, die ihm einen Transport zu Schule in überfüllten Schulbussen
unmöglich mache. All dies habe das Gericht bei seiner Entscheidung außer Acht
gelassen. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird auf ihre
Schreiben vom 24. März 1999 und vom 1. April 1999 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 19. März 1999 - Az. … - ihr Erziehungsrecht aus Art. 55 HV sowie ihr
Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1999 -
Az.: … - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
II.
Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
III.
Mit ihr am 31. März 1999 zugestellter Verfügung des Präsidenten des
Staatsgerichtshofs vom 30. März 1999 ist die Antragstellerin über die bei der
Grundrechtsklage geltenden Begründungserfordernisse informiert worden.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach diesen Vorschriften
erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten
Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt
schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit
einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung
durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH,
zuletzt Beschluss vom 14.04.1999 - P.St. 1323 -). An diesem
Zulässigkeitserfordernis fehlt es.
Zunächst ist eine plausible Möglichkeit der Verletzung des grundrechtlich
geschützten Erziehungsrechts der Antragstellerin aus Art. 55 HV durch den
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1999 nicht
feststellbar. Dabei kann die zwischen den Verfassungsgerichten der Bundesländer
umstrittene Frage dahinstehen, ob materielle Grundrechte der
Landesverfassungen, die mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes
inhaltsgleich sind, bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch
Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte von den
Landesverfassungsgerichten zu kontrollieren ist. Diese Kontroverse ist vorliegend
nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Geltung mit den
entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher materieller
Grundrechte der Hessischen Verfassung bei der Anwendung materiellen
Bundesrechts durch hessische Fachgerichte bejaht wird und überdies Art. 55 HV
und Art. 6 Abs. 2 und 3 GG im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall
inhaltsgleich sein sollten, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 55 HV im Fall
der Antragstellerin nicht plausibel dargelegt. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle
fachgerichtlicher Entscheidung ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts
beschränkt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom
14.05.1997 - P.St. 1268 -, StAnz. 1997, S. 1755). Diese Beschränkung der
Kontrollintensität des Staatsgerichtshofs bei der Grundrechtsklage gegen
gerichtliche Entscheidungen folgt funktional aus der Aufgabenverteilung zwischen
Fach- und Verfassungsgerichten. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist
keine zusätzliche Instanz, die die - wenn auch durch die Grundrechte
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keine zusätzliche Instanz, die die - wenn auch durch die Grundrechte
mitbestimmten - Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein
weiteres Mal nachvollzieht und überprüft. Eine - vom Staatsgerichtshof sonach
grundsätzlich allein zu prüfen - verfassungsspezifische Verletzung hessischer
Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm
liegt nur vor, wenn diese auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die
Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist. Der dem
Staatsgerichtshof unterbreitete Sachverhalt bietet für eine solche grundlegende
Verkennung der verfassungsrechtlichen Garantie des Elternrechts der
Antragstellerin durch das Oberlandesgericht bei dessen Anwendung der §§ 1666,
1666a BGB keinen Anhaltspunkt. Die §§ 1666, 166a BGB stellen die vom
Gesetzgeber geschaffene abstrakt-generelle Richtschnur zur in jedem Einzelfall
notwendigen Abwägung der Belange des Kindeswohls, für das die Verfassung dem
Staat ein Wächteramt auferlegt (vgl. Art. 55 Satz 2 HV, 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
GG), mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht dar. Es ist nicht
ersichtlich, dass das Oberlandesgericht im Falle der Antragstellerin diese
Abwägung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Verfassungspositionen
außer Acht gelassen hätte. Selbst bei Inanspruchnahme weitergehender
Prüfungsbefugnisse durch den Staatsgerichtshof wegen der Intensität des in Frage
stehenden Grundrechtseingriffs (vgl. dazu BVerfGE 60, 79 [91]; 79, 51 [63]) gibt es
keine Anhaltspunkte für eine mögliche Grundrechtsverletzung der Antragstellerin
durch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Anwendung und Auslegung der
§§ 1666, 1666a BGB. Das Oberlandesgericht hat verfassungsrechtlich unangreifbar
eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls wegen der unstreitigen Fehlzeiten Qs
in der Schule angenommen und zur Behebung dieser Gefahr das Elternrecht der
Antragstellerin beschränkt, ohne dass bei Berücksichtigung der erheblichen
Nachteile, die aus dem unterbleibenden Schulbesuch für Q folgen müssen,
insoweit eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennbar wäre.
Es fehlt schließlich auch an der plausiblen Möglichkeit einer Verletzung des Rechts
der Antragstellerin auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main. Das durch Art. 3 HV in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG
garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das
Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen
einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom
08.10.1997 - P.St. 1269 -, StAnz. 1997, S. 3334). Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen.
Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu
bescheiden. Insbesondere gewährt Art. 3 HV keinen Schutz dagegen, dass die
Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb kann ein
Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur in Betracht kommen, wenn sich aus
besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten
Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss
vom 14.05.1997 - P.St. 1255 -, StAnz. 1997, S. 1709). Solche besonderen
Umstände sind für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.