Urteil des StGH Hessen vom 13.12.2005

StGH Hessen: anspruch auf rechtliches gehör, faires verfahren, hessen, grundrecht, rechtsstaatsprinzip, erlass, aufrechnung, urlaub, verfügung, aktivlegitimation

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1999
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 321a ZPO, Art 3 HV, § 43
Abs 2 StGHG HE, § 45 Abs 1
StGHG HE
Leitsatz
1. Art. 3 HV garantiert in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung
innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das
Grundrecht auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren (ständige
Rechtsprechung).
2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, dass die an einem gerichtlichen
Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen
Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der
Entscheidung zu äußern (ständige Rechtsprechung).
3. Ein Zivilgericht verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn es der
Beklagtenseite vor Erlass seiner Entscheidung keine Möglichkeit mehr einräumt, zu
einem Schriftsatz der Klägerseite Stellung zu nehmen, dessen Inhalt zur Annahme der
Schlüssigkeit der Klage erst führt. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagtenseite damit
rechnen musste, dass die Klägerseite ihren Vortrag nachbessern wird.
4. Der von der Hessischen Verfassung gewährte Gehörsanspruch schließt eine
derartige Beschränkung von Äußerungsmöglichkeiten auch dann aus, wenn die
fachgerichtliche Annahme einer vorsorglichen Darlegungspflicht zu nur möglichem und
vielleicht auch zu erwartendem, aber noch nicht eingeführtem Vorbringen der anderen
Partei mit einfachem Verfahrensrecht vereinbar sein sollte.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 17. November 2004 - 24 C
1106/04 (10) - und dessen Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 24 C 1106/04 (10)
- verletzen die Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 der Verfassung des Landes
Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs.
Das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 17. November 2004 - 24 C
1106/04 (10) - und dessen Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 24 C 1106/04 (10)
- werden für kraftlos erklärt.
Die Sache wird an das Amtsgericht Königstein im Taunus zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen
Entscheidungen des Amtsgerichts Königstein im Taunus in einer zivilrechtlichen
Streitigkeit. Sie greift ein Urteil vom 17. November 2004 - 24 C 1106/04 (10) -
sowie einen ihre Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss vom 21. Dezember 2004
an.
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Die Antragstellerin und die Begünstigte bzw. Klägerin des Ausgangsverfahrens
verabredeten für den Februar 2004 einen gemeinsamen Urlaub in Südafrika. Die
Beschaffung der Flugtickets und die Buchung der Unterkünfte übernahm die
Begünstigte. Die Antragstellerin überwies ihr dafür im November 2003 den auf sie
entfallenden Kostenanteil von 1.284,84 € und erhielt von der Begünstigten wie
vereinbart ein Flugticket. Die Begünstigte entschloss sich später jedoch, den
Urlaub lieber mit ihrem Freund statt mit der Antragstellerin zu verbringen. Dieser
überwies der Antragstellerin 1.300 € zurück. Sie behielt jedoch das Flugticket im
Wert von 770 € oder 777 € - die Angaben der Parteien des Zivilrechtsstreits
variieren insofern -, weil sie die gebuchte Reise nunmehr allein unternehmen
wollte. Ferner errechnete sie sich Mehrkosten, die durch ihre Unterbringung im
Einzel- statt im Doppelzimmer entstehen würden und überwies dem Freund der
Begünstigten sodann den mit 260 € ermittelten Differenzbetrag.
Die Begünstigte klagte unter dem 14. Juli 2004 bei dem Amtsgericht Königstein im
Taunus einen Betrag von 523 € nebst Zinsen ein und ließ über ihren
Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen zunächst folgenden Sachverhalt
vortragen: Zwischen den Parteien sei eine Flugreise nach Südamerika geplant
gewesen. Deshalb habe die Beklagte - also die Antragstellerin - Flugtickets
gekauft. Sie - die Begünstigte - habe ein Flugticket für sich nutzen wollen und der
Antragstellerin dafür einen Betrag von 777 € überwiesen. Hinzu seien 6 €
Überweisungskosten gekommen. Das so bei der Antragstellerin käuflich
erstandene Flugticket sei aber nicht an sie übersandt worden. Tatsächlich habe
diese das Flugticket selbst genutzt. Inzwischen habe ihr die Antragstellerin einen
Betrag von 260 € erstattet, so dass nunmehr noch der mit der Klage geltend
gemachte Restbetrag zur Zahlung offen stehe.
Das Amtsgericht ordnete ein Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a
ZPO an und legte den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
konnten, auf den 27. Oktober 2004 fest. Die Antragstellerin zeigte ihre
Verteidigungsbereitschaft an, erklärte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden und bestritt den von der Begünstigten vorgetragenen
Sachverhalt.
Daraufhin bezog sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 23.
Oktober 2004 auf ein Schreiben der Antragstellerin an den Bevollmächtigten der
Klägerin vom 23. Februar 2004 (in dem Schriftsatz als „Kopie einer E-Mail“
bezeichnet). In diesem sei ausdrücklich die Rede davon, dass ein Betrag von 770 €
seitens des Freundes der Klägerin „zu viel“ an die Antragstellerin überwiesen
worden sei. Diesen Betrag von 770 € habe die Antragstellerin der Klägerin jedoch
nicht vollständig zurückerstattet, weil sie angeblich Ansprüche wegen
Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Urlaub gehabt habe.
Mehraufwendungen seien jedoch zum einen nicht notwendig gewesen und zum
anderen sei die Klägerin dafür nicht erstattungspflichtig. Deshalb stehe der von der
Antragstellerin zurückgehaltene und mit der Klage geltend gemachte Betrag der
Klägerin zu.
Die Antragstellerin erwiderte schriftsätzlich, dass der Klageforderung ein völlig
anderer Lebenssachverhalt zu Grunde liege als derjenige, den sie in ihrem
Schreiben vom 23. Februar 2004 angesprochen habe. Es sei nicht Sache der
beklagten Partei, einer klagenden Partei durch Richtigstellungen des Sachverhalts
zu einer schlüssigen und substanziierten Klage zu verhelfen.
Daraufhin erließ das Amtsgericht am 2. November 2004 die folgende
Aufklärungsverfügung (Bl. 19 der Akten des Ausgangsverfahrens):
„In pp ist dem in Bezug genommenem Schreiben der Beklagten an die Klägerin
vom 23.2.2004 zu entnehmen, dass der Freund der Klägerin ihr 1.300 Euro zurück
überwiesen hatte, obgleich sie zuvor ein Flugticket von 770 Euro von der Klägerin
erhalten und auch genutzt hatte. Der Klagevortrag lautet stattdessen dahin, die
Klägerin habe für ein Flugticket gezahlt, das sie nicht habe nutzen können. Der
Anspruch ist sowohl hinsichtlich der Aktivlegitimation als auch hinsichtlich des
Anspruchsgrundes unsubstantiiert und widersprüchlich. Es besteht Gelegenheit zu
ergänzendem Vortrag bis zum 9.11.2004".
Auf diese Verfügung ließ die Begünstigte mit Schriftsatz vom 12. November 2004,
beim Amtsgericht eingegangen am 15. November 2004, mitteilen, die Beklagte
habe ausweislich ihres eigenen Schreibens eine Überzahlung von 770 € erhalten
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habe ausweislich ihres eigenen Schreibens eine Überzahlung von 770 € erhalten
und lediglich 260 € zurücküberwiesen. Der Differenzbetrag stehe somit nach wie
vor zur Zahlung offen.
Das Amtsgericht stellte der Antragstellerin diesen Schriftsatz zusammen mit dem
Urteil vom 17. November 2004 zu. Darin wurde sie zur Zahlung von 517 € nebst
Zinsen verurteilt. Einen Tatbestand enthält das Urteil unter Hinweis auf §§ 495a,
313a ZPO nicht. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus: Der
Klägerin stehe die Klageforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu,
nachdem sie sich mit Schriftsatz vom 12. November 2004 den Vortrag der
Antragstellerin im Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Eigen gemacht habe.
Hiernach habe die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass der Betrag von 770
Euro zu viel gewesen sei, weil sie ja den Gegenwert Flugticket erhalten habe.
Dementsprechend habe ihr Prozessbevollmächtigter vorprozessual auch nicht den
Erhalt der Zahlung bestritten, sondern Gegenforderungen zur Aufrechnung
gestellt. Die Klägerin habe zwar mit der Klage vorgetragen, sie begehre
Rückzahlung von 777 Euro deshalb, weil die Antragstellerin das von der Klägerin
bezahlte Ticket selbst genutzt habe. Das stimme mit dem Schreiben der
Antragstellerin vom 23. Februar 2004 nicht überein. Nachdem die Antragstellerin
diese Abweichung ausdrücklich beanstandet habe, habe sie jedoch damit rechnen
müssen, dass sich die Klägerin nunmehr ihre - der Beklagten - eigene
vorprozessuale Darstellung zu Eigen machen werde. Der entsprechende
Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2004 habe der Antragstellerin daher
vor der Urteilsverkündung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr
übermittelt werden müssen. Es wäre vielmehr deren Sache gewesen, angesichts
des vorhersehbaren Wechsels der Anspruchsbegründung ihre eigenen
Aufrechnungsforderungen zu substanziieren. Tatsächlich habe sie auf ihre
vorprozessuale Aufrechnungserklärung jedoch nicht einmal Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 rügte die Antragstellerin nach § 321a in
der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) -
ZPO a.F. - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren und auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihr der nach den Entscheidungsgründen
wesentliche Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2004 erst mit dem Urteil
zugestellt worden sei. Darüber hinaus habe das Gericht am 2. November 2004 den
Hinweis erteilt, dass der klägerische Vortrag unschlüssig und widersprüchlich sei,
im Urteil aber entgegengesetzt entschieden, ohne sie auf die durch den
Schriftsatz der Klägerin veranlasste Änderung der rechtlichen Beurteilung
hinzuweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch
entscheidungserheblich gewesen. Das Gericht habe dem Urteil neue Tatsachen
zugrunde gelegt, die es der Antragstellerin nicht rechtzeitig vor
Verhandlungsschluss zur Stellungnahme zugeleitet habe. Aufgrund der
Gehörsverletzung habe sie geeignete Verteidigungsmittel nicht vorbringen
können.
Durch den mit der Grundrechtsklage ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 21.
Dezember 2004 wies das Amtsgericht die Gehörsrüge als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin habe sich mit
der Klageerwiderung nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen dürfen.
Vielmehr habe sie zum wahren Sachverhalt Stellung nehmen und
Gegenansprüche substanziieren müssen. Noch auf den Schriftsatz der Klägerin
vom 23. Oktober 2004 habe sich die Beklagte mit der Rüge unzureichender
Substanziierung begnügt, anstatt zum wahren Sachverhalt Stellung zu nehmen
und gegebenenfalls Gegenansprüche zu substanziieren. Spätestens hier habe der
anwaltlich vertretenen Beklagten aber klar sein müssen, dass der Anspruch
begründet sei, sobald sich die Klägerin den vorprozessualen Vortrag der Beklagten
zu Eigen mache.
Mit der Grundrechtsklage macht die Antragstellerin geltend, die angefochtenen
Entscheidungen des Amtsgerichts Königstein im Taunus verletzten ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - und den
Grundsatz des fairen Verfahrens.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 17.
November 2004 - 24 C 1106/04 (10) - und dessen Beschluss vom 21. Dezember
2004 - 24 C 1106/04 (10) - die Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 der Verfassung
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2004 - 24 C 1106/04 (10) - die Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 der Verfassung
des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten
Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie den Grundsatz des fairen
Verfahrens verletzen,
2. diese Entscheidungen für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung an das Amtsgericht Königstein im Taunus zurückzuverweisen.
II. Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage insoweit für unzulässig, als mit ihr
der Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2004 angefochten wird.
Insoweit sei eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des
rechtlichen Gehörs nicht dargelegt worden. Soweit sich die Gehörsrüge auf das
amtsgerichtliche Urteil vom 17. November 2004 beziehe, erweise sich die
Grundrechtsklage aber als zulässig und begründet. Das Amtsgericht habe das
rechtliche Gehör der Antragstellerin dadurch verletzt, dass es sein Urteil verkündet
habe, ohne ihr vorher die Gelegenheit einzuräumen, zu dem Schriftsatz der
Begünstigten vom 12. November 2004 Stellung zu nehmen. Das Urteil beruhe
auch auf dieser Gehörsverletzung, denn es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Anhörung der Antragstellerin zu einer ihr günstigeren Entscheidung
geführt hätte.
III. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Grundrechtsklage für unzulässig,
jedenfalls für offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
könne vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen nicht geltend gemacht
werden. Zudem sei die Grundrechtsklage verfristet. Unabhängig davon erweise
sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Denn im Wesentlichen liege ihr
gerade der Vortrag der Antragstellerin zu Grunde. Es bleibe im Dunkeln, was von
der Antragstellerin im ursprünglichen Verfahren vorgetragen worden wäre und
welche Folge dieser Vortrag für den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätte.
Mögliche Aufrechnungsansprüche könne die Antragstellerin auch heute noch
geltend machen.
IV. Die Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hält die
Grundrechtsklage im selben Umfang für begründet wie der Antragsgegner.
V. Die Akten des Ausgangsverfahrens des Amtsgerichts Königstein im Taunus - 24
C 1106/04 (10) - sind beigezogen worden.
B I. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ergeht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über den Staatgerichtshof - StGHG - ohne mündliche Verhandlung,
nachdem sämtliche Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben.
II. 1. Die Grundrechtsklage ist zulässig.
Die Grundrechtsklage ging - vollständig mit Anlagen - am Montag, dem 14.
Februar 2005 und somit innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG beim
Staatsgerichtshof ein. Zwar wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin das
angefochtene Urteil des Amtsgerichts bereits am 2. Dezember 2004 zugestellt.
Abzustellen ist aber auf den Zugang des Beschlusses vom 21. Dezember 2004,
mit dem das Amtsgericht die Gehörsrüge zurückgewiesen hat. Dieser wurde am
12. Januar 2005 zugestellt.
In zulässiger Weise wendet sich die Antragstellerin nicht nur gegen das Urteil des
Amtsgerichts Königstein im Taunus, sondern auch gegen dessen Beschluss vom
21. Dezember 2004. In Fällen, in denen ein Antragsteller - wie hier - aus Gründen
der Subsidiarität gehalten ist, vor Erhebung der Grundrechtsklage das
Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO a.F. durchzuführen, stellt die in diesem
Verfahren ergehende Entscheidung zusammen mit der Entscheidung, die mit der
Gehörsrüge angegriffen wurde, die mit der Grundrechtsklage anfechtbare
Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen
im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG dar (ständige Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs - StGH -, vgl. Beschluss vom 13.12.2004 - P.St. 1904 -; Urteil
vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, StAnz. 2005, S. 2321 [2324] = NJW 2005, S. 2217
[2218]; Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005, S. 2326 [2327] =
NJW 2005, S. 2219 [2220], jeweils m.w.N.).
Die Antragstellerin hat das möglicherweise verletzte Grundrecht hinreichend
genau bezeichnet (§ 43 Abs. 2 StGHG). Dabei ist unschädlich, dass sie als Norm
einzig Art. 103 Abs. 1 GG nennt. Zwar scheiden die durch das Grundgesetz
gewährleisteten Grundrechte als Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof als
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gewährleisteten Grundrechte als Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof als
Landesverfassungsgericht aus. Es ist aber zulässig, dass sich ein Antragsteller auf
Grundrechte des Grundgesetzes beruft, wenn er damit sinngemäß den Verstoß
gegen im Wesentlichen inhaltsgleiche Landesgrundrechte behauptet (vgl. StGH,
Beschluss vom 08.10.1997 - P.St. 1288 e.A. -, StAnz. 1997, S. 3337 [3338];
Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 43 Rdnr. 80 m.w.N. in Fn.
466). Dies hat die Antragstellerin getan, indem sie eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht.
2. Die Grundrechtsklage ist auch begründet. Die angefochtenen Entscheidungen
des Amtsgerichts Königstein im Taunus beruhen auf einem Verstoß gegen das
Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen, kurz: Hessische Verfassung - HV -, in
Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden
Rechtsstaatsprinzip garantiert in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das
Grundrecht auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren. Der Einzelne soll
nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung,
die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein
Ergebnis nehmen zu können. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert,
dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich
zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor
Erlass der Entscheidung zu äußern. Ferner garantiert es den Verfahrensbeteiligten
das Recht, zur Rechtslage Stellung zu nehmen (ständige Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 05.04.2000 - P.St. 1302 -, StAnz. 2000, S. 1840
[1843] = WuM 2000, S. 233, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht die Antragstellerin in ihrem
Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Amtsgericht hat die Parteien mit
der Verfügung vom 2. November 2004 darauf hingewiesen, es halte den Anspruch
sowohl hinsichtlich der Aktivlegitimation als auch hinsichtlich des
Anspruchsgrundes für unsubstanziiert und widersprüchlich. Auf die dann mit
Schriftsatz vom 12. November 2004 erfolgte Stellungnahme der Klägerin des
Ausgangsverfahrens hat das Amtsgericht am 17. November 2004 sein Urteil in der
Sache verkündet. Dieses Urteil hat es maßgeblich auf den vorgenannten
Schriftsatz der Klägerin gestützt. Darauf weist es im Urteil auch ausdrücklich hin.
Es hat der Antragstellerin aber nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor
Urteilsverkündung auf diesen Schriftsatz zu erwidern, denn er wurde ihrem
Bevollmächtigten erst mit dem Urteil zugestellt.
Allerdings war das Amtsgericht der Überzeugung, die Gewährung rechtlichen
Gehörs sei nicht mehr erforderlich gewesen, weil die Antragstellerin damit habe
rechnen müssen, dass die Klägerin den Widerspruch in ihrem Vortrag noch
erkennen und sich die Darstellung der Antragstellerin im vorprozessualen
Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Eigen machen würde. Dem ist jedoch nicht zu
folgen. Selbst wenn die Antragstellerin tatsächlich mit einem solchen prozessualen
Verhalten der Klägerin hätte rechnen müssen, gewährt ihr der Anspruch auf
rechtliches Gehör das Recht, sich zu einem diesbezüglichen Vorbringen der
Klägerin vor Erlaß eines Urteils zu äußern.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Ein
Grundrechtskläger muss, will er seiner Darlegungspflicht genügen, im Einzelnen
angeben, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen
hätte. Ein damit begründeter Angriff gegen eine verfahrensbeendende
Entscheidung kann nur Erfolg haben, wenn der gerügte Verfahrensfehler die
Entscheidung beeinflusst haben kann. Ob dies der Fall ist, vermag der
Staatsgerichtshof unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fachgerichts
nur zu prüfen, wenn der Grundrechtskläger detailliert mitteilt, was er bei
ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (ständige
Rechtsprechung des Staatsgerichthofs, vgl. Beschlüsse vom 07.12.1999 - P.St.
1454 -, vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -, StAnz. 1999, S. 3692, und vom 12.02.2003
- P.St. 1834 - m.w.N.; vgl. auch Günther, a.a.O., § 43 Rdnr. 86 m.w.N. in Fn. 502).
Die Antragstellerin gibt an, dass sie bei Kenntnis des Schriftsatzes der Klägerin
vom 12. November 2004 „substantiierter vorgetragen und ihre Gegenansprüche
substantiiert in den Prozess eingeführt hätte, so dass das Gericht anders hätte
entscheiden müssen“. Sie bezieht sich insoweit auch auf ihr vorprozessuales
Schreiben vom 25. März 2004 (Anlage 2c zur Antragsschrift). In diesem Schreiben
wurde die Aufrechnung mit näher begründeten Gegenforderungen erklärt. Somit
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wurde die Aufrechnung mit näher begründeten Gegenforderungen erklärt. Somit
macht die Antragstellerin hinreichend deutlich, dass sie bei einer
Äußerungsmöglichkeit die dort bezeichneten Gegenansprüche in den Rechtsstreit
vor dem Amtsgericht eingeführt hätte.
Nach dieser Sachlage kann sich der Umstand, dass die Antragstellerin ihre
vorprozessual erklärte Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren nicht hat
wiederholen und substanziieren können, auf den Inhalt des Urteils vom 17.
November 2004 auch ausgewirkt haben. Insoweit ist die Antragstellerin der
Auffassung, ihr stünden nach der Absage der gemeinsamen Reise durch die
Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe derjenigen Mehrkosten zu, die ihr
durch die Alleinreise entstanden seien. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen,
dass das Amtsgericht der ursprünglichen gemeinsamen Reiseplanung eine
Grundlage für einen solchen Schadensersatzanspruch entnommen hätte. Eine
nähere Prüfung des einfachen Rechts ist jedoch dem Staatsgerichtshof als
Verfassungsgericht verwehrt und bleibt dem zuständigen Fachgericht vorbehalten.
Für kraftlos zu erklären ist nicht nur das Urteil des Amtsgerichts vom 17.
November 2004, sondern auch der auf die Gehörsrüge der Antragstellerin hin
ergangene antragsabweisende Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember
2004. Zwar hat die Antragstellerin im Gehörsrügeverfahren substanziiert
vorgetragen, weshalb sie sich in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs
verletzt fühle. Das Amtsgericht hat diesen Vortrag auch zur Kenntnis genommen
und zur Grundlage seines antragsabweisenden Beschlusses gemacht. Eine
erneute Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann deshalb nicht
angenommen werden. Allerdings hat das Amtsgericht dem Verstoß gegen das
Gehörsrecht nicht abgeholfen. Der Beschluss beruht insoweit auf der
vorangegangenen Verletzung des Gehörsrechts und ist deshalb aufzuheben.
3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Hessische Verfassung den Grundsatz des
fairen Verfahrens gewährleistet und von einer Verletzung dieses Grundsatzes
durch das Amtsgericht ausgegangen werden muss. Denn die Grundrechtsklage
führt bereits wegen der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör zur
Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidungen in vollem Umfang.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.