Urteil des StGH Hessen vom 25.09.2002

StGH Hessen: öffentliche sicherheit, rasterfahndung, rechtsschutz, hessen, universität, verfügung, verhinderung, vorrang, unverzüglich, verfassungsgericht

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1801 eA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 26 Abs 1 StGHG HE, § 26
Abs 1 S 1 SOG HE
(StGH Wiesbaden: Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer
eA: Vorrang zumutbaren fachgerichtlichen
Eilrechtsschutzes bei Datenübermittlung zum Zwecke der
Rasterfahndung – Subsidiarität auch des vorbeugenden
verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber
fachgerichtlichem Eilverfahren)
Leitsatz
1. Ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim
Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur
Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er
hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.
2. Hegt ein Fachgericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit
höherrangigem Recht, die auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht
ausgeräumt werden können, und drohen irreversible Nachteile für den Antragsteller, so
kann es - ohne Vorlage an den Staatsgerichtshof - ein vorläufige Regelung zum Schutz
der Grundrechte des Antragstellers treffen.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs, die
dem Hessischen Landeskriminalamt vorläufig untersagt, den Antragsteller
betreffende Maßnahmen des Datenabgleichs durchzuführen.
Der am ... geborene Antragsteller ist sudanesischer Staatsangehöriger und
Studierender an der Universität Gießen.
Das Hessische Landeskriminalamt beantragte nach den Terroranschlägen vom 11.
September 2001 am 24. September 2001 beim Amtsgericht Wiesbaden auf der
Grundlage des bis zum 11. September 2002 geltenden § 26 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG a.F. - anzuordnen,
dass die Meldebehörden des Landes Hessen, die hessischen Universitäten und
Hochschulen sowie das Luftfahrtbundesamt verpflichtet seien, ihm von näher
bestimmten Personengruppen automatisiert gespeicherte personenbezogene
Daten, nämlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift zum
Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen zu übermitteln.
Auf Beschwerde des von dieser Rasterfahndung betroffenen Antragstellers hin
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Auf Beschwerde des von dieser Rasterfahndung betroffenen Antragstellers hin
entschied letztinstanzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss
vom 21. Februar 2002 - 20 W 55/02 -, dass hinreichende Anhaltspunkte für die
Annahme einer gegenwärtigen Gefahr, die nach § 26 Abs. 1 HSOG a.F.
Voraussetzung einer Rasterfahndung war, nicht gegeben seien.
Am 12. September 2002 trat das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. September 2002
(GVBl. I S. 546) in Kraft, das § 26 HSOG a.F. in Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und
Absatz 5 änderte.
§ 26 H SOG n.F. hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Polizeibehörden können von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des
öffentlichen Bereichs zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung
1. gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes der
2. bei denen Schäden für Leben, Gesundheit oder Freiheit oder gleichgewichtige
Schäden für die Umwelt zu erwarten sind,
die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen
zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen
verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies
zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und dies auf andere Weise nicht
möglich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis
bleiben unberührt.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der
Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken.
Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder
Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen
diese nicht verwertet werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht
werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme
zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die
Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes
Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen
Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert
aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen
nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Maßnahme nach Abs. 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung
durch die Behördenleitung und der Zustimmung des Landespolizeipräsidiums. Von
der Maßnahme ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte unverzüglich zu
unterrichten.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss einer Maßnahme nach Abs. 1 weitere
Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datennutzung erfolgen
kann. §15 Abs. 7 HSOG gilt entsprechend.
Mit Bescheid vom 12. September 2002 forderte das Hessische Landeskriminalamt
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Justus-Liebig-Universität Gießen
zur Herausgabe und Übersendung von Daten eines bestimmten Personenkreises
auf, zu dem auch der Antragsteller zählt.
Am 16. September 2002 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof
Grundrechtsklage gegen die Novellierung des § 26 HSOG erhoben und um
vorläufigen Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof nachgesucht.
Der Antragsteller hält die Neufassung des § 26 HSOG wegen Verstoßes gegen das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das er durch Art. 2 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische
Verfassung - HV -) gewährleistet sieht, sowie wegen der Verletzung der
Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV für mit der Hessischen Verfassung
unvereinbar.
Die durch § 26 HSOG n.F. ermöglichte Rasterfahndung stelle einen
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Die durch § 26 HSOG n.F. ermöglichte Rasterfahndung stelle einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar,
da sie notwendig mit dem Zugriff auf Daten einer Vielzahl von Personen
verbunden sei und die Betroffenen erst nach Abschluss der Maßnahmen über
diese unterrichtet würden. Wolle der Gesetzgeber Behörden zu derartigen
Grundrechtseingriffen ermächtigen, so müsse er selbst die
Eingriffsvoraussetzungen bestimmt regeln. Die Neufassung des § 26 H SOG weise
diese von Verfassungs wegen erforderliche Regelungsdichte nicht auf, sondern
operiere mit Rechtsbegriffen, die weitgehende Spielräume für die Polizeibehörden
eröffneten.
Die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV sei verletzt, weil die Rasterfahndung -
abweichend vom bisherigen Recht, das sie grundsätzlich von einer vorherigen
richterlichen Anordnung abhängig gemacht und damit einer präventiven
gerichtlichen Kontrolle unterworfen habe - nunmehr lediglich einer behördlichen
Anordnung bedürfe. Da Rasterfahndungen heimlich durchgeführt und die
Betroffenen über sie erst im Nachhinein informiert würden, sei effektiver
Rechtsschutz zur Abwehr des Datenabgleichs nicht mehr möglich.
Eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs sei erforderlich, da der
Antragsteller den Rechtsweg zu den Fachgerichten gegen Maßnahmen, von denen
er keine Kenntnis habe, nicht beschreiten könne. Zudem habe die Sache eine über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen Interessenabwägung
sei zu berücksichtigen, dass bei Durchführung der Rasterfahndung im Falle der
Nichtigkeit des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erhebliche Nachteile für ihn und darüber hinaus
für alle Studierenden an hessischen Hochschulen, soweit diese aus islamischen
Ländern stammten, drohten. Demgegenüber entstünden dem Land Hessen keine
wesentlichen Nachteile, wenn die einstweilige Anordnung ergehe, sich das Fünfte
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung jedoch als wirksam erweise. Nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sei eine gegenwärtige Gefahr terroristischer
Anschläge nicht gegeben. Auch habe sich die Rasterfahndung in allen anderen
Bundesländern als Fehlschlag erwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
dem Hessischen Landeskriminalamt im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur
Entscheidung über die Grundrechtsklage zu untersagen, nach § 26 Abs. 1 Satz 1
HSOG n.F. personenbezogene Daten des Antragstellers zum Zwecke des
automatisierten Datenabgleichs mit anderen Datenbeständen bei anderen Stellen
zu erheben oder derartige Daten zu verarbeiten.
II.
Dem Landtag, der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit
zur Äußerung gegeben worden.
B
I.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da der
Antragsteller zuvor nicht von den ihm zu Gebote stehenden fachgerichtlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.
Eine einstweilige Anordnung nach § 26 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof -
StGHG - kommt zwar bei allen vordem Staatsgerichtshof zulässigen
Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in
Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind. Der vorläufige
Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes
Hessen ist aber gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden
Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -, NJW 1999,
S. 1539 <1540>), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen
Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher
Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur
Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Dies
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Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Dies
folgt daraus, dass nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung primär die Fachgerichte den Rechtsschutz und damit auch
den Schutz der Grundrechte im Eilfall zu gewähren haben (vgl. StGH, Beschluss
vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -, a.a.0.).
Soweit der Antragsteller die gegenüber der Justus-Liebig-Universität Gießen vom
Hessischen Landeskriminalamt getroffene konkrete Maßnahme des
Datenabgleichs abzuwehren sucht, weil er sich durch sie in seinen Rechten verletzt
sieht, scheidet eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs als
Verfassungsgericht aus, da dem Antragsteller verwaltungsgerichtlicher
Eilrechtsschutz zur Verfügung steht.
Auch das weiter gehende Begehren des Antragstellers, dem Hessischen
Landeskriminalamt durch den Staatsgerichtshof im Wege vorbeugenden
vorläufigen Rechtsschutzes allgemein zu untersagen, in Bezug auf Daten seiner
Person Maßnahmen nach § 26 Abs. 1 HSO n.F. durchzuführen, scheitert an der
Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen gegenüber dem fachgerichtlichen
Eilrechtsschutz. Der Antragsteller, der zu einer Personengruppe zählt, die von
Maßnahmen der Rasterfahndung sowohl nach § 26 HSOG a.F. als auch nach § 26
HSOG n.F. betroffen war und ist und der hierum weiß, kann einen etwaigen
öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen das Hessische
Landeskriminalamt in zumutbarer Weise im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
verfolgen. Für den Fall, dass das angerufene Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel
an der Vereinbarkeit der novellierten Regelungen des § 26 HSOG mit
höherrangigem Recht hegt, die auch im Wege verfassungskonformer Auslegung
nicht ausgeräumt werden können, und irreversible Nachteile für den Antragsteller
drohen, kann es - ohne Vorlage an den Staatsgerichtshof - eine vorläufige
Regelung zum Schutz der Grundrechte des Antragstellers treffen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
III.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG
ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.