Urteil des StGH Hessen vom 26.03.1980

StGH Hessen: öffentliches interesse, schüler, einstellung des verfahrens, abstrakte normenkontrolle, schulweg, hauptsache, hessen, beförderungsmittel, verkehrsmittel, gesetzesänderung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 850
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 131 Verf HE, § 43 Abs 2
StGHG HE
Leitsatz
(Normenkontrollverfahren - Antragsbefugnis - Rechtsnatur - Einstellung - Erledigung der
Hauptsache - Rückwirkung)
1. Auf ein in zulässiger Weise eingeleitetes Normenkontrollverfahren hat es keinen
Einfluß, wenn ein Teil der Antragsteller, die als Mitglieder des Landtags zur
Antragstellung befugt waren, dem Landtag zur Zeit der Entscheidung des
Staatsgerichtshofs nicht mehr angehört.
2. Zur Rechtsnatur der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle.
3. Zu den Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der
Hauptsache.
4. Stellt der Staatsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes fest, so bedarf
es einer besonderen Entscheidung, wenn diese Feststellung zurückwirken soll.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes zur
Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (GVBl I S 152), das §
34 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - vorübergehend änderte, mit der
Verfassung des Landes Hessen, im folgenden kurz Hessische Verfassung - HV -
genannt.
Die Gesetzesänderung steht in folgendem Zusammenhang mit früheren und
späteren Änderungen des Schulverwaltungsgesetzes:
Der Hessische Landtag hatte das Schulverwaltungsgesetz vom 28. Juni 1961 (GVBl
I S 87) in der Fassung vom 6. Februar 1962 (GVBl I S 21) durch das Gesetz zur
Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (GVBl I S 44)
geändert. Gemäß Art 1 Nr 36 wurde ein § 27a eingefügt:
§ 27a
(1) Das Land leistet einen Zuschuß in Höhe der notwendigen
Beförderungskosten für die Schüler, die zur Teilnahme am Unterricht einer
Grundschule oder einer Hauptschule außerhalb ihres Wohnsitzes oder des
Ortes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes verpflichtet sind, sofern der
Schulweg ohne Benutzung öffentlicher oder privater Beförderungsmittel
nicht zugemutet werden kann. Bis zum Haushaltsjahr 1975 ist die Leistung
eines entsprechenden Zuschusses für alle Schüler vorzusehen, sofern der
Schulweg ohne Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder privater
Beförderungsmittel nicht zugemutet werden kann.
(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Sonderschüler. Sofern diese wegen ihrer
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(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Sonderschüler. Sofern diese wegen ihrer
körperlichen und geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, den
Schulweg allein zurückzulegen, können auch die Beförderungskosten der
notwendigen Begleitpersonen übernommen werden.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Zuschüsse zu
sonstigen Beförderungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel geleistet werden.
(4) Die Durchführung der Schülerbeförderung obliegt den Schulträgern.
(5) Das Nähere regelt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister
der Finanzen und dem Minister des Innern.
Das Schulverwaltungsgesetz wurde auf Grund des Art 6 des Gesetzes zur
Änderung der hessischen Schulgesetze am 30. Mai 1969 neu bekanntgemacht
(GVBl I S 88); dabei wurde § 27a zu § 34.
Vor dem Inkrafttreten des neuen § 34 SchVG waren Beförderungskosten nach § 22
Abs 3 SchVG aF dann, wenn Volksschulen mehrerer Gemeinden zur Verbesserung
der Schulverhältnisse zusammengelegt wurden, vom Land zu erstatten.
Auf der Grundlage des § 34 SchVG erließ der Hessische Kultusminister im
Einvernehmen mit den Ministern der Finanzen und des Innern am 6. März 1975
vorläufige Richtlinien zur Durchführung der Schülerbeförderung (StAnz 15/1975 S
668), die für den in das Kalenderjahr 1975 fallenden, am 21. Juni 1975 endenden
Teil des Schuljahres 1974/75 galten. In diesen Richtlinien wurde die Beförderung
aller Schüler auf dem Wege zwischen ihrer Wohnung und der Schule, die sie zur
Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht besuchen mußten, oder die
Beförderung zur nächstgelegenen weiterführenden Schule sowie die Erstattung der
notwendigen Beförderungskosten näher geregelt.
Der Hessische Landtag beschloß am 24. Juni 1975 (GVBl I S 152) neben dem
Haushaltsgesetz ein Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes, dessen
Art 1 bestimmt, daß § 34 Abs 1 Satz 2 SchVG gestrichen wurde. Nach seinem Art
2 trat es am 1. August 1975 in Kraft. Das Gesetz beruhte auf einem dringlichen
Gesetzentwurf der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und
der Freien Demokratischen Partei (Drucksache 860/8. Wahlperiode), zu dessen
Begründung ausgeführt wurde:
"Bei der Durchführung dieses Gesetzesauftrages" - gemeint ist: des § 34 Abs 1
Satz 2 SchVG - "hat sich herausgestellt, daß die Mehraufwendungen
haushaltsmäßig im Rahmen der gegenwärtigen Finanzlage nicht abgedeckt
werden können. Deshalb muß die gesamte Materie in absehbarer Zeit neu
geregelt werden".
Die angekündigte Neuregelung geschah durch das Gesetz zur Änderung des
Schulverwaltungsgesetzes vom 25. Oktober 1977 (GVBl 1 S 413). Laut dessen Art
1 erhielt § 34 SchVG folgende Fassung:
"§ 34
Schülerbeförderung
(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Gemeinden, die Schulträger sind,
haben für die Beförderung der in ihrem Gebiet wohnenden Schüler der
allgemeinbildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 sowie der Schüler, die die
Grundstufe der Berufsschule, ein Berufsvorbereitungsjahr oder eine zweijährige
Berufsfachschule besuchen, Sorge zu tragen, sofern der Schulweg ohne
Benutzung öffentlicher oder privater Beförderungsmittel nicht zugemutet werden
kann.
(2) Als Schulweg im Sinne des Abs 1 gilt der kürzeste Weg zwischen der
Wohnung des Schülers und der Schule, die er zur Erfüllung der Schulpflicht
besuchen muß, oder der nächstgelegenen Schule, die den gewählten
Bildungsgang anbietet.
(3) Die notwendigen Kosten für den Besuch der in Abs 1 und 2 genannten
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(3) Die notwendigen Kosten für den Besuch der in Abs 1 und 2 genannten
Schulen tragen die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die Schulträger
sind, für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler. Das Land erstattet ihnen 80 vom
Hundert der nachgewiesenen notwendigen Beförderungskosten.
(4) Notwendig im Sinne des Abs 3 sind die Kosten, die entstehen
1. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
2. beim Einsatz eines Schulbusses, wenn die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
3. bei Benutzung privater Beförderungsmittel, wenn die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar und der
Einsatz eines Schulbusses wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(5) Zu den notwendigen Beförderungskosten im Sinne des Abs 3 gehören auch
die Kosten für eine Begleitperson, wenn ein Schüler wegen seiner körperlichen
oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, den Schulweg allein
zurückzulegen.
(6) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Land auch Zuschüsse
zu sonstigen Beförderungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel leisten.
(7) Abs 1 bis 6 gelten auch für die als Ersatzschulen genehmigten
Privatschulen.
(8) Das Nähere regelt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister
der Finanzen, dem Minister des Innern und dem Minister für Wirtschaft und
Technik".
Dieses Änderungsgesetz trat gemäß seinem Art 2 am 1. Februar 1978 in Kraft.
Auf dieser Grundlage erließ der Hessische Kultusminister am 1. Februar 1978 mit
Wirkung von diesem Tage neue vorläufige Richtlinien zur Durchführung der
Schülerbeförderung (StAnz 15/1978 S 717).
II.
Die Antragsteller waren Mitglieder der Fraktion der Christlich Demokratischen
Union im Hessischen Landtag in der 8. Wahlperiode. Die Mehrzahl von ihnen
gehört dem Landtag auch in der 9. Wahlperiode an. Die Antragsteller zu 7, 26, 27,
29, 36, 42, 43 und 46 sind ausgeschieden; der Antragsteller zu 36 ist später
gestorben.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 21. März 1977 beantragt, der
Staatsgerichtshof möge das Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes
vom 24. Juni 1975 für nichtig erklären.
Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 34 SchVG in der Fassung von
1969 haben sie vorgetragen, die Regelung der Schülerbeförderung und der
Übernahme der Kosten für die Beförderung durch den Schulträger bzw das Land
habe zum Ziel gehabt, unter den veränderten Verhältnissen der Schulausbildung
Chancengleichheit für alle Schüler in Stadt und Land herzustellen und die Schüler
verschiedener Schulformen gleich zu behandeln. Dieses Ziel sei durch § 34 Abs 1
Satz 2 SchVG ab 1975 erreicht worden, denn auf Grund dieser Bestimmung seien
nach den zu ihr erlassenen Richtlinien des Kultusministers alle Schüler hinsichtlich
der Beförderung oder der Erstattung notwendiger Beförderungskosten gleich
behandelt worden. Mit dieser Regelung sei auch die in Art 59 Abs 1 Satz 2 HV
vorgesehene Lernmittelfreiheit auf die Kosten für den Schulweg erstreckt worden;
von diesem Zeitpunkt an bestehe ein Rechtsanspruch darauf, daß die öffentliche
Hand diese Kosten trage. Die Streichung des § 34 Abs 1 Satz 2 SchVG im Jahre
1975 widerspreche deshalb Art 59 Abs 1 Satz 2 HV. Sie verstoße außerdem gegen
den Gleichheitssatz des Art 1 HV. Denn nach der Verwaltungspraxis seit der
Gesetzesänderung erhielten - zum Teil ohne förmliche, zumindest ohne
veröffentlichte Regelung - die Schüler von Grundschulen, Hauptschulen,
Sonderschulen, Förderstufen und bis zum 9. Schuljahr von Gesamtschulen einen
Beförderungskostenzuschuß. Keinen Beförderungskostenzuschuß erhielten die
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Beförderungskostenzuschuß. Keinen Beförderungskostenzuschuß erhielten die
Schüler von Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Einrichtungen des Zweiten
Bildungsweges sowie von Realschulzweigen und Gymnasialzweigen an
schulformbezogenen Gesamtschulen. Die Ungleichbehandlung sei nicht zu
rechtfertigen.
Nachdem § 34 SchVG durch das Gesetz vom 25. Oktober 1977 abermals geändert
worden ist, tragen die Antragsteller nunmehr vor, sie gingen davon aus, daß das
Normenkontrollverfahren zwar durch ihren Antrag eingeleitet worden sei, die
Durchführung sich aber ausschließlich nach dem öffentlichen Interesse richte. Der
Staatsgerichtshof habe zu beurteilen, ob noch ein öffentliches Interesse an der
Normenkontrollentscheidung bestehe. Mit der weiteren Änderung des § 34 SchVG
sei die Norm im wesentlichen so geändert worden, wie es ihrem, der Antragsteller,
Verfassungsverständnis entspreche. Problematisch bleibe allerdings die in der
Neufassung enthaltene Begrenzung der Erstattung von Beförderungskosten auf
Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10, ferner eine Änderung des § 6 Abs
4 Nr 2 SchVG in der Fassung vom 15. März 1978. Auch zwei Punkte der neuen
Richtlinien zur Durchführung der Schülerbeförderung führten zu ungerechtfertigten
Begrenzungen des Kostenerstattungsanspruchs.
III.
1.
Der Hessische Landtag hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Der Vorsitzende und
Berichterstatter des mit den Vorarbeiten für das angegriffene Gesetz befaßten
Haushaltsausschusses hat von der Möglichkeit, sich zur Normenkontrolle zu
äußern, keinen Gebrauch gemacht.
2.
Der Hessische Ministerpräsident - Staatskanzlei - hält die Hauptsache durch die
Neufassung des § 34 SchVG für erledigt. Er sieht keinen Grund für eine Fortführung
des Verfahrens, da das angegriffene außer Kraft getretene Gesetz keine
Rechtswirkung nach außen mehr habe. Da sich das angegriffene Änderungsgesetz
in der Streichung einer anderen Vorschrift erschöpft habe, kämen allenfalls
mittelbare Rechtswirkungen in Betracht. Sie wären nur denkbar, wenn als Folge
einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Änderungsgesetzes rückwirkend
Ansprüche von Schülern oder Erziehungsberechtigten auf Ersatz von
Beförderungskosten entstehen könnten. Diese Möglichkeit scheide aber aus. Da §
34 Abs 1 Satz 2 SchVG in der Fassung von 1969 zur Einsparung von
Haushaltsmittel gestrichen worden sei, könnten verfassungsrechtliche Bedenken
nur aus dem Gleichheitssatz hergeleitet werden. Der Staatsgerichtshof könnte
aber nicht wegen einer Verletzung des Gleichheitssatzes den früheren
Rechtszustand wieder aufleben lassen, sondern müßte dann dem Gesetzgeber
Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung geben. Außerdem habe
auch die seinerzeit aufgehobene Fassung des § 34 Abs 1 Satz 2 SchVG lediglich
einen Auftrag an die Exekutive enthalten, ohne unmittelbare Rechte zu begründen.
Die von den Antragstellern zur Neufassung des § 6 Abs 4, des § 34 SchVG und der
Richtlinien aufgeworfenen Fragen könnten nicht in das anhängige
Normenkontrollverfahren einbezogen werden.
Vorsorglich trägt der Ministerpräsident vor, daß Art 59 Abs 1 Satz 2 HV die
Erstattung der Schülerbeförderungskosten für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 schon
deshalb nicht gebiete, weil die Beförderungskosten nicht unter den Begriff
"Lernmittel" fielen. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt, wenn den
Schülern für den Schulbesuch ab dem 11. Schuljahr Beförderungskosten nicht
ersetzt würden, zumal sozial Schwächere ab dieser Jahrgangsstufe
Ausbildungsbeihilfe erhielten.
IV.
Der Landesanwalt schließt sich der vom Ministerpräsidenten vorgetragenen
Rechtsauffassung an.
V.
Der Staatsgerichtshof hat festgestellt, daß derzeit noch zwei
Verwaltungsstreitverfahren anhängig sind, in denen die Erstattung von
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Verwaltungsstreitverfahren anhängig sind, in denen die Erstattung von
Schülerbeförderungskosten für einen Zeitraum begehrt wird, in dem § 34 SchVG in
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Juni 1975 galt. Nach den zugrunde
liegenden Sachverhalten kann die hier zur Prüfung gestellte Gesetzesänderung
allenfalls für die Entscheidung in der Sache Az III E 1604/76 des
Verwaltungsgerichts Kassel Bedeutung haben. In diesem Verfahren begehren die
Kläger die Erstattung von Fahrtkosten, die ihnen von Februar 1976 bis Juli 1977
dadurch entstanden sind, daß ihre Tochter mit dem Omnibus (Schulbus) vom
Stadtteil G.-R. zur Mittelpunktschule "R.-Schule" in G. fuhr, wo sie den
Realschulzweig besuchte. Diese Akten sind beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Gemäß Art 131 HV, §§ 41ff des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -
entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit der
Gesetze.
1.
Durch den Antrag der 50 Landtagsabgeordneten der 8. Wahlperiode ist ein
Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen
Änderung des Schulverwaltungsgesetzes in zulässiger Weise eingeleitet worden;
denn den Normenkontrollantrag kann unter anderem ein Zehntel der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder des Landtags stellen.
2.
Es hat keinen Einfluß auf das Verfahren, daß ein Teil der Antragsteller dem
Landtag nicht mehr angehört; es braucht insoweit auch nicht gesondert über den
Normenkontrollantrag entschieden zu werden.
Es entspricht der Eigenart der verfassungsgerichtlichen abstrakten
Normenkontrolle, daß nicht der Antrag, der das Verfahren auslöst, sondern die
durch den Antrag bezeichnete Frage der Vereinbarkeit einer Norm mit der
Verfassung Gegenstand des Verfahrens ist. Die verfassungsgerichtliche
Normenkontrolle unterscheidet sich darin von der verwaltungsgerichtlichen, die
Elemente eines subjektbezogenen Rechtsschutzes einschließt. Die Bedeutung des
Antrags im verfassungsgerichtlichen Verfahren erschöpft sich darin, die
Normenkontrolle zu eröffnen. Der weitere Gang des Verfahrens hängt rechtlich
nicht mehr vom Antragsteller und seinen Anträgen ab, sondern richtet sich allein
nach dem öffentlichen Interesse. Diese maßgeblich vom
Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30. Juli 1952, BVerfGE 1, 396 (414)
entwickelte und in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung, die
auch ins Schrifttum Eingang gefunden hat (Leibholz/Rupprecht,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1968, § 76 Anm 6; Maunz/Schmidt-
Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Oktober 1976, §
76 Rdnrn 3 und 4, auch 61 und 62) trifft ebenso auf die abstrakte Normenkontrolle
durch den Staatsgerichtshof des Landes Hessen zu.
II.
Das Verfahren wird eingestellt, weil es in der Hauptsache erledigt ist.
1.
Aus dem oben unter I. 2 Ausgeführten ergibt sich, daß das
Normenkontrollverfahren einerseits nicht zwingend durch die Zurücknahme eines
zulässigen Antrags beendet wird; es kann andererseits, auch wenn der Antrag
nicht zurückgenommen wird, eingestellt werden, wenn seine Fortführung nicht im
öffentlichen Interesse begründet ist (vgl BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1952, aaO;
Beschlüsse vom 22. September 1958 und vom 18. März 1969, BVerfGE 8, 183
(184) und 25, 308). Eine Einstellung kommt in Betracht, wenn sich die Hauptsache
dadurch erledigt hat, daß die umstrittene Norm außer Kraft getreten ist und keine
Rechtswirkung mehr äußert, sei es auf schwebende Verfahren (BVerfG, Urteil vom
30. Mai 1956, BVerfGE 5, 25 (28)) oder auf Regelungen im Bereich der staatlichen
Organisation (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966, BVerfGE 20, 56 (94)).
2.
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Im vorliegenden Fall ist die Hauptsache erledigt. Die umstrittene
Gesetzesänderung, die darin bestand, daß § 34 Abs 1 Satz 2 SchVG in der
Fassung von 1969 gestrichen wurde, hat mit Inkrafttreten einer neuen Fassung
des § 34 SchVG auf Grund der Änderung von 1977 am 1. Februar 1978 ihre
Wirkung verloren.
Es besteht auch kein öffentliches Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens
und einer Sachentscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Änderung des § 34 SchVG im Jahre 1975. Nach den Ermittlungen des
Staatsgerichtshofs ist aus der Zeit, als die durch das umstrittene Gesetz
geänderte Fassung des § 34 Abs 1 SchVG galt, noch ein Verfahren - mit
verhältnismäßig geringem Streitwert - anhängig, für dessen Entscheidung die
damalige Fassung des § 34 Abs 1 SchVG insofern Bedeutung hat, als zu prüfen ist,
ob sie Anspruchsgrundlage sein kann. Nach dem Wortlaut ist dies unbeschadet
der vom Verwaltungsgericht insoweit selbst zu treffenden Entscheidung ohne
weiteres zu verneinen. Die etwaige Verfassungswidrigkeit der 1975
vorgenommenen Änderung des § 34 SchVG würde sich auf die Entscheidung des
anhängigen Rechtsstreits nur dann auswirken, wenn sie zur Folge hätte, daß dann
zum Unterschied von der sonst gegebenen Rechtslage ein Anspruch auf die
begehrte Beförderungskostenerstattung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage
ist zweierlei zu beachten: Erstens trifft die hessische Verfassung mit Ausnahme
des Art 150 keine Bestimmung darüber, ob ein Gesetz, das der Verfassung
widerspricht, von Anfang an oder erst mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofs
ungültig ist. § 43 Abs 2 StGHG überläßt es abweichend von der Regel (vgl
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein-Ulsamer, aaO, § 78 Rdnr 8), daß gegen
höherrangiges Recht verstoßende Normen nichtig sind, dem Staatsgerichtshof zu
bestimmen, ob seine Entscheidung zurückwirken soll. Es bedürfte daher auch bei
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des streitigen Änderungsgesetzes einer
besonderen Entscheidung des Staatsgerichtshofs, ob diese Feststellung auf den
Zeitpunkt, in dem die Änderung in Kraft trat, zurückwirken und damit im Ergebnis §
34 Abs 1 Satz 2 SchVG in der Fassung von 1969 für die Zeit vom 1. August 1975
bis zum 31. Januar 1978 wiederhergestellt werden solle. Da diese Regelung eine
Erhöhung von Ausgaben zur Folge haben müßte und das umstrittene
Änderungsgesetz der Einsparung von Ausgaben dienen sollte, könnte der
Staatsgerichtshof eine uneingeschränkte Rückwirkung nur anordnen, wenn das
Verfassungsrecht keine andere Neuregelung nach dem Ermessen des
Haushaltsgesetzgebers zuließe. Selbst in diesem Falle wäre jedoch - zweitens - zu
beachten, daß der gestrichene § 34 Abs 1 Satz 2 SchVG dem Wortlaut nach eine
Anweisung an die Verwaltung enthielt, eine Erstattung von
Schülerbeförderungskosten in dem über Satz 1 hinausgehenden Umfang
spätestens ab 1975 vorzusehen, und daß auf dieser Grundlage der Kultusminister
Richtlinien, die eine solche Erstattung vorsahen, nur für den Rest des Schuljahres
1974/75 erlassen hat. Es ist daher zumindest nicht offensichtlich, daß selbst im
Falle einer rückwirkenden Wiederherstellung des § 34 Abs 1 Satz 2 SchVG in der
Fassung von 1969 in ihm eine Grundlage für den Anspruch zu sehen sein würde,
den die Kläger in dem noch nicht entschiedenen Verwaltungsstreitverfahren
erhoben haben. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, sondern des
Verwaltungsgerichts, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls worin, wenn nicht in
dem gestrichenen § 34 Abs 1 Satz 2 SchVG, die erhobenen Ansprüche begründet
sein könnten. Mit dieser Feststellung wird die Möglichkeit einer Vorlage nach Art
133 HV je nach dem Ergebnis der Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht
ausgeschlossen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.