Urteil des StGH Hessen vom 23.10.1991

StGH Hessen: hessen, widerruf, verwaltungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, prüfungsbefugnis, bewährung

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1125
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 31 GG, § 45 Abs 2 StGHG
HE
(StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage
gegen Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf
einer Strafaussetzung)
Leitsatz
1. Eine Grundrechtsklage gegen in Anwendung der Vorschriften des StGB und der StPO
ergangene Gerichtsentscheidungen (hier: Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) ist unzulässig, weil die Anwendung
dieser Vorschriften wegen des Vorranges des Bundesrechts gegenüber dem
Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) der
Prüfungsbefugnis des StGH entzogen ist (vgl StGH Wiesbaden, 1991-04-17, P.St. 1111;
st Rspr).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.