Urteil des StGH Hessen vom 02.09.1982

StGH Hessen: hessen, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, klagefrist, quelle, zivilprozessrecht, steuerrecht

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 951
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 31 GG, § 46 Abs 1 StGHG,
§ 48 Abs 3 S 1 StGHG
Leitsatz
1. Die Begründung einer Grundrechtsklage kann nach Ablauf der Klagefrist zwar in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden, das Nachschieben eines neuen
Sachverhaltes ist hingegen unzulässig. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen
Grundrechtsklage gegen auf Bundesrecht beruhende Maßnahmen und Entscheidungen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.