Urteil des StGH Hessen vom 18.10.2000

StGH Hessen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, rechtsweggarantie, gesetzliche frist, gesetzliche formvorschrift, öffentliche gewalt, hessen, zugang, rechtsschutz, strafverfahren

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1571
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 2 Abs 3 Verf HE
Leitsatz
1. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder
in unzumutbarer Weise erschwert wird.
2. Zudem garantiert Art. 2 Abs. 3 HV effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame
Kontrolle der Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht.
3. Die Ausgestaltung der Rechtsweggarantie ist Sache des einfachen Gesetzgebers.
Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung
gewährleistet. Dabei fordert Art. 2 Abs. 3 HV keinen Instanzenzug. Eröffnet das
einfachgesetzliche Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so verletzt eine Anwendung
der jeweiligen Verfahrensnormen durch das Gericht, die den Zugang zu den Instanzen
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, die
Rechtsweggarantie.
4. Verletzungen des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des
einfachgesetzlichen Prozessrechts können dabei nur angenommen werden, wenn das
Fachgericht die Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstatte.
Gründe
A.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem seine Revision gegen ein
Berufungsurteil des Landgerichts Gießen in einer Strafsache als unzulässig
verworfen wurde. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Friedberg
vom 12. Oktober 1999 - 43 aDs - 106 Js 12317/99 - wegen Betruges zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Das Landgericht Gießen verwarf mit am 7.
Februar 2000 verkündetem Urteil - 3 Ns 106 Js 12317/99 - die hiergegen gerichtete
Berufung des Antragstellers. Der Antragsteller legte am 8. Februar 2000 gegen
das Berufungsurteil Revision ein. Am 8. März 2000 wurde dem Antragsteller das
Berufungsurteil des Landgerichts Gießen zugestellt. Mit Schreiben an das
Landgericht Gießen vom 3. April 2000 beantragte er die Übernahme von für eine
Reise nach Gießen erforderlichen Kosten in Höhe von DM 24,-. Er wolle seine
Revision innerhalb der am 10. April 2000 ablaufenden Revisionsbegründungsfrist
zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Er lebe derzeit ausschließlich von
Sozialhilfe in Höhe von wöchentlich DM 110,39. Mit Verfügung des Landgerichts
Gießen vom selben Tag wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass für die Fahrt
nach Gießen zur Revisionsbegründung Fahrtkosten in der angegebenen Höhe
erstattet würden. Am 10. April 2000 übergab der Antragsteller der Geschäftsstelle
des Landgerichts Gießen eine von ihm selbst gefertigte
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des Landgerichts Gießen eine von ihm selbst gefertigte
Revisionsbegründungsschrift, die die Rechtspflegerin lediglich als Anlage zum
Protokoll nahm. Die vom Antragsteller verauslagten Reisekosten wurden ihm
weder am 10. April 2000 noch nach Übersendung der Fahrscheine an das
Landgericht Gießen mit Schreiben vom 12. April 2000 erstattet.
Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2000 mit, dass die
Revisionsbegründung in der bisher vorliegenden Weise nicht ordnungsgemäß sei
und deshalb zur Verwerfung der Revision als unzulässig führen müsste. Da jedoch
von der Rechtspflegerin beim Landgericht Gießen ein entsprechender Hinweis nicht
ergangen sei, bestehe für den Antragsteller die Möglichkeit des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist. Gleichzeitig mit einem solchen
Wiedereinsetzungsantrag müsste aber eine ordnungsgemäße
Rechtsbeschwerdebegründung erfolgen. Der Wiedereinsetzungsantrag -
verbunden mit der nachgeholten ordnungsgemäßen Revisionsbegründung -
müsse innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens erfolgen (§ 45 Abs.
1 StPO). Wegen der erforderlichen Nachholung einer ordnungsgemäßen
Revisionsbegründung sei Antragstellung mit Revisionsbegründung durch eine von
einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift an das Landgericht Gießen oder aber
durch - erneute - Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) des
Landgerichts Gießen erforderlich.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben an das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main vom 19. Juli 2000,
ihm von Amts wegen einen Pflichtverteidiger beizuordnen,
hilfsweise festzustellen,
dass das Hindernis (für die fristgerechte Revisionsbegründung) erst beseitigt sei,
wenn das Landgericht Gießen ihm die Kosten für die Anreise nach Gießen zum
Zwecke der Nachholung der versäumten Handlung nebst Entschädigung für eine
angemessene Wegzehrung vorab zur Verfügung stelle.
Der Antragsteller führte u.a. aus, dass ihm keine finanziellen Mittel für die Reise
nach Gießen zur Verfügung stünden. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt
mit Sozialhilfe in Höhe von wöchentlich DM 110,46, seine Mittel seien durch einen
Umzug in eine Altenwohnanlage völlig aufgezehrt. Seine Aufwendungen für die
Reise nach Gießen am 10. April 2000 seien ihm bislang nicht erstattet worden.
Obwohl es ihm sinnlos erscheine, werde er heute abermals Kostenerstattung beim
Landgericht Gießen beantragen.
Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2000, das er nachrichtlich auch an das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main übersandte, beantragte der Antragsteller
beim Landgericht Gießen einen Reisekostenvorschuss in Höhe von DM 24,-, um
seine Revisionsbegründung zu Protokoll der dortigen Geschäftsstelle anzubringen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf mit Beschluss vom 23. August
2000 - 2 Ss 163/00 -, der dem Antragsteller nach eigener Angabe am 8.
September 2000 zuging, die Revision als unzulässig. Die form- und fristgerecht
eingelegte Revision des Antragstellers sei gemäß § 349 Abs. 1 der
Strafprozessordnung - StPO - als unzulässig zu verwerfen, weil die
Begründungsform des § 345 Abs. 2 StPO nicht eingehalten sei. Nach § 345 Abs. 2
StPO könnten Angeklagte die Revisionsanträge und ihre Begründung nur in einer
von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle anbringen. Diese gesetzliche Formvorschrift solle
dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser und unverständlicher Anträge
ersparen. Bei Aufnahme der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle habe der
Rechtspfleger deshalb darauf hinzuwirken, dass das Revisionsvorbringen in eine
sachgemäße und geeignete Form gebracht werde. Die bloße Bezugnahme auf
einen Schriftsatz des Angeklagten sei unzulässig. Hier sei nur eine formale
Protokollaufnahme erfolgt, da lediglich auf die als Anlage beigefügte
Revisionsbegründungsschrift des Antragstellers Bezug genommen werde. Die
Begründungsform des § 345 Abs. 2 StPO sei damit nicht gewahrt. Hierauf sei der
Antragsteller auch hingewiesen worden, ebenso auf die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist. Einen entsprechenden Antrag habe er gleichwohl nicht
gestellt. Eine Wiedereinsetzung ohne Antrag (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) komme
nicht in Betracht, weil die versäumte Handlung auch nicht innerhalb der
Antragsfrist nachgeholt worden sei. Die Revision sei deshalb als unzulässig zu
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Antragsfrist nachgeholt worden sei. Die Revision sei deshalb als unzulässig zu
verwerfen. Die Anträge des Antragstellers vom 19. Juli 2000 stünden dem nicht
entgegen. Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Revision sei - anders
als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung - der Vorsitzende des
Gerichts, dessen Urteil angefochten worden sei, zuständig. Für die hilfsweise
begehrte Feststellung, dass der fristgerechten Revisionsbegründung ein Hindernis
entgegenstehe, sei außerhalb eines Wiedereinsetzungsgesuchs kein Raum.
Am 14. September 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage beim
Staatsgerichtshof erhoben.
Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots und einen Verstoß gegen das
Rechtsstaatsprinzip und die Rechtsweggarantie durch den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Weder das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main noch das Landgericht Gießen hätten erkennbare Schritte unternommen, um
es ihm zu ermöglichen, seine Revisionsbegründung beim Landgericht Gießen zu
Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 23. August 2000 - 2 Ss 163/00 - das Gleichheitsgrundrecht des Artikel 1 der
Verfassung des Landes Hessen (Hessische Verfassung - HV -) in dessen
Ausprägung als Willkürverbot die Rechtsweggarantie des Artikel 2 Abs. 3 HV und
das Grundrecht auf ein rechtsstaatliches Strafverfahren verletzt, den Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2000 - 2 Ss 163/00 -
für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main zurückzuverweisen.
Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf seine
Antragsschrift vom 11. September 2000 Bezug genommen.
II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
III.
Der Staatsgerichtshof hat die Verfahrensakte 106 Js 12317/99 beigezogen. Sie ist
Gegenstand der Beratung gewesen.
B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die
Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten
Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert,
aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer
Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch
die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl.
etwa Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -, ZMR, 12 [13]). An diesem
Zulässigkeitserfordernis fehlt es im Hinblick auf die (fortbestehende) Möglichkeit
effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutzes durch das Rechtsinstitut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf der Grundlage des Vorbringens des
Antragstellers ist von vornherein auszuschließen, dass die Verwerfung seiner
Revision als unzulässig durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV verletzt, nach der
jemandem, der glaubt, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu
sein, der Rechtsweg offensteht. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu
den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird
(ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 02.11.1998 - P.St.
1328 -, NVwZ-RR 1999, 482). Zudem garantiert Art. 2 Abs. 3 HV effektiven
Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der öffentlichen
Gewalt durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ständige
Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -,
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Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -,
NVwZ 2000, 911 [912]). Die Ausgestaltung der Rechtsweggarantie ist Sache des
einfachen Gesetzgebers. Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweils
geltenden Prozessordnung gewährleistet. Dabei fordert Art. 2 Abs. 3 HV keinen
Instanzenzug. Eröffnet das einfachgesetzliche Prozessrecht aber eine weitere
Instanz, so verletzt eine Anwendung der jeweiligen Verfahrensnormen durch das
Gericht, die den Zugang zu den Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, die Rechtsweggarantie (vgl. StGH,
Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -, NVwZ–RR 1999, 482). Verletzungen des
Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen
Prozessrechts können dabei nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die
Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat (ständige Rechtsprechung
des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 04.04.2000 - P.St. 1411 -, StAnz. S. 2503).
Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab besteht die Möglichkeit einer
Verletzung der Rechtsweggarantie durch den Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 23. August 2000 nicht. Die Verwerfung der Revision des
Antragstellers beruhte auf einer Anwendung des § 345 StPO. Weder diese
Vorschrift, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung der strafprozessualen Revision
normiert, noch ihre Anwendung durch das Oberlandesgericht im Fall des
Antragstellers begegnen im Hinblick auf die Rechtsweggarantie
verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die
Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil
angefochten wird, anzubringen. Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle geschehen, § 345 Abs. 2 StPO. Diese Regelung der
Revisionsbegründungsfrist und -form ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Insbesondere verstößt die vom Antragsteller beanstandete Ungleichbehandlung
von nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten, die nach § 299 StPO ihre
Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben
können, in dessen Bezirk sich ihre Anstalt befindet, mit auf freiem Fuß befindlichen
Beschuldigten - wie dem Antragsteller -, die dies bei dem Gericht tun müssen,
dessen Urteil sie anfechten, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs. 1 GG. Denn diese Differenzierung des Bundesgesetzgebers ist durch die
unterschiedliche Situation, in der sich inhaftierte und freie Rechtsbehelfsführer
befinden, sachlich gerechtfertigt.
Die Verwerfung der Revision des Antragstellers durch das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main als unzulässig beruhte auf einer Anwendung des § 345 StPO,
die aus dem Blickwinkel des Art. 2 Abs. 3 HV auch unter Berücksichtigung der
fehlerhaft unterbliebenen Reisekostenerstattung durch das Landgericht Gießen
keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln gibt. Die Revision des
Antragstellers war für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Sinne der
Verwerfung entscheidungsreif. Die gesetzliche Frist des § 345 StPO zur
formgerechten Revisionsbegründung war verstrichen. Ein Zuwarten des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit der Entscheidung war trotz der dem
Revisionsgericht mitgeteilten Verfahrensweise des Landgerichts Gießen bezüglich
der Reisekostenerstattung auch im Hinblick auf die Rechtsweggarantie nicht
angezeigt. Denn bei unverschuldeter Versäumung einer Rechtsmittelfrist, die auch
vorliegt, wenn ein Beschuldigter infolge Bedürftigkeit gehindert ist, zu dem Gericht
zu gelangen, bei dem er gemäß § 345 Abs. 2 StPO seine Revisionsbegründung zu
Protokoll der Geschäftsstelle geben kann, besteht die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 ff. StPO auch noch nach
erfolgter Verwerfung des Rechtsmittels wegen der Versäumung. Das Vorbringen
des Antragstellers, insbesondere seine Bedürftigkeit, als wahr unterstellt, konnte
er folglich aus Sicht des Oberlandesgerichts und kann er darüber hinaus auch
weiterhin vom Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen. Art. 2 Abs. 3 HV gebot
es deshalb dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht, die fehlerhaft
unterlassene Reisekostenerstattung durch das Landgericht Gießen dadurch zu
kompensieren, dass es für einen unbestimmten Zeitraum von der Entscheidung
über eine entscheidungsreife Revision absah.
Da das Oberlandesgericht somit das Vorliegen einer formgerechten
Revisionsbegründung nach § 345 StPO in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise verneint hat, scheidet auch die Möglichkeit von vornherein
aus, dass der die Revision des Antragstellers verwerfende Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main willkürlich ist oder den Anspruch des
Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren verletzt. Ob der
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Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren verletzt. Ob der
Hessischen Verfassung in gleicher Weise wie dem Grundgesetz ein
grundrechtlicher Anspruch eines Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires
Strafverfahren zu entnehmen ist, was Voraussetzung einer korrespondierenden
Prüfungsverpflichtung und -berechtigung des Staatsgerichtshofs ist, kann daher
dahinstehen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.