Urteil des StGH Hessen vom 13.03.2017
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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 320
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 48 StGHG HE vom
12.12.1947
(Rechtswegausschöpfung vor Entscheidung des
Staatsgerichtshofes)
Leitsatz
Ein Verfahren gegen Verletzung eines Grundrechts findet nach StGHG HE § 48 Abs 3
vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des
höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat.
Der Antragsteller muß sich an das in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene
Instanzgericht wenden. Es reicht nicht aus, daß er anstelle des zuständigen
Landgerichts eine Entscheidung des in der Sache nicht zuständigen Oberlandesgerichts
herbeiführt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.