Urteil des StGH Hessen vom 12.09.2001

StGH Hessen: hessen, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, rechtskraft, quelle, zivilprozessrecht

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1675
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 43a StGHG HE vom
22.12.2000
(StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage:
Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des StGH im
Grundrechtsklageverfahren)
Leitsatz
Entscheidungen des Staatsgerichtshofs über Grundrechtsklagen können nicht mit der
Grundrechtsklage angegriffen werden.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der am 20. August 2001, einem Montag,
erhobenen Grundrechtsklage gegen Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom 11.
Juli 2001 P.St. 1632, 1640 und 1656 -, die ihm am 18. Juli 2001 zugestellt wurden.
Der Staatsgerichtshof hatte darin die Annahme von Grundrechtsklagen des
Antragstellers gemäß § 43 a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -
einstimmig abgelehnt. Die Beschlüsse enthalten keine Begründung.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die genannten Beschlüsse des
Staatsgerichtshofs ihn in seinen Grundrechten verletzen. Die durch § 43 a StGHG
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 585)
geschaffene Möglichkeit, die Annahme einer Grundrechtsklage abzulehnen und
dabei von einer Begründung abzusehen, sei verfassungswidrig. Der
Staatsgerichtshof habe in seinen Entscheidungen nicht einmal dargetan, auf
welche der in § 43 a StGHG genannten Alternativen sie beruhten.
Die vom Antragsteller zugleich erhobene Grundrechtsklage gegen Vorschriften des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und anderer
Gesetze ist unter der Geschäftsnummer P.St. 1676 anhängig.
II.
Die Landesregierung und der Landesanwalt hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
B.
I.
Die Grundrechtsklage gegen die angegriffenen Beschlüsse des Staatsgerichtshofs
ist unzulässig. Entscheidungen des Staatsgerichtshofs über Grundrechtsklagen
können nicht mit der Grundrechtsklage angegriffen werden (ebenso BVerfGE 1, 89
<90>; 19, 88 <90> zur Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts). Sie sind vielmehr abschließend
und grundsätzlich auch vom Staatsgerichtshof nicht abänderbar (ständige
Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 16.01.2001 - P.St 1470 -). Das
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Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 16.01.2001 - P.St 1470 -). Das
ergibt sich aus der Rechtskraft dieser Entscheidungen. Ohne sie wären
Entscheidungen des Staatsgerichtshofs einer nicht endenden Reihe immer neuer
Klagen ausgesetzt und könnte der Abschluss von Grundrechtsklageverfahren auf
unabsehbare Zeit verhindert werden. Demgemäß sieht auch § 44 Abs. 1 Satz 2
StGHG vor, dass der Staatsgerichtshof nach Erschöpfung des Rechtswegs nur die
Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf
Grundrechtsverletzungen hin prüft. Darunter ist ersichtlich die den Rechtsweg
abschließende Entscheidung des höchsten Fachgerichts zu verstehen, nicht aber
eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs selbst.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.