Urteil des StGH Hessen vom 18.10.2000

StGH Hessen: dringender tatverdacht, freiheit der person, untersuchungshaft, hessen, verfügung, erlass, kontrolle, kopie, verfassungsgericht, haftgrund

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1579
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 5 Verf HE, § 44 StGHG, §
43 Abs 1 StGHG, § 43 Abs 2
StGHG
Leitsatz
1. Die Frage, ob materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit den
entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der Anwendung
materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die
Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich
zugelassener Verfassungsbeschwerden kontrolliert werden kann, kann dahinstehen, da
der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechte nicht plausibel dargelegt
hat.
2. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die
Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Der Staatsgerichtshof als
Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die Subsumtionsvorgänge
innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und überprüft. Eine allein
zu prüfende verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die
fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese
Anwendung oder Auslegung auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz
schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der am 5. Oktober 2000 eingegangenen
Grundrechtsklage vom selben Tage gegen einen Beschluss des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 7. September 2000 - … -, mit dem die Fortdauer seiner
seit dem 23. August 2000 bestehenden Untersuchungshaft angeordnet wurde.
Zugleich rügt er eine zögerliche Behandlung seiner dagegen eingelegten
Haftbeschwerde durch das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main und
die Versagung einer Besuchserlaubnis für seine Ehefrau durch den Vorsitzenden
der 17. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main.
Der Antragsteller wurde aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 27. Juli 2000 am 23. August 2000 bei einer geplanten Ausreise auf dem
Frankfurter Flughafen festgenommen. Der Haftbefehl war ergangen, nachdem das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 9. Mai 2000 im Wege des
Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 f. Strafprozessordnung - StPO - die
Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet hatte. Die Klageerzwingung hatte ein
von dem Antragsteller und einem weiteren Tatbeteiligten geschädigter früherer
Geschäftspartner des Antragstellers betrieben, nachdem die Staatsanwaltschaft
das Verfahren zunächst wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts nach § 170
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das Verfahren zunächst wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts nach § 170
Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Im Juni 2000 wurden der Antragsteller und der
weitere Beteiligte vor dem Landgericht Frankfurt am Main u.a. wegen des
Verdachts des Raubes und der Körperverletzung gegenüber dem später als
Nebenkläger zugelassenen Geschädigten angeklagt. Mit Beschluss vom 22.
August 2000 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren und bestimmte
Hauptverhandlung auf den 30. November und den 7. Dezember 2000.
Der umgehend nach Erlass des Haftbefehls beim Landgericht Frankfurt am Main
gestellte Haftprüfungsantrag führte nach einer mündlichen Verhandlung, in der
u.a. der Nebenkläger als Zeuge gehört wurde, zum Erlass des angegriffenen
Beschlusses vom 7. September 2000 über die Haftfortdauer. Die Einlassungen des
Antragstellers hätten sich gegenüber der Einvernahme des Nebenklägers als
Schutzbehauptungen dargestellt. Die Tatvorwürfe seien nun erheblich verstärkt. Es
ergebe sich ein großer Fluchtanreiz für den Antragsteller als ausländischen
Staatsangehörigen, obgleich familiäre wie auch gewisse wirtschaftliche Bindungen
in Deutschland bestünden. Angesichts einer Straferwartung von über fünf Jahren
seien diese jedoch nicht ausreichend, um ihn daran zu hindern, sich dem
Verfahren zu entziehen. Auf die weitere Begründung, wie sie dem der
Grundrechtsklage in Kopie beigefügten Verhandlungsprotokoll über die nicht-
öffentliche Sitzung der 17. Großen Strafkammer des Landgerichts am 7.
September 2000 zu entnehmen ist, wird verwiesen.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Haftbeschwerden vom 12. September
und 15. September 2000, über die im Verfahren des Oberlandesgerichts … bisher
nicht entschieden ist.
In ihrem Vorlageschreiben vom 27. September 2000 führte die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht aus, sie halte die Haftbeschwerde für gerechtfertigt, da
erhebliche Bedenken hinsichtlich des dringenden Tatverdachts eines schweren
Raubes sowie erhebliche Zweifel am Haftgrund der Fluchtgefahr bestünden.
Unter dem 28. September 2000 bat der Berichterstatter des 1. Strafsenats des
Oberlandesgerichts die Staatsanwaltschaft, weitere Ermittlungen zu den
persönlichen Verhältnissen des Antragstellers anzustellen. Wegen der Fragen im
Einzelnen wird auf die vom Antragsteller in Kopie vorgelegte Verfügung des
Berichterstatters vom 28. September 2000 verwiesen.
Mit seiner Grundrechtsklage rügt der Antragsteller die Anordnung dieser weiteren
Ermittlungen durch das Oberlandesgericht, da diese dem Erlass des Haftbefehls
hätten vorausgehen müssen. Ein „Großteil“ der angeforderten Informationen sei
im Übrigen den Ermittlungsakten zu entnehmen, so dass der Aufklärungsvermerk
eine unnötige Verzögerung bewirke. Der Berichterstatter des 1. Strafsenats
missachte auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und habe den Vorsitzenden
der 17. Großen Strafkammer des Landgerichts dahingehend beeinflusst, eine
Besuchserlaubnis für die Ehefrau des Antragstellers abzulehnen. Durch die
Entscheidung über die Haftfortdauer und die Verzögerung der
Haftbeschwerdeentscheidung sei er - der Antragsteller - in seinen Grundrechten
aus Art. 5 und 19 der Hessischen Verfassung - HV - verletzt. Die Versagung einer
Besuchserlaubnis verletze Art. 24 HV und Art. 6 des Grundgesetzes.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
7. September 2000 - … - und die Verzögerung einer Entscheidung über seine
dagegen gerichtete Beschwerde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
seine Rechte aus Art. 5 und 19 HV verletzten, und dass die Ablehnung einer
Besuchserlaubnis für seine Ehefrau Art. 24 HV verletze,
2. den vorgenannten Beschluss vom 7. September 2000 und die Verweigerung
einer Besuchserlaubnis für seine Ehefrau für kraftlos zu erklären und ihn aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden.
B
I.
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Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Soweit sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts über die
Anordnung der Haftfortdauer vom 7. September 2000 wendet, scheitert die
Zulässigkeit der Grundrechtsklage an der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StGHG,
wonach vor Erhebung der Grundrechtsklage - von hier nicht vorliegenden
Ausnahmefällen abgesehen - der Rechtsweg erschöpft sein muss. Der
Staatsgerichtshof prüft danach nur, ob die Entscheidung des höchsten in der
Sache zuständigen hessischen Gerichts auf der Verletzung eines von der
Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Den vorgegebenen
Rechtsweg hat der Antragsteller zwar beschritten, indem er gegen den
vorgenannten Beschluss des Landgerichts Beschwerde nach § 304 Abs. 1 i.V.m. §
117 Abs. 2 Satz 2 StPO eingelegt hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts
hat er jedoch nicht abgewartet.
Soweit der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung gerade im Fehlen einer
Beschwerdeentscheidung durch das Oberlandesgericht erblickt, hat er den
Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt. Nach dieser Vorschrift
erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung wie auch
gegen die Unterlassung einer gebotenen Entscheidung gerichteten
Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert,
aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer
Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch
die angegriffene Entscheidung oder deren Unterlassung ergibt (ständige
Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 15.06.2000 -
P.St. 1494 -). Eine solche plausible Möglichkeit der Verletzung von durch die
Hessische Verfassung gewährten Grundrechten des Antragstellers durch das
Ausstehen der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ist auf der
Grundlage seines Vorbringens nicht feststellbar.
Dabei kann die zwischen den Verfassungsgerichten der Bundesländer umstrittene
Frage dahinstehen, ob materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit
den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der
Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre
Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im
Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden kontrolliert
werden kann. Diese Problematik ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn auch
wenn die Geltung materieller Grundrechte der Hessischen Verfassung, die mit
entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der
Anwendung materiellen Bundesrechts durch hessische Fachgerichte bejaht würde
und überdies die vom Antragsteller benannten Art. 5, 19 und 24 HV mit
entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sein sollten, was offen
bleiben kann, ist die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte bzw.
grundrechtsgleichen Rechte durch den Antragsteller nicht plausibel dargelegt.
Die Rüge des Antragstellers fußt im Wesentlichen auf der Behauptung, sein
Freiheitsrecht aus Art. 5 HV werde durch die Veranlassung weiterer Ermittlungen
durch den 1. Strafsenat verletzt. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle
fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen
Verfassungsrechts beschränkt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs,
vgl. Beschluss vom 03.05.1999 - P.St.1384 -). Diese Beschränkung des Umfangs
der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof folgt funktional aus der
Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichten. Der
Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die
Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal
nachvollzieht und überprüft. Eine hier somit allein zu prüfende spezifische
Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Auslegung des § 117
Abs. 3 StPO, wonach der Richter bei der Haftprüfung einzelne Ermittlungen
anordnen kann, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft von Bedeutung sind, hat der Antragsteller nicht plausibel
gemacht. Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung des
Berichterstatters des Strafsenats, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen,
auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung der
verfassungsrechtlichen Garantie des Rechts der Freiheit der Person in Art. 5 HV
beruhen, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennen oder objektiv unhaltbar
sein könnte. Die Ermittlungen, die der Berichterstatter des 1. Strafsenats des
Oberlandesgerichts der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September
2000 aufgegeben hat, zielen offensichtlich darauf ab, eine verlässliche Grundlage
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2000 aufgegeben hat, zielen offensichtlich darauf ab, eine verlässliche Grundlage
für die Überprüfung der Annahmen des Landgerichts über das Bestehen eines
erheblichen Fluchtanreizes beim Antragsteller zu erlangen, um dann feststellen zu
können, ob der vom Landgericht angenommene Haftgrund im Sinne des § 112
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 StPO fortbesteht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür,
dass die umstrittene Ermittlungsanordnung vom 28. September 2000 unter
Verkennung der Bedeutung der verfassungsrechtlichen Garantie des
Freiheitsrechts des Antragstellers in Art. 5 HV zustande gekommen oder etwa
objektiv unhaltbar sein könnte. Die Vermutung des Antragstellers, sie sei lediglich
ergangen, um das Verfahren zu verzögern, da sich ein „Großteil„ der eingeholten
Informationen schon aus der Ermittlungsakte ergebe, ist zu unsubstantiiert, um
das Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes auch nur nahe zu legen.
Die Einschätzung des Berichterstatters des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts,
vor Entscheidung über die Haftbeschwerde des Antragstellers die
Staatsanwaltschaft um weitere Ermittlungen zu bitten, ist auf der Grundlage des
Vorbringens des Antragstellers auch nicht deshalb verfassungsrechtlich zu
beanstanden, weil - so der Antragsteller - kein dringender Tatverdacht eines
schweren Raubes bestehe. Mit der Grundrechtsklage sind keine Anhaltspunkte
dafür vorgetragen, dass die dem Haftbefehl zugrunde liegende gegenteilige
Einschätzung mit spezifischem Verfassungsrecht unvereinbar wäre. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 9.
Mai 2000 im Klageerzwingungsverfahren ausgeführt, dass das Vorliegen eines vom
Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Tatbestands- oder Verbotsirrtums
hinsichtlich der gewaltsamen Wegnahme des Geldes in der mündlichen
Verhandlung geklärt werden müsse. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe eines
Verfassungsgerichts, die fachgerichtlich noch klärungsbedürftige Frage, ob gegen
den Antragsteller ein dringender Tatverdacht des schweren Raubes besteht, im
Grundrechtsklageverfahren vorab zu beantworten, obgleich das Oberlandesgericht
als das höchste für die Beurteilung dieser Frage zuständige hessische Fachgericht
voraussichtlich im Haftprüfungsverfahren hierzu Stellung nehmen wird.
Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Grundrechtsklage lässt auch nicht
erkennen, dass das Oberlandesgericht das Haftprüfungsverfahren nicht mit der
gebotenen Beschleunigung betreiben würde. Die Haftbeschwerde des
Antragstellers wurde dem Oberlandesgericht mit Begleitschreiben der
Staatsanwaltschaft vom 27. September 2000 zugeleitet. Die Verfügung des
Berichterstatters des 1. Strafsenats über die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen
erging bereits unter dem 28. September 2000. Da die Anordnung weiterer
Ermittlungen - wie ausgeführt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
kann auch der Zeitraum, in dem diese Ermittlungen durchgeführt werden, unter
Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht beanstandet werden, wenn er
sich in vertretbarem und durch den Umfang der Ermittlungen gerechtfertigtem
Rahmen hält. Bis zum Tage der heutigen Entscheidung des Staatsgerichtshofs
sind seit der Anordnung des Berichterstatters vom 28. September 2000 knapp
drei Wochen verstrichen, ohne dass das Oberlandesgericht über die
Haftbeschwerde befunden hat. Dass insoweit im Lichte des verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebots (vgl. hierzu StGH, Beschluss vom 15.07.2000 - P.St. 1494
-) die Grenze des Hinnehmbaren überschritten wäre, ist nicht erkennbar, zumal
nicht außer Acht gelassen werden kann, dass diese Anordnung mit gewissen
unabdingbaren Verwaltungsabläufen einher geht und daher zwangsläufig erst
einige Tage nach dem 28. September 2000 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen sein kann.
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass der Fortbestand der
Untersuchungshaft des Antragstellers auch nicht gegen die
Verfassungsbestimmungen der Art. 19 Abs. 1 Satz 1 oder 24 HV verstößt.
Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Versagung einer begehrten
Besuchserlaubnis für seine Ehefrau durch den Vorsitzenden der 17. Großen
Strafkammer des Landgerichts wendet, ist dieses Begehren bereits durch
Zeitablauf erledigt. Wie der Antragsteller in seiner Grundrechtsklage selbst
ausführt, ist diese Versagung befristet bis zum 9. Oktober 2000 ausgesprochen
worden. Nachvollziehbare Gründe, die dafür sprechen könnten, trotz Ablaufs dieser
Frist eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs für erforderlich zu halten, hat der
Antragsteller nicht dargelegt.
II.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.