Urteil des StGH Hessen vom 20.10.1999

StGH Hessen: öffentliches interesse, erlass, hessen, rechtstheorie, vollziehung, quelle, zivilprozessrecht, zustand, gewalt, mehrheit

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1441 eA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 26 StGHG HE
Leitsatz
Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich
unbegründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
Die Antragstellerin wiederholt unter Hinweis auf ihre Grundrechtsklage vom 9.
September 1999 - P.St. 1437 - ihren mit Beschluss vom 18. August 1999 - P.St.
1416 e.A. - als unzulässig zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Im Verfahren P.St. 1416 e.A. hatte die Antragstellerin beantragt, im
Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des
Amtsgerichts Marburg vom 12. Juli 1999 - Az.: 3 XVII 292/93 - bis zum
rechtskräftigen Abschluss des betreuungsrechtlichen Vergütungsverfahrens
auszusetzen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der verfassungsgerichtliche
Eilrechtsschutz sei geboten, da der fachgerichtliche Eilrechtsschutz gemäß § 24
FGG - wie sie belegt habe - nur in der Rechtstheorie existiere.
B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls offensichtlich
unbegründet.
Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der
Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine
sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen,
wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges
öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht aus einem
wichtigen Grund dringend geboten ist. Denn sie hat nicht dargelegt, dass ein durch
Vergütungsbeschluss ermöglichter Zugriff auf ihr Vermögen irreversible Nachteile
für sie zur Folge hätte. Bei einer späteren Aufhebung von Vergütungsbeschlusses -
sei es im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren oder durch den
Staatsgerichtshof im Wege der Kraftloserklärung nach § 47 Abs. 2 StGHG - hätte
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Staatsgerichtshof im Wege der Kraftloserklärung nach § 47 Abs. 2 StGHG - hätte
der Betreuer zwar gegebenenfalls Vermögenswerte der Antragstellerin ohne
Rechtsgrund erlangt, wäre jedoch einem Bereicherungsanspruch der
Antragstellerin ausgesetzt. Es ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu
entnehmen, dass sie einen solchen Rückgewähranspruch gegenüber ihrem
Betreuer nicht realisieren könnte.
II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG
ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.