Urteil des StGH Hessen vom 05.04.2000

StGH Hessen: hessen, wiederaufnahme, gerichtsbarkeit, liegenschaft, quelle, zivilprozessrecht, form, rechtskraft, verfahrensbeteiligter, dokumentation

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1507
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 29 StGHG , § 127 Abs 1 S 1
ZPO
Leitsatz
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß
§ 29 StGHG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn der
Antragsteller mit der Grundrechtsklage nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2
StGHG nicht genügt.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin ficht beim Staatsgerichtshof den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2000 zum Aktenzeichen 20
W 20/2000 an. Der Beschluss weist einen Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage zurück. In dem
Verfahren geht es um Wohnungseigentum der Antragstellerin in einer Liegenschaft
in Frankfurt am Main.
Auch beim Staatsgerichtshof beantragt die Antragstellerin mit ihrer Eingabe die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine Begründung dieses und weiterer in der
Eingabe enthaltenen Anträge wollte die Antragstellerin nachreichen. Sie ist nicht
erfolgt. Die Antragstellerin macht geltend, fortgesetzt erkrankt zu sein. Eine mit
der Eingabe übersandte “Folgebescheinigung” eines behandelnden Arztes weist
lediglich eine verschlüsselte Diagnoseangabe aus.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 führt
als Begründung für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an, eine
Erfolgsaussicht des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit - ein solches sei die Wohnungseigentumssache der Antragstellerin
- bestehe nicht. Der Senat habe der Antragstellerin bereits in einem früheren
Beschluss dargelegt, dass eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage nicht statthaft wäre, weil Klageerhebung nicht innerhalb von 5
Jahren ab Rechtskraft eines Senatsbeschlusses vom 10. Januar 1989 erfolgt sei.
Weitere Anträge oder Eingaben gleichen oder vergleichbaren Inhalts würden nicht
mehr beschieden.
Die Antragstellerin hatte beim Staatsgerichtshof zuvor mehrfach Verfahren
angestrengt, in denen sie Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einem
“Bauschadensdelikt” rügte (P.St. 1386, 1387 e.A. und 1418). Aus Anlass ihrer
dortigen Eingaben wurde sie mit Verfügung des Präsidenten des
Staatsgerichtshofs vom 30. März 1999 und durch den zurückweisenden Beschluss
des Staatsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 zu P.St. 1418 darauf hingewiesen,
dass bei Grundrechtsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen die Vorlage der
angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und
des Gegenstands des Ausgangsverfahrens erforderlich ist.
II.
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Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
B
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist unbegründet.
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der
gemäß § 29 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, § 114
Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, denn die
Antragstellerin genügt mit ihrer Grundrechtsklage den Anforderungen des § 43
Abs. 1 und 2 StGHG nicht. Auf diese Anforderungen ist sie schon in den
vorangegangenen Verfahren P.St. 1386 und P.St. 1387 e.A. und durch den
Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 zu P.St. 1418
hingewiesen worden. Ihre Grundrechtsklage erscheint nach § 43 Abs. 1 und 2
StGHG unzulässig, da die Antragstellerin es in ihrer Eingabe vom 2. März 2000
unterlassen hat, einen Lebenssachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine
Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten
der Hessischen Verfassung ergibt. Es ist aber nach der ständigen Rechtsprechung
des Staatsgerichtshofs erforderlich, so verständlich vorzutragen, dass der
Staatsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Hinzuziehung von Akten und
ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter die Zulässigkeit und
Begründetheit des Begehrens zu prüfen (vgl. zuletzt Beschluss vom 15.03.2000 -
P.St. 1369 -). Hieran fehlt es bei dem Vortrag im Grundrechtsklageverfahren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.